{"status":"available","doknr":"OLD410926","ecli":"ECLI:DE:LGHH:2023:0726.401HKO21.21.00","court":"Landgericht Hamburg","senate":null,"decided":"2023-07-26","aktenzeichen":"401 HKO 21/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nnachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 27. Oktober 2023, 4 W 84/23, Beschluss\n\nnachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 27. Oktober 2023, 4 W 84/23, Beschluss\n\nTenor\n\nDie von der Klägerin an die Beklagte gemäß § 106 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.05.2023 zu erstattenden Kosten werden auf\n\n28.763,43 €\n\n(in Worten: achtundzwanzigtausendsiebenhundertdreiundsechzig 43/100 Euro)\n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 26.06.2023 festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nAuf den Kostenausgleichsantrag vom 06.06.2023 wird Bezug genommen.\n\n2\n\nEs erfolgt eine einseitige Ausgleichung, da sich die Klägerin die Geltendmachung eigener Kosten für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten hat.\n\n3\n\nDie von der Beklagten geltend gemachten Kosten für die Beauftragung eines schweizerischen Rechtsgutachtens in Höhe von 11.603,17 € wurden antragsgemäß festgesetzt.\n\n4\n\nDie Darlegung ausländischen Rechts zählt nicht mehr zu den gewöhnlichen Aufgaben des Rechtsanwalts. Daher sind die Kosten für ein Gutachten zu ausländischem Recht im Grundsatz erstattungsfähig, wenn sie auch im Übrigen notwendig iSd § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO waren. Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte.\n\n5\n\n(Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 91 Rn. 152)\n\n6\n\nDabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III).\n\n7\n\n(OLG München Entscheidung v. 17.3.2005 – 29 W 2039/04, BeckRS 2005, 3688, beck-online)\n\n8\n\nDies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn einer Partei die notwendige Sachkunde fehlt, um ihren Anspruch schlüssig zu begründen oder sich gegen die geltend gemachten Ansprüche sachgemäß zu verteidigen. Auch muss das Privatgutachten stets objektiv geeignet sein, die Rechtsstellung einer Partei tatsächlich zu unterstützen (vgl. Senat, JurBüro 1980, 609; AnwBl 1989, 233; JurBüro 1991, 387; 1992, 172; 1995, 372).\n\n9\n\n(NJW-RR 2001, 1723, beck-online)\n\n10\n\nAus der Widerklage wird deutlich, dass die Erstellung des Gutachtens notwendig war, um herauszustellen, ob der Zeuge Herr B. nicht nur nach deutschem Recht, sondern auch nach schweizerischem Recht vertretungsbefugt war.\n\n11\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagten eine Rechtsanwaltskanzlei mit dem Gutachten beauftragt haben, statt ein Universitätsgutachten einzuholen.\n\n12\n\nDa sich die Anwendung fremden Rechts durch deutsche Gerichte nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken darf, sondern die konkrete Ausgestaltung des Rechts, insbesondere dessen praktische Handhabung in der ausländischen Rechtsprechung, berücksichtigen muss (vgl. BGH NJW 2003, 2685 f. m.w. Nachw.), durfte die Kl. es für sachgerecht erachten, die zur Stützung ihres Anspruchs erforderlichen Auskünfte von Praktikern einzuholen, die die tatsächliche Rechtsanwendung aus ihrer Berufserfahrung kennen.\n\n13\n\n(OLG München Entscheidung v. 17.3.2005 – 29 W 2039/04, BeckRS 2005, 3688, beck-online)\n\n14\n\nAusgleichung\n\n15\n\nAusgleichung außergerichtliche Kosten\n\n16\n\nFolgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:\n\n17\n\nKlägerin\n\nBeklagte\n\n18\n\n        \n        \n\nAnwaltskosten\n\n20.005,00 €\n\n        \n        \n\nPrivatkosten\n\n11.603,17 €\n\n19\n\nDie außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt\n\n31.608,17 €\n\n20\n\nDavon tragen:\n\nKlägerin\n\n91 %   \n\nBeklagte\n\n9 %     \n\nAußergerichtliche Kosten\n\n28.763,43 €\n\nAußergerichtliche Kosten\n\n2.844,74 €\n\nabzüglich eigene Kosten\n\n 0,00 €\n\nabzüglich eigene Kosten\n\n31.608,17 €\n\nder Gegenseite zu erstatten\n\n28.763,43 €\n\nder Gegenseite zu erstatten\n\n 0,00 €\n\n21\n\nZusammenfassung Berechnung\n\n22\n\naußergerichtliche Kosten\n\n28.763,43 €\n\n zu erstatten von der Klägerin","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/410926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2023-07-26/401-hko-21-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/410926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/410926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2023-07-26/401-hko-21-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/410926","retrieved":"2026-07-09 06:13:28.874024+00:00"}}