{"status":"available","doknr":"OLD297205","ecli":"ECLI:DE:LGK:2002:0701.19T83.02.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-07-01","aktenzeichen":"19 T 83/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12.04.2002 wird der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 27.03.2002, Aktenzeichen: 75 IK 60/01, aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 21.12.2001 nach Maßgabe der nachstehenden Gründe an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. \n\n1\n\nG R Ü N D E : \n\n 2\n\nDie Schuldnerin hat am 31.05.2001 unter gleichzeitiger Vorlage eines Schulden-\n\n 3\n\nbereinigungsplanes den Antrag gestellt, das Verbraucherinsolvenzverfahren über \n\n 4\n\nihr Vermögen zu eröffnen und ihr Restschuldbefreiung zu erteilen. Nachdem nicht mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 07.12.2001 festgestellt, daß das \n\n 5\n\nSchuldenbereinigungsplanverfahren gescheitert sei und das Verfahren über den \n\n 6\n\nEröffnungsantrag wieder aufgenommen werde. Gleichzeitig hat es der Schuldnerin die Zahlung eines Vorschusses von 2.500,00 DM zur Deckung der Verfahrenskosten \n\n 7\n\nanheimgestellt, weil andernfalls der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen werden müsse. Unter dem 21.12.2001 hat die Schuldnerin daraufhin beantragt, ihr die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren zu stunden. \n\n 8\n\nMit Beschluß vom 27.03.2002, der Schuldnerin zugestellt am 04.04.2002, hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung der Stundung der \n\n 9\n\nVerfahrenskosten für das Hauptverfahren zurückgewiesen, weil ihr Ehemann in \n\n 10\n\nder Lage sei, den erforderlichen Verfahrenskostenvorschuß aufzubringen. \n\n 11\n\nDer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 12.04.2002, bei Gericht eingegangen am 18.04.2002, mit der die Schuldnerin vorgetragen hat, ihr Ehemann sei aus den dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Schuldverhältnissen nicht mitverpflichtet, zudem gefährde eine etwaige Vorschußzahlung durch diesen dessen eigenen angemessenen Unterhalt, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 06.06.2002 nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. \n\n 12\n\nZur Begründung hat es ausgeführt, unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens der Familie der Schuldnerin habe diese jedenfalls gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen ihren Ehegatten, der eine Stundung der Verfahrenskosten ausschließe. \n\n 13\n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 4, 4 d InsO, 567 ff. ZPO\n\n 14\n\nzulässig. Einschlägig ist die neue Fassung der Zivilprozeßordnung, weil die \n\n 15\n\nangefochtene Entscheidung nach dem 01.01.2002 der Geschäftsstelle des \n\n 16\n\nAmtsgerichts übergeben worden ist. \n\n 17\n\nIn der Sache selbst ist sie vorläufig begründet. \n\n 18\n\nZwar hat das Amtsgericht zu Recht auch in Ansehung der Bestimmung des § 4 a \n\n 19\n\nAbs. 3 S. 2 InsO bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt über die Stundung der \n\n 20\n\nVerfahrenskosten für das Hauptverfahren entschieden. Nachdem das Schulden-\n\n 21\n\nbereinigungsplanverfahren gescheitert ist und nach den Angaben der Schuldnerin \n\n 22\n\nvor deren Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, steht nämlich die Entscheidung \n\n 23\n\nüber die Eröffnung des Hauptverfahrens im konkreten Fall unmittelbar bevor. \n\n 24\n\nDie Stundung der Verfahrenskosten für das Hauptverfahren darf der Schuldnerin aber nicht mit der Begründung versagt werden, sie habe gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB einen Anspruch gegen ihren Ehegatten auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses.\n\n 25\n\nDahinstehen kann insoweit, ob im Falle des Bestehens eines entsprechenden \n\n 26\n\nAnspruchs dieser überhaupt bei der Entscheidung über die etwaige Stundung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist, oder ob es vielmehr in einem solchen Fall dem nach der Eröffnung zu bestellenden Treuhänder obliegt, die Werthaltigkeit des familienrechtlichen Vorschussanspruches zu überprüfen und ihn gegebenenfalls zur Masse zu ziehen (so Grote in ZinsO 2002, 179, 181; wohl auch in Kohte in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 4 a Rd.Nr. 10). \n\n 27\n\nFür die letztgenannte Auffassung spricht jedenfalls nach dem Dafürhalten der Kammer, daß § 4 a InsO seinem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf das Vermögen des Schuldners selbst, nicht aber auf die Leistungsfähigkeit etwa vorhandener unterhaltspflichtiger Familienangehöriger abstellt. Auch darf insoweit nicht übersehen werden, daß die bei einer Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten anzuwendenden Grundsätze die im Falle einer Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO zu berücksichtigenden Voraussetzungen, denen zufolge das Bestehen eines familienrechtlichen Vorschußanspruches stets die Bedürftigkeit und damit zugleich die\n\n 28\n\nBewilligung der Prozeßkostenhilfe ausschließt, auf das Insolvenzverfahren nicht ohne weiteres übertragbar sind, weil diesem die Überschuldung und damit die finanzielle Bedürftigkeit des Schuldners immanent ist, was den Gesetzgeber gerade zur Einführung der §§ 4 a ff. InsO veranlaßt hat. \n\n 29\n\nDiese Frage braucht jedoch im Ergebnis nicht entschieden zu werden, nachdem\n\n 30\n\njedenfalls ein Anspruch der Schuldnerin auf Zahlung eines Verfahrenskosten-\n\n 31\n\nvorschusses gegen ihren Ehegatten gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB nicht besteht. \n\n 32\n\nVoraussetzung eines Vorschußanspruches nach der vorgenannten Gesetzes-\n\n 33\n\nbestimmung ist nämlich stets, daß die rechtliche Angelegenheit, wegen derer die \n\n 34\n\nVorschußzahlung beansprucht wird, ihre Wurzeln in der ehelichen Lebens-\n\n 35\n\ngemeinschaft hat und eine enge persönliche Verbindung zwischen dem Rechtsstreit der unterhaltspflichtigen Person und den Bedürfnissen des Ehegatten besteht. \n\n 36\n\nDaran fehlt es jedenfalls in Fällen, in denen wie hier die Eröffnung des Insolvenz-\n\n 37\n\nverfahrens aufgrund von Schuldverpflichtungen aus vorehelichen Zeiten beantragt wird (vgl. Grote, a.a.O. S. 180 f.). \n\n 38\n\nDemgemäß wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Gründe über die \n\n 39\n\nBewilligung der Verfahrenskostenstundung neu zu entscheiden sein, wobei die \n\n 40\n\nKammer bereits jetzt darauf hinweist, daß nach ihrem Dafürhalten Umstände, die \n\n 41\n\nfür eine ablehnende Entscheidung über die Stundung sprechen könnten, jedenfalls gegenwärtig nicht ersichtlich sind.\n\n 42\n\nDa die Entscheidung des Insolvenzgerichts derzeit noch ungewiß ist, muß auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zurückgestellt werden; auch sie wird dem Amtsgericht übertragen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-07-01/19-t-83-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-07-01/19-t-83-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297205","retrieved":"2026-07-09 03:20:15.383122+00:00"}}