{"status":"available","doknr":"OLD301007","ecli":"ECLI:DE:LGK:2001:0914.81O230.00.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-09-14","aktenzeichen":"81 O 230/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Herstellerin von Kraftfahrzeugen und\nKraftfahrzeugteilen der Marke \"...\".\n\n3\n\nSie nimmt den Beklagten, den Interessenverband der in\nDeutschland tätigen freien Vertriebsunternehmen für\nKraftfahrzeugersatzteile, auf Unterlassung der im Antrag\nbeschriebenen Aussagen mit Bezug auf die Originalität von\nKraftfahrzeug - (Ersatz)Teilen in Anspruch.\n\n4\n\nAuslöser des Streites zwischen den Parteien sind u.a. im\nInternet veröffentlichte Äußerungen des Beklagten vom 30.8.1999,\nder es sich nach seinem eigenen Vortrag zum Ziel gesetzt hat, seine\nMitgliedsfirmen zu ermuntern, solche Ersatzteile, die die\nAnforderungen an Markenware erfüllen, auch werblich (z.B.) als\n\"Original-Marken-Teile\" zu bezeichnen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat - wie auch weitere unmittelbare Wettbewerber\nder Klägerin - gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung auf\nUnterlassung solcher Äußerungen erwirkt; der vorliegende\nRechtsstreit ist die Hauptsachenklage zum Verfügungsverfahren 31 O\n846/99 Landgericht Köln, zu dem der Beklagte keine der Klägerin\nausreichende Abschlusserklärung abgegeben hat; auf den\ndiesbezüglichen Schriftwechsel wird Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Klägerin führt aus, dass diejenigen Ersatzteile für die von\nihr produzierten Kraftfahrzeugen, die mit ihrer Zustimmung in den\nVerkehr gebracht worden sind, ganz besonderen Qualitätskontrollen\nund -garantien ihrerseits versehen sind. Dies wisse der Verbraucher\nund nehme deshalb an, dass mit \"Original\" bezeichnete, auf von ihr\nproduzierte Kraftfahrzeuge passende Kraftfahrzeug - (Ersatz)Teile\nauch tatsächlich von ihr stamme oder jedenfalls von kontrolliert\nsei. Bei Kraftfahrzeug - (Ersatz)Teilen, die keine der beiden\nVoraussetzungen erfüllen, werde der Verbraucher deshalb getäuscht,\nweil die fraglichen Produkte eben nicht ihrer - der Klägerin -\nKontrolle unterlegen haben.\n\n7\n\nUnter dem Datum vom 27.7.2000 hat der Beklagte \"zur Klärung der\nabstrakten Rechtsfragen\" eine negative Feststellungsklage beim\nLandgericht Düsseldorf eingereicht; auf die als Anlage K11\neingereichte Klageschrift wird Bezug genommen.\n\n8\n\nIn der Erhebung der vorstehend erwähnten Klage und den dort\nformulierten Anträgen liege eine allgemeine Berühmung des\nBeklagten, die die Klägerin berechtige, vom Beklagten auch eine\nallgemein formulierte Unterlassung zu verlangen, nicht nur\nUnterlassung der konkreten Verletzungsform. Letztere sei deshalb\neine Wettbewerbsstörung, weil sie Anlass und Auslöser für\nirreführend formulierte Werbemaßnahmen der Mitgliedsunternehmen des\nBeklagten seien.\n\n9\n\nSie beantragt,\n\n10\n\nwie erkannt,\n\n11\n\njedoch zusätzlich mit dem vor die Worte \"wenn dies wie in dem\nnachfolgend eingeblendeten Text im Internet geschieht:\" eingefügten\nWort \"insbesondere\".\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr behauptet, die Markenprodukte führender Teilehersteller\ndurchliefen gleich gute Qualitätskontrollen wie diejenigen, die die\nKlägerin für sich in Anspruch nehme. Letztlich gehe es aber nicht\ndarum, sondern nur um die Frage, ob für sie - sowie sie die\nAnforderungen an Markenware erfüllen - der Begriff\n\"Original-Marken-Teile\" verwendet werden dürfe, wie dies schon seit\nlanger Zeit der Fall sei und keinesfalls relevant irreführend\nwirke.\n\n15\n\nBeide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung\ndurch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Akteninhalt verwiesen.\n\n17\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n18\n\nDie Klage ist zum Teil begründet und im übrigen unbegründet.\n\n19\n\nDie konkret im Internet verbreiteten Äußerungen schaffen die\nGefahr, dass die Adressaten des Aufrufs oder auch andere Teile -\nHändler ihre Markenware in der werblichen Ankündigung\nOriginal-Marken-(Ersatz)Teile bezeichnen, ohne den zutreffenden\nBezug auf die Herkunft der Ware herzustellen, §§ 1, 3 UWG.\n\n20\n\nZunächst einmal ist festzuhalten, dass die vorprozessual vom\nBeklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen die\nWiederholungsgefahr nicht ausgeräumt haben. Die Klägerin hat sie zu\nRecht nicht angenommen, denn der Beklagte hat jeweils Vorbehalte\ngemacht, die nicht nur einen unbestimmten Rechtsbegriff enthalten\n(\"Markenware im Sinne des Wettbewerbs\"), sondern darüber hinaus das\nentscheidende Problem in abstrakter Weise ausklammert: die Parteien\nstreiten sich gerade darum, ob die Verwendung der\nstreitgegenständlichen Begriffe immer oder nie oder je nach den\nkonkreten Umständen irreführend sind; vor diesem Hintergrund wären\ndie Erklärungen allenfalls dann ausreichend, wenn die vom Beklagten\naufgenommenen erläuternden Hinweise in jedem Fall ausreichten, eine\nIrreführung zu vermeiden.\n\n21\n\nDies ist nicht der Fall.\n\n22\n\nDer Verbraucher bringt einem Produkt, das mit dem werblichen\nHinweis \"original\" versehen ist, selbst dann eine höhere\nWertschätzung entgegen, wenn ihm die solchermaßen beworbene Marke\nbis dahin unbekannt gewesen ist. Dies beruht darauf, dass sich der\nWerbende damit offenkundig auf seine bestehende Bekanntheit beruft,\ndenn für einen Marktneuling wäre der Hinweis ohne Grundlage. Erst\nrecht gilt dies für dem einzelnen Verbraucher bekannte Marken, denn\nvon daher ist ihm die Originalitätswerbung vertraut. Vor diesem\nHintergrund wird der Verbraucher alle Hinweise auf \"original\"\nzunächst einmal auf die Klägerin als Inhaberin einer bekannten\nMarke beziehen, wenn und soweit diese Hinweise im Zusammenhang mit\nihren Produkten ergehen.\n\n23\n\nUmgekehrt ist es aber auch das legitime Interesse der Mitglieder\ndes Beklagten und damit zugleich das legitime Interesse des\nBeklagten, die eigenen Leistungen in angemessener Weise\nherauszustellen, u.a. mit dem Hinweis auf die Originalität, die\nsich auf die Herkunft der renommierten Produktionsstätte des\njeweiligen Teileherstellers bezieht.\n\n24\n\nIn der Sicht des Verbrauchers konkurrieren nach allem zwei\nmögliche Ursprünge darum, derjenige zu sein, dessen \"Originalität\"\nherausgestellt wird: welcher es ist, hängt von genauen Art und\nWeise ab, mit der der Begriff präsentiert wird: ob eine Irreführung\nvorliegt, kann deshalb nicht abstrakt, sondern immer nur konkret\nfür den Einzelfall festgestellt werden.\n\n25\n\nSoweit der Beklagte nicht selbst wirbt, sondern lediglich seine\nMitglieder zur Verwendung der streitgegenständlichen Begriffe\nauffordert, ist er Störer, denn seine Aufforderungen sind in einer\nWeise gehalten, dass sie ohne weiteres - und deshalb ihm zu seinen\nLasten zurechenbar - Auslöser sein können für eine Werbung, die den\nschmalen Grat zwischen den beiden möglichen Herkunftshinweisen in\nwettbewerbsverletzender Weise verfehlt. In diesem Zusammenhang sei\ndarauf hingewiesen, dass es hierfür unerheblich ist, ob es schon\neine irreführende Werbung in der Folge der Internet -\nVeröffentlichung gegeben hat oder nicht oder ob es sich bei dem\nStörer um ein Mitgliedsunternehmen des Beklagten handelt oder\nnicht: die Internet - Seite kann - ebenso wie Veröffentlichungen in\nden allgemeinen, gedruckten Medien - auch von außenstehenden\nUnternehmen zur Kenntnis und zum Anlass genommen werden, in so\nwirkungsvoller Weise zu werben. Hierbei ist es ohne Belang, dass\nsich der Aufruf an den Handel und damit an Fachleute richtet, denn\ndieser Personenkreis gehört nicht zu den Fachleuten bei der\nFeststellung, ob eine bestimmte, dann gegenüber dem Endverbraucher\nzu verwendende Formulierung diesen irre führt oder nicht. Die\nGefahrenlage rührt daher, dass es keinen - und erst recht keinen\nausreichend klaren - Hinweis auf dieses Problem gibt.\n\n26\n\nAuch der nach Auffassung des Beklagten erläuternde Hinweis auf\ndie \"führenden\" oder auch \"bekannten\" Teile - Hersteller reicht\nnicht einmal ansatzweise aus, denn er besagt allenfalls, woher die\nWare rein faktisch kommt: gleichwohl liegt es für den Verbraucher\nmehr als nur etwas nahe, \"original\" im Sinne einer Art Überwachung\ndem PKW - Hersteller zuzurechnen, weil es sich ja immerhin und\nletztlich (nur) um ein Ersatzteil handelt.\n\n27\n\nWie sich aus den vom Beklagten selbst vorgelegten Belegen ergibt\n(aus amz - auto motor zubehör, Heft 9/1998, S.159; enthalten im\nAnlagenkonvolut B 16), wirbt er auch selbst für \"mehr als nur eine\nMöglichkeit, \"Original-Marken-Ersatzteile\" einzukaufen oder auch\na.a.O auf Seite 71 in Heft 6/1999, wo die Möglichkeit der Lieferung\nvon \"Originalteilen vom Teilehersteller\" ausgelobt wird: genau das\nist irreführend, denn es lässt die oben erwähnte naheliegende\nMöglichkeit zu, dass es sich um von der Klägerin in\nmarkenrechtlicher Hinsicht kontrollierte Teile handelt.\n\n28\n\nAus dem Vorstehenden folgt aber umgekehrt zwanglos, dass der\nallgemein formulierte Antrag unbegründet ist: er erfasst auch\nWerbeformen, die rechtmäßig sind, weil sie über die Herkunft der\nTeile nicht täuschen. Diese Diskrepanz zwischen einer Orientierung\n(nur) an der konkreten Verletzungsform und dem allgemein\nformulierten Verbot bestimmter Ausdrücke ist in der mündlichen\nVerhandlung ausführlich erörtert worden, sodass die Teilabweisung\nmit der Hälfte angemessen bewertet ist: Ziel der Klägerin ist es,\ndie fraglichen Reizworte umfassend und in jedem Zusammenhang\nverbieten zu lassen.\n\n29\n\nDer Antrag kann auch mit Hinweis auf die Antragsformulierung im\nDüsseldorfer Verfahren nicht gerechtfertigt werden, denn vielmehr\nist das dortige Verfahren das Ergebnis des umfassenden\nUnterlassungsbegehrens der Klägerin. Selbst wenn dies anders wäre,\nkann die Klage nur im zuerkannten Umfang Erfolg haben: das\nUnterlassungsbegehren muss sich in aller Regel - es ist kein Anlass\nerkennbar, hiervon vorliegend abzuweichen - an der konkreten\nVerletzungsform orientieren. Es besteht auch gar keine\nNotwendigkeit, ein umfassenderes, abstraktes Verbot zu verhängen,\ndenn der Kern besteht in der mangelhaften Aufklärung darüber, woher\ndas jeweilige Produkt stammt: wenn und soweit dieser Kern verletzt\nwird, stellt auch ein an der konkreten Verletzungsform orientierter\nTenor einen Titel dar, aus dem gegebenenfalls vollstreckt werden\nkann.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.\n\n31\n\nStreitwert: DM 1.000.000,-.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2001-09-14/81-o-230-00","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2001-09-14/81-o-230-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301007","retrieved":"2026-07-09 03:26:11.362000+00:00"}}