{"status":"available","doknr":"OLD294149","ecli":"ECLI:DE:LGK:2003:0207.19T4.03.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-02-07","aktenzeichen":"19 T 4/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners vom \n\n18.12.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts\n\nKöln vom 28.11.2002 - Aktenzeichen: 72 IK 61/01 - \n\nwird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. \n\n1\n\nG R Ü N D E : \n\n 2\n\nMit am 21.03.2001 eingegangenem Antrag vom 20.03.2001 hat der Schuldner\n\n 3\n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Er hat ferner erklärt, er sei bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen, und die Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung auf 5 Jahre geltend gemacht. \n\n 4\n\nMit Beschluß vom 08.03.2002 hat das Amtsgericht dem Schuldner gemäß dessen weiterem Antrag die Verfahrenskosten für das Hauptverfahren nach § 4 a Abs. 1, \n\n 5\n\n3 InsO gestundet und mit weiterem Beschluß vom 08.04.2002 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. \n\n 6\n\nIm Schlußtermin vom 28.11.2002 hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen\n\n 7\n\nBeschluß dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, \n\n 8\n\ndaß der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er innerhalb der Laufzeit\n\n 9\n\nseiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkomme \n\n 10\n\nund die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO\n\n 11\n\nnicht vorlägen; die Laufzeit der Abtretung habe mit der Eröffnung des Insolvenz-\n\n 12\n\nverfahrens am 08.04.2002 begonnen und betrage 6 Jahre. \n\n 13\n\nIn den Gründen hat der Rechtspfleger ausgeführt, daß Artikel 107 EGInsO im\n\n 14\n\nvorliegenden Fall keine Anwendung finde; denn nach dieser Vorschrift sei eine \n\n 15\n\nVerkürzung von 7 auf 5 aber nicht von 6 auf 5 Jahren vorgesehen. \n\n 16\n\nDa das Verfahren nach dem 30.11.2001 eröffnet worden sei, sei gemäß Artikel 103 a EGInsO die Insolvenzordnung in der ab dem 01.12.2001 gültigen Fassung anzuwenden; die Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 187 Abs. 1 InsO betrage nunmehr 6 Jahre und beginne mit der Verfahrenseröffnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Entscheidung Bezug genommen.\n\n 17\n\nDer Beschluß ist dem Schuldner am 16.12.2002 zugestellt worden. \n\n 18\n\nMit seiner am 23.12.2002 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 18.12.2002 hat der Schuldner den vorgenannten Beschluß insoweit angefochten, als die Laufzeit der Abtretung auf 6 Jahre statt auf 5 Jahre festgestellt worden ist. Der Schuldner vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe lediglich vergessen, den Artikel 107 EGInsO der neuen Regellaufzeit von 6 Jahren anzupassen. \n\n 19\n\nDer Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem \n\n 20\n\nLandgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n 21\n\nEr geht davon aus, daß der Schuldner nicht schon vor dem 01.01.1997 zahlungs-\n\n 22\n\nunfähig gewesen ist und diese Zahlungsunfähigkeit bis zur Insolvenzantragstellung angedauert hat. Auf die Ausführungen des Rechtspflegers in seiner Nichtabhilfe-\n\n 23\n\nentscheidung wird ebenfalls verwiesen. \n\n 24\n\nDer Schuldner behauptet weiterhin, bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig \n\n 25\n\ngewesen und bis zur Antragstellung verblieben zu sein. Er hat diesbezüglich\n\n 26\n\nweitere Unterlagen eingereicht. \n\n 27\n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners ist statthaft (entsprechend § 289 \n\n 28\n\nAbs, 2 Satz 1 InsO, 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG); denn der Schuldner ist durch den \n\n 29\n\nAnkündigungsbeschluß beschwert, indem seinem Begehren zur Verkürzung der \n\n 30\n\nTreuhandphase von 6 auf 5 Jahre nicht stattgegeben worden ist (vgl. hierzu\n\n 31\n\nAhrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 291 Rd. Nr. 8). \n\n 32\n\nSie ist auch im übrigen zulässig (§§ 4 InsO, 567, 569 ZPO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung).\n\n 33\n\nIn der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg. \n\n 34\n\nZu Recht ist die Laufzeit der sogenannten Wohlverhaltensperiode im angefochtenen Beschluß auf 6 Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgelegt worden. \n\n 35\n\nDiese Laufzeit entspricht der Neufassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach der Schuldner seine pfändbare Forderungen auf Bezüge für die Dauer von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden \n\n 36\n\nTreuhänder abzutreten hat. \n\n 37\n\nDie Neuregelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO findet im vorliegenden Verfahren Anwendung; denn nach der Überleitungsvorschrift des Artikel 103 a EGInsO sind \n\n 38\n\nnur auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. \n\n 39\n\nHier ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst am 08.04.2002 beschlossen \n\n 40\n\nworden. \n\n 41\n\nEine Verkürzung der Abtretungslaufzeit im Sinne des Art. 107 EGInsO scheidet aus. \n\n 42\n\nIn Artikel 107 EGInsO ist geregelt, daß sich die Laufzeit der Abtretung nach § 287 \n\n 43\n\nAbs. 2 Satz 1 InsO von 7 auf 5 Jahre verkürzt, wenn der Schuldner bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig war. Es kann offenbleiben, ob der Schuldner im \n\n 44\n\nvorliegenden Fall bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen und geblieben ist; denn Artikel 107 EGInsO bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf die hier nicht einschlägige Altfassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO mit einer Grundlaufzeit von \n\n 45\n\n7 Jahren. \n\n 46\n\nBei Artikel 107 EGInsO handelt es sich um eine - bei Einführung der Insolvenzordung normierte - reine Übergangsregelung, die dem Umstand Rechnung tragen sollte, daß der Gesetzgeber das Inkrafttreten der Insolvenzordnung entgegen den ursprünglichen Planungen um 2 Jahre - nämlich vom 01.01.1997 bis zum 01.01.1999 - hinausgeschoben hatte. Es sollten Nachteile vermieden werden, die mit dieser Verzögerung des\n\n 47\n\nInkrafttretens für den redlichen Schuldner verbunden waren, der nach der bei \n\n 48\n\nEinführung der Insolvenzordnung geltenden Fassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO seine laufenden Bezüge für die Zeit von 7 Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahens an den Treuhänder abtreten mußte. Im Ausschußbericht betreffend Artikel 107 EGInsO (Restschuldbefreiung) heißt es wörtlich: \"durch die vom Ausschuß \n\n 49\n\neingefügte Vorschrift soll vermieden werden, daß durch das Hinausschieben des \n\n 50\n\nInkrafttretens der Insolvenzordnung redliche Schuldner unzumutbar lange auf eine Restschuldbefreiung warten müssen. Wer schon 2 Jahre vor Inkrafttreten der \n\n 51\n\nInsolvenzordnung zahlungsunfähig ist, kann zwar den Antrag auf Eröffnung des \n\n 52\n\nInsolvenzverfahrens erst nach dem Inkrafttreten stellen, braucht aber dann im \n\n 53\n\nVerfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung nur 5 Jahre lang, nicht 7 Jahre \n\n 54\n\nlang, sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zufließen lassen\". \n\n 55\n\nIn den Genuß dieser Übergangsregelung sollte mithin nur derjenige Schuldner \n\n 56\n\nkommen, der ohne den Aufschub des Gesetzes am 01.01.1997 den Restschuldbefreiungsantrag hätte stellen können und an sich gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO \n\n 57\n\nalte Fassung eine Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren nach Aufhebung des \n\n 58\n\nInsolvenzverfahrens hätte durchstehen müssen (vgl. hierzu Braun/Buck, Kommentar zur Insolvenzordnung 2002, § 287 Rd. Nr. 14).\n\n 59\n\nFür die nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 eröffneten \n\n 60\n\nInsolvenzverfahren ist die Wohlverhaltensperiode ohnehin verkürzt und beträgt\n\n 61\n\nlediglich noch 6 Jahre, wobei die Laufzeit der Abtretung schon mit der Verfahrens-\n\n 62\n\neröffnung beginnt. \n\n 63\n\nDerjenige Schuldner, der schon vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig war, \n\n 64\n\naber - trotz Inkrafttretens der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 - mit der Stellung\n\n 65\n\nseines Eröffnungsantrages noch weitere Jahre zuwartete, war nicht mehr durch den Aufschub des Gesetzes vom 01.01.1997 zum 01.01.1999 an der Antragstellung \n\n 66\n\ngehindert. Sein Entschluß, einen Insolvenzeröffnungsantrag erst Jahre später zu \n\n 67\n\nstellen, beruhte auf anderen Erwägungen, die nicht im Zusammenhang mit dem \n\n 68\n\nInkrafttreten der Insolvenzordnung stehen. Daher liegt es fern anzunehmen, der \n\n 69\n\nGesetzgeber habe es schlicht vergessen, Artikel 107 EGInsO im Zusammenhang \n\n 70\n\nmit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26.10.2001 anzupassen. \n\n 71\n\nDemnach war die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Kostenfolge\n\n 72\n\naus §§ 97 ZPO, 4 InsO zurückzuweisen. \n\n 73\n\nBeschwerdewert: 500,00 EUR (§§ 11 Abs. 2, 35 GKG, 3ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-02-07/19-t-4-03","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103a","ref_norm":"103a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-02-07/19-t-4-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294149","retrieved":"2026-07-09 03:15:46.910005+00:00"}}