{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGITZEH:2025:0317.9S32.24.00","court":"Landgericht Itzehoe","senate":"9. Zivilkammer","decided":"2025-03-17","aktenzeichen":"9 S 32/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auch wenn in Ansehung der psychischen Erkrankung des Mieters bei Verhaltensauffälligkeiten psychisch erkrankter Mieter den übrigen Hausbewohnern ein erhöhtes Maß an Toleranz abverlangt werden kann, müssen von diesen schwere und sich über einen langen Zeitraum erstreckte Störungen nicht auf Dauer hingenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Änderung des abgemahnten Verhaltens des Mieters nicht zu erwarten ist und dieses die Lebensqualität der Mitbewohner in erheblichem Maße beeinträchtigt.","text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 15.07.2024, Az. 86 C 74/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.\n\n3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nDie von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung hat auch im Berufungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass die am 28.06.2023 erklärte außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durchgreift (1.). Jedenfalls führt die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zur Beendigung des Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist (2.).\n\n1.\n\nRandnummer2\n\nGem. § 569 Abs. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund zur Beendigung des Mietverhältnisses vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Beklagte hat den Hausfrieden in dem von ihr bewohnten Gebäude mehrfach nachhaltig gestört. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt vor, wenn eine Mietpartei, die aus dem Gebot der Rücksichtnahme resultierende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass andere Mieter nicht mehr als unvermeidbar gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt (BGH, Urt. v. 29.11.2023 - VIII ZR 211/22, WuM 2024, 139 Rn. 24). Nachhaltig ist eine Störung, wenn sie dauerhaft ist oder zumindest häufiger vorkommt.\n\nRandnummer3\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den Bekundungen der Zeugen K., die seit dem 01.06.2022 in der Wohnung über der Wohnung der Beklagten wohnt, hat diese mehrfach Briefe mit beleidigendem Inhalt an der Tür ihrer Wohnung gefunden. Auch hat die Beklagte die Zeugin als „alte Ficksau und blöde Schlampe“ beschimpft und des Öfteren gegen deren Wohnungstür getrommelt. Beleidigende Äußerungen hat schließlich auch die Zeugin von R. bestätigt. Sie hat von einem Telefonat Anfang Mai 2023 berichtet, in welchem die Beklagte den Mitarbeitern der Klägerin die Unterstützung einer im Gebäude stattfindenden Prostitution und der Zusammenarbeit mit der Mafia unterstellt hat. Auch hat die Zeugin von R. mehrfach von Anrufen auf dem Anrufbeantworter berichtet, bei denen immer wieder Äußerungen wie „Schlampe, Ficksau, Pisssau und Schwanzgesichter“ gefallen seien, namentlich im Hinblick auf die Personen, die zuletzt im Briefkopf von Schreiben an die Beklagte aufgeführt gewesen seien. Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 24.05.2023 abgemahnt hat, ist es nach den Feststellungen des Amtsgerichts im unstreitigen Teil des Urteils zu weiteren Belästigungen gekommen. So hat die Beklagte in einem Schreiben vom 06.06.2023 die Mitarbeiter der Klägerin des Betruges, der Lügen und der Erpressung beschuldigt. Am 21.06.2023 hat die Beklagte gegen 16.20 Uhr vor der Tür der Zeugin Kreise gestanden und diese lautstark beschimpft und bedroht.\n\nRandnummer4\n\nDiese Störungen führten dazu, dass der Klägerin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Beklagten bis zum regulären Beendigungstermin - also bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (§ 573c Abs. 1 BGB) - unzumutbar ist. Dies gilt auch in Ansehung der psychischen Erkrankung der Beklagten. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass bei Verhaltensauffälligkeiten psychisch erkrankter Mieter den übrigen Hausbewohnern ein erhöhtes Maß an Toleranz abverlangt wird. Gleichwohl müssen schwere und sich über einen langen Zeitraum erstreckte Störungen nicht auf Dauer hingenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der vorangegangenen Ereignisse eine Änderung des Verhaltens des Mieters nicht zu erwarten ist und dieses die Lebensqualität der Mitbewohner in erheblichem Maße beeinträchtigt. Dies nimmt die Kammer hier aufgrund der Vielzahl von schwerwiegenden Beleidigungen und Störungen an. Dabei berücksichtigt sie, dass nicht nur verbale sondern auch tätliche Belästigungen stattgefunden haben, so das von der Zeugin K. bekundete mehrfache Trommeln gegen die Wohnungstür.\n\nRandnummer5\n\nDie Kammer hat nicht aus dem Blick verloren, das die Parteien den Mietvertrag bereits Anfang 1986 geschlossen, hatten zwischen ihnen also ein langjähriges Mietverhältnis bestanden hat, bevor die Beklagte - offenbar im Jahre 2018 - an Schizophrenie erkrankt ist. Auch berücksichtigt die Kammer, dass sich die Beschaffung von geeignetem Ersatzwohnraum für die Beklagte nicht einfach darstellen wird. In Anbetracht der permanenten und über einen langen Zeitraum währenden erheblichen Beeinträchtigungen ist jedoch das Interesse der Klägerin an einer schnellstmöglichen Beendigung des Mietverhältnisses höher zu bewerten als das Interesse der Beklagten an dessen Fortbestand. Den zu erwartenden Schwierigkeiten der Beklagten bzw. ihres Betreuers bei der Suche nach Ersatzwohnraum kann durch eine großzügige Räumungsfrist Rechnung getragen werden.\n\n2.\n\nRandnummer6\n\nJedenfalls ist das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die in dem Kündigungsschreiben vom 28.6.2023 hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung beendet worden. Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an dessen Beendigung hat. Ein berechtigtes Interesse liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Eine Verletzung vertraglicher Pflichten in Gestalt der unter Ziffer 1 dargestellten beleidigenden Äußerungen und weiteren Störungen ist ohne weiteres anzunehmen. Angesichts der bei der Beklagten diagnostizierten paranoiden Schizophrenie ist jedoch ein Verschulden bei Begehung der störenden Verhaltensweisen zweifelhaft.\n\nRandnummer7\n\nEine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung kommt aber auf der Grundlage des in § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB formulierten allgemeinen berechtigten Interesses auch in Betracht, wenn ein schuldunfähiger Mieter durch Vertragspflichtverletzungen den Hausfrieden erheblich stört. Erforderlich ist allerdings eine gravierende Beeinträchtigung der Belange des Vermieters oder anderer Hausbewohner; anderenfalls fehlt es an der erforderlichen Gleichwertigkeit dieses Kündigungsgrundes mit der in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB normierten Fallgestaltung (LG Dresden WuM 1994, 377; MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl., § 573 Rn. 59; Schindler WuM 2018, 255, 259). Angesichts der unter Ziffer 1 dargestellten erheblichen, überwiegend verbalen, teilweise aber auch tätlichen Belästigungen anderer Hausbewohner ist auch dieser Kündigungstatbestand erfüllt. Einen Kündigungswiderspruch gem. § 574 BGB hat die Beklagte nicht erhoben.\n\nRandnummer8\n\nNach alledem kann Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens nicht bewilligt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-itzehoe/2025-03-17/9-s-32-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-itzehoe/2025-03-17/9-s-32-24","retrieved":"2026-10-28 18:39:03.776234+00:00"},"card":{"id":"lg-itzehoe/2025-03-17/9-s-32-24","court":"LG Itzehoe","court_id":"lg-itzehoe","court_as_stated":"Landgericht Itzehoe","panel":"9. 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