{"status":"available","doknr":"OLD431090","ecli":"ECLI:DE:LGHANAU:2023:0324.2S107.19.00","court":"Landgericht Hanau","senate":null,"decided":"2023-03-24","aktenzeichen":"2 S 107/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend AG Hanau, 3. Mai 2019, 32 C 209/17, Urteil\n\nTenor\n\nAuch die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 03.05.2019 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 79% und der Beklagte zu 1) alleine 21% zu tragen.\n\nIhre außergerichtlichen Kosten haben die Beklagten zu 1) und 2) jeweils selbst zu tragen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.605,47 EUR festgesetzt.\n\nGründe\n\nNachdem die Berufung der Beklagten zu 2) bereits mit Beschluss vom 03.01.2022 zurückgewiesen worden ist, war nunmehr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 1) auch dessen Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da auch sein Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.\n\nZur Begründung wird auf die Darlegungen der Kammer im Beschluss vom 20.01.2023 verwiesen.\n\nDer Beklagte zu 1) hat auf die Hinweise der Kammer - trotz Gelegenheit - keine Stellungnahme mehr abgegeben.\n\nNach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls waren keine Gesichtspunkte gegeben, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung als geboten erscheinen lassen würden.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.\n\nEiner Kostenentscheidung gegen die Beklagte zu 2) stand die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2) nicht entgegen, da es sich in ihrem Verhältnis nicht um eine Entscheidung zur Hauptsache, sondern nur um die noch ausstehende Nebenentscheidung zur Zurückweisung ihrer Berufung mit Beschluss vom 03.01.2022 handelt (vgl. BeckOK ZPO-Jaspersen, 47. Edition, § 249 ZPO Rn. 16).\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 f. GKG, 3 ff. ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/431090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hanau/2023-03-24/2-s-107-19","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/431090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/431090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hanau/2023-03-24/2-s-107-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/431090","retrieved":"2026-07-09 06:53:57.246909+00:00"}}