{"status":"available","doknr":"OLD299495","ecli":"ECLI:DE:LGK:2002:0125.19T11.02.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-01-25","aktenzeichen":"19 T 11/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Gläubigerin vom 21.01.2 wird der\n\n Beschluß des Amtsgerichts Köln vo \n\n 07.12.2001 - 287 M 8715/01 - , soweit darin die \n\n Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt\n\n ist, abgeändert und neu gefasst: \n\n Der Gläubigerin wird zur vorläufig unentgeltlichen\n\n Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin \n\n aus C beigeordnet. \n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Gläubigerin möchte gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen \n\n 3\n\nrückständigen und laufenden monatlichen Kindes- und Ehegattenunterhalt betreiben. \n\n 4\n\nSie hat den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer bevollmächtigten Rechtsanwältin \n\n 5\n\nbeantragt.\n\n 6\n\nGemäß Beschluß vom 07.12.2001 hat das Amtsgericht zwar den begehrten\n\n 7\n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluß unter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe \n\n 8\n\naber ohne Beiordnung der Anwältin beschlossen. Dieser Beschluß ist der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mit Verfügung vom selben Tage übergeben worden. Der \n\n 9\n\nGläubigerin ist er nicht zugestellt, sondern ihr lediglich mitgeteilt worden, daß eine \n\n 10\n\nBeiordnung nicht erfolgen könne. Auf die Bitte nach einem rechtsmittelfähigen \n\n 11\n\nBescheid hat das Amtsgericht geantwortet, praktisch liege die Zurückweisung im \n\n 12\n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluß. \n\n 13\n\nDer hierauf eingegangenen Beschwerde vom 21.01.2002 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Köln mit der Begründung vorgelegt, das \n\n 14\n\nvorliegende Verfahren berge keine Probleme, die nur ein Anwalt lösen könne. \n\n 15\n\nDiese Beschwerde ist zulässig (§§ 11 Rechtspflegergesetz, 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569, 574 ZPO). \n\n 16\n\nSie richtet sich nach altem Recht der ZPO; denn die anzufechtenende Entscheidung vom 07.12.2001 ist mit Verfügung vom 07.12.2001 - d. h. vor dem 01.01.2002 - \n\n 17\n\nder Geschäftsstelle des Amtsgerichts übergeben worden (§ 26 Nr. 10 EGZPO). \n\n 18\n\nDemgemäß ist das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde statthaft. \n\n 19\n\nDiese hat auch in der Sache Erfolg. \n\n 20\n\nGemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird der bedürftigen Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Insoweit muß unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie des Umfanges und der Bedeutung der Angelegenheit ein sachliches und persönliches Bedürfnis nach anwaltlicher \n\n 21\n\nUnterstützung bestehen. \n\n 22\n\nIm Zwangsvollstreckungsverfahren sollte angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten beinahe zu jedem Vollstreckungsvorgang die Anwaltbeiordnung die Regel sein (vgl. Zöller-Philippi Kommentar zur ZPO 22. Auflage, § 121 Rd. Nr. 8).\n\n 23\n\nSie ist jedenfalls bei der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltes regelmäßig geboten (vgl. so die ständige Rechtsprechung der Kammer: Aktenzeichen: 19 T 156/01; \n\n 24\n\n19 T 94/01; 19 T 135/99). \n\n 25\n\nDieses Bedürfnis nach anwaltlicher Unterstützung liegt auch im vorliegenden Fall vor, was umso mehr gilt, als die Gläubigerin in Süddeutschland lebt, nicht fachkundig ist, das Vollstreckungsgericht seinen Sitz in Köln hat und sich der Schuldner sämtlichen Unterhaltspflichten entzieht. \n\n 26\n\nDemgemäß war die Beiordnung zu bewilligen. \n\n 27\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-01-25/19-t-11-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2002-01-25/19-t-11-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299495","retrieved":"2026-07-09 03:23:50.255346+00:00"}}