{"status":"available","doknr":"OLD430546","ecli":"ECLI:DE:LGHANAU:2023:0920.2S65.22.00","court":"Landgericht Hanau","senate":null,"decided":"2023-09-20","aktenzeichen":"2 S 65/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend AG Hanau, 6. Mai 2022, 35 C 176/21, Urteil\n\nTenor\n\nDie Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin vom 20.06.2022 gegen das am 06.05.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hanau, Aktenzeichen: 35 C 176/21 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin und Berufungsklägerin zu tragen.\n\nDieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hanau sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.311,76 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nDie Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).\n\nDie Stellungnahme der Klägerin und Berufungsklägerin vom 19.09.2023 rechtfertigt keine vom Hinweisbeschluss abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage. Neue, für die Entscheidungsfindung relevante Aspekte werden nicht vorgetragen.\n\nDer Vortrag, die Klägerin falle ebenso in den Schutzbereich des § 2 Abs. 4 StVO, da sie sich bereits im fließenden Verkehr befunden habe, insbesondere, da sie die Grundstücksausfahrt bereits vollständig verlassen habe, verfängt nicht. Erstinstanzlich unstreitig (und auch so im Tatbestand des angegriffenen Urteils niedergelegt) beabsichtigte die Klägerin mit ihrem PKW aus ihrem Anwesen auf die …straße einzubiegen. Sie tastete sich in die Fahrbahn ein. Es kam zu einer Kollision mit dem Fahrrad gegen die linke vordere Seitenwand des Klägerfahrzeugs.\n\nWenn sich die Klägerin, wie sie nunmehr behauptet, bereits im fließenden Verkehr befunden hätte, also vollständig in Fahrtrichtung auf der Fahrbahn bereits einige Fahrzeuglängen gefahren wäre, hätte die Kollision nicht an der linken vorderen Seitenwand des klägerischen Fahrzeugs stattfinden können. Die vorliegende Konstellation ist keine typische Gefahrensituation im gemischten Verkehr, sondern ein Vorfahrtsverstoß der Klägerin.\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus den von der Berufung angeführten Urteilen des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.10.2011, 24 U134/11) und des Landgerichts Köln (Urteil vom 02.02.1999, 5 O 310/98). Diese Urteile betreffen andere Sachverhalte und keine Vorfahrtsverstöße. Der vom OLG Frankfurt entschiedene Sachverhalt betraf einen Radfahrer, der wegen einer auf der Fahrbahn von einem PKW hinterlassenen Öl- und Bremsflüssigkeitsspur gestürzt war. Der vom Landgericht Köln entschiedene Sachverhalt betraf einen Rennradfahrer, der wegen des schlechten Zustandes der Fahrbahn zu Fall gekommen war.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.\n\nDie Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/430546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hanau/2023-09-20/2-s-65-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/430546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/430546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hanau/2023-09-20/2-s-65-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/430546","retrieved":"2026-07-09 06:52:53.035317+00:00"}}