{"status":"available","doknr":"OLD295085","ecli":"ECLI:DE:LGK:2002:1204.28O627.02.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"28 O 627/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache wird zurückgewiesen.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Antragstellerin betreibt im Internet einen Mobilfunkhandel\nunter der Seite \"www.U.de\".\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin unterhält unter der Internetseite \"www.V.de\"\nein Internetforum, in dem nach Anmeldung einzelne Benutzer\nErfahrungsberichte u.a. zum Kauf oder Erwerb von Mobiltelefonen mit\noder ohne Mobilfunkvertrag einstellen können.\n\n4\n\nAm 9. September 2002 wurden in dem Internetforum der\nAntragsgegnerin zwei Berichte von Kunden der Antragstellerin\nveröffentlicht, die sich kritisch mit deren Geschäftsgebaren\nauseinandersetzten. Wegen des Inhaltes dieser beiden Beiträge wird\nauf Bl. 4 - 12 d.A. Bezug genommen.\n\n5\n\nDie Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin insoweit unter\ndem 10. September 2002 ab und forderte diese auf, die sogenannten\nBerichte von der Internetseite zu entfernen. Hierzu erklärte sich\nder Geschäftsführer der Antragsgegnerin bereit. Allerdings wurden\ndann in der Folgezeit lediglich die sog. Links auf die\nentsprechenden Seiten beseitigt, nicht hingegen die konkreten\nBeiträge selbst. Diese waren bei Kenntnis der genauen\nSeitenbezeichnung bzw. über eine Verlinkung auf einer anderen\nInternetseite noch erreichbar.\n\n6\n\nDie Antragstellerin war später noch Gegenstand einer Reihe von\nweiteren Beiträgen anderer Kunden. Diese wurden von der\nAntragstellerin im Verlaufe des Verfahrens vorgelegt und der\nAntragsgegnerin zur Kenntnis gebracht.\n\n7\n\nDie Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Inhalt der\nmonierten Beiträge einen Eingriff in ihren eingerichteten und\nausgeübten Gewerbebetrieb darstellten, da sie grob\ngeschäftsschädigenden Inhaltes seien und allgemein zu Sammelklagen\noder Sammelstrafanzeigen gegen die Antragstellerin aufforderten.\nDie Antragsgegnerin sei auch als Betreiberin des Forums nach dem\nTeledienstgesetz verpflichtet, ihre Beiträge auf strafbare und\nrechtswidrige Inhalte hin zu überprüfen und diese zu entfernen.\n\n8\n\nDie Antragstellerin beantragte in der mündlichen\nVerhandlung,\n\n9\n\nder Antragsgegnerin bei Vermeidung\neines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den\nFall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft\noder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu verbieten,\n\n10\n\ne-mails von Forenmitgliedern des\nInternetforums V.de im geschäftlichen Verkehr zu veröffentlichen,\ndie grob geschäftsschädigenden Inhalt in Bezug auf die\nAntragstellerin enthalten oder allgemein zu Sammelklagen oder\nSammelstrafanzeigen gegen die Antragstellerin aufrufen,\ninsbesondere wie unter \"www.V.de\" am 8. Oktober 2002 und im Thread\n\"Strafanzeige & Klage gegen V. erstattet\" geschehen.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragte,\n\n12\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n13\n\nNach der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin durch am\n21.11.02 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz das Verfahren in der\nHauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin - dies\nist unstr - die in dem Verfügungsantrag angesprochenen Seiten\nnunmehr endgültig aus dem Internetforum entfernt habe. Dem hat sich\ndie Antragsgegnerin nicht angeschlossen.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass sie\nhinsichtlich der Inhalte der in ihrem Online-Forum veröffentlichten\nBeiträge nicht verantwortlich sei. Hierzu behauptet sie, dass sie\nlediglich die technischen Voraussetzungen für das Forum zur\nVerfügung stelle. Die einzelnen Beiträge würden von dem jeweiligen\nNutzer mit Hilfe eines Online-Formulars in das Forum gestellt und\nseien anschließend sofort für jedermann abrufbar. Sie meint, aus\nder Konzeption des Forums und der Gestaltung der einzelnen Beiträge\nsei klar erkennbar, dass es sich bei den eingestellten Mitteilungen\nnicht um redaktionelle oder sonstige eigene Inhalte der\nAntragsgegnerin, sondern um eigene Beiträge des jeweiligen\nForumnutzers handele.\n\n15\n\nSchließlich ist sie der Auffassung, dass die von der\nAntragstellerin gerügten Beiträge aber auch nicht geeignet seien,\ndie für einen Unterlassungsanspruch erforderliche\nWiederholungsgefahr zu begründen, da sie keine rechtswidrigen\nÄußerungen der Autoren enthielten. Insbesondere könne es den Kunden\nder Antragstellerin nicht verwehrt werden, öffentlich über mögliche\nrechtliche Schritte gegen die Antragstellerin nachzudenken bzw.\nErfahrungen zu diesem Thema auszutauschen. Soweit sie also von der\nAntragstellerin im Übrigen nicht beanstandete Tatsachenbehauptungen\nenthielten, handele es sich bei den Beiträgen um zulässige\nMeinungsäußerungen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die\nzu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\n1.\n\n19\n\nDer Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens in der\nHauptsache, als den die Erledigungserklärung nach dem Weigerung der\nAntragsgegnerin, sich dieser anzuschließen zu behandeln ist, ist\nals unzulässig zurückzuweisen.\n\n20\n\nDieser Antrag kann im Falle einer mündlichen Verhandlung wirksam\nnur bis zu deren Ende gestellt werden, § 296a ZPO (vgl.\nThomas/Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 91a, Rn. 37). Vorliegend ging der\nAntrag allerdings schriftsätzlich erst nach dem Ende der mündlichen\nVerhandlung bei Gericht ein. Eine Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung kommt aufgrund der Natur des einstweiligen\nVerfügungsverfahrens hier nicht in Betracht.\n\n21\n\nDer Antrag wäre aber auch unbegründet, unabhängig davon, wie in\nder Sache selbst zu entscheiden ist.\n\n22\n\nDenn die ursprüngliche Begründetheit des gestellten\nVerfügungsantrages unterstellt,\n\n23\n\nwäre das bloße Entfernen der monierten Beiträge aus dem\nInternetforum nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu\nbeseitigen. Dies setzte vielmehr die Abgabe einer strafbewehrten\nUnterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin voraus, was hier\nunstreitig nicht geschehen ist. Denn der gestellte Antrag war nicht\nnur auf die Beseitigung bestimmter Beiträge, sondern auf das\ngenerelle Unterlassung derartiger Veröffentlichungen gerichtet.\n\n24\n\nDamit ist weiterhin über den in der mündlichen Verhandlung\ngestellten Antrag zu befinden.\n\n25\n\n2.\n\n26\n\nDer Antrag auf Erlass der von der Antragstellerin begehrten\neinstweiligen Verfügung ist nicht begründet.\n\n27\n\nDer Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin kein\nUnterlassungsanspruch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu.\n\n28\n\nIn Bezug auf die mit der Antragsschrift unmittelbar in Bezug\ngenommenen beiden Beiträge aus der Internetveröffentlichung vom 9.\nSeptember 2002 kann dahinstehen, inwieweit eine Verantwortlichkeit\nder Antragsgegnerin nach Kenntniserlangung von ihrem Inhalt nach\nAbmahnung durch die Antragstellerin gemäß § 11 Ziff. 1 des\nTeledienstgesetzes gegeben wäre.\n\n29\n\nDenn für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch fehlt es\nbereits an dem hierfür notwendigen rechtswidrigen Inhalt.\n\n30\n\nBeide Beiträge schildern konkrete Erfahrungen, die Kunden in der\nGeschäftsabwicklung mit der Antragstellerin gemacht haben. Diese\nwerden auch konkret bezeichnet, wobei stets zwei Problemfelder\nangesprochen werden. Zum einen den behaupteten Nichterhalt eines\nbestimmten Handys sowie eine angeblich nicht erfolgte Gutschrift,\ndie versprochen worden sein soll. Diese konkreten\nTatsachenbehauptungen werden von der Antragstellerin auch nicht\nbestritten.\n\n31\n\nDie aus diesen Tatsachen von den Autoren der Beiträge gezogenen\nSchlussfolgerungen stellen aber zulässige Meinungsäußerungen\ndar.\n\n32\n\nEs ist ihnen zunächst ein pauschaler Boykott-Aufruf oder ein\nAufruf zu Sammel-Klagen oder Sammel-Strafanzeigen nicht zu\nentnehmen. Es werden lediglich \"Ratschläge\" für diejenigen erteilt,\ndie ähnliche Erfahrungen mit der Antragstellerin gemacht haben\nsollten.\n\n33\n\nSofern in diesen Beiträgen der Antragstellerin ein unredliches\nGeschäftsgebaren unterstellt wird, so ist auch diese Äußerung\nzulässig. Denn die grundsätzlich bestehende\nMeinungsäußerungsfreiheit findet erst dort ihre Grenze, wo die\nSchwelle zur sogenannten Schmähkritik überschritten ist. Dies ist\ndann gegeben, wenn mit einer bestimmten Äußerung allein die\nSchädigung des von der Äußerung Betroffenen bezweckt ist. Dies ist\nhier jedoch nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich vorliegend um\nSchlussfolgerungen, die juristische Laien in Bezug auf einen\nkonkreten, streitigen Sachverhalt vorgenommen haben. Bestehen für\nderartige Äußerungen konkrete Anknüpfungspunkte, so hat sie ein\nBetroffener auch dann hinzunehmen, wenn sich die von dem Äußernden\nvorgenommene juristische Einordnung bei genauer Prüfung als nicht\nhaltbar oder jedenfalls umstritten herausstellen sollten (Wenzel,\nDas Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Rdnr.\n4.57, 4.58 m.w.N.).\n\n34\n\nSoweit die Antragstellerin im Verlaufe des Verfahrens weitere\nBeiträge eingereicht hatte, die nach ihrer Auffassung rechtswidrige\nInhalte enthalten, so scheitert eine Verantwortlichkeit der\nAntragsgegnerin insoweit jedenfalls bereits daran, dass sie als\nDiensteanbieter im Sinne der § 9 - 11 des Teledienstgesetzes nicht\nverpflichtet ist, die von ihr übermittelten oder gespeicherten\nInformationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die\nauf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, § 8 Abs. 2 S. 1\nTeledienstgesetz. Dafür, dass sich die Antragsgegnerin die Inhalte\ndes in ihrem Forum veröffentlichten Beiträge selbst zu eigen\ngemacht hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dementsprechend wäre\nsie erst nach Kenntniserlangung von dem Inhalt gemäß § 11 Ziff. 1\ndes Teledienstgesetzes zur Überprüfung verpflichtet gewesen. Eine\nrechtzeitige Kenntniserlangung vor der mündlichen Verhandlung war\nhier aber nicht gegeben.\n\n35\n\nIm Übrigen würde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aber\nauch hier angesichts des fehlenden rechtswidrigen Inhaltes aus den\nbereits genannten Gründen scheitern. Der Schriftsatz der\nAntragstellerin vom 2.12.02 gibt keine Veranlassung für eine\nabweichende Einschätzung.\n\n36\n\nDie Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 1. HS, 708\nZiff. 6, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.\n\n37\n\nStreitwert: 15.000,00 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-12-04/28-o-627-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-12-04/28-o-627-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295085","retrieved":"2026-07-09 03:17:06.500089+00:00"}}