{"status":"available","doknr":"JPORTAL-HH-NJRE001440670","ecli":"ECLI:DE:LGHH:2020:0421.318S83.19.00","court":"Landgericht Hamburg","senate":"18. Zivilkammer","decided":"2020-04-21","aktenzeichen":"318 S 83/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.09.2019, Aktenzeichen 9 C 521/18, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.\n\n \n\nDer Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nDie Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die mit der Berufung erhobenen Rügen greifen nicht durch.\n\n Randnummer2\n\nDas Amtsgericht ist zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch hat, das an der Begrenzungsmauer zum I. Kanal angebrachte Gestell zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ein dahingehender Anspruch folgt aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG, und zwar unabhängig davon, ob an der gesamten streitgegenständlichen Mauer Gemeinschaftseigentum besteht oder nicht.\n\n Randnummer3\n\nSelbst wenn an der Mauer aufgrund ihrer Eigenschaft als Grenzanlage lotrechtes Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg bestünde, wie es der Beklagte zur Verteidigung gegen die Klage einwendet, bestünde gleichwohl ein Anspruch der Klägerin aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG.\n\n Randnummer4\n\nLiegt eine Grenzanlage nach § 921 BGB vor, werden die sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte (§ 903 BGB) durch die Benutzungsrechte und Unterhaltspflichten der Nachbarn aus §§ 921, 922 BGB vollständig überlagert, solange die Einrichtung besteht. Insbesondere kann jeder Nachbar unabhängig von der formalen Eigentumslage den Erhalt der gesamten Grenzeinrichtung verlangen und auch gerichtlich durchsetzen. Der Rechtsschutz für das Mitbenutzungsrecht (§ 1004 Abs. 1 BGB, §§ 823 ff. BGB) gilt uneingeschränkt auch gegenüber Dritten, da auf dieses § 1027 BGB analog anzuwenden ist (vgl. dazu Vollkommer, in BeckOGK, Stand: 1.1.2020, § 921 BGB, Rn. 19).\n\n Randnummer5\n\nVor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei die Frage offen lassen können, ob an der Mauer Gemeinschaftseigentum besteht oder nicht. Denn der Umstand, dass die Benutzungsrechte der Nachbarn aus §§ 921, 922 BGB untereinander die sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte (§ 903 BGB) der Nachbarn an der Grenzanlage überlagern, hat Ausstrahlungswirkung auf das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Denn innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft kann jeder Wohnungseigentümer in analoger Anwendung des § 15 Abs. 3 WEG von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass diese von dem allen Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungsrecht der Grenzanlage nur in der Weise Gebrauch machen, wie es dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.\n\n Randnummer6\n\nDem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht nur eine solche Nutzung der Grenzanlage, die nicht im Außenverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg, zu einem Unterlassungsanspruch oder Beseitigungsanspruch des Nachbarn führen könnte.\n\n Randnummer7\n\nEin solcher Unterlassungsanspruch des Nachbarn nach § 1004 BGB i.V.m. § 922 BGB in Form eines Rückbauanspruches bestünde vorliegend aber, da das optische Erscheinungsbild der Mauer durch die Metallhalterungen unzumutbar beeinträchtigt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Erscheinungsbild einer Grenzeinrichtung Bestandteil ihrer Zweckbestimmung und kann von der ihr immanenten Ausgleichsfunktion zwischen den Interessen der Grundstücksnachbarn nicht getrennt werden. Es kann daher ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert werden (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2017 – V ZR 42/17, Rn. 18, zitiert nach juris).\n\n Randnummer8\n\nAußerdem darf der einzelne nutzungsberechtigte Wohnungseigentümer in entsprechender Anwendung von § 14 Ziff. 1 WEG von dem allen Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungsrecht an der Grenzanlage auch im Innenverhältnis nur insoweit Gebrauch machen, wie den übrigen nutzungsberechtigten Wohnungseigentümern nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein solcher Nachteil kann auch in einer unzumutbaren optischen Beeinträchtigung liegen, die hier durch die Metallstangen gegeben ist. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts zu verweisen.\n\n Randnummer9\n\nDas Amtsgericht musste vorliegend daher entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch keine Beweisaufnahme über die Eigentumsverhältnisse an der Mauer durchführen.\n\n Randnummer10\n\nAuch wenn die Mauer im Gemeinschaftseigentum stehen würde, wie es die Klägerin behauptet, stünde ihr gem. § 1004 BGB i.V.m. § 14 Ziff. 1 WEG ein Rückbauanspruch zu, da es sich in diesem Falle um eine ohne Zustimmung durchgeführte bauliche Veränderung an der Mauer im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG handeln würde, welche die übrigen Wohnungseigentümer aufgrund der Veränderung des optischen Erscheinungsbildes und dem damit verbundenen Nachteil im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG nicht dulden müssten.\n\n Randnummer11\n\nDer Klägerin fehlt es für die Geltendmachung eines Rückbauanspruches schließlich auch nicht an der Aktivlegitimation. Gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG besteht auf der Grundlage des auf der Eigentümerversammlung vom 07.06.2018 zu TOP 14 gefassten Beschlusses eine gekorene Ausübungsbefugnis der Klägerin (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015, Az.: V ZR 169/14, Rn. 5, zitiert nach juris).\n\n Randnummer12\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2020-04-21/318-s-83-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1027","ref_norm":"1027","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2020-04-21/318-s-83-19","retrieved":"2026-10-26 06:10:50.269598+00:00"},"card":{"id":"lg-hamburg/2020-04-21/318-s-83-19","court":"LG Hamburg","court_id":"lg-hamburg","court_as_stated":"Landgericht Hamburg","panel":"18. 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