{"status":"available","doknr":"OLD410904","ecli":"ECLI:DE:LGHH:2023:0727.639KLS15.23.00","court":"Landgericht Hamburg","senate":null,"decided":"2023-07-27","aktenzeichen":"639 KLs 15/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Allein das Anerkenntnis einer Forderung der Geschädigten genügt für eine Schadenswiedergutmachung i.S.d. § 46a Nr. 2 StGB nicht. Eine Entschädigung liegt noch nicht vor, wenn der Täter lediglich die Schadenswiedergutmachung zusagt.(Rn.105)\n \n\n \n\n2. Strafschärfend war vorliegend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte wegen Diebstahlstaten vorverurteilt war und Strafhaft verbüßt hatte. Außerdem handelte er gewerbsmäßig.(Rn.106)\n \n\nVerfahrensgang\n\nnachgehend BGH, 21. November 2023, 5 StR 539/23, Beschluss\n\nTenor\n\n \n\n1. Der Angeklagte wird wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen sowie wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer\n\n \n\nGesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten\n\n \n\nverurteilt.\n\n \n\n2. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.100,78 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.\n\n \n\n3. Der Angeklagte wird auf sein Anerkenntnis verurteilt, an die Adhäsionsklägerin U. B. 6.445 Euro zu zahlen.\n\n \n\n4. Der Angeklagte wird auf sein Anerkenntnis verurteilt, an die Adhäsionsklägerin F. T. 1.839,74 Euro zu zahlen.\n\n \n\n5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin B. vom 11.06.2023 angefallenen gerichtlichen Kosten, die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin T. vom 14.06.2023 angefallenen gerichtlichen Kosten, die der Adhäsionsklägerin T. durch den Adhäsionsantrag vom 14.06.2023 entstandenen notwendigen Auslagen, die der Adhäsionsklägerin B. durch den Adhäsionsantrag vom 11.06.2023 entstandenen notwendigen Auslagen zu 1/4 – im Übrigen trägt sie ihre notwendigen Auslagen selbst – sowie seine notwendigen Auslagen mit Ausnahme der ihm durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin B. vom 11.06.2023 entstandenen notwendigen Auslagen, von denen er 1/4 und die Adhäsionsklägerin B. 3/4 trägt.\n\n \n\n6. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 3. und 4. vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nAngewendete Vorschriften:\n\n \n\n§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 4, § 303, §§ 22, 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1, §§ 52, 53, 73c, 73d Abs. 2 StGB\n\nGründe\n\n \n1\n\n(dem Urteil liegt eine Verständigung [§ 257c StPO] zugrunde)\n\n \n\nI.\n\n \n2\n\nDer zum Tatzeitpunkt 32 Jahre alte Angeklagte wurde am 05.09.1990 in C. geboren und ist m. Staatsbürger.\n\n \n3\n\nDer Angeklagte wuchs zunächst mit seinen vier Geschwistern – drei Brüdern und einer Schwester – bei seinen Eltern auf. Als diese im Jahr 1999 beide wegen eines Gewaltdeliktes inhaftiert wurden, zog der Angeklagte zunächst zu einem Onkel mütterlicherseits. Dort lebte er bis zum Jahr 2004 und besuchte bis zur 7. Klasse die Schule. Im Jahr 2004 – nach ihrer Haftentlassung – zog der Angeklagte mit seinen Geschwistern wieder zur Mutter. Er führte Gelegenheitsjobs auf dem örtlichen Markt aus, etwa als Fischverkäufer oder Träger. Im Jahr 2014 begann er um Geld Karten zu spielen und verschuldete sich. Da er für sich keine Perspektive in M. sah, verließ er das Land 2014 und fuhr als „blinder Passagier“ mit dem Schiff nach S1, F.. Von dort reiste er weiter in die S2, wo er im September 2014 festgenommen wurde. Es kam zu den untenstehend näher beschriebenen Verurteilungen des Angeklagten in der S2. Am 25.01.2017 wurde er sodann aus der S2 zurück nach M. abgeschoben. Dort heiratete er noch im selben Jahr seine Cousine und lebte mit ihr bei seiner Familie. Im Jahr 2018 verließ er M. ein zweites Mal und reiste nach S.. Dort arbeitete er zunächst in S1 für zwei Monate als Erntehelfer für Erdbeeren, bevor er in M1 für weitere vier Monate lebte. Im November 2018 wurde er in M1 festgenommen und nach fünf Monaten Untersuchungshaft entlassen. Er wurde erneut zurück nach M. abgeschoben und saß anschließend in M2 für zwei Jahre und vier Monate im Gefängnis, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, wegen welcher Delikte.\n\n \n4\n\nNach seiner Entlassung war der Angeklagte arbeitslos und verließ im August 2022 M. erneut. Er reiste in die T. und von dort zu Fuß zunächst nach B. und anschließend nach S3, U. und Ö. weiter, bevor er schließlich mit dem Zug Richtung Deutschland fuhr. Am 09.01.2023 traf er in M3 ein und reiste von dort unterbrochen durch einen mehrtägigen Aufenthalt in F. am M. weiter nach H., wo er am 30.01.2023 eintraf.\n\n \n5\n\nDer Angeklagte hat dementsprechend in Deutschland noch keine Eintragungen im Bundeszentralregister, ist in der S2 jedoch schon wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:\n\n \n6\n\nAm 23.01.2015 verurteilte ihn das Bezirksgericht Baden wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs und der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dieser Verurteilung lagen im Wesentlichen nachfolgende Feststellungen zugrunde:\n\n \n \n7\n\nDer Angeklagte schlug im Zeitraum vom 03.06.2014 ca. 19 Uhr bis 04.06.2014 ca. 8:30 Uhr gemeinsam mit einer anderen Person die Plastikscheibe der Schiebetür des Autohauses D. D., S2 ein, verschafften sich so Zutritt und entwendeten eine Fotokamera.\n\n \n8\n\nDer Angeklagte drückte im Zeitraum vom 06.06.2014 ca. 17 Uhr bis 09.06.2014 ca. 18 Uhr gemeinsam mit einer anderen Person mittels Körperkraft das Fenster des Einfamilienhauses in der F. Straße..., W., S2 auf und sie entwendeten mehrere Taschen, Bargeld, Schmuckstücke und elektronische Geräte im Gesamtwert von ca. CFH 20.884,35.\n\n \n9\n\nDer Angeklagte trat durch eine unverschlossene Terrassentür gemeinsam mit einer anderen Person am 14.06.2014 am Abend in das Einfamilienhaus T. Weg..., W., S2 ein und sie entwendeten Bargeld und eine Armbanduhr.\n\n \n10\n\nEbenfalls am Abend des 14.06.2014 öffnete der Angeklagte gemeinsam mit einer weiteren Person die Balkontür des Einfamilienhauses, N. Straße..., W., S2 durch Eingreifen den Riegel des Fensterladens und sie entwendeten Schmuck, ein I-Pad und Portemonnaies samt Inhalt.\n\n \n11\n\nIn der Nacht vom 22.06.2014 auf den 23.06.2014 wuchtete der Angeklagte gemeinsam mit einer weiteren Person mittels Flachwerkzeug die Terrassentür im Untergeschoss des Einfamilienhauses F. Weg..., E., S2 auf. Durch den Lärm, der durch das Durchsuchen des Untergeschosses entstand, erwachte der Hauseigentümer, der daraufhin das Licht einschaltete. Der Angeklagte floh ohne Stehlgut.\n\n \n12\n\nDer Angeklagte und eine weitere Person schlugen in der Nacht vom 21.06.2014 auf den 22.06.2014 mit einem Eisenstab das Fenster des China-Restaurants C. L. I. T. & Co., U. H. ..., B., S2 ein, brachen die Kasse auf und entwendeten Stehlgut in Höhe von ca. CHF 8.750,-.\n\n \n13\n\nDer Angeklagte brach gemeinsam mit einer anderen Person im Zeitraum vom 23.06.2014 ca. 19 Uhr bis 24.06.2014 ca. 08:30 Uhr durch Verbiegen des Schlosses das Oberlichtkippfenster des Restaurants in der W. Gasse..., Z., S2 auf und sie entwendeten einen Computer sowie Bargeld.\n\n \n14\n\nDer Angeklagte hängte gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter zwischen dem 21.06.2014 und dem 24.06.2014 das Kippfenster des Kleidergeschäfts „F.& N.“ in der G. Gasse..., Z., S2 aus den Scharnieren und entwendeten Bargeld.\n\n \n15\n\nAm 15.07.2014 um 02:07 Uhr drückte der Angeklagte gemeinsam mit einer weiteren Person den Abluftschlauch der Klimaanlage beim Kippfenster ins Innere der Geschäftswerkstatt in der B. Straße..., U., S2 öffnete das Fenster durch Eingreifen in die Öffnung und stieg in die Liegenschaft ein. Sie entwendeten eine Herrenarmbanduhr.\n\n \n16\n\nDer Angeklagte und eine weitere Person wuchteten in der Nacht vom 29.08.2014 auf den 30.08.2014 mit Körpergewalt ein Fenster auf der Gebäuderückseite des Geschäfts- und Wohnhauses R. Straße..., W. auf und stiegen zunächst in die Räumlichkeiten der F. Bildhauerei. Sie entriegelten im Gebäudeinneren ein Fenster und stiegen in den Showroom der S. S1 AG. Danach brachen sie mit einem Gabelschlüssel die Glaswand zu den Büro- und Lagerräumlichkeiten der S. S1 AG ein. Über das Dach und eine Metalltreppe gelangten sie zur Wohnung des Geschädigten S., wo sie mit mittels Körpergewalt das Küchenfenster aufbrachen. Sie durchsuchten alle Räumlichkeiten und verließen die Liegenschaft mit diversem Deliktsgut.\n\n \n17\n\nAm frühen Morgen des 30.08.2014 schlugen der Angeklagte und eine weitere Person mit einem Stein und einem Lüftungsschaftabdeckungsgitter die Fensterscheibe des Kleidergeschäfts b. b., B. Straße..., W., S2 ein. Durch das entstandene Loch griffen sie hindurch, öffneten das Fenster und stiegen in das Verkaufsgeschäft ein. Dort durchsuchten sie die Räumlichkeiten, verließen dieses aber ohne Deliktsgut.\n\n \n18\n\nDer Angeklagte und eine weitere Person drückten in der Nacht vom 29.08.2014 auf den 30.08.2014 mit Körpergewalt das Oberfenster des Lebensmittelgeschäfts M. Supermarket, F. Straße..., U1, S2 auf, durchsuchten zwei Kassen, warfen Eier gegen die Überwachungskameras und entwendeten Bargeld und Zigaretten im Gesamtwert von CHF 1.834,-.\n\n \n19\n\nAm frühen Morgen des 30.08.2014 entfernten der Angeklagte und eine weitere Person das Gitter vor dem Kellerfenster des Restaurants S., F. Straße..., U1, S2 und drückten das Fenster auf. Sie betraten den Keller, durchsuchten diesen und verließen den Keller ohne Deliktsgut. Daraufhin drückten sie mit Körpergewalt das Küchenfenster auf und durchsuchten das Restaurant. Der Angeklagte trank eine Coca-Cola und verließ das Restaurant ohne Deliktsgut.\n\n \n20\n\nDer Angeklagte und eine weitere Person öffneten in der Nacht vom 29.08.2014 auf den 30.08.2014 durch Aushängen der Fensterschere ein Fenster im Geschäftshaus Genossenschaft ZFV-Unternehmungen, F. Straße..., Z. und durchsuchten die Räumlichkeiten. Sie verließen die Liegenschaft ohne Deliktsgut.\n\n \n21\n\nIn der Nacht vom 29.08.2014 auf den 30.08.2014 wuchteten der Angeklagte und eine weitere Person das Oberfenster auf dem Vordach des Gravierateliers R. K., B. Straße... W., S2 auf und stiegen durch die Decke in das Verkaufsgeschäft ein. Sie entwendeten Bargeld.\n\n \n \n22\n\nSodann verurteilte ihn das Bezirksgericht D. am 09.06.2016 wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S. des Strassenverkehrsgesetzes und fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregel i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten Zusatzstrafe zum Grundurteil vom Bezirksgericht Baden.\n\n \n23\n\nGegen den Angeklagten wird außerdem bei der Staatsanwaltschaft M3 ein Ermittlungsverfahren wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls geführt. Die Tatvorwürfe datieren auf den Zeitraum Anfang Januar 2023. Auch bei dem Landgericht W. ist derzeit ein Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls durch Einbruch anhängig. Der Angeklagte ist seit dem 12.12.2022 zur Festnahme in Ö. ausgeschrieben und befindet sich seit seiner Festnahme am 04.02.2023 bis zum Tag des Urteils am 27.07.2023 in Untersuchungshaft.\n\n \n\nII.\n\n \n24\n\nDer Angeklagte befand sich seit dem 09.01.2023 in Deutschland und reiste von M3 unterbrochen von einem mehrtägigen Aufenthalt in F. am M. nach H., wo er am 30.01.2023 eintraf. Sein eigentliches Ziel war D., wo er einen Freund besuchen wollte. Er erfuhr, dass der gesondert verfolgte E. Q., den er bereits aus M. kannte und den er als Freund betrachtete, ebenfalls in Deutschland war, kontaktierte ihn und die beiden trafen sich. Der gesondert verfolgte E. Q. lieh dem Angeklagten mehrfach Geld, welches dieser beim Kartenspiel verlor. Innerhalb kurzer Zeit verschuldete er sich in Höhe von insgesamt 11.000,- Euro bei diesem.\n\n \n25\n\nIm Tatzeitraum zwischen dem 31.01.2023 und dem 03.02.2023 wohnte der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten E. Q. in einem Appartement des Hotels „T. H.“, H.. Er beging während dieser Zeit Wohnungseinbrüche, um seine Spielschulden abzubezahlen, sich eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu erschließen und sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Angeklagte wählte für die Tatbegehung jeweils dauerhaft bewohnte Privatwohnungen, in die er jeweils selbst einstieg. Die Tatbeute wurde in allen Fällen zwischen ihm und dem gesondert verfolgten E. Q. geteilt und seine Hälfte der Tatbeute hat der Angeklagte für sich verwendet.\n\n \n26\n\nDer Angeklagte brach in insgesamt fünf Fällen in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ein und entwendete dort unter anderem jeweils diverse Schmuckstücke und andere Gegenstände. In drei weiteren Fällen blieb es beim Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung.\n\n \n27\n\nIm Einzelnen kam es zu folgenden Taten:\n\n \n28\n\nFall 1\n\n \n29\n\nAm Abend des 31.01.2023 hebelte der Angeklagte die Kellertür des Einfamilienhauses der Zeugin B., B. Straße... in H., auf, betrat die Wohnräume und entwendete folgende Schmuckstücke im Gesamtwert von mindestens 22.611,25 Euro:\n\n \n \n \n30\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- Brillantohrringe (Stecker mit flachen Tellern) jeweils ca.1,3 ct; Einfassung unten Gelbgold, am Stein Weißgold,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- Pommelato Ring Nudo Grau Quartz,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- Pommelato Kette Sterling Silber 100 cm,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- Pommelato Anhänger Sterling Silber mit Makasit,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- Hermes Leder Armband braun mit Gold Brac Cuir Rivale Double Tour,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- Bettelarmband aus Gold mit 5 Anhängern: Elefant, Löwe, Hund, Ente, Pferdekopf im Steigbügel,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- Armband von Lua \"Lucky Smile\",\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- Herzkette aus Gold zum Aufklappen mit goldener Kette,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- Brosche Weißgold mit kleinen Perlen rund, ca. 2,5 cm Durchmesser,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- Ohrringe Weißgold mit kleinen Perlen (Klipse) Erbstück rund, ca. 2 cm Durchmesser\n\n \n \n\n \n\n \n \n \n31\n\nAn der Kellertür entstanden zwei Hebelmarken und das Schließblech brach. Die Zeugin B. konnte unter den später sichergestellten Gegenständen ein Hermes-Armband im Wert von mindestens 416,25 Euro als ihr Eigentum identifizieren. Von ihrer Versicherung erhielt sie eine Erstattung in Höhe des Versicherungshöchstbetrags von 21.000 Euro. Die Zeugin B. verspürte auch im Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung noch Angst, vor allem, wenn sie sich alleine in ihrem Haus befindet, die sie auf den Wohnungseinbruch zurückführt.\n\n \n32\n\nFall 2\n\n \n33\n\nEbenfalls am Abend des 31.01.2023, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, ob zeitlich vor oder nach dem Einbruch in Fall 1, begab sich der Angeklagte zu dem von dem Zeugen S1 bewohnten Haus im H. Weg... in H., das in Luftlinie ca. 125 Meter von der B. Straße... entfernt liegt, und versuchte dort – im Ergebnis vergeblich – ein doppelflügeliges Holzfenster des Hauses mittels eines Hebelwerkzeugs am Holzrahmen aufzuhebeln. Das Fenster behielt 22 Hebelmarken zurück. Als der Angeklagte erkannte, dass es ihm nicht gelingen würde, kletterte er auf den Balkon und versuchte dort die Balkontür aufzuhebeln. Als auch diese Öffnung misslang, brach er sein Vorhaben ab. Es verblieben 13 Hebelmarken.\n\n \n34\n\nFall 3\n\n \n35\n\nAm Abend des 01.02.2023 begab sich der Angeklagte zu dem Mehrfamilienhaus im B. Berg... in H. und dort zu der von den Zeugen T1 bewohnten Wohnung und hebelte die auf Kipp gestellte Terrassentür auf – wodurch eine Hebelmarke entstand – und entwendete in den Wohnräumen die folgenden Schmuckstücke im Gesamtwert von mindestens 6.307,98 Euro:\n\n \n \n \n36\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- 14 Charms,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- zwei Colliers,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- fünf Armbänder/ -reifen\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- fünf Beads,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- ein Sammelschmuck,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- eine Sicherheitskette,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- Tahiti Perlen,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- fünf Ketten,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- sieben Paar Ohrringe,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- 20 Ringe,\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n- sieben Anhänger\n\n \n \n\n \n\n \n \n \n37\n\nDie Zeugen konnten unter den sichergestellten Gegenständen von den oben ausgezählten Schmuckstücken eine Kette mit silbernem Anhänger, Ohrringe mit Glitzersteinchen, Perlenohrringe, Sterrnohrringe, Silberarmband (glitzer), Offener Ring mit zwei Blumen und ein Damenring mit großem Stein mit einem Gesamtwert von jedenfalls 1.000,- Euro als ihr Eigentum identifizieren. Die Zeugin T1 war währenddessen im Wohnzimmer des Hauses anwesend, sie und der Angeklagte bemerkten einander jedoch nicht.\n\n \n38\n\nFall 4\n\n \n39\n\nAm 01.02.2023 zwischen 19:30 Uhr und 21:30 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus im G. Weg... in H. der Zeugen R1, hebelte ein Fenster der Wohnräume auf und nahm dort in den angrenzenden Wohnräumen die folgenden Schmuckstücke im Gesamtwert von mindestens 46.091,25 Euro sowie Bargeld in Höhe von 100,- Euro und 50,- US-Dollar an sich:\n\n \n40\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n1.    \n\n \n \n \n\nEhering Gelbgold\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n2.    \n\n \n \n \n\nEhering Gelbgold\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n3.    \n\n \n \n \n\nGoldring: alter Ehering Gold umgearbeitet mit Brilliant\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n4.    \n\n \n \n \n\nSpannring Gold (Niesing) mit Brilliant\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n5.    \n\n \n \n \n\nGoldring mit grünem Stein\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n6.    \n\n \n \n \n\nArmband Gold und Silber\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n7.    \n\n \n \n \n\nDünnes Goldarmband mit blauen Perlen\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n8.    \n\n \n \n \n\nKette blaue Perlen mit Goldkappen\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n9.    \n\n \n \n \n\nGoldkettchen mit grünen Steinen\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n10.     \n\n \n \n \n\nKette mit aus Naturperlen\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n11.     \n\n \n \n \n\nKette Türkis und Gold\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n12.     \n\n \n \n \n\nKette Schwarze Perlen alt\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n13.     \n\n \n \n \n\nSilberne Kette mit großem vergoldetem Reiter\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n14.     \n\n \n \n \n\nSchmale Silberkette mit vergoldeten Reiter\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n15.     \n\n \n \n \n\nDünne Silberkette mit Mondsteinanhänger\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n16.     \n\n \n \n \n\nSilberne dünne Kette mit vergoldetem Anhänger und blauem Stein\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n16b.   \n\n \n \n \n\nKI Brilliant Stecker\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n17.     \n\n \n \n \n\nGoldstecker Spirale\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n18.     \n\n \n \n \n\nEckige Goldstecker mit kl Perlen\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n19.     \n\n \n \n \n\nPerlenstecker\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n20.     \n\n \n \n \n\nGroße Perlen mit Goldstecker und Brilliant\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n21.     \n\n \n \n \n\nRunde Ohrhänger Gold blaue und grüne Steine\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n22.     \n\n \n \n \n\nBlaue Perlen mit Goldhalbschale\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n23.     \n\n \n \n \n\nGroße vergoldete Ohrstecker\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n24.     \n\n \n \n \n\nOhr Stecker Gold grüner Stein (passend zum Ring, gefertigt 2019 oder 2020)\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n25.     \n\n \n \n \n\nOhrstecker 3 Opale\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n26.     \n\n \n \n \n\nSchmuckset alt Carneol und Gold mit\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n - Ohrsteckern,        \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n - Collier,        \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n - Brosche        \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n - zwei Armbändern        \n \n\n \n\n \n \n\n27.     \n\n \n \n \n\nOhrhänger Gold Mondstein\n\n \n \n\n \n\n \n\n \n41\n\nAm Fenster entstand ein Schaden in Höhe von 3.977,47 Euro. Die Zeugen R1 sahen zum Zeitpunkt der Tat im Keller in ihrem TV-Raum Fernsehen. Sie konnten drei Ketten (Nr. 13, 14 und 16) im Gesamtwert von mindestens 2.025,- Euro unter den später sichergestellten Gegenständen identifizieren.\n\n \n42\n\nFall 5\n\n \n43\n\nAm Abend des 03.02.2023 begab sich der Angeklagte zu der Doppelhaushälfte der Zeugen B1 und B2 im D. Berg... in H. und hebelte ein Kellerfenster auf, wodurch ein Schaden in Höhe von 2.584,56 Euro entstand. Der Angeklagte nahm in den Wohnräumen die folgenden Schmuckstücke im Gesamtwert von mindestens 6.935,80 Euro sowie Bargeld in Höhe von 600,- Euro an sich:\n\n \n44\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n1.    \n\n \n \n \n\nCartier Ring Trinity\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n2.    \n\n \n \n \n\nDiamanten Ohrringe aus Dubai\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n3.    \n\n \n \n \n\nGoldarmband mit Diamanten aus Dubai\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n4.    \n\n \n \n \n\nEhering mit einem Diamanten\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n5.    \n\n \n \n \n\nPomellato Ring hellgrün\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n6.    \n\n \n \n \n\nRing mit pinkem Stein (Modeschmuck)\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n7.    \n\n \n \n \n\nRing mit roser Stein (Modeschmuck)\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n8.    \n\n \n \n \n\nPandora Armreif mit einem Diamanten\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n9.    \n\n \n \n \n\nPandora Ring mit drei Diamanten\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n10.     \n\n \n \n \n\nPandora Ring mit einem hellen Stein/birthstone April\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n11.     \n\n \n \n \n\nPandora Ring Silber schlicht\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n12.     \n\n \n \n \n\nPandora Ring mit blauem großen Stein\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n13.     \n\n \n \n \n\nPandorahalskette mit blauem Anhänger\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n14.     \n\n \n \n \n\nGoldener Pandoraring geriffelt\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n15.     \n\n \n \n \n\nGoldene Halskette\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n16.     \n\n \n \n \n\nAnhänger mit großem Stein\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n17.     \n\n \n \n \n\nAnhänger mit Perle und Diamanten\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n18.     \n\n \n \n \n\nKette mit kleinen dunkelroten Steinen\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n19.     \n\n \n \n \n\nWeißgoldener Ring mit blauen Steinen\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n20.     \n\n \n \n \n\nPandoraring mit vielen kleinen Steinen\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n21.     \n\n \n \n \n\nSwarovski Armband mit Schleife\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n22.     \n\n \n \n \n\nSwarovski Ring Merlin\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n23.     \n\n \n \n \n\nSwarovski Ring mit Steinen\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n24.     \n\n \n \n \n\nMännern Goldarmband\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n25.     \n\n \n \n \n\nRing mit runden Stein\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n26.     \n\n \n \n \n\nAllianz Jubiläumsuhr\n\n \n \n\n \n\n \n45\n\nDie Zeugen konnten bei den später sichergestellten Gegenständen elf der oben aufgezählten Schmuckstücke (Nr. 4, 6, 7, 14, 16, 17, 19, 20, 23 bis 25) im Gesamtwert von mindestens 1.743,- Euro als ihr Eigentum identifizieren. Die Zeugin B1 empfand trotz weiterer Sicherheitsmaßnahmen, die sie im Nachgang zur Tat am Haus hat vornehmen lassen, noch längere Zeit ein gesteigertes Unwohlsein im Haus.\n\n \n46\n\nFall 6\n\n \n47\n\nAm 03.02.2023 zwischen 18:00 Uhr und 18:35 Uhr schlug der Angeklagte ein vergittertes Kellerfenster des Einfamilienhauses der Zeugin M1, A. R. ... in H. ein und hebelte an der Terrassentür, um diese aufzubrechen und in die Wohnung zu gelangen, um dort Stehlenswertes zu finden. Das Eindringen misslang aufgrund eines an der Terrassentür angebrachten Zusatzriegels. Die Terrassentür behielt zehn Hebelmarken zurück.\n\n \n48\n\nFall 7\n\n \n49\n\nAm 03.02.2023 zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Zeugen K. und K1, S. Weg... in H. und hebelte im Erdgeschoss ein Fenster auf, wodurch Hebelmarken am Fenster entstanden. Er nahm in den Wohnräumen zwei Ringe und eine Uhr der Zeugen im Gesamtwert von mindestens 150,- Euro an sich. Die Zeugen konnten bei den später sichergestellten Gegenständen beide Ringe und die Uhr als ihr Eigentum identifizieren.\n\n \n50\n\nFall 8\n\n \n51\n\nAm Abend des 03.02.2023 begab sich der Angeklagte zu dem Einfamilienhaus der Zeugen T., D. Berg... in H., und hebelte dort das Dachfenster zum Arbeitszimmer auf, um von dort aus in die Wohnung zu gelangen, und um dort Stehlenswertes zu finden. Die innere Verglasung brach und es entstanden zwölf Hebelmarken. Die Öffnung des Fensters misslang, der Angeklagte gab die weitere Ausführung auf. Den Zeugen ist ein Schaden von 1.839,74 Euro entstanden.\n\n \n52\n\nDie Tatorte in den Fälle 5 bis 8 liegen in der gleichen Nachbarschaft. Die Kammer konnte die zeitliche Reihenfolge der Einbrüche jedoch nicht feststellen.\n\n \n\nIII.\n\n \n53\n\n1. Die Feststellungen zur Person und zum Lebensweg des Angeklagten hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung getroffen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem Auszug aus dem S2erischen Strafregister sowie den S2er Urteilen des Bezirksgerichts B. vom 23.09.2015 und des Bezirksgerichts D. vom 09.06.2016.\n\n \n54\n\n2. Die unter II. getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite beruhen auf der glaubhaften, vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hat. Seine Angaben werden von dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme gestützt und ergänzt, insbesondere durch polizeilichen Lichtbilder, den bei der Durchsuchung im „T. H.“ sichergestellten Schmuckstücken, bei denen es sich unter anderem um Teile der jeweiligen Stehlgüter handelte, und den Angaben der Zeugen.\n\n \n55\n\na) Im Einzelnen:\n\n \n56\n\nDer Angeklagte hat das unter II. dargestellte Geschehen, soweit es Gegenstand seiner Wahrnehmungen war, den Feststellungen entsprechend eingeräumt. Er hat angegeben, dass er von M3 über F. am 30.01.2023 mit dem Zug nach H. gereist sei. Sein eigentliches Ziel sei ein Freund in D. gewesen. Bereits in M3 habe er Kontakt zu seinem älteren Freund E. Q. aufgenommen und sei mit diesem gemeinsam nach H. gekommen. In H. seien sie im „T. H.“ K. Straße untergekommen, da dies ein günstiges Hotel gewesen sei. In H. hätten sie keine konkreten Pläne gehabt, sondern seien in den Abendstunden – wenn es dunkel war ab ca. 17 Uhr – durch Nachbarschaften spaziert. Sie hätten hierbei geschaut, in welche Immobilien man leicht reingelangen könne und wie „gut“ die Häuser aussahen. Die jeweiligen Immobilien hätten sie nicht länger beobachtet, sondern nur geschaut, ob kein Licht gebrannt habe und er habe zunächst an Fenster geklopft, um herauszufinden, ob jeweils Personen anwesend waren. Er habe dringend Geld gebraucht, unter anderem, um seine Schulden bei E. Q. zu bezahlen, der ihm insgesamt 11.000,- Euro geliehen habe.\n\n \n57\n\nDer Angeklagte hat die jeweiligen Taten nicht nur pauschal eingeräumt, sondern war sich ersichtlich bemüht, auch Einzelheiten mitzuteilen und zu rekonstruieren. Im Hinblick auf Fall 1 erinnerte er sich etwa nach Vorhalt der Lichtbilder aus der Tatortmappe insbesondere an die Gitter neben dem Haus und daran, dass er von hinten in das Haus gelangt sei. Er habe die Schränke durchsucht. Im Hinblick auf Fall 2 erinnerte er zudem konkret, dass er zunächst versuchte das Fenster mit einem Eisenmeißel aufzubrechen und dann auf dem Balkon versuchte die Balkontür zu öffnen, beides vergeblich. Auf Vorhalt eines auf dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten E. Q. sichergestellten Videos, auf dem ein Fenster des Hauses gefilmt wird, erkannte er seine eigene Stimme wieder, bestätigte die Übersetzung des auf Arabisch Gesprochenen mit „Hier guck mal, die geht auf, es ist wahr, mir fehlt nur ein Schlag“ und erinnerte, dass er dieses Video gesondert verfolgten E. Q. am 31.01.2023 geschickt habe. Dieser habe vor dem Haus gestanden. Auch in Fall 3 gehe er davon aus, die Tat ebenfalls begangen zu haben. Im Hinblick auf Fall 4 erinnerte er sich nach Vorhalt der Lichtbilder aus der Tatortmappe insbesondere an das Fenster bei der Wendeltreppe, durch das er in das Haus einstieg. Er habe auch hier zunächst geklopft und gewartet. Nachdem er keine Geräusche aus dem Haus wahrgenommen habe, habe er das Fenster aufgebrochen und neben Schmuck auch Geld entwendet. Im Hinblick auf Fall 5 konnte er sich nach Vorhalt der entsprechenden Lichtbilder insbesondere ebenfalls noch an das Fenster erinnern, durch welches er in das Haus einstieg. Hinsichtlich des Falls 6 konnte er sich daran erinnern, dass er auch hier wiederum das Hebelwerkzeug benutzt habe, um in das Haus zu gelangen. Im Hinblick auf Fall 7 könne er sich nach Vorhalt der entsprechenden Lichtbilder ebenfalls insbesondere an das Fenster erinnern durch das er ins Haus gelangt ist und in Fall 8 daran, dass er trotz erheblicher Bemühungen nicht in das Haus eindringen konnte.\n\n \n58\n\nDie Taten seien am 31.01.2023, 01.02.2023 und 03.02.2023 durch ihn begangen worden, eine Reihenfolge der einzelnen Taten an den jeweiligen Tattagen könne er aber nicht mehr angeben. Auch welche Gegenstände/Schmuckstücke er konkret bei den einzelnen Taten entwendet habe, erinnere er nicht mehr. Während er in die Häuser eingebrochen sei, habe E. Q. jeweils in der Nähe gewartet. Die Schmuckstücke habe er zu großen Teilen an Gold T. Ankauf Juwelier, S. ... verkauft.\n\n \n59\n\nDie Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich selbst zu Unrecht belastet hätte, bestanden nicht. Die Kammer hat das Geständnis des Angeklagten zudem überprüft und konkretisiert durch Vorhalte, die Inaugenscheinnahme und Erörterung der Lichtbilder sowie durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und Schriftstücke. Weiterhin ist angesichts der Vielzahl an Taten nachvollziehbar, dass der Angeklagte die Schmuckstücke nicht mehr einzelnen Taten zuordnen konnte.\n\n \n60\n\nNeben dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten beruhen die getroffenen Feststellungen der Kammer – insbesondere zu den Tatzeiten, dem konkreten Vorgehen des Angeklagten bei den Taten sowie den Beschädigungen an den Objekten – auf den zu den Taten erstellten polizeilichen Tatort- und Ermittlungsberichten, Strafanzeigen und Vermerken sowie den hierzu ergänzend in Augenschein genommenen Lichtbildern der betreffenden Tatorte, aus denen sich jeweils die im Sachverhalt dargestellten Vorgehensweise bei der Tatbegehung vor Ort und den dabei erfolgten Beschädigungen an Türen oder Fenstern ergeben. Die Feststellungen zum jeweils erlangten Stehlgut beruhen auf den Angaben der Geschädigten und den Sicherstellungen bei der Durchsuchung im „T. H.“. Einige Geschädigte haben einzelne Schmuckstücke, die ihnen entwendet worden waren, unter den sichergestellten Gegenständen wiedererkannt.\n\n \n\nb)\n\n \n61\n\nDie festgestellten Schadenssummen wurden wie folgt berechnet: Die Kammer hat die von den Geschädigten jeweils angegebenen Werte der entwendeten Gegenstände addiert und von der Summe einen Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen.\n\n \n62\n\nc) Im Einzelnen:\n\n \n63\n\nFall 1:\n\n \n64\n\nHinsichtlich des Falles 1 wird das Geständnis des Angeklagten gestützt durch die Zeugenaussage der Zeugin B., das im „T. Hostel“-Zimmer sichergestellte Hermes-Armband, das die Zeugin B. als ihr Eigentum, welches bei dem Einbruch entwendet worden sei, identifiziert hat und Daten einer auf die Telefonnummer des Angeklagten zurückzuführenden E-Scooter Anmietung in Tatortnähe.\n\n \n65\n\nDie Zeugin hat bekundet, am Tattag nach der Arbeit nach Hause (B. Straße...) gekommen zu sein und anschließend im Obergeschoss wahrgenommen zu haben, dass die Schränke in den Zimmern ihrer beiden Kinder, die nicht mehr in dem Haus leben, geöffnet waren. Nachdem sie auch in ihrem Schlafzimmer die geöffneten Schränke und herausgenommene Kleidungsstücke auf dem Boden gesehen habe, sei ihr bewusst geworden, dass eingebrochen worden ist. Sie hat angegeben nach wie vor in ihrem Haus Angst zu verspüren, insbesondere, wenn sie allein ist, und dass sie dies auf den Einbruch zurückführe.\n\n \n66\n\nNach Angaben der Zeugin B. wurden die folgenden Schmuckstücke mit der folgenden Wertschätzung (die eine Juwelierin anhand von Lichtbildern vorgenommen hat) entwendet:\n\n \n67\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nBrilliantohrringe (Stecker mit flachen Tellern) jeweils ca.1,3 ct;\n\nEinfassung unten Gelbgold, am Stein Weißgold\n\n \n \n \n\nEUR 20.000,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nPommelato Ring\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nNudo Grau Quartz\n\n \n \n \n\nEUR  2.500,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nPommelato Kette Sterling Silber 100 cm\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nPommelato Anhänger Sterling Silber mit Makasit\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nHermes Leder Armband braun mit Gold Brac Cuir Rivale\n\nDouble Tour\n\n \n \n \n\nEUR    555,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nBettelarmband aus Gold mit 5 Anhängern: Elefant, Löwe ( massiv), Hund,\n\nEnte, Pferdekopf im Steigbügel\n\n \n \n \n\nEUR  2.300,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nArmband von Lua \" Lucky Smile\"\n\n \n \n \n\nEUR    19,90\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nHerzkette aus Gold zum Aufklappen mit goldener Kette\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nBrosche Weißgold mit kleinen Perlen rund ca. 2,5 cm Durchmesser\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nOhrringe Weißgold mit kleinen Perlen ( Klipse) Erbstück rund ca. 2 cm\n\nDurchmesser\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nGesamtbetrag\n\n \n \n \n\nCa. EUR 28.000,-\n\n \n \n\n \n\n \n68\n\nDer Mindestgesamtwert der entwendeten Gegenstände beträgt 22.611,25 Euro (21.555,- Euro - 5.388,75 Euro + 6.445,- Euro). Die Feststellungen zu dem Mindestgesamtwert der entwendeten Schmuckstücke beruhen auf der folgenden Berechnung der Kammer: Da der Angeklagte insoweit den Adhäsionsantrag der Zeugin in Höhe von 6.445,- Euro anerkannt hat, hat die Kammer diesen Betrag in voller Höhe zu Grunde gelegt. Ausgehend von den von der Zeugin B. angegebenen Werten der entwendeten Gegenstände hat die Kammer im Übrigen, das heißt von 21.555,- Euro einen deutlichen Sicherheitsabschlag von 25 % (21.555,- Euro / 4 = 5.388,75 Euro) vorgenommen. Damit trägt die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung, dass für einen Teil keine Rechnungen vorgelegt wurden bzw. die Angaben auf Schätzungen von Juwelieren/Goldschmieden anhand von Lichtbildern basieren.\n\n \n69\n\nDie Zeugin B. hat bekundet, dass das sichergestellte Hermes-Armband das ihr gestohlene sei, was sie insbesondere an einer leichten Schramme festmachte. Von dem von der Zeugin geschätzten Wert von 555,- Euro hat die Kammer wie oben dargestellt einen Abschlag von 25 % vorgenommen und damit den Wert konkret des Armbands auf mindestens 416,25 Euro berechnet (555,- Euro / 4 = 138,75 Euro).\n\n \n70\n\nAuch eine E-Scooter-Anmietung in Tatortnähe, die sich zu dem Angeklagten zurückführen lässt, stützt die Einlassung des Angeklagten. Am 31.01.2023 erfolgte um 20:01 Uhr eine Anmietung in der B. Straße bei der es sich um die Straße handelt, in der der Tatort liegt. Nach Angaben des Zeugen KOK E. wurde die Buchung des E-Scooters über ein Benutzerkonto getätigt, für welches die Rufnummer +... hinterlegt worden sei. Die dazugehörige SIM-Karte befand sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung der „T. H.“-Zimmers im Apple Iphone 14, das der Angeklagte in seiner Gesäßtasche trug.\n\n \n71\n\nFall 2:\n\n \n72\n\nIm Fall 2 werden die getroffenen Feststellungen ergänzend insbesondere durch das Video, das der Angeklagte dem gesondert verfolgten E. Q. geschickt hat, gestützt. Dass das Video das Fenster am Haus des Zeugen S1 zeigt, konnte auch anhand des Vergleichs des Videos mit den Lichtbildern des Hauses und insbesondere des in Rede stehenden Fensters festgestellt werden. Auch eine E-Scooter-Anmietung in Tatortnähe, die sich zu dem Angeklagten zurückführen lässt, stützt die Einlassung des Angeklagten. Am 31.01.2023 erfolgte um 20:01 Uhr eine Anmietung in der B. Straße. Diese liegt wenige Minuten vom Tatort im H. Weg entfernt. Nach Angaben des Zeugen KOK E. wurde die Buchung des E-Scooters über ein Benutzerkonto getätigt, für welches die Rufnummer +... hinterlegt worden sei. Die dazugehörige SIM-Karte befand sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung der „T. H.“-Zimmers im Apple Iphone 14, das der Angeklagte in seiner Gesäßtasche trug.\n\n \n73\n\nDie beiden Fälle 1 und 2 fallen zudem zeitlich und örtlich zusammen. Die Adressen B. Straße... und H. Weg... liegen in Luftlinie ca. 125 Meter auseinander. Die Hebelmarken entsprechen überdies mit einer Breite von 25 mm der Breite eines Meißels, welcher bei der Durchsuchung am 04.02.2023 im „T. H.“-Zimmer sichergestellt wurde.\n\n \n74\n\nHinsichtlich der Taten 2, 6 und 8 beruht die Feststellung, dass der Angeklagte vom Tatort flüchtete, als er erkannte, dass es ihm nicht gelingen würde, sich Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, auf der Einlassung des Angeklagten. Aus der Vielzahl von Hebelmarken, die auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern der Lichtbildmappe zu sehen sind, ergibt sich zudem, dass der Angeklagte intensiv, aber letztlich vergeblich versucht hatte, die Fenster und die Balkontüren aufzuhebeln.\n\n \n75\n\nFall 3:\n\n \n76\n\nDie Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte auch die ebenfalls eingeräumte, aber ihm vergleichsweise weniger gut in Einzelheiten erinnerliche Tat in Fall 3 begangen hat. Dies insbesondere deswegen, weil mehrere Schmuckstücke, die der Zeugin T1 bei dem Einbruch abhandengekommen waren, bei der Durchsuchung des „T. H.“-Zimmers aufgefunden wurden. Auch hier stützt zudem eine E-Scooter-Anmietung in Tatortnähe, die sich zu dem Angeklagten zurückführen lässt, die Feststellungen. Am 01.02.2023 erfolgte um 21:00 Uhr eine Anmietung in im L. S. Damm.... Der Tatort B. Berg... und L. S. Damm... liegen nur knapp 500 Meter Luftlinie voneinander entfernt. Nach Angaben des Zeugen KOK E. wurde die Buchung des E-Scooters über ein Benutzerkonto getätigt, für welches die Rufnummer +... hinterlegt worden sei. Die dazugehörige SIM-Karte befand sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung der „T. H.“-Zimmers im Apple Iphone 14, das der Angeklagte in seiner Gesäßtasche trug.\n\n \n77\n\nDie Zeugin T1 hat angegeben, zur Tatzeit im Wohnzimmer auf der Couch gesessen zu haben. Die Türen zum Schlafzimmer, in dem der Angeklagte nach Schmuck suchte, seien geschlossen gewesen, sodass sie den Angeklagten nicht bemerkt habe. Nach Angaben der Zeugen T1 wurden die folgenden Schmuckstücke mit der folgenden Wertschätzung gestohlen:\n\n \n78\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n1.    \n\n \n \n \n\nCharm \n\n \n \n \n\nEUR  40,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n2.    \n\n \n \n \n\nCharm \n\n \n \n \n\nEUR  39,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n3.    \n\n \n \n \n\nCharm \n\n \n \n \n\nEUR  40,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n4.    \n\n \n \n \n\nCharm \n\n \n \n \n\nEUR  30,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n5.    \n\n \n \n \n\nCollier\n\n \n \n \n\nEUR  99,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n6.    \n\n \n \n \n\nArmband\n\n \n \n \n\nEUR  19,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n7.    \n\n \n \n \n\nCharm \n\n \n \n \n\nEUR  20,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n8.    \n\n \n \n \n\nCharm \n\n \n \n \n\nEUR  64,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n9.    \n\n \n \n \n\nCharm \n\n \n \n \n\nEUR  39,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n10.     \n\n \n \n \n\nCharm \n\n \n \n \n\nEUR  35,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n11.     \n\n \n \n \n\nKette \n\n \n \n \n\nEUR  44,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n12.     \n\n \n \n \n\nCharm \n\n \n \n \n\nEUR  79,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n13.     \n\n \n \n \n\nCharm \n\n \n \n \n\nEUR  59,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n14.     \n\n \n \n \n\nCollier\n\n \n \n \n\nEUR 129,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n15.     \n\n \n \n \n\nDamenring\n\n \n \n \n\nEUR  74,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n16.     \n\n \n \n \n\nCharm \n\n \n \n \n\nEUR  99,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n17.     \n\n \n \n \n\nCharm \n\n \n \n \n\nEUR  69,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n18.     \n\n \n \n \n\nArmband\n\n \n \n \n\nEUR  39,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n19.     \n\n \n \n \n\nDamenring\n\n \n \n \n\nEUR 299,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n20.     \n\n \n \n \n\nAnhänger\n\n \n \n \n\nEUR  59,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n21.     \n\n \n \n \n\nCharm \n\n \n \n \n\nEUR  49,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n22.     \n\n \n \n \n\nKette \n\n \n \n \n\nEUR  79,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n23.     \n\n \n \n \n\nKette \n\n \n \n \n\nEUR  98,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n24.     \n\n \n \n \n\nAnhänger\n\n \n \n \n\nEUR  98,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n25.     \n\n \n \n \n\nBead Feder\n\n \n \n \n\nEUR  39,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n26.     \n\n \n \n \n\nBead Blume\n\n \n \n \n\nEUR  29,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n27.     \n\n \n \n \n\nBead BI. Cho\n\n \n \n \n\nEUR  19,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n28.     \n\n \n \n \n\nAnhänger\n\n \n \n \n\nEUR 198,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n29.     \n\n \n \n \n\nCharm Anh.\n\n \n \n \n\nEUR  29,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n30.     \n\n \n \n \n\nAnhänger\n\n \n \n \n\nEUR 198,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n31.     \n\n \n \n \n\nAnhänger\n\n \n \n \n\nEUR 298,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n32.     \n\n \n \n \n\nArmreif\n\n \n \n \n\nEUR  59,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n33.     \n\n \n \n \n\nArmband\n\n \n \n \n\nEUR  89,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n34.     \n\n \n \n \n\nSicherheitskette\n\n \n \n \n\nEUR  24,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n35.     \n\n \n \n \n\nBead Zickz\n\n \n \n \n\nEUR  69,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n36.     \n\n \n \n \n\nBead Muschel\n\n \n \n \n\nEUR  49,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n37.     \n\n \n \n \n\nSammelschmuck\n\n \n \n \n\nEUR  59,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n38.     \n\n \n \n \n\nRing Edelstahl\n\n \n \n \n\nEUR  79,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n39.     \n\n \n \n \n\nAnhänger Jette Seepferd silber Zirkonia\n\n \n \n \n\nEUR 149,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n40.     \n\n \n \n \n\nGr. Creolen mit Zirkonia sober\n\n \n \n \n\nEUR 139,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n41.     \n\n \n \n \n\nGr. Ohrringe silber\n\n \n \n \n\nEUR 119,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n42.     \n\n \n \n \n\nRing von Oma Gold Aquamarin diamantschliff\n\n \n \n \n\nEUR 499,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n43.     \n\n \n \n \n\nTahiti Perlen\n\n \n \n \n\nEUR 220,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n44.     \n\n \n \n \n\nOhrringe schwarze Tahiti Perle Diamant Weissgold umarbeiten\n\n \n \n \n\nEUR 478,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n45.     \n\n \n \n \n\nOhrringe schwarze Tahiti Perle Diamant Weissgold umarbeiten\n\n \n \n \n\nEUR 450,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n46.     \n\n \n \n \n\nAnhänger schwarze Tahiti Perle\n\n \n \n \n\nEUR 244,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n47.     \n\n \n \n \n\nHalskette Gold\n\n \n \n \n\nEUR 339,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n48.     \n\n \n \n \n\nEhering Gold mit Gravur 21.Februar 1975\n\n \n \n \n\nEUR 800,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n49.     \n\n \n \n \n\nRing Brugge\n\n \n \n \n\nEUR  89,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n50.     \n\n \n \n \n\nRing Split\n\n \n \n \n\nEUR 169,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n51.     \n\n \n \n \n\nRing   \n\n \n \n \n\nEUR  39,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n52.     \n\n \n \n \n\nRing   \n\n \n \n \n\nEUR  46,79\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n53.     \n\n \n \n \n\nRing   \n\n \n \n \n\nEUR  24,37\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n54.     \n\n \n \n \n\nRing   \n\n \n \n \n\nEUR  24,37\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n55.     \n\n \n \n \n\nRing   \n\n \n \n \n\nEUR  48,74\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n56.     \n\n \n \n \n\nRing   \n\n \n \n \n\nEUR  38,89\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n57.     \n\n \n \n \n\nRing   \n\n \n \n \n\nEUR  29,24\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n58.     \n\n \n \n \n\nRing   \n\n \n \n \n\nEUR  39,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n59.     \n\n \n \n \n\nRing   \n\n \n \n \n\nEUR  38,02\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n60.     \n\n \n \n \n\nRing   \n\n \n \n \n\nEUR  39,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n61.     \n\n \n \n \n\nRing   \n\n \n \n \n\nEUR  77,89\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n62.     \n\n \n \n \n\nKette mir silbernem Anhänger\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n63.     \n\n \n \n \n\nOhrringe mit glitzer Steinchen\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n64.     \n\n \n \n \n\nPerlenohrringe\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n65.     \n\n \n \n \n\nSterrnohrringe\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n66.     \n\n \n \n \n\nSilberarmband (glitzer)\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n67.     \n\n \n \n \n\nOffener Ring mit zwei Blumen\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n68.     \n\n \n \n \n\nDamenring mit großem Stein\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n         \n \n \n\nGesamtbetrag\n\n \n \n \n\nCa. EUR 9.577,31\n\n \n \n\n \n\n \n79\n\nDie identifizierten Schmuckstücke Nr. 62 bis 68 haben die Geschädigten mit einem Gesamtwert von ca. 2.500,- Euro angegeben. Basierend auf den von den Zeugen T1 angegebenen Werten der entwendeten Gegenstände (Nr. 1 bis 62) hat die Kammer hinsichtlich der Feststellung zur Schadenshöhe einen deutlichen Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen. Damit trägt die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung, dass für einen großen Teil keine Rechnungen vorgelegt wurden bzw. die Angaben auf Schätzungen von Juwelieren/Goldschmieden anhand von Lichtbildern basieren. Die Summe der Gegenstände Nr. 1 bis 62 beträgt 7.077,31 Euro. Hiervon hat die Kammer 25 % (7.077,31 Euro / 4 = 1.769,33 Euro) abgezogen, sodass sich ein Mindestgesamtwert hinsichtlich dieser Gegenstände von 5.307,98 Euro (= 7.077,31 Euro – 1.769,33 Euro) ergibt. Die sichergestellten Schmuckstücke, die die Zeugen T1 ohne nähere Erläuterung mit ca. 2.500,- Euro angegeben haben, wurde aufgrund der insoweit noch einmal größeren Unsicherheit nur mit 1.000,- Euro berücksichtigt, sodass die Kammer von einem Mindestgesamtwert aller entwendeten Gegenstände (Nr. 1-68) von 6.307,98 Euro ausgegangen ist.\n\n \n80\n\nFall 4:\n\n \n81\n\nÖrtlich und zeitlich fallen Fall 4 und Fall 3 zusammen. Auch eine E-Scooter-Anmietung in Tatortnähe, die sich zu dem Angeklagten zurückführen lässt, stützt die Einlassung des Angeklagten. Am 01.02.2023 erfolgte um 21:00 Uhr eine Anmietung in im L. S. Damm.... Zwischen dem hiesigen Tatort G. Weg... und L. S. Damm... liegt die Straße B. Berg, in der der Wohnungseinbruch in Fall 3 erfolgte. Nach Angaben des Zeugen KOK E. wurde die Buchung des E-Scooters über ein Benutzerkonto getätigt, für welches die Rufnummer +... hinterlegt worden sei. Die dazugehörige SIM-Karte befand sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung der „T. H.“-Zimmers im Apple Iphone 14, das der Angeklagte in seiner Gesäßtasche trug. Der Zeuge Dr. R1 gab an, dass er und seine Ehefrau zur Tatzeit im Haus anwesend waren und im Erdgeschoss im TV-Zimmer einen Film geschaut haben. Nach Angaben der Zeugen R1 wurden die folgenden Schmuckstücke mit der folgenden Wertschätzung durch einen Goldschmied anhand von Lichtbildern gestohlen:\n\n \n82\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n1.    \n\n \n \n \n\nEhering Gelbgold\n\n \n \n \n\nEUR 1.250,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n2.    \n\n \n \n \n\nEhering Gelbgold\n\n \n \n \n\nEUR 1.400,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n3.    \n\n \n \n \n\nGoldring: alter Ehering Gold umgearbeitet mit\n\nBrilliant\n\n \n \n \n\nEUR 2.380,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n4.    \n\n \n \n \n\nSpannring Gold ( Niesing) mit Brilliant\n\n \n \n \n\nEUR 3.400-5.000,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n5.    \n\n \n \n \n\nGoldring mit grünem Stein\n\n \n \n \n\nEUR 1.800-2.000,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n6.    \n\n \n \n \n\nArmband Gold und Silber\n\n \n \n \n\nEUR 6.460,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n7.    \n\n \n \n \n\nDünnes Goldarmband mit blauen Perlen\n\n \n \n \n\nEUR 3.035,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n8.    \n\n \n \n \n\nKette blaue Perlen mit Goldkappen\n\n \n \n \n\nEUR 1.650,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n9.    \n\n \n \n \n\nGoldkettchen mit grünen Steinen\n\n \n \n \n\nEUR 1.950-2.150,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n10.     \n\n \n \n \n\nKette mit aus Naturperlen\n\n \n \n \n\nEUR   550-650,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n11.     \n\n \n \n \n\nKette Türkis und Gold\n\n \n \n \n\nEUR 4.250-4.350,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n12.     \n\n \n \n \n\nSchwarze Perlen alt\n\n \n \n \n\nEUR   400-500,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n13.     \n\n \n \n \n\nSilberne Kette mit großem vergoldetem Reiter\n\n \n \n \n\nEUR   980-1.250,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n14.     \n\n \n \n \n\nSchmale Silberkette mit vergoldeten Reiter\n\n \n \n \n\nEUR   820-900,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n15.     \n\n \n \n \n\nDünne Silberkette mit Mondsteinanhänger\n\n \n \n \n\nEUR 2.495-2.695,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n16.     \n\n \n \n \n\nSilberne dünne Kette mit vergoldetem Anhänger\n\nund blauem Stein\n\n \n \n \n\nEUR     900,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n16b.   \n\n \n \n \n\nKI Brilliant Stecker\n\n \n \n \n\nEUR 900,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n17.     \n\n \n \n \n\nGoldstecker Spirale\n\n \n \n \n\nEUR 1.200,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n18.     \n\n \n \n \n\nEckige Goldstecker mit kl Perlen\n\n \n \n \n\nEUR   580-680,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n19.     \n\n \n \n \n\nPerlenstecker\n\n \n \n \n\nEUR 1.150-1.350,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n20.     \n\n \n \n \n\nGroße Perlen mit Goldstecker und Brilliant\n\n \n \n \n\nEUR 1.885-2085,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n21.     \n\n \n \n \n\nRunde Ohrhänger Gold blaue und grüne Steine\n\n \n \n \n\nEUR 2.250,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n22.     \n\n \n \n \n\nBlaue Perlen mit Goldhalbschale\n\n \n \n \n\nEUR   615,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n23.     \n\n \n \n \n\nGroße vergoldete Ohrstecker\n\n \n \n \n\nEUR   580-680,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n24.     \n\n \n \n \n\nOhr Stecker Gold grüner Stein (passend zum Ring,\n\ngefertigt 2019 oder 2020)\n\n \n \n \n\nEUR 1.540-1.640,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n25.     \n\n \n \n \n\nOhrstecker 3 Opale\n\n \n \n \n\nEUR 1.815,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n26.     \n\n \n \n \n\nSchmuckset alt Carneol und Gold mit\n\n \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n - Ohrsteckern,        \n \n \n\nEUR   960,-        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n - Collier,        \n \n \n\nEUR 4.800-6.000,-        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n - Brosche        \n \n \n\nEUR 3.450,-        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n - 2 Armbändern        \n \n \n\nEUR 3.000-3.600,-        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n         \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n         \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n         \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n\n         \n \n \n\n        \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n27.     \n\n \n \n \n\nOhrhänger Gold Mondstein\n\n \n \n \n\nEUR 3.010-3.230,-\n\n \n \n\n \n\n         \n \n \n\nGesamtbetrag\n\n \n \n \n\nEUR 61.455 – 67.025,-\n\n \n \n\n \n\n \n83\n\nBasierend auf den von den Zeugen R1 angegebenen Werten der entwendeten Gegenstände hat die Kammer den geringeren Betrag der Schätzung zu Grunde gelegt und hiervon einen deutlichen Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen (61.455,- / 4 = 15.363,75 Euro). Damit trägt die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Angaben auf der Schätzung eines Goldschmiedes anhand von Lichtbildern basieren. Die Kammer ist daher von einem Mindestwert der entwendeten Schmuckstücke von 46.091,25 Euro (= 61.455,- Euro – 15.363,75 Euro) in den Feststellungen ausgegangen.\n\n \n84\n\nDie Zeugen R1 haben gegenüber dem KOK E. angegeben, dass sie unter den bei der Durchsuchung des „T. H.“-Zimmers sichergestellten Schmuckstücke die Ketten Nr. 13, 14 und 16 wiedererkennen können. Auch insoweit hat die Kammer die jeweils geringsten Beträge der Schmuckstücke Nr. 13, 14 und 16 addiert und einen Sicherheitsabschlag von 25 % ( 2.700,- Euro / 4 = 675,- Euro) vorgenommen (2700,- Euro – 2675,- Euro = 2.025,- Euro). Die Feststellung zur Schadenshöhe am Fenster beruht auf den entsprechenden Rechnungen.\n\n \n85\n\nFälle 5 bis 8:\n\n \n86\n\nFür die Fälle 5 bis 8 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Taten am Abend des 03.02.2023 nach 17:30 Uhr begangen wurden. Die Einlassung des Angeklagten wird in diesen Fällen durch die Ergebnisse aus der Observation des LKA... in der Zeit zwischen Freitag, den 03.02.2023 13:05 Uhr und Samstag, den 04.02.2023, 00:48 Uhr ergänzt, da aus dem Observationsbericht des LKA... hervorgeht, dass der Angeklagte gegen 17:30 Uhr in die Nachbarschaft, in der die Tatorte liegen, gelaufen ist. Hiernach haben der Angeklagte und der gesondert verfolgte E. Q. das „T. H.“ am 03.02.2023 gegen 17:30 Uhr verlassen und sich zwei E-Scooter freigeschaltet mit denen sie zur Kreuzung H. Chaussee/ H. Straße gefahren seien. Während der gesondert verfolgte E. Q. an der Bushaltestelle verblieben sei, sei der Angeklagte bis in den Dachsberg gegangen. Dort sei der Angeklagte an der Ecke D. Berg/ P. Wiese zunächst aus den Augen verloren worden sein. Die Tatorte der Fälle 5 bis 8 liegen jeweils eine bis fünf Minuten von dem Ort entfernt, wo dem Angeklagten nicht weiter gefolgt werden konnte. Auch die Ergebnisse aus dem Einsatz des Personenspürhundes M. am 07.02.2023 stützen überdies die entsprechenden Feststellungen. Der Personenspürhund Momo startete – nachdem er den Geruchsträger des Angeklagte aufgenommen hatte – zunächst am Wohnhaus D. Berg... zur Straße D. Berg, über P. Wiese, S. Weg bis zur Straße A. R..\n\n \n87\n\nFall 5:\n\n \n88\n\nAuch in Fall 5 konnten zudem elf der gestohlenen Schmuckstücke der Zeugen bei der Durchsuchung in „T. Hostel“ sichergestellt werden.\n\n \n89\n\nDen Zeugen B1 und B2 wurden insgesamt die folgenden Schmuckstücke mit der folgenden Wertschätzung gestohlen:\n\n \n90\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n1.    \n\n \n \n \n\nCartier Ring Trinity\n\n \n \n \n\nEUR 1.570,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n2.    \n\n \n \n \n\nDiamanten Ohrringe aus Dubai\n\n \n \n \n\nEUR   690,97\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n3.    \n\n \n \n \n\nGoldarmband mit Diamanten aus Dubai\n\n \n \n \n\nEUR   546,77\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n4.    \n\n \n \n \n\nEhering mit einem Diamanten\n\n \n \n \n\nEUR   500,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n5.    \n\n \n \n \n\nPomellato Ring hellgrün\n\n \n \n \n\nEUR 1.600,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n6.    \n\n \n \n \n\nRing mit pinkem Stein (Modeschmuck)\n\n \n \n \n\nEUR    50,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n7.    \n\n \n \n \n\nRing mit roser Stein (Modeschmuck)\n\n \n \n \n\nEUR    50,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n8.    \n\n \n \n \n\nPandora Armreif mit einem Diamanten\n\n \n \n \n\nEUR   250,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n9.    \n\n \n \n \n\nPandora Ring mit drei Diamanten\n\n \n \n \n\nEUR   250,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n10.     \n\n \n \n \n\nPandora Ring mit einem hellen Stein/birthstone April\n\n \n \n \n\nEUR    49,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n11.     \n\n \n \n \n\nPandora Ring Silber schlicht\n\n \n \n \n\nEUR    69,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n12.     \n\n \n \n \n\nPandora Ring mit blauem großen Stein\n\n \n \n \n\nEUR    69,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n13.     \n\n \n \n \n\nPandorahalskette mit blauem Anhänger\n\n \n \n \n\nEUR    70,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n14.     \n\n \n \n \n\nGoldener Pandoraring geriffelt\n\n \n \n \n\nEUR   150,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n15.     \n\n \n \n \n\nGoldene Halskette\n\n \n \n \n\nEUR 1.000,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n16.     \n\n \n \n \n\nAnhänger mit großem Stein\n\n \n \n \n\nEUR   400,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n17.     \n\n \n \n \n\nAnhänger mit Perle und Diamanten\n\n \n \n \n\nEUR   570,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n18.     \n\n \n \n \n\nKette mit kleinen dunkelroten Steinen\n\n \n \n \n\nEUR   150,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n19.     \n\n \n \n \n\nWeißgoldener Ring mit blauen Steinen\n\n \n \n \n\nEUR    35,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n20.     \n\n \n \n \n\nPandoraring mit vielen kleinen Steinen\n\n \n \n \n\nEUR    40,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n21.     \n\n \n \n \n\nSwarovski Armband mit Schleife\n\n \n \n \n\nEUR    40,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n22.     \n\n \n \n \n\nSwarovski Ring Merlin\n\n \n \n \n\nEUR    69,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n23.     \n\n \n \n \n\nSwarovski Ring mit Steinen\n\n \n \n \n\nEUR    79,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n24.     \n\n \n \n \n\nMännern Goldarmband\n\n \n \n \n\nEUR   300,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n25.     \n\n \n \n \n\nRing mit runden Stein\n\n \n \n \n\nEUR   150,-\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n26.     \n\n \n \n \n\nAllianz Jubiläumsuhr\n\n \n \n \n\nEUR   500,-\n\n \n \n\n \n\n         \n \n \n\nGesamtbetrag\n\n \n \n \n\n9.247,74 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n91\n\nBasierend auf den von den Zeugen angegebenen Werten der entwendeten Gegenstände (9.247,74 Euro) hat die Kammer einen deutlichen Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen (9.247,74 Euro / 4 = 2.311,94 Euro). Damit trägt die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung, dass für einen großen Teil keine Rechnungen vorgelegt wurden bzw. die Angaben auf Schätzungen basieren. Die Kammer ist somit von einem Mindestwert der entwendeten Gegenstände von 6.935,80 Euro ausgegangen.\n\n \n92\n\nKonkret wurden bei der Durchsuchung im „T. H.“ folgende elf der oben aufgezählten Schmuckstücke der Zeugin B1 aufgefunden und anschließend von ihr als die ihren identifiziert: Nr. 4, 6, 7, 14, 16, 17, 19, 20, 23 bis 25. Auch hier wurde der Mindestwert der Gegenstände errechnet, indem von der Summe der Einzelwerte 25 % abgezogen wurde (2.324,- Euro / 4 = 581,- Euro) also 2.324,- Euro – 581,- Euro = 1.743,- Euro. Die Feststellung zur Schadenshöhe am Fenster beruht auf den entsprechenden Rechnungen.\n\n \n93\n\nFall 6:\n\n \n94\n\nIn Fall 6 belegen das Geständnis stützend auch die Standortdaten des Mobiltelefons mit der IMEI..., das dem Angeklagten zugeordnet wird, dass der Angeklagte am Abend des Tattages vom 03.02.2023 mit seinem Mobiltelefon in Tatortnahe eingeloggt war. Zwischen 18:53 Uhr und 20:37 Uhr war das Handy regelmäßig in einem Funkmast im R. Stieg mit rund 750 Metern Entfernung von dem Tatort eingeloggt.\n\n \n95\n\nFall 7:\n\n \n96\n\nIm Fall 7 beruhen die getroffenen Feststellungen ergänzend auf den Standortdaten des Mobiltelefons mit der IMEI... das dem Angeklagten zugeordnet wird. Diese belegen, dass der Angeklagte am Abend des Tattages vom 03.02.2023 mit seinem Mobiltelefon in Tatortnahe eingeloggt war. Zwischen 18:53 Uhr und 20:37 Uhr war das Handy regelmäßig in einem Funkmast im R. Stieg mit rund 670 Metern Entfernung von dem Tatort eingeloggt.\n\n \n97\n\nDie Geschädigten gaben den Wert der entwendeten zwei Ringe und einer Uhr mit 200,- Euro an. Von dieser Schätzung der Geschädigten hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen. Bei der Durchsuchung am 04.02.2023 im „T. H.“ wurden beide Ringe und die Uhr gefunden und anschließend von den Geschädigten identifiziert.\n\n \n98\n\nFall 8:\n\n \n99\n\nIn Fall 8 belegen das Geständnis stützend auch die Standortdaten des Mobiltelefons mit der IMEI..., das dem Angeklagten zugeordnet wird, dass der Angeklagte am Abend des Tattages vom 03.02.2023 mit seinem Mobiltelefon in Tatortnahe eingeloggt war. Zwischen 18:53 Uhr und 20:37 Uhr war das Handy regelmäßig in einem Funkmast im R. Stieg mit rund 815 Metern Entfernung von dem Tatort eingeloggt.\n\n \n100\n\nDie Feststellung zur Schadenshöhe am Fenster beruht auf Rechnungen.\n\n \n101\n\nDie Feststellungen zur subjektiven Tatseite in alle Fällen beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten sowie aus einem Rückschluss aus den getroffenen objektiven Feststellungen.\n\n \n102\n\nDie Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte jeweils in der Absicht handelte, sich aus wiederholten Diebstählen – neben der Begleichung seiner Schulden – eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Dies wird neben den entsprechenden eigenen Angaben auch durch die Vielzahl ähnlich gelagerter Einbruchdiebstähle in einem relativ engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang sowie den Umstand belegt, dass dem Angeklagten im Tatzeitraum keine Einnahmen aus legalen Einkünften zur Verfügung standen.\n\n \n\nIV.\n\n \n103\n\nAufgrund der getroffenen Feststellungen zur Sache hat sich der Angeklagte wie tenoriert wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, §§ 303, 52, 53 StGB sowie wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen gemäß § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 4, §§ 303, 22, 23, 52, 53 StGB schuldig gemacht.\n\n \n\nV.\n\n \n104\n\nBei der Festlegung des anzuwendenden Strafrahmens für die zu verhängende Strafe war gemäß dem in § 52 Abs. 2 StGB festgelegten Absorptionsprinzip für die Strafzumessung im Ausgangspunkt der Strafrahmen des Deliktes zugrunde zu legen, welches die schwerste Strafe androht, hier § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB. In allen Fällen des Versuchs (Fälle 2, 6 und 8 der Anklage) hat die Kammer den Strafrahmen nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert.\n\n \n105\n\nEine weitere Strafmilderung wegen § 46a StGB in den Fällen 1 und 8 wegen der insoweit erklärten Anerkenntnisse hat die Kammer nicht vorgenommen. Allein das Anerkenntnis einer Forderung der Geschädigten genügt für eine Schadenswiedergutmachung nicht, da der Täter das Opfer nicht schon dann im Sinne des § 46a Nr. 2 StGB ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, wenn er lediglich die Schadenswiedergutmachung zusagt.\n\n \n106\n\nZu Lasten des Angeklagten war eingedenk § 46 Abs. 2 StGB in den Blick zu nehmen, dass er bei der Begehung der Taten bereits erheblich und insbesondere auch wegen Diebstahlstaten vorverurteilt war und Strafhaft verbüßt hatte. Strafschärfend war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelte.\n\n \n107\n\nZugunsten des Angeklagten hat die Kammer maßgeblich jeweils strafmildernd sein Geständnis berücksichtigt, mit welchem er umfassend und freimütig die Taten im Einzelnen einräumte, was zu einer erheblichen Verfahrensverkürzung beitrug. Seine in der Hauptverhandlung getätigten Angaben dürften die strafrechtliche Verfolgung des gesondert verfolgten E. Q. erleichtern. Eine Milderung nach § 46b StGB kam vor dem Hintergrund des späten Zeitpunktes dieser Angaben jedoch nicht in Betracht. Er hat zudem Angaben zu den Hintergründen der Tat gemacht, der Tatwerkzeuge, der genauen Vorgehensweise an den Tatorten und auch zu dem Geschäft, das die Schmuckstücke dem Angeklagten angekauft hat. Der Angeklagte hat zudem die Adhäsionsanträge anerkannt. Auch wenn insoweit noch keine Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46a StGB vorliegt, ist insbesondere hieran jedenfalls sein Bemühen deutlich geworden, Schaden wieder gut machen zu wollen. Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass ein Teil des Stehlguts sichergestellt worden ist und nach Abschluss dieses Verfahrens an die Geschädigten zurückgelangen wird. Zu Gunsten des Angeklagten wurde auch berücksichtigt, dass der Angeklagte auf die sichergestellten Gegenstände, die auch 17 Schmuckstücke umfassen, die nicht den hiesigen Fällen zuzuordnen sind, und das Bargeld verzichtet und im letzten Wort Reue und Einsicht gezeigt hat.\n\n \n108\n\nDie Kammer hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und zudem die jeweiligen Besonderheiten der Einzelfälle berücksichtigt – hier insbesondere die jeweilige Höhe des Stehlguts – und hat danach auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:\n\n \n \n109\n\n-Tat 1 auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren zehn Monaten\n\n \n110\n\n-Taten 2, 6 und 8 auf eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten\n\n \n111\n\n-Tat 3 auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\n \n112\n\n-Tat 4 auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten\n\n \n113\n\n-Tat 5 auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\n \n114\n\n- Tat 7 auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten\n\n \n \n115\n\nAus den vorgenannten Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat insoweit sämtliche zuvor dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals umfassend gewürdigt und gegeneinander abgewogen und dabei insbesondere auch den sehr engen zeitlichen, situativen und motivationalen Zusammenhang der Taten und den Umstand, dass bei Serientaten die Hemmschwelle zur Tatbegehung stetig sinkt, berücksichtigt.\n\n \n116\n\nInsgesamt war danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n \n \n117\n\n4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten\n\n \n \n118\n\ntat- und schuldangemessen.\n\n \n\nVI.\n\n \n119\n\nNach § 73c Satz 1 StGB war die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 75.100,78 Euro anzuordnen. Hinsichtlich der Höhe des einzuziehenden Betrages hat die Kammer gemäß § 73d Abs. 2 StGB eine Schätzung vorgenommen, wobei sich diese Schätzung lediglich auf die Gegenstände bezieht, die nicht bei dem Angeklagten sichergestellt werden konnten und entsprechend nicht wieder an die Geschädigten herausgegeben werden. Von der sich so rechnerisch ergebenden Gesamtschadenssumme hat die Kammer einen deutlichen Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen. Damit trägt die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung, dass für einen großen Teil keine Rechnungen vorgelegt wurden bzw. die Angaben auf Schätzungen von Juwelieren/Goldschmieden anhand von Lichtbildern basieren. Bei gestohlenem Bargeld hat die Kammer hingegen den vollen Wert herangezogen. Abgezogen hat die Kammer hingegen den Betrag in Höhe von 795,- Euro. Bargeld in dieser Höhe wurde bei der Durchsuchung des Hotelzimmers bei dem Angeklagten sichergestellt und der Angeklagte hat hierauf verzichtet.\n\n \n120\n\nDie Einziehung des Wertes von Taterträgen erfolgt insgesamt lediglich in den Fällen 1, 3, 4 und 5. Die Taten 2, 6 und 8 sind bereits im Versuchsstadium stecken geblieben. In Fall 7 wurden alle entwendeten Gegenstände sichergestellt und von den Geschädigten identifiziert.\n\n \n121\n\nIm Einzelnen:\n\n \n122\n\nFall 1:\n\n \n123\n\nDie Kammer hat hinsichtlich der entwendeten Gegenstände und der Wertfeststellung zunächst die Angaben der Zeugin B. in Höhe von ca. 28.000,- Euro zugrunde gelegt. Hiervon wurde das Hermes-Armband, das die Zeugin B. in der Wertaufstellung von 28.000,- Euro mit 555 Euro angegeben hatte und von der Zeugin unter den sichergestellten Schmuckstücken identifiziert wurde, abgezogen. Von dem der Schätzung somit zugrundeliegenden Betrag von 27.445,- Euro hat die Kammer einen Abschlag von 25 % vorgenommen. Dieser Abschlag beträgt 6.861,25 Euro (27.445 / 4), sodass für Fall 1 der Wert von Taterträgen 20.583,75 Euro beträgt.\n\n \n124\n\nFall 3:\n\n \n125\n\nDie Kammer hat hinsichtlich der entwendeten Gegenstände und der Wertfeststellung zunächst die Angaben der Zeugen T1 zugrunde gelegt. Die Gegenstände, die weiterhin verloren sind und nicht unter den sichergestellten Schmuckstücken identifiziert werden konnten, wurden mit insgesamt ca. 7.077,31 Euro durch die Zeugen angegeben. Die Kammer hat diesen Wert der Schätzung zugrunde gelegt und 25 % abgezogen. 25 % von 7.077,31 Euro sind 1.769,33 Euro (7.077,31 / 4). Diese hat die Kammer von 7.077,31 Euro subtrahiert, sodass für Fall 3 der Wert von Taterträgen 5.307,98 Euro beträgt.\n\n \n126\n\nFall 4:\n\n \n127\n\nIn Fall 4 hat der Goldschmied anhand von Lichtbildern der Schmuckstücke Schätzungen für den Wert der Schmuckstücke abgegeben. Teilweise wurden seitens des Goldschmieds auch Preisspannen angegeben. Die Kammer hat zunächst die Summe aller Schmuckstücke (ausgenommen die drei unter den sichergestellten Gegenständen durch die Zeugen R1 identifizierten Ketten) zum jeweils geringsten Preis zusammengerechnet. Hierbei kommt die Kammer auf eine Summe von 58.755,- Euro (61.455,- Euro – 2.700,- Euro), die die Kammer der Schätzung zugrunde gelegt hat. Hiervon wurden 25 % (14.688,75 Euro) abgezogen, sodass die Kammer den Wertersatz für den Schmuck auf 44.066,25 Euro schätzt. Hinzu gerechnet hat die Kammer das Bargeld von 100 Euro und 50 US-Dollar. Die 50,- US-Dollar hat die Kammer nach dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Verkündung mit 45,- Euro berechnet, sodass für Fall 4 der Wert von Taterträgen 44.211,25 Euro (44.066,25 Euro + 145 Euro) beträgt.\n\n \n128\n\nFall 5:\n\n \n129\n\nDie von den Zeugen B1 und B2 als gestohlen angegebenen Schmuckstücke und deren Wertangaben betragen in Summe 9.247,74 Euro. Hiervon sind die Schmuckstücke Nr. 4, 6, 7, 14, 16, 17, 19, 20, 23 bis 25, die sichergestellt und identifiziert wurden in Abzug zu bringen. Die Summe der Schmuckstücke Nr. 4, 6, 7, 14, 16, 17, 19, 20, 23 bis 25 beträgt 2.324,- Euro. Zieht man diese von dem Gesamtergebnis ab, beträgt der Wert, der der Schätzung durch die Kammer zugrunde gelegt wurde: 6.923,74 Euro. Hiervon wurden 25 % (6.923,74 / 4 = 1.730,94 Euro) abgezogen, sodass die Kammer den Wertersatz für den Schmuck auf 5.192,8 Euro schätzt. Hinzu addiert wird das gestohlene Bargeld in Höhe von 600,- Euro, sodass für Fall 5 der Wert von Taterträgen 5.792,80 Euro beträgt.\n\n \n130\n\nDie Summe der Werte des Erlangten aus den Fällen 1, 3, 4 und 5 (20.583,75 + 5.307,98 + 44.211,25 + 5.792,8) beträgt 75.895,78 Euro. Abzüglich des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargelds in Höhe von 795 Euro, auf das der Angeklagte verzichtet hat, ergibt sich die Einziehung des Wertes des Taterlangen in Höhe von 75.100,78 Euro.\n\n \n131\n\nVII. Adhäsion\n\n \n132\n\nDer Angeklagte war auf den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin T. vom 14.06.2023 im Umfang seines Anerkenntnisses auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.839,74 Euro zu verurteilen.\n\n \n133\n\nDer Angeklagte war auf den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin B. vom 11.06.2023 im Umfang seines Anerkenntnisses auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.445 Euro zu verurteilen.\n\n \n134\n\nIm Übrigen, das heißt hinsichtlich weiterer 21.555 Euro, welche die Adhäsionsklägerin U. B. mit ihrem Antrag zunächst auch noch geltend gemacht hatte, hat die Adhäsionsklägerin B. den Antrag zurückgenommen. Hintergrund der Teilrücknahme ist, dass das Hermes-Armband, das mit 550 Euro in ihrer Schadensaufstellung von zunächst insgesamt 28.000 Euro enthalten war, durch die Polizei sichergestellt wurde und ihre Versicherung den vereinbarten Höchstsatz von 21.000 Euro geleistet hat, sodass insoweit ein gesetzlicher Forderungsübergang gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG vorliegt.\n\n \n\nVIII.\n\n \n135\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin T. folgt aus § 472a Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin B. und der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin B. entstanden sind, beruht auf § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO.\n\n \n136\n\nDer Vollstreckbarkeitsausspruch rechtfertigt sich aus den § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO und § 708 Nr. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/410904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2023-07-27/639-kls-15-23","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/410904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/410904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2023-07-27/639-kls-15-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/410904","retrieved":"2026-07-09 06:13:26.757756+00:00"}}