{"status":"available","doknr":"OLD295737","ecli":"ECLI:DE:LGK:2002:1024.81O.KART183.02.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"81 O (Kart) 183/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Verbindungsnetzbetreiberin und Inhaberin\nvon Sprachtelefondienstlizenzen. U.a. bietet sie Mehrwertdienste an\nin der Form, dass sie dritten Unternehmen (Inhalteanbietern) die\ntechnischen Voraussetzungen dafür schafft, dass diese Dritten\ngegenüber den Endkunden Mehrwertdienste anbieten und erbringen\nkönnen, d.h. Dienste, für die der Kunde Kosten zu tragen hat, die\nüber die Engelte für die bloßen Verbindung hinausgehen, weil sie\nnoch weitere Leistungen des Gesprächspartners des Kunden\nabdecken.\n\n3\n\nDie Antragsgegnerin ist Deutschlands größtes\nTelekommunikationsunternehmen und (u.a.) als\nTeilnehmernetzbetreiberin mit einem Anteil von rund 97%\nmarktbeherrschend.\n\n4\n\nDie Parteien haben unter dem 21.6.2001 miteinander einen seit\ndem 1.7.2001 auch praktizierten Fakturierungs- und Inkassovertrag\ngeschlossen, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtete, für\ndie Antragstellerin von ihr im eingangs geschilderten Sinn\nerbrachte Mehrwertdienstleistungen gegenüber dem Endkunden in\nRechnung zu stellen und daraufhin eingehende Beträge für die\nAntragstellerin zu inkassieren; es wird Bezug genommen auf den\nWortlaut des Vertrages, den ihm zu Grunde liegenden AGB sowie das\nSchreiben der Antragstellerin, mit der sie den Auftrag erteilt\nhat.\n\n5\n\nAuf der Grundlage dieses Vertrages sind zwischen den Parteien\nabgewickelt worden u.a. Telefonate, die der Endkunde über die\nRufnummerngassen 0190x sowie 0180x aufgebaut hat.\n\n6\n\nGegenstand des vorliegenden Streites zwischen den Parteien ist\nein von der Antragstellerin als \"innovative Eigenentwicklung\"\nbezeichnetes Produkt mit dem Namen TeleInternetService, bei dem der\nEndkunde entweder über das Internet oder aber auch über das Telefon\n- dort über die für den Endkunden unentgeltliche Rufnummerngasse\n0800x - den Auftrag erteilen kann, ihn zurückzurufen, wobei dann -\nwenn er bei dem Rückruf sein Einverständnis erklärt - je nach\nEinzelfall unterschiedlich Kosten für ihn entstehen können, wie sie\nauch entstünden, wenn er unmittelbar z.B. eine mit 0190 beginnende\nNummer gewählt hätte (R-Gespräch).\n\n7\n\nObwohl die Verbindung in dem vorstehend skizzierten Modell nicht\nvom Endkunden aufgebaut wird, hat die Antragstellerin die\nVerbindungen gegenüber der Antragsgegnerin zum Zwecke der\nFakturierung und des Inkasso als \"Zielrufnummer\" mit Nummern\ngekennzeichnet, die identisch sind mit denen, die auch bei den\nbislang üblichen Mehrwertdienst - Verbindungen gebräuchlich waren\n(\"0190xy...\").\n\n8\n\nDiese objektiv unrichtige Angabe beruht nach dem Vortrag der\nAntragstellerin darauf, dass sich die Antragsgegnerin aus sachlich\nnicht gebotenen oder auch nur nachvollziehbaren Gründen weigere,\nals Angabe z.B. eine inhaltlich zutreffende verbale Beschreibung\ndes vom Kunden in Anspruch genommenen Dienstes oder auch ein\nFreilassen des Feldes zu akzeptieren. Die 0190xy - Nummer sei als\neine Art Platzhalter gewählt worden, weil der in dieser Form\nüblicher Weise bezeichnete Dienst dem Produkt TeleInternetService\nähnlich sei. Insbesondere handele es sich bei dem Produkt um einen\nMehrwertdienst, sodass er unter den Vertrag falle und die\nAntragsgegnerin verpflichtet sei, für dieses Produkt die\nFakturierung und das Inkasso durchzuführen.\n\n9\n\nDurch Beschwerden aus dem Kundenkreis habe man gemerkt, dass\ndurch den Rückruf vom Kunden eingerichtete 0190er-Sperren umgangen\nwerden können. Der Bitte der Antragstellerin, ihr die\nentsprechenden Anschlüsse mitzuteilen, sei die Antragstellerin aber\nunter Berufung auf den Datenschutz nicht nachgekommen.\n\n10\n\nStatt dessen habe sie ihrerseits die Auffassung vertreten, die\nAngabe der 0190er-Nummern als Zielrufnummern stelle eine Täuschung\ndar; sie - die Antragsgegnerin - sei deshalb nicht verpflichtet,\nden TeleInternetService zu fakturieren und inkassieren. Sie hat die\nAntragstellerin aufgefordert, die Anlieferung solcher\nVerbindungsdaten zu unterlassen, und angedroht, andernfalls zum\n26.9.2002 die sofortige Kündigung des gesamten Vertrages\nauszusprechen.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hält ein solches Vorgehen aus den oben\ndargestellten Gründen für ungerechtfertigt und macht geltend, sie\nsei zur Vermeidung nicht wieder gut zu machender Nachteile auf eine\nvorläufige Fortsetzung des Vertrages angewiesen; auf die\nEinzelheiten ihres diesbezüglichen Vortrages wird Bezug\ngenommen.\n\n12\n\nSie hat am 27.9.2002 im Beschlusswege eine einstweilige\nVerfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben worden\nist,\n\n13\n\ngegenüber der Antragstellerin über den\n26.September 2002 hinaus Fakturierungs- und Inkassoleistungen zu\nerbringen, insbesondere auch für das Produkt \"TeleInternet\nService\". Die Leistungen sind entsprechend den Modalitäten des\nzwischen den Parteien am 21.Juni 2001 abgeschlossenen Vertrages\nüber Fakturierung und Inkasso zu erbringen.\n\n14\n\nNach Widerspruch\n\n15\n\nbeantragt sie,\n\n16\n\ndie einstweilige Verfügung vom 27.September 2002 zu\nbestätigen.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\ndie einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass\ngerichteten Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie leugnet das Bestehen eines Verfügungsgrundes und ist in der\nSache der Auffassung, unabhängig von allen Bedenken hinsichtlich\neines nicht nur theoretisch möglichen Missbrauches dieses Dienstes\nsei der Antrag schon deshalb unbegründet, weil der\nTeleInternetService kein Mehrwertdienst im Sinne des Vertrages sei\nund sie von daher nicht verpflichtet sei, ihn gemäß dem Vertrag zu\nbehandeln.\n\n20\n\nDiese rechtliche Einordnung ergebe sich jedenfalls daraus, dass\nder Vertragsabschluss ausdrücklich unter den Regulierungsvorbehalt\ngestellt worden sei und in den Beschlüssen der Regulierungsbehörde\nfür Telekommunikation und Post (RegTP) Anwahlen über die\n0800er-Nummern ausdrücklich ausgenommen worden seien; wegen der\nEinzelheiten ihres Vortrages wird auf den Akteninhalt Bezug\ngenommen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Akteninhalt verwiesen.\n\n22\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n23\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\n24\n\nNach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung erweist sich die\neinstweilige Verfügung als nicht mehr gerechtfertigt, denn nach dem\nErgebnis der Widerspruchsverhandlung ist keine rechtliche Grundlage\nmehr erkennbar, aus der heraus die Antragstellerin von der\nAntragsgegnerin verlangen könnte, die begehrten Leistungen zu\nerbringen.\n\n25\n\nInsbesondere ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht aus dem\nvon der Antragstellerin zu Recht als einzige Anspruchsgrundlage\nangeführten Vertrag vom 21.Juni 2002, denn Fakturierungs- und\nInkassoleistungen für das Produkt \"TeleInternetService\" fallen\nnicht hierunter.\n\n26\n\nAusgangspunkt dieser Erwägung ist der Umstand, dass der Vertrag\nzwischen den Parteien unmittelbar verknüpft worden ist mit dem\nInhalt des Beschlusses der RegTP vom 14.3.200, der die\nVerpflichtung der Antragsgegnerin begründet hat.\n\n27\n\nDiese Verknüpfung ist sowohl durch das Auftragsschreiben der\nAntragstellerin vom 21.6.2002 (Anlage AS 2: \"Die Annahme und die\nBeauftragung erfolgen unter Regulierungsvorbehalt\") als auch durch\nden in den Vorbemerkungen zu den einschlägigen AGB nochmals\nausdrücklich erwähnten Beschluss und den Zusatz \"Die Verpflichtung\nzum Abschluss von Verträgen ist auf diese Leistungen\nbeschränkt\".\n\n28\n\nDas bedeutet: es ist unerheblich, ob es sich bei dem Dienst\n\"TeleInternetService\" um einen Mehrwertdienst im Sinne einer\nallgemeinen Definition handelt; entscheidend ist, ob es sich um\neinen Mehrwertdienst handelt, wie ihn die RegTP verstanden hat,\noder ob es sich zumindest um einen Dienst handelt, der so zu\nbehandeln ist als fiele er darunter.\n\n29\n\nDies ist nicht der Fall.\n\n30\n\nIn Bezug auf Mehrwertdienste hat sich die RegTP wie folgt\ngeäußert (Seite 43 des Beschlusses vom 21.2.2000, den die\nAntragsgegnerin kraft Anordnung durch Beschluss vom 14.3.2000 hat\numsetzen müssen):\n\n31\n\n\"Hierunter [= unter Mehrwertdiensten] sind für den vorliegenden\nFall insbesondere solche Dienste zu verstehen, die über die\nRufnummern 0190-/0900- sowie 0180- erbracht werden, d.h. so\ngenannte Premium-Rate- und Shared-Cost-Dienste. ...\n\n32\n\nNicht enthalten sind in der vorliegenden Abgrenzung die für den\nAnrufenden unentgeltlich erbrachten Dienste. Bei diesen\n0130er-/0800er-Rufnummern ... bezahlt der Angerufene die\nVerbindung. Auf der Telefonrechnung des Anrufers erscheint ein\nsolches Gespräch daher nicht. ...\"\n\n33\n\nMag es in dem einleitenden Satz mit \"insbesondere\" noch Ansätze\nfür eine Auslegung im Sinne der Antragstellerin geben dahin gehend,\ndass die Aufzählung eben nicht abschließend sei, ist mit den\nzweiten Absatz eindeutig klar gestellt, dass 0800er-Nummern wegen\nihrer Unentgeltlichkeit nicht unter den Beschluss fallen.\n\n34\n\nDies ist auch nicht etwa nur eine Förmelei (etwa - so\nargumentiert die Antragstellerin - weil der Endverbraucher den\n0190er-Rückruf ja ausdrücklich bestellt habe und deshalb inhaltlich\ndasselbe vorliege wie beim aktiven Aufbau einer solchen Verbindung\ndurch den Endkunden); das wird eindrucksvoll belegt durch die\nUmgehung der Sperre gerade solcher Nummern, deren Nutzung die\nAntragstellerin von der Antragsgegnerin Rechnung stellen lassen\nwill. Es macht eben nicht nur technisch, sondern auch materiell\neinen Unterschied, vom wem eine Verbindung aufgebaut wird: bei dem\nRückruf kann es - hierauf weist die Antragsgegnerin zu Recht hin -\nein beliebiger Dritter sein, mit dem die Antragsgegnerin keinen\nVertrag hat.\n\n35\n\nEs gibt auch keinerlei Grund, das Produkt TeleInternetService so\nzu behandeln wie einen der Mehrwertdienste, die von der RegTP bei\nihrer Beschlussfassung bedacht worden sind.\n\n36\n\nIm Ansatz ist es zwar richtig, dass die Berücksichtigung\nwirklich neuer Produkte - Produkte, an die seinerzeit niemand hat\ndenken können und die deshalb nicht haben Gegenstand der\nEntschließung sein können - nicht von vornherein ausgeschlossen\nsein darf; es kann aber dahin stehen, wo die Grenzen einer solchen\nAnalogie zu ziehen sind, wenn es - wie vorliegend - um die\nAuslegung eines Vertrages geht, der (statisch) an das damalige\nVerständnis von dem Beschluss anknüpft: es gibt auch aktuell nicht\nden geringsten Grund, den TeleInternetService der Antragstellerin\nals unter die Anordnung der RegTP fallend anzusehen.\n\n37\n\nIn der mündlichen Verhandlung nämlich ist die Antragstellerin\nintensiv danach befragt worden, worin denn - außer der Senkung der\nHemmschwelle, sich näher mit Diensten der von der Antragstellerin\nvermittelten Art zu befassen, weil sie vermeintlich kostenlos\nangeboten werden - die Notwendigkeit begründet liegt, die\nVerbindung über einen Rückruf aufzubauen; eine die Kammer zufrieden\nstellende Antwort hat sie aber nicht geben können. Sie hat vielmehr\ndarauf verwiesen, dass man eine Situation analog derjenigen im\nInternet habe schaffen wollen, in der der Interessierte sich über\nalle Möglichkeiten unverbindlich informieren könne, bevor er sich\ndann für einen entgeltpflichtigen Dienst entscheidet; bei dem\n0800er-Service mit anschließenden Rückruf sei die Situation für den\nAnrufer sogar noch günstiger, denn bis er sich aus der Vielzahl der\nMöglichkeiten das für ihn Interessante heruas gesucht hat, sei die\ngesamte Aktion für ihn kostenlos.\n\n38\n\nDiese Antwort begründet nicht den Sinn der Rückrufe, denn die\nzum Internet analoge Telefon-Welt bleibt genau dieselbe, wenn der\nInteressent seinen Wunsch (z.B.) durch eine Weiterwahl von der\nkostenlosen Auswahlplattform aus bekundet; der Unterschied bestünde\nlediglich darin, dass z.B. die bei der Antragsgegnerin in Auftrag\ngegebenen und mit EUR 2,-/Monat zu bezahlenden Anwahlsperren\nwirksam bleiben, weil es sich dann um abgehende Gespräche\nhandelt.\n\n39\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.6, 711 ZPO.\n\n40\n\nStreitwert: EUR 100.000,-.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-10-24/81-o-kart-183-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-10-24/81-o-kart-183-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295737","retrieved":"2026-07-09 03:18:03.548962+00:00"}}