{"status":"available","doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001653754","ecli":"ECLI:DE:LGITZEH:2026:0318.2O27.25.00","court":"Landgericht Itzehoe","senate":"2. Zivilkammer","decided":"2026-03-18","aktenzeichen":"2 O 27/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage ist hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs nebst Zinsen und der mit den Klaganträgen zu 2.) und 4.) geltend gemachten Schadenersatzansprüche nebst Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen jeweils dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils in Höhe von 50 Prozent gerechtfertigt.\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis am 27.03.2022 auf dem Freilaufgelände für Hunde, xx in xx E., entstehen, in Höhe von 50 Prozent zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.\n\n3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDie Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallgeschehen vom 27.03.2022 gegen 13.30 Uhr geltend, welches sich auf der Hundespielwiese in xx E. ereignete.\n\nRandnummer2\n\nDie Klägerin suchte kurz vor dem vorstehenden Zeitpunkt mit ihrem Hund die benannte Hundewiese in E. auf. Zu diesem Zeitpunkt waren noch etwa 15 Hunde auf der Wiese mit einer Fläche von immerhin 12.000 qm. Alle Hundehalter füllen vor dem erstmaligen Betreten der Hundewiese eine Anmeldung aus, die folgende Klausel enthält: „Für Sach- und Personenschäden, die durch meinen Hund/meine Hunde entstehen, hafte ich als Hundehalter.“\n\nRandnummer3\n\nDie Beklagte zu 1. mit ihrem Labrador-Retriever sowie die Beklagte zu 2. mit ihrem Bernhardiner besuchten an diesem Tag ebenfalls die Hundespielwiese.\n\nRandnummer4\n\nDie Klägerin unterhielt sich auf der Hundeweise mit einem Bekannten. In welche Richtung sie guckte, ist streitig. Die beiden Hunde der Beklagten rannten gemeinsam heran und kollidierten mit der Klägerin. Die Beklagten befanden sich nicht in der Nähe ihrer Hunde.\n\nRandnummer5\n\nDie Klägerin stürzte und verletzte sich. Sie wurde erstversorgt und anschließend ins Regio Klinikum in E. gefahren. Dort wurde sie noch am selben Abend operiert.\n\nRandnummer6\n\nDie Klägerin erlitt mehrere Verletzungen. Unstreitig hat sich die Klägerin eine trimalleoläre Fraktur des oberen Sprunggelenks links zugezogen (unter Einbeziehung einer 2-Etagen-Fraktur der Fibula sowie einer teilweisen Absprengung des Volkmann´schen Dreiecks), die während eines dreitägigen stationären Krankenhausaufenthalts vom 27.-30.03.2022 operativ (mittel Plattenosteosynthese) versorgt wurde. Unstreitig schlossen sich hieran unter dem 10.05.2022 und dem 02.01.2023 zwei (obligatorische) Folgeeingriffe an, im Zuge derer das zuvor eingebrachte Metall wieder entfernt wurde. Schließlich erfolgte während eines weiteren stationären Aufenthalts vom 20.24.03.2023 ein weiterer operativer Eingriff, um Zuge dessen das linke obere Sprunggelenk der Klägerin versteift wurde. Ihr entstand Kostenaufwand für Heilmittel und Heilbehandlungen.\n\nRandnummer7\n\nKlägerin trägt sodann vor, weitere umfangreiche Folgebeschwerden zu haben, ihr seien außerdem erhöhte Personalkosten, ein Haushaltsführungsschaden und Hundesitterkosten entstanden.\n\nRandnummer8\n\nDie Klägerin beantragt:\n\nRandnummer9\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 %-Punkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2022 zu zahlen;\n\nRandnummer10\n\n2. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 13.233,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 4.000,00 seit dem 20.05.2022, auf weitere € 4.369,70 ab dem 13.09.2022 sowie auf weitere € 4.863,38 ab Klagzustellung zu zahlen;\n\nRandnummer11\n\n3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis am 27.03.2022 auf dem Freilaufgelände für Hunde, xx in xx E., entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;\n\nRandnummer12\n\n4. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.507,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz ab Klagzustellung zu zahlen;\n\nRandnummer13\n\n5. den Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.\n\nRandnummer14\n\nDie Beklagten beantragen,\n\nRandnummer15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nRandnummer16\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 8.07.2014 einschlägig sei, (OLG Celle, Urteil vom 8.7.2014, 20 U 49/13).\n\nRandnummer17\n\nDer Anspruch sei daher wegen Handeln auf eigene Gefahr ausgeschlossen.\n\nRandnummer18\n\nSetzte sich ein Geschädigter auf einem Hundespielplatz bewusst den typischen Tiergefahren einer solchen Lokalität aus (Anspringen und Umrennen durch Hunde), liege ein anspruchausschließendes Mitverschulden vor.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer19\n\nDie Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nRandnummer20\n\nI. Ein Teil-Grund- und Teil-End-Urteil war nach §§ 304, 301 ZPO zulässig.\n\nRandnummer21\n\nHinsichtlich der von Klägerseite geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche konnte ein Teil-Grundurteil nach § 304 ZPO ergehen.\n\nRandnummer22\n\nDas Grundurteil beinhaltet die Entscheidung über die Abwägungsfrage, ob ein Mitverschulden vorliegend die Ansprüche vollständig ausschließt, so wie es die Beklagten meinen. So soll verhindert werden, dass eine Beweisaufnahme über die Folgebeschwerden und weiteren Schadenspositionen durchgeführt wird und sodann die Klage doch noch insgesamt abgewiesen wird.\n\nRandnummer23\n\nDa bei einem Feststellungsantrag ein Grundurteil nicht zulässig ist, musste hier hinsichtlich der begehrten Feststellung sodann jedoch bereits ein Teil-End-Urteil ergehen (vgl. OLG München, 12.01.2018 – 10 U 1616/17).\n\nRandnummer24\n\nAus diesem Grund konnte auch die Bestimmung des Mitverschuldensanteils nicht dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Die Bildung einer Quote wird daher bereits im Grundurteil vorgenommen, damit die Einheitlichkeit gewahrt bleibt.\n\nRandnummer25\n\nII. Die Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen bestehen dem Grunde nach aus §§ 833, 249, 253,254, 421 BGB.\n\nRandnummer26\n\n§ 833 BGB bestimmt, dass wenn durch ein Tier ein Mensch verletzt wird, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.\n\nRandnummer27\n\nEs liegt auch sogenanntes Handeln auf eigenen Gefahr vor. Der Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist erfüllt, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen. Dies ist der Fall, da einem Besucher einer Hundewiese bewusst ist, dass die Gefahr von Hundeunfällen auf der Wiese erhöht ist.\n\nRandnummer28\n\n1.) Das Handeln auf eigene Gefahr hat vorliegend die Haftung der Beklagtenseite gem. § 254 BGB nicht vollständig verdrängt, so wie es das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreits entschieden hat (OLG Celle, Urteil vom 8.7.2014, 20 U 49/13).\n\nRandnummer29\n\nDas Oberlandesgericht Celle führt folgendes an:\n\nRandnummer30\n\n„Wer sich auf einen extra dafür eingerichteten Hundespielplatz begibt, auf dem die Hunde sich frei bewegen können, muss davon ausgehen, dass die Tiere bei ihrem Spiel- und Raufverhalten ungestüm und wild agieren. Dies gebietet bereits die allgemeine Lebenserfahrung und gilt erst recht, wenn – wie im gegebenen Fall – eine große Anzahl von Hunden unterschiedlichster Rassen aufeinandertreffen. Wer sich in einer solchen Situation mittig auf dem Spielplatz aufhält und seine Aufmerksamkeit darüber hinaus nicht dem Geschehen um sich herum widmet, der setzt sich Risiken aus, die über das Maß der gewöhnlich mit einem Tier verbundenen Gefahren deutlich hinausgehen. Es liegt auf der Hand, dass es beim Herumtollen einer großen Anzahl an Hunden zu einem ungestümen, unkontrollierten und wilden Verhalten kommt.“\n\nRandnummer31\n\n„Die Klägerin hätte sich daher bei Anwendung üblicher Sorgfaltspflichten einen geschützten Platz suchen müssen, insbesondere weil es sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht um eine angeleitete Trainingsstunde handelte, sondern sich die Tiere frei auf dem Gelände aufhalten und ohne Anleitung spielen sollten.“\n\nRandnummer32\n\nDas Oberlandesgericht Celle führt sodann aus, es sei daher ein die Haftung des Tierhalters auf Null reduzierendes Mitverschulden der Klägerin gegeben, so dass die Klage abzuweisen war.\n\nRandnummer33\n\nDiese Rechtsprechung kann vorliegend nicht übernommen werden\n\nRandnummer34\n\nAuf der von den Parteien eingereichten Fotos ist zu erkennen, dass es auf der Wiese vereinzelt mit Abstand zueinander auch Spielgeräte für Hunde gibt. Es ist aber gleichwohl eine weitflächige Auslaufwiese, die zum Rennen und Toben gedacht ist und kein Hundespielplatz.\n\nRandnummer35\n\nEs ist auch nicht so, dass die Geräte mittig als Spielplatz angesiedelt sind, so dass sich am Rand der Wiese eine ungefährlichere Zone ergibt. Es ist daher so, dass sich vorliegend die Gefahr von einem Hund angerannt zu werden, durch den Aufenthalt mittig auf der Wiese im vorliegenden Fall nicht erhöht hat. Im vorliegenden Fall konnten Hunde auch am Rand der Wiese rennen und toben. Es liegt denkbar keine Besonderheit der Wiese vor, die darauf schließen lässt, dass sich die Hunde gerade in der Mitte der Wiese oder an einem anderen Ort drängen könnten.\n\nRandnummer36\n\nFür das Gericht liegt jedenfalls auch keine Sorgfaltspflichtverletzung darin, dass sich die Klägerin unterhalten hat. Es kann nicht erwartet werden, dass sich der Besucher einer Hundewiese nicht auch seinem Hund oder auch einem anderen Menschen zuwendet. Es kann nicht verlangt werden, dass er die ganze Zeit sich ausschließlich damit befasst, die anderen Hunde aufmerksam zu beobachten, um denkbare Gefahren abzuwehren. Auch beim Handeln auf eigene Gefahr ist darauf zu achten, die Sorgfaltsanforderungen nicht zu überspannen, sondern an der tatsächlichen Situation und an den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer auszurichten.\n\nRandnummer37\n\nSoweit die Parteien auch über die Blickrichtung streiten, scheint dies vorliegend nicht entscheidend zu sein. Unstreitig liefen die Hunde vor dem Zusammenprall auf die Eingangsschleuse zu. Ob die Klägerin so stand, dass sie die Eingangsschleuse im Blick hatte, konnte somit offen bleiben. Auch ein sorgsamer Blick zur Eingangsschleuse hin, hätte vorliegend nicht geholfen; die Tiere kamen unstreitig aus einer anderen Richtung.\n\nRandnummer38\n\nDas Gericht geht davon aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zusammenpralls Sneaker-Schuhe mit Keilabsatz auf der Hundewiese trug, da dies von den Beteiligten übereinstimmend erklärt wurde. Diese Gefahrerhöhung rechtfertigt eine Haftungskürzung auf Null jedoch ebenfalls nicht. So führt der Bundesgerichtshof stets aus, dass eine vollständige Haftungsfreistellung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vorliegt. Dies wird hier nicht gesehen.\n\nRandnummer39\n\nEs liegt daher kein Mitverschulden vor, der die Zahlungsansprüche vollständig ausschließt, vielmehr kommt es auf eine Quotelung an.\n\nRandnummer40\n\nAuch die Unterzeichnung des Anmeldeformulars ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Formulierung „Für Sach- und Personenschäden, die durch meinen Hund/meine Hunde entstehen, hafte ich als Hundehalter.“ begründet denkbar keine primäre Haftungsverpflichtung. Sie bezieht sich auf die Haftung, soweit sie nach Gesetz nach §§ 833, 249, 253, 254 BGB entstanden ist.\n\nRandnummer41\n\nIII. Eine Quotelung nach § 254 BGB von 50 Prozent ist bei Würdigung aller Umstände ausreichend und angemessen. Alle Beteiligten haben sich sozialadäquat auf der Hundewiese verhalten. Ein überwiegender Verschuldensanteil ist weder auf Klägerseite noch auf der Seite der Beklagten zu erkennen. Es kann den Hundehalterinnen nicht vorgeworfen werden, dass Sie auf der Hunde-Auslaufwiese ihre Hunde ohne Leine schnell und miteinander laufen ließen. Sie mussten auch nicht neben her oder hinterher laufen, um das Verhalten ihrer Hunde zu kontrollieren.\n\nRandnummer42\n\nAuch hinsichtlich der Beklagten gilt, es kann nicht erwartet werden, dass sich der Besucher einer Hundewiese nicht auch anderen Menschen zuwenden. Es kann nicht verlangt werden, dass Besucher die ganze Zeit sich ausschließlich damit befassen, die eigenen Hunde aufmerksam zu beobachten, um denkbare Gefahren abzuwehren. Erneut ist darauf zu achten, die Sorgfaltsanforderungen nicht zu überspannen, sondern an der tatsächlichen Situation und an den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer auszurichten.\n\nRandnummer43\n\nAlle Beteiligten haben die auf einer Hundeauslauf-Wiese erforderliche Sorgfalt beachtet.\n\nRandnummer44\n\nDie Gefahrerhöhung durch das Betreten der Hundewiese, die Unterhaltung mit einem Bekannten und das Tragen der Sneaker-Schuhe mit Keilabsatz rechtertigt im Hinblick auf die Gefährdungshaftung für die Hunde den Mitverschuldensanteil von 50 Prozent.\n\nRandnummer45\n\nDie hälftige Quotelung passt.\n\nRandnummer46\n\nII. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Feststellungsantrag ist im aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Dies ergibt sich aus dem Vorhergesagtem.\n\nRandnummer47\n\nIII. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.","source":"jportal","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-itzehoe/2026-03-18/2-o-27-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Rechtsprechung der Länder (juris-Portale)","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-itzehoe/2026-03-18/2-o-27-25","retrieved":"2026-10-26 03:47:41.558484+00:00"}}