{"status":"available","doknr":"OLD399058","ecli":"ECLI:DE:LGHANNO:2024:1024.3O232.22.00","court":"Landgericht Hannover","senate":null,"decided":"2024-10-24","aktenzeichen":"3 O 232/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor: \n\n1.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n2.\n\nAuf die Widerklage wird festgestellt, dass dem Kläger die Forderungen aus\n\na.)\n\nder Sammelrechnung vom 10.5.2022 betreffend die Monate\n\nJanuar 2021 mit 292 Einzelrechnungen vom 22.2.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 37.177,92 €,\n\nFebruar 2021 mit 178 Einzelrechnungen vom 26.2.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 29.486,38 € und\n\nMärz 2021 mit 184 Einzelrechnungen vom 29.4.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 29.887,59 €\n\nmithin über insgesamt 96.551,89 € in 654 Einzelrechnungen der Rechnungsnummern XXX bis XXX gemäß der Zusammenstellung in Anlage BI.I - BI.3.\n\nb.)\n\nsowie der Sammelrechnung vom 7.9.2022 betreffend die Monate\n\nApril 2021 mit 282 Einzelrechnungen vom 6.8.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bisXXX über 46.341,11 €\n\nMai 2021 mit 226 Einzelrechnungen vom 11.8.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über 39.850,11 € und\n\nJuni 2021 mit 154 Einzelrechnungen vom 7.9.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 21.573,68 €\n\nmithin über insgesamt 107.764,90 € gemäß der Zusammenstellung in den Anlagen B2 (April), B3 (Mai) und B4 (Juni)\n\njeweils nebst den Forderungen aus den zugrundeliegenden Einzelrechnungen nicht zustehen.\n\n3.\n\nder Kläger wird verurteilt, folgende Vollstreckungsbescheide an die Beklagte herauszugeben:\n\nAktenzeichen der Beklagten A51756 zum Schuldner XXX XXX\n\nAktenzeichen der Beklagten D59809 zu Schuldnerin XXX XXX\n\nAktenzeichen der Beklagten D60116 zur Schuldnerin XXX XXX\n\nzum Aktenzeichen der Beklagten E59217 zum Schuldner XXX XXX\n\nAktenzeichen der Beklagten 59868 zum Schuldner XXX XXX.\n\n3.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n4.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Herausgabeanspruchs der Widerklage gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-€.\n\nTatbestand\n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten Vergütungsansprüche für die im Rahmen von Mahnverfahren erbrachten Tätigkeiten.\n\nDie Beklagte betreibt ein Inkassounternehmen; der Kläger ist Rechtsanwalt. Der Kläger wurde im Rahmen der Einreichung von Mahnbescheidsanträgen beim zentralen Mahngericht tätitg. Die Beklagte übermittelte die für die Mahnbescheidsanträge notwendigen Datensätze (EDDA-Dateien) per Mail an die Kanzlei des Klägers. Diese wurde dann an das Zentrale Mahngericht weitergeleitet.\n\nDie Beklagte wurde seitens des Zeugen B. im Jahre 2022 verkauft.\n\nDer Kläger behauptet, dass zwischen den Parteien eine Vergütungsvereinbarung für die Einreichung der Mahnbescheidsanträge bestanden hätte.\n\nUrsprünglich hat der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nMit Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 hat der Kläger die Klage erweitert.\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n1.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 104,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n2.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 204.211,83 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 96.446,93 € seit dem 11. Juni 2022 und aus 107.764,90 € seit dem 8. Oktober 2022 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nWiderklagend beantragt die Beklagte;\n\nI.\n\nfestzustellen, dass dem Kläger die Forderungen aus\n\na.)\n\nder Sammelrechnung vom 10.5.2022 betreffend die Monate\n\nJanuar 2021 mit 292 Einzelrechnungen vom 22.2.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 37.177,92 €,\n\nFebruar 2021 mit 178 Einzelrechnungen vom 26.2.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 29.486,38 € und\n\nMärz 2021 mit 184 Einzelrechnungen vom 29.4.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 29.887,59 €\n\nmithin über insgesamt 96.551,89 € in 654 Einzelrechnungen der Rechnungsnummern XXX bis XXX gemäß der Zusammenstellung in Anlage BI.I - BI.3.\n\nb.)\n\nsowie der Sammelrechnung vom 7.9.2022 betreffend die Monate\n\nApril 2021 mit 282 Einzelrechnungen vom 6.8.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bisXXX über 46.341,11 €\n\nMai 2021 mit 226 Einzelrechnungen vom 11.8.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über 39.850,11 € und\n\nJuni 2021 mit 154 Einzelrechnungen vom 7.9.2022 mit den Rechnungsnummern XXX bis XXX über insgesamt 21.573,68 €\n\nmithin über insgesamt 107.764,90 € gemäß der Zusammenstellung in den Anlagen B2 (April), B3 (Mai) und B4 (Juni)\n\njeweils nebst den Forderungen aus den zugrundeliegenden Einzelrechnungen nicht zustehen.\n\n2.\n\nden Kläger zu verurteilen, folgende Vollstreckungsbescheide an die Beklagte herauszugeben:\n\nAktenzeichen der Beklagten A51756 zum Schuldner XXX XXX\n\nAktenzeichen der Beklagten D59809 zu Schuldnerin XXX XXX XXX\n\nAktenzeichen der Beklagten D60116 zur Schuldnerin XXX XXX\n\nzum Aktenzeichen der Beklagten E59217 zum Schuldner XXX XXX\n\nAktenzeichen der Beklagten 59868 zum Schuldner XXX XXX XXX.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\nDie Beklagte behauptet, dass eine Vergütungsabrede nicht getroffen worden sei. Für die Jahre 2008 bis 2020 existiert keine Abrechnung. Im Verkaufsprozess erklärte der Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 gegenüber dem Verkäufer, dem Zeugen B. schriftlich, dass für einen Zeitraum 2008 bis 2020 keine offenen Vergütungsansprüche bestehen.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., D., B., D. und W..\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22. Februar 2024 und 10. September 2024 Bezug genommen.\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist unbegründet, die Widerklage begründet.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte keine Beauftragung seitens der Beklagten, welche zur Abrechnung der Vergütungsansprüche im Rahmen des Mahnverfahrens berechtigen würde, bewiesen werden.\n\nDie Zeugin D. war insoweit unergiebig. In der öffentlichen Sitzung vom 22. Februar 2024 hat sie gesagt, dass sie nicht wisse, was hinsichtlich der Vergütung vereinbart worden sei. Sie hat angegeben, dass sie den Mahnbescheids- und Vollstreckungsantrag in EDA-Dateien verpackt und an Herrn XXX (Kläger) weitergeleitet hätten.\n\nDer Zeuge B. hat ausgesagt, dass es drei Geschäftsmodelle gegeben habe. Das eine seien gekaufte Forderungen gewesen, das andere die Forderungen für die XXX XXX das Inkasso übernahm und als drittes Forderungen, welche abgetreten wurden. In allen Fällen habe der Kläger für die XXX. XXX die Mahnbescheidsanträge einreichen sollen. Im Ergebnis sei auch das Kostenrisiko bei allen Forderungen durch die XXX Duve eingegangen worden. Die XXX hätte die Kosten an Herrn XXX gezahlt und sie sich dann bei der Mandantschaft wiedergeholt.\n\nDie Aussage des Zeugen ist zwar ergiebig im Sinne des beweisbelasteten Klägers, aber nicht glaubwürdig. Der Zeuge konnte nicht erklären, warum sich in der Buchhaltung bis 2020 keine Rechnung (für einen Zeitraum von 12 Jahren) befinden. Dies ist angesichts der Klagesumme von über 200.000 Euro durchaus ungewöhnlich.\n\nDarüber hinaus hat der Zeuge angegeben, er habe im Zuge des Verkaufs keine Garantie abgegeben, das für 2022 keine Forderung existent sein. Dies steht im Widerspruch zu den folgenden Zeugenaussagen, was noch zu erörtern sein wird.\n\nAuch die Aussage des Zeugen D. spricht gegen die Angaben des Klägers. Dieser hat angegeben, dass er eine schriftliche Vereinbarung nicht gefunden habe. Der Kläger habe ihn angesprochen, er habe es ändern wollen, dass er kein Geld für die Mahnvollstreckungsbescheide bekomme. Einzige Kompensation sei gewesen, dass Herr XXX alle Klageverfahren habe durchführen dürfen. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Die Angaben des Zeugen sind frei von Widersprüchen. In der Aussage erweckte der Zeuge dem Eindruck, ein real erlebtes Geschehen widerzugeben. Bei Bestehen einer Vergütungsvereinbarung wäre es nicht erklärlich, warum der Kläger auf den Zeugen zukommen sollte, um ein zukünftige Vergütung zu erreichen.\n\nDie Aussage des Zeugen G. war unergiebig.\n\nGleiches gilt für die Aussagen der Zeugin B..\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2024 hat die Zeugen D. ergänzend ausgeführt, dass sie kein Fall wisse, in dem eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde.\n\nDer Zeuge W. hat angegeben, dass der Zeuge B. stets versichert habe, dass keine Forderung existent sein. Die Angaben sind negativ ergiebig. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar angegeben, dass eine offene Forderung im Bereich von mehreren hundert tausend Euro sich natürlich auf den Verkaufsprozess ausgewirkt hätte. Ersichtlich war der Zeuge im Bereich des Inkassowesens geschäftserfahren. Ihm waren die Problematiken der Abrechnung in Bezug auf die Tätigkeiten von Rechtsanwälten bei der Einreichung von Mahnanträgen für Inkassounternehmen bekannt. Es liegt auf der Hand, dass er dies in den Verkaufsgesprächen problematisiert hat. Es wäre nur schwer erklärlich, wenn die er sich auf das Bestehen von erheblichen Forderungen des Klägers in sechsstelliger Höhe eingelassen hätte. Dies ist mit den Angaben des Zeugen B. nicht zu vereinbaren.\n\nDamit eine Tatsache als bewiesen angesehen werden kann, ist ein im praktischen Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, welcher Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen, erforderlich. Ein solcher Grad von Gewissheit konnte vorliegend insbesondere auf Grund der Aussagen der Zeugen D. und W. nicht erreicht werden.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n \n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.\n \n\nAufgrund des Nichtbestehens der Klageforderung war die Wiederklage begründet.\n\nDem Anspruch auf Herausgabe der Vollstreckungsbescheide ist der Kläger nicht entgegengetreten.\n\nHinweis:\n\nHinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. 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