{"status":"available","doknr":"OLD400411","ecli":"ECLI:DE:LGHANNO:2025:0417.3O199.24.00","court":"Landgericht Hannover","senate":null,"decided":"2025-04-17","aktenzeichen":"3 O 199/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor: \n\n1.\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an die Klägerin ein Betrag in Höhe von 11.244,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2021 zu zahlen\n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.\n\n3.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin macht im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft einen Anspruch der XXX nach Leistung in einem Kfz Kaskoschaden geltend.\n\nAm 3. April 2021 fuhr der Beklagte zu 2.) als Fahrer des bei der Beklagten zu 1.) versicherten Pkw XXX, XXX auf der XXX bei Kilometer XXX gegen den Pkw XXX, XXX des Zeugen XXX.\n\nZur näheren Darstellung wird auf die Skizze auf Seite 5 der Klageschrift Bezug genommen.\n\nDie Klägerin behauptet, dass der Unfall für den Beklagten zu 2.) nicht unvermeidbar gewesen sei. Dieser sei mit überschießenden Geschwindigkeit an den Zeugen XXX herangefahren und habe die Lichthupe betätigt. Er habe versucht, sich an dem Fahrzeug vorbei zu zwängen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag in Höhe von 11.244,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2021 zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie behaupten, dass der klägerische Pkw den Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur bereits vollständig vollzogen habe, als der Beklagte zu 2.) zum Überholvorgang angesetzt habe. Der Spurwechsel sei bereits vollständig vollzogen gewesen und es habe keinen Grund dafür geben, dass der Beklagte zu 2.) erneut auf die linke Spur gewechselt habe.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX, XXX und XXX. Der Beklagte zu 2.) wurde persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zu.\n \n\nDie Voraussetzung des § 7 StVG liegen für beide Parteien vor.\n \n\nUnabwendbarkeit i.S.d. § 17 III StVG ist für den Beklagten zu 2.) nicht gegeben. Die steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Demnach ist es den Beklagten nicht gelungen, darzulegen, dass der Beklagte zu 2.) nicht gedrängelt hat und der Spurwechsel des Zeugen XXX bereits beendet war. Insoweit wird auf die späteren Ausführungen verwiesen.\n \n\nEs kann dahinstehen, ob der Unfall für die Klägerseite unabwendbar war, da jedenfalls im Rahmen der gemäß § 17 I, II StVG vorzunehmenden Abwägung eine 100-prozentige Haftung der Beklagten anzunehmen ist. Auf Seiten der Beklagten ist ein Verstoß gegen § 5 StVO anzunehmen. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.\n \n\nDer Zeuge XXX hat angegeben, dass er im Spiegel eine Lichthupe gesehen habe. Den von ihm vorgenommenen Spurwechsel habe er abgebrochen, da er durch ein anderes Fahrzeug hierzu gezwungen gewesen sei. In diesem Moment sei der rückwärtsfahrenden Pkw schon neben hingewiesen. Er sei erst zur Hälfte oder zwei drittel auf der anderen Spur gewesen, auf keinen Fall jedoch ganz. Die Angaben des Zeugen sind frei von Widersprüchen. Er schilderte einstimmigen Geschehensablauf. Dass der Zeuge um die Wahrheit bemüht war, wird auch dadurch deutlich, dass er Unsicherheiten zu erkennen gab, indem er zum Beispiel angab, dass er nicht wisse, ob er sich in einem direkten Überholvorgang befunden habe.\n\nAuch der Zeuge XXX hat angegeben, dass der Spurwechsel noch nicht beendet war. Der rote XXX habe Spurwechsel nicht abgewartet, sondern gleich versucht, vorbei zu schießen.\n\nDiesen Sachverhalt bestätigt auch der Zeuge XXX. Die beiden Zeugen sind glaubwürdig. Sie haben ersichtlich kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Schilderung sind schlüssig und frei von Widersprüchen.\n\nDem können die Angaben des Beklagten zu 2.) nicht hinreichend entgegenstehen. Zwar hat der Beklagte zu 2.) ebenfalls einen nachvollziehbaren Sachverhalt geschildert. Jedoch besteht ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Darüber hinaus überwiegen die vorgehenden Zeugenaussagen in Detailgenauigkeit und Glaubhaftigkeit.\n\nEinen nach § 7 Absatz 5 StVO unzulässigen Fahrstreifenwechsel konnte die Beklagtenseite nicht beweisen. Zum einen war der Fahrstreifenwechsel von der linken in die mittlere Spur noch nicht beendet. Darüber hinaus überwiegt der Verursachungsbeitrag der Beklagtenseite. Ein Überholmanöver darf nur stattfinden, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Es handelt sich um eine sogenannte gesteigerte Sorgfaltspflicht. Hätte der Beklagte zu 2.) den Spurwechsel des Zeugen XXX vollständig abgewartet, wäre es zur Kollision nicht gekommen.\n \n\nDie Höhe des Schadens ist unstreitig.\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.\n \n\nHinweis:\n\nHinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/400411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hannover/2025-04-17/3-o-199-24","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/400411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/400411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hannover/2025-04-17/3-o-199-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/400411","retrieved":"2026-07-09 05:54:26.232332+00:00"}}