{"status":"available","doknr":"OLD293911","ecli":"ECLI:DE:LGK:2003:0220.13T35.03.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"13 T 35/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 21.1.2003 (44 M 1549/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Gläubigerin ist Inhaberin einer vollstreckbaren Forderung\ngegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des\nAmtsgerichts Hagen - Mahnabteilung - vom 25.7.1997\n(97-6365910-19/27). Wegen der Einzelheiten der titulierten\nForderung und der bisher entstandenen Vollstreckungskosten (16\nPositionen), die die Gläubigerin hinsichtlich der Einzelbeträge in\nEuro umgerechnet hat, wird auf die Forderungsaufstellung verwiesen.\nAm 17.12.2002 beantragte der Schuldner bei dem Amtsgericht Brühl\nmit dem Hinweis \"Eilt sehr, da Frist des vorläufigen\nZahlungsverbots abläuft\" den Erlaß eines Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses, mit dem die angeblichen Ansprüche des\nSchuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und ihm zur\nEinziehung überwiesen werden sollten. Das Amtsgericht bat mit\nZwischenverfügung vom 17.12.2002 um Einreichung einer Aufstellung\nder noch in DM entstandenen Kosten in DM-Beträgen. Dieser\nAufforderung kam die Gläubigervertreterin nicht nach, sondern\nverwies mit Schriftsatz vom 6.1.2003 auf Entscheidungen mehrerer\nLandgerichte, die eine Umrechnung der Einzelpositionen in Euro für\nzulässig erachteten.\n\n4\n\nMit dem angefochtenen Beschluß vom 21.1.2003 wies das\nAmtsgericht den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses zurück. Zur Begründung verwies es auf die\nunterbliebene Behebung der Beanstandung vom 17.12.2002, aufgrund\ndessen die Zuordnung der in der Forderungsaufstellung aufgelisteten\nPositionen zu den auf DM-Beträge lautenden Belegen mit einem\nunzumutbaren Aufwand verbunden sei. Demgegenüber sei eine Angabe\nder Einzelbeträge in DM und anschließende Saldierung für den\nGläubiger unschwer möglich, wie die dem angefochtenen Beschluß\nexemplarisch beigefügten Forderungsaufstellungen anderer\nGläubigervertreter zeigten.\n\n5\n\nGegen diesen am 22.1.2003 zugestellten Beschluß hat die\nGläubigerin mit Schriftsatz vom 28.1.2003, eingegangen am\n30.1.2003, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft\nsie sich darauf, daß der Euro das gesetzliche Zahlungsmittel sei\nund eine Aufstellung von Einzelbeträgen in DM mangels gesetzlicher\nGrundlage nicht verlangt werden könne. Zudem sei es unzulässig, die\nmit einer Umrechnung verbundene Mehrarbeit auf den Gläubiger\nabzuwälzen.\n\n6\n\nDas Amtsgericht hat durch Beschluß vom 4.2.2003 der Beschwerde\naus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht\nabgeholfen.\n\n7\n\nDie geschäftsplanmäßig zuständige Einzelrichterin hat das\nBeschwerdeverfahren durch Beschluß vom 19.2.2003 gemäß § 568 ZPO\nwegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. Der\nSchuldner war nach § 843 ZPO nicht am Verfahren zu beteiligen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO\nzulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das\nAmtsgericht hat den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses nach Ansicht der Kammer im Ergebnis zu\nRecht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, da die\nÜberprüfung der Forderungsaufstellung einen unzumutbaren Aufwand\nerfordern würde. Das Beschwerdevorbringen veranlaßt keine\nabweichende Entscheidung.\n\n10\n\nEine Forderungsaufstellung zu einem Antrag auf Erlaß eines\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses muß die Gläubigerforderung\nnach Hauptsache, Zinsen, Prozeß- und Vollstreckungskosten bestimmt\noder zumindest bestimmbar darstellen. Ausreichend bestimmt ist die\nForderungsaufstellung, wenn sie Einzelpositionen ausweist, die im\nKlartext dargestellt, klar unterschieden und leicht nachprüfbar\nsind. Hieran fehlt es, wenn die beizutreibende Forderung nur mit\ngroßem Zeitaufwand und/oder umfangreichen Berechnungen\nnachzuvollziehen ist (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13.\nAuflage 2002, Rn 465 m.w.N.). Danach ist die Aufforderung des\nVollstreckungsgerichts an den Gläubiger, eine Forderungsaufstellung\neinzureichen, in der die noch in DM entstandenen Forderungen -\nzumindest auch - in DM-Beträgen aufgelistet sind, legitim und die\nZurückweisung des Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlusses ohne eine diesen Anforderungen genügende\nAufstellung zulässig. Die Rundungsdifferenzen, die bei einer\nUmrechnung der Einzelpositionen in Euro und anschließender\nSaldierung gegenüber einer Saldierung der DM-Beträge und\nanschließender Umrechnung in Euro auftreten können (vgl.\nRellermeyer, Rundung bei der Umstellung auf Euro in der\nZwangsvollstreckung und im Grundbuch, in: Rpfleger 2001, 291 ff.),\nhält die Kammer angesichts ihrer Geringfügigkeit im Hinblick auf\ndie Höhe der einzelnen Differenzen von maximal 0,005 EUR sowie des\nin der Regel weitgehenden Ausgleichs durch Auf- und Abrundungen\nverschiedener Positionen zwar nicht für ausschlaggebend (ebenso:\nLandgericht Dortmund, Beschluß vom 12.2.2002 [9 T 104/02],\nin: DGVZ 2002, 75 sowie Beschluß vom 12.2.2002 [9 T 98/02] = Bl. 7\nff. d.A.; Landgericht Gießen, Beschluß vom 14.2.2002 [7 T\n106/02] = Bl. 15 ff. d.A.; Landgericht Kassel, Beschluß vom\n12.2.2002 [3 T 97/02] = Bl. 12 ff. d.A.). Allerdings führt bei der\nVorlage einer Forderungsaufstellung mit sämlichen Einzelpositionen\nin Euro - und zwar auch bzgl. noch in DM entstandener Kosten - die\ngemäß § 788 ZPO erforderliche Überprüfung der Notwendigkeit der\nangegebenen Vollstreckungskosten zu einem unzumutbaren Aufwand für\ndas Vollstreckungsgericht, das jede einzelne Position der\nForderungsaufstellung manuell in DM zurückrechnen müßte, um\nüberprüfen zu können, ob ein auf DM lautender Beleg damit\nkorrespondiert (vgl. Landgericht Flensburg, Beschluß vom\n18.2.2002 [5 T 62/02], in: JurBüro 2002, 381). Ein derartiger\nAufwand ist für das Vollstreckungsgericht jedenfalls bei\nzahlreichen Positionen (hier: 16) angesichts der Vielzahl der zu\nbearbeitenden Anträge auf Erlaß von Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschlüssen unzumutbar, insbesondere wenn sie - wie\nvorliegend - als Eiltsache eingereicht werden. Demgegenüber ist\nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Vorlage einer\nForderungsaufstellung mit Einzelpositionen der in DM entstandenen\nKosten für den Gläubiger mit einem vergleichbaren Aufwand verbunden\nwäre, zumal das Forderungskonto bzgl. des aus dem Jahre 1997\nstammenden Vollstreckungstitels ursprünglich ohnehin in DM geführt\nworden sein dürfte, so daß die vom Amtsgericht geforderte\nSaldierung der Einzelpositionen in DM und die Umrechnung des\nGesamtbetrags in Euro per 31.12.2001 unschwer möglich sein müßte,\nwie dies auch die dem angefochtenen Beschluß beigefügten\nForderungsaufstellungen anderer Gläubigervertreter belegen, die dem\nVollstreckungsgericht eine einfache Zuordnung und Überprüfung der\nBelege anhand der in der Aufstellung in DM angegebenen Positionen\nermöglichen. Wenn in der Kanzlei der Gläubigervertreterin die\nKontoführung zwischenzeitlich ausschließlich in Euro erfolgen\nsollte, würde diese Rationalisierungsmaßnahme jedenfalls keine\nerhebliche Erschwerung der Arbeit des Vollstreckungsgerichts\nrechtfertigen (vgl. Landgericht Flensburg, Beschluß vom\n18.2.2002 [5 T 62/02], in: JurBüro 2002, 382; Stöber,\na.a.O., Rn 465).\n\n11\n\nDaß der Euro seit dem 1.1.1999 in Deutschland die alleinige\nWährung und seit dem 1.1.2002 das alleinige gesetzliche\nZahlungsmittel ist (vgl. Harnacke, Der Euro als\nZahlungsmittel, in: DGVZ 2001, 99 ff.), schließt es nach Ansicht\nder Kammer nicht aus, in einer Forderungsaufstellung einzelne\nBeträge als unselbständige Rechenposten in DM aufzuführen, wenn die\nBelege auf DM lauten (vgl. Landgericht Flensburg, Beschluß\nvom 18.2.2002 [5 T 62/02], in: JurBüro 2002, 381/382; a.A.\nLandgericht Dortmund, Beschluß vom 12.2.2002 [9 T 104/02],\nin: DGVZ 2002, 75 sowie Beschluß vom 12.2.2002 [9 T 98/02] = Bl. 7\nff. d.A.; Landgericht Gießen, Beschluß vom 14.2.2002 [7 T\n106/02] = Bl. 15 ff. d.A.; Landgericht Kassel, Beschluß vom\n12.2.2002 [3 T 97/02] = Bl. 12 ff. d.A.), zumal der Schuldner bis\nzum 31.12.2001 nur Beträge in DM schuldete (vgl. Landgericht\nBochum, Beschluß vom 7.3.2002 [7 a T 65/02], in: JurBüro 2002,\n382, 383). Einer besonderen gesetzlichen Regelung, die die\nEinreichung einer den obigen Anforderungen entsprechenden\nForderungsaufstellung verlangt, bedarf es nach Ansicht der Kammer\nnicht, da sich eine solche Verpflichtung des Gläubigers jedenfalls\nbei einem entsprechenden Verlangen des Vollstreckungsgerichts\nbereits aus § 829 ZPO und dem daraus folgenden Erfordernis zur\nEinreichung einer mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren\nForderungsaufstellung ergibt. Insofern läßt sich auch aus der\nAntwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion\nvom 15.6.2001 zu den Auswirkungen der Einführung des Euro im\nBereich der Zwangsvollstreckung (BT-Dr. 14/6278), derzufolge die\nmaßgeblichen Regelungen der EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom\n3.5.1998 über die Einführung des Euro keine gesonderte Berechnung\nder Haupt- und Nebenforderungen in DM bis zum 31.12.2001 verlangen\nwürden, keine Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts zur\nÜbernahme dieses Aufwands ableiten. Ferner ergibt sich auch aus §\n130 Nr. 4 GVGA, wonach der Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, den\nBetrag ausländischer Forderungen in den Kurswert für den\nZahlungsort umzurechnen, keine Verpflichtung des\nVollstreckungsgerichts, Euro-Beträge in DM umzurechnen, da es bei\nausländischen Währungen auf den jeweiligen Tageskurs im Zeitpunkt\nder Vollstreckung ankommt, so daß nur der Gerichtsvollzieher den zu\nvollstreckenden Betrag ermitteln kann, weil der Gläubiger den\nVollstreckungstermin im voraus nicht kennt, während eine Umrechnung\nvon DM in Euro (und umgekehrt) wegen des feststehenden\nUmrechnungskurses auch vom Gläubiger vorgenommen werden kann und\nnach Ansicht der Kammer aus den oben genannten Erwägungen auf\nentsprechendes Verlangen des Vollstreckungsgerichts vorgenommen\nwerden muß. Schließlich stehen auch evtl. Erschwernisse bei der\nVerrechnung von Teilzahlungen in Euro gemäß § 366 Abs. 2 BGB nach\nAnsicht der Kammer der Forderung des Vollstreckungsgerichts nach\neiner Aufstellung der in DM entstandenen Vollstreckungskosten nicht\nentgegen. Wie in einem solchen Fall im einzelnen zu verfahren ist,\nmuß im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend\nentschieden werden (vgl. zur möglichen Verfahrensweise:\nRellermeyer, a.a.O., Rpfleger 2001, 292), da bislang keine\nTeilzahlungen (in Euro) geleistet wurden. Jedenfalls ist nicht\nersichtlich, daß durch eine Forderungsaufstellung, in der sämtliche\nPositionen in Euro ausgewiesen sind, eine derartige Verrechnung so\nerheblich erleichtert würde, daß dieser Vorteil den für das\nVollstreckungsgericht mit einer solchen Forderungsaufstellung\nverbundenen Aufwand überwiegen würde.\n\n12\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die\nentscheidungserhebliche Rechtsfrage nach der Ordnungsmäßigkeit von\nForderungsaufstellungen in Euro-Beträgen auch bzgl. in DM\nentstandender Positionen grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 574 Abs.\n2 Nr. 1 ZPO hat und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf\ndie unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Landgerichte zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nBeschwerdewert: 736,49 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-02-20/13-t-35-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-02-20/13-t-35-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293911","retrieved":"2026-07-09 03:15:25.525276+00:00"}}