{"status":"available","doknr":"OLD297973","ecli":"ECLI:DE:LGK:2002:0508.19S270.01.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-05-08","aktenzeichen":"19 S 270/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln\n\n vom 21.06.2001, - Aktenzeichen: 268 C 124/01 - wird auf seine \n\n Kosten zurückgewiesen.\n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. \n\n 2\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : \n\n 3\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg. \n\n 4\n\nDer Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 29.05.2000 gegen die\n\n 5\n\nBeklagte derzeit keine Ansprüche auf Zahlung einer über den vorprozessual gezahlten Betrag von 2.443,62 DM hinausgehenden Entschädigung aus der zwischen den \n\n 6\n\nParteien bestehenden Vollkaskoversicherung. Die Kammer nimmt insoweit zur \n\n 7\n\nVermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden und auch nach \n\n 8\n\nMaßgabe der Berufungsbegründung kaum ergänzungsbedürftigen Gründe der \n\n 9\n\nangefochtenen Entscheidung Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). \n\n 10\n\nEiner Fälligkeit entsprechender Leistungen aus dem Versicherungsvertrag steht \n\n 11\n\ngemäß § 15 AKB, deren Einbeziehung in den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien unstreitig ist, entgegen, daß das in § 14 AKB vorgesehene Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt worden ist. \n\n 12\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Klägers war dessen Durchführung nicht \n\n 13\n\nentbehrlich. Dem steht nicht entgegen, daß der Versicherer im Hinblick auf § 242 BGB den Einwand des nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens verwirken kann. \n\n 14\n\nIn der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, daß eine Verwirkung nur Eintritt, wenn der Versicherer zunächst zur Klage des Versicherungsnehmers rügelos verhandelt, \n\n 15\n\ner die Regulierung bereits dem Grunde nach ablehnt oder aber er seinen \n\n 16\n\nVersicherungsnehmer ausdrücklich auf den Klageweg verwiesen hat (vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 25. Auflage, § 64 VVG Anm. B; \n\n 17\n\nStiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage, § 14 AKB Rdnr. 8 jeweils\n\n 18\n\nm. w. N.). \n\n 19\n\nDiese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt. \n\n 20\n\nNachdem sich die Beklagte bereits unmittelbar in der Klageerwiderung auf den \n\n 21\n\nEinwand gemäß § 14 AKB berufen hat, mithin zu keinem Zeitpunkt zu der Klage \n\n 22\n\nrügelos verhandelt hat, kann allein die Tatsache, daß der Einwand vorprozessual nicht erhoben wurde, nicht dazu führen, einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt/Main, VersR 1990, 1384).\n\n 23\n\nEin vorprozessuales Verhalten der Beklagten, dem sich entnehmen ließe, diese habe den Kläger auf den Klageweg verweisen wollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ihre grundsätzliche Eintrittspflicht in Frage gestellt hat. \n\n 24\n\nLetztendlich durfte der Kläger auf die Durchführung des in § 14 AKB vorgesehenen \n\n 25\n\nSachverständigenverfahrens auch nicht verzichten, weil die Beklagte der ihr insoweit obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre. \n\n 26\n\nDem steht nicht entgegen, daß die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 29.05.2001 das von ihr zu benennende Mitglied des Sachverständigenausschusses benannt hat. \n\n 27\n\nDer Kläger ist bereits deshalb gehindert, sich auf die fehlende alsbaldige Mitwirkung \n\n 28\n\nder Beklagten zu berufen, weil er selbst erst am 19.02.2001, mithin nach der Klage-\n\n 29\n\nerhebung, ein eigenes Ausschußmitglied benannt und damit erstmals zu erkennen \n\n 30\n\ngegeben hat, daß er das Sachverständigenverfahren durchführen wolle. \n\n 31\n\nEine Verzögerung der Durchführung des Gutachterverfahrens durch die etwa nicht zeitgerechte Benennung eines Sachverständigen seitens der Beklagten hätte der \n\n 32\n\nKläger ohne weiteres vermeiden können, wenn er von der ihm gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 AKB eingeräumten Ersetzungsbefugnis, die ihm berechtigte, nach Fristsetzung bei weiterer Untätigkeit der Beklagten auch das zweite Mitglied des Gutachterausschusses zu benennen, Gebrauch gemacht hätte. In entsprechender Weise vorgegangen zu sein, trägt der Kläger nicht vor. \n\n 33\n\nSind nach der Neufassung der AKB die Rechtsfolgen einer Unterlassung der Sach-\n\n 34\n\nverständigenbenennung durch den Versicherer in § 14 AKB abschließend geregelt (vgl. Stiefel/Hofmann, a. a. O. , § 14 AKB Rdnr. 18), so führt alleine die erst am 29.05.2001 erfolgte Sachverständigenbenennung durch die Beklagte nicht zu einer unmittelbaren Klagebefugnis des Klägers.\n\n 35\n\nEine andere Bewertung rechtfertigt sich schließlich nicht, wie der Kläger meint, auf der\n\n 36\n\nGrundlage der Entscheidung des BGH in VersR 1971, 536. Zum einen betrifft diese nicht den hier zu entscheidenden Fall einer Mitwirkung des Versicherers bei der \n\n 37\n\nBenennung der Mitglieder des Sachverständigenausschusses, sondern bezieht sich auf die erst in der zweiten Stufe des Sachverständigenverfahrens gegebenenfalls \n\n 38\n\nerforderliche Benennung eines Obmanns. Jedenfalls aber kann die Kammer die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung des BGH ihrer Entscheidung bereits deshalb nicht zugrundelegen, weil diese zur alten Fassung der AKB ergangen ist, nach deren vormaligen Regelung der Versicherer beide Mitglieder des Gutachterausschusses zu benennen hatte. Nachdem indessen die Neuregelung der AKB die Benennung jeweils eines Mitglieds des Gutachterausschusses sowohl durch den Versicherer als auch den Versicherungsnehmer vorsieht und sie überdies eine ausdrückliche Regelung der Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Mitwirkung einer der Vertragsparteien trifft, ist die zu den frühreren AKB ergangene Rechtsprechung auf den aktuellen AKB entfallende Vertragsverhältnisse nicht übertragbar. \n\n 39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\n 40\n\nWert der Berufung: \n\n 41\n\nBis 09.04.2002: 5.970,77 EUR (9.234,20 DM + 2.443,62 DM)\n\n 42\n\nAb 10.04.2002: 4.721,37 EUR (9.234,20 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-05-08/19-s-270-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-05-08/19-s-270-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297973","retrieved":"2026-07-09 03:21:25.889469+00:00"}}