{"status":"available","doknr":"OLD295613","ecli":"ECLI:DE:LGK:2002:1031.19T124.02.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"19 T 124/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners\n\n vom 29.08.2002 gegen den Beschluß des\n\n Amtsgerichts Köln vom 22.08.2002\n\n- 72 IN 473/01 - wird auf Kosten des \n\nSchuldners zurückgewiesen.\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n 2\n\nMit am 05.12.2001 eingegangenem Antrag vom 03.12.2001 hat der Schuldner die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiiung beantragt. \n\n 3\n\nEr hat ferner erklärt, er sei bereits vor dem 01.01.1997 \n\n 4\n\nzahlungsunfähig gewesen, und hat die Verkürzung der Laufzeit \n\n 5\n\nder Abtretungserklärung auf 5 Jahre geltend gemacht. \n\n 6\n\nMit Beschluß vom 20.12.2001 hat das Amtsgericht dem Schuldner gemäß dessen weiterem Antrag die Verfahrenskosten für das \n\n 7\n\nHauptverfahren gemäß § 4 a Abs. 1, 3 InsO gestundet und mit \n\n 8\n\nweiterem Beschluß vom 22.01.2002 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. \n\n 9\n\nIm Schlußtermin vom 22.08.2002 hat das Amtsgericht mit dem\n\n 10\n\nangefochtenen Beschluß dem Schuldner die Restschuldbefreiung \n\n 11\n\nangekündigt und bestimmt, daß der Schuldner Restschuldbefreiung \n\n 12\n\nerlange, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung \n\n 13\n\nvom 03.12.2001 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkomme und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298\n\n 14\n\nInsO nicht vorlägen; die Laufzeit der Abtretung habe mit der \n\n 15\n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.01.2002 begonnen und \n\n 16\n\nbetrage 6 Jahre. \n\n 17\n\nIn den Gründen hat der Rechtspfleger ausgeführt, daß die Laufzeit der Abtretung entgegen der Ansicht des Schuldners nicht 5 sondern 6 Jahre betrage und die Verkürzung der Laufzeit auf 5 Jahre nur für den Fall vorgesehen sei, wenn ein Schuldner vor \n\n 18\n\ndem 01.12.2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt habe. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der\n\n 19\n\nvorgenannten Entscheidung Bezug genommen. \n\n 20\n\nMit der am 30.08.2002 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 29.08.2002 hat der Schuldner den vorgenannten Beschluß insoweit angefochten, als die Laufzeit der Abtretung auf 6 Jahre statt auf 5 Jahre festgestellt worden ist. Der Schuldner vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe lediglich vergessen, den\n\n 21\n\nArtikel 107 EG InsO der neuen Regellaufzeit von 6 Jahren \n\n 22\n\nanzupassen; hierfür spreche schon die Tatsache, daß der Verordnungsgeber bei Einführung der bundeseinheitlichen Antrags-\n\n 23\n\nformulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren zum 01.03.2002 ein Formblatt verordnet habe, welches den Antrag auf Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung von 6 auf 5 Jahre ermögliche. \n\n 24\n\nDer Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die \n\n 25\n\nAusführung des Rechtspflegers in seiner Nichtabhilfeentscheidung wird ebenfalls verwiesen. \n\n 26\n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners ist statthaft (entsprechend § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG); denn der Schuldner ist durch den Ankündigungsbeschluß beschwert, als seinem Begehren der Verkürzung der \n\n 27\n\nTreuhandphase von 6 auf 5 Jahre darin nicht stattgegeben worden ist (vgl. hierzu Ahrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 3. Auflage § 291 Rd. Nr. 8).\n\n 28\n\nSie ist auch im übrigen zulässig (§§ 4 InsO, 567, 569 ZPO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung).\n\n 29\n\nIn der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg. \n\n 30\n\nZurecht ist die Laufzeit der sogenannten Wohlverhaltensperiode im angefochtenen Beschluß auf 6 Jahre nach der Eröffnung des \n\n 31\n\nInsolvenzverfahrens festgelegt worden. \n\n 32\n\nDiese Laufzeit entspricht der Neufassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge für die Zeit von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abzutreten hat. \n\n 33\n\nDie Neuregelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO findet im vorliegenden Verfahren Anwendung; denn nach der Überleitungsvorschrift des Artikel 103 a EG InsO sind nur auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. \n\n 34\n\nHier ist der Eröffnungsantrag des Schuldners erst am 05.12.2001 eingegangen und die Eröffnung selbst unter dem 22.01.2002\n\n 35\n\nerfolgt. \n\n 36\n\nEine Verkürzung der Abtretungslaufzeit im Sinne des Artikel 107 EG InsO scheidet aus. \n\n 37\n\nIn Artikel 107 EG InsO ist geregelt, daß sich die Laufzeit \n\n 38\n\nder Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO von 7 auf 5 Jahre verkürzt, wenn der Schuldner bereits vor dem 01.01.1997 \n\n 39\n\nzahlungsunfähig war. \n\n 40\n\nZwar war der Schuldner im vorliegenden Fall bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig, jedoch bezieht sich Artikel 107 \n\n 41\n\nEG InsO nach seinem Wortlaut nur auf die Altfassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, mit einer Grundlaufzeit von 7 Jahren. \n\n 42\n\nBei Artikel 107 EG InsO handelt es sich um eine reine- bei Einführung der Insolvenzordnung normierte - reine Übergangsregelung, die dem Umstand Rechnung tragen sollte, daß der \n\n 43\n\nGesetztgeber das Inkrafttreten der Insolvenzordnung entgegen\n\n 44\n\nden ursprünglichen Planungen um 2 Jahre - nämlich vom 01.01.1997 bis zum 01.01.1999 - hinausgeschoben hatte. Es sollten Nachteile \n\n 45\n\nvermieden werden, die mit dieser Verzögerung des Inkrafttretens für den redlichen Schuldner verbunden waren, der nach der bei \n\n 46\n\nEinführung der Insolvenzordung geltenden Fassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO seine laufenden Bezüge für die Zeit von 7 Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder \n\n 47\n\nabtreten mußte. Im Ausschußbericht betreffend Artikel 107 EGInsO\n\n 48\n\n(Restschuldbefreiung) heißt es wörtlich: \"Durch die vom Ausschuß eingefügte Vorschrift soll vermieden werden, daß durch das Hinausschieben des Inkrafttretens der Insolvenzordnung redliche Schuldner unzumutbar lange auf eine Restschuldbefreiung warten müssen. Wer schon 2 Jahre vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung zahlungsunfähig ist, kann zwar den Antrag auf Eröffnung des \n\n 49\n\nInsolvenzverfahrens erst nach dem Inkrafttreten stellen, braucht aber dann im Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung nur 5 Jahre lang, nicht 7 Jahre lang, sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zufließen lassen\".\n\n 50\n\nIn den Genuß dieser Übergangsregelung sollte mithin nur \n\n 51\n\nderjenige Schuldner kommen, der ohne den Aufschub des Gesetzes am 01.01.1997 den Restschuldbefreiungsantrag hätte stellen\n\n 52\n\nkönnen und an sich gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO alte Fassung eine Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren nach Aufhebung des \n\n 53\n\nInsolvenzverfahrens hätte durchstehen müssen (vgl. hierzu Braun/Buck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2002, § 287 Rd.\n\n 54\n\nNr. 14). \n\n 55\n\nFür die nach Inkrafttreten des Insolvenzänderungsgesetzes 2001 \n\n 56\n\neröffneten Insolvenzverfahren ist die Wohlverhaltensperiode \n\n 57\n\nohnehin verkürzt und beträgt lediglich noch 6 Jahre, wobei die Laufzeit der Abtretung schon mit der Verfahrenseröffnung\n\n 58\n\nbeginnt. \n\n 59\n\nDerjenige Schuldner, der schon vor dem 01.01.1997 zahlungs-\n\n 60\n\nunfähig war, aber - trotz Inkrafttretens der Insolvenzordnung\n\n 61\n\nzum 01.01.1999 - mit der Stellung seines Eröffnungsantrages noch weitere Jahre zuwartete, war nicht mehr durch den Aufschub des \n\n 62\n\nGesetzes vom 01.01.1997 zum 01.01.1999 an der Antragstellung \n\n 63\n\ngehindert. Sein Entschluß, einen Insolvenzeröffnungsantrag erst Jahre später zu stellen, beruhte auf anderen Erwägungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung stehen. Daher liegt es fern, anzunehmen, der Gesetzgeber habe es schlicht vergessen, Artikel 107 EG InsO im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26.10.2001 \n\n 64\n\nanzupassen. \n\n 65\n\nZwar sieht der verbindlich eingeführte Text des Vorducks - \n\n 66\n\nAnlage 3 A zum Eröffnungsantrag betreffend die Erklärung zur\n\n 67\n\nAbkürzung der Wohlverhaltensperiode - die Beantragung vor, die Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf 5 Jahre zu verkürzen. Dieser Text ist aber nur einschlägig für die \n\n 68\n\nAltfälle. Er beinhaltet keine Gesetzesnorm, vermag eine \n\n 69\n\ngesetzliche Vorschrift nicht abzuändern und kann auch nicht \n\n 70\n\nzur Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts herangezogen \n\n 71\n\nwerden; a. A. LG Frankfurt/M, ZinsO 2002, 839, Mäusezahl, \n\n 72\n\nZVI 2002, 170, AG Düsseldorf ZV I 2002, 170. \n\n 73\n\nDemnach war die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der\n\n 74\n\nKostenfolge aus §§ 97 ZPO 4, InsO zurückzuweisen. \n\n 75\n\nBeschwerdewert: 500,00 EUR (§§ 11 Abs. 2, 35 GKG, 3 ZPO). \n\n 76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-10-31/19-t-124-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-10-31/19-t-124-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295613","retrieved":"2026-07-09 03:17:52.765082+00:00"}}