{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/hagen/lg_hagen/j2026/3_T_231_25_Beschluss_20260316","ecli":"ECLI:DE:LGHA:2026:0316.3T231.25.00","court":"Landgericht Hagen","senate":"3. Zivilkammer","decided":"2026-03-16","aktenzeichen":"3 T 231/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3 T 231/25 9 XVII 175/24 Amtsgericht Schwerte\n\n\r\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\nLandgericht Hagen Beschluss\n\n\r\n\r\n\nGründe:\n\n\r\n\n\r\n\n \n\n\r\n\n\r\n\nMit am 30.12.2024 beim Amtsgericht Schwerte eingegangenem Schriftsatz beantragte Frau U., die Bevollmächtigte der Betroffenen, die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers. Sie begründete dies damit, dass die Betroffene nicht willens sei ihre Kündigung - gemeint war die Kündigung eines Mietverhältnisses in der Immobilie B.-straße in S. - zu bestätigen.\n\n\r\n\nDaraufhin leitete das Amtsgericht Schwerte mit Beschluss vom 06.01.2025 das Betreuungsverfahren ein.\n\n\r\n\nUnter dem 15.01.2025 erstellte der Y. einen erster Sozialbericht, in welchem unter anderem zur finanziellen Situation der Betroffenen ausgeführt wird, dass die Betroffene eine Altersrente sowie Witwenrente von zusammen 1.130 € erhalte. Das Vermögen belaufe sich auf ca. 22.800 €. Frau JI. sei alleinige Eigentümerin eines Zweifamilienhauses in der WY.-straße, J.. Es handele sich um ein Erbpachtgrundstück. Hier wohne unter anderem der Pflegesohn, Herr F.. Er zahle weder Miete noch Nebenkosten. Es bestünden eine Vorsorgevollmacht sowie Bankvollmacht zu Gunsten der Frau XX.. Frau XX. würde diese jedoch aus familiären und gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und wollen. Die Einrichtung der Betreuung sei insbesondere im Hinblick auf die zukünftige Heimkostenfinanzierung sowie die Verwaltung der Immobilie erforderlich.\n\n\r\n\nMit am 13.03.2025 beim Amtsgericht Schwerte eingegangenem Schriftsatz beantragte der Pflegesohn der Betroffenen, Herr F., dass er als Betreuer der Betroffenen eingesetzt werde.\n\n\r\n\nMit am 05.05.2025 beim Amtsgericht Schwerte eingegangenem Schriftsatz erstatte der Y. einen weiteren Sozialbericht. In diesem wird ausgeführt, dass der Pflegesohn der Betroffenen als Betreuer ungeeignet sei. Die Heimkosten der Betroffenen müssten finanziert werden, was letztlich eine Verwertung der Immobilie der Betroffenen erforderlich mache. Weiterhin sei die ursprünglich dem Pflegesohn erteilte Vorsorgevollmacht bereits 2022 widerrufen worden.\n\n\r\n\nMit Beschluss vom 04.06.2025 bestellte das Amtsgericht Schwerte Herrn MC. als Betreuer der Betroffenen. Die Bestellung umfasst die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge, die Heimplatzangelegenheiten, die Vermögensangelegenheiten, die Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und ähnlichen Institutionen, die Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post, die Grundstücksangelegenheiten und deren grundbuchrechtlichen Erledigungen. Als Verhinderungsbetreuerin bestellte das Amtsgericht Frau AU., deren Aufgabenkreis mit dem soeben genannten gleichlautend ist.\n\n\r\n\nDer Beschluss wurde der Betroffenen am 10.06.2025 zugestellt.\n\n\r\n\nUnter dem 04.07.2025 teilte der Betreuer dem Amtsgericht mit, dass der Pflegesohn der Betroffenen sich weigere das Grundstück zu verlassen und mitteile, dass er Bevollmächtigter seiner Mutter sei und diese deshalb keinen gesetzlichen Betreuer benötige. Der Betreuer reicht hierzu ein Schreiben des Pflegesohns vom 04.07.2025 zu den Akten, für dessen Einzelheiten auf Bl. 126ff. d.A. verwiesen wird.\n\n\r\n\nMit am 07.07.2025 beim Amtsgericht Schwerte eingegangenem Schriftsatz legte Rechtsanwältin DT. im Namen der Betroffene, jedoch ohne Vorlage einer Vollmacht gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.06.2025 ein und beantragte den Beschluss aufzuheben und den Pflegesohn der Antragstellerin, Herrn F., E.-straße, J., für alle erforderlichen Bereiche als rechtlichen Betreuer der Antragstellerin zu bestellen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Betroffene wünsche, dass ihr Pflegesohn als rechtlicher Betreuer bestellt werde. Dem Schriftsatz ist neben einer Bankvollmacht der Betroffenen zugunsten ihres Pflegesohns betreffend ihr Konto bei der Sparkasse S. (Bl. 134 d.A.) eine Vorsorgevollmacht vom 01.08.2013 zugunsten des Pflegesohns der Betroffenen beigefügt (Bl. 135ff. d.A.). Diese bevollmächtigt den Pflegesohn in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, des Aufenthalts und Wohnungsangelegenheiten, des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Behördenangelegenheiten, der Vertretung vor Gericht, der Untervollmacht. Unter „Betreuungsverfügung“ heißt es: „Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung („rechtliche Betreuung\") erforderlich sein sollte, bitte ich, die oben bezeichnete Vertrauensperson als Betreuer zu bestellen.“. Unter „Vermögenssorge“ heißt es im Einzelnen:\n\n\r\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Vorsorgevollmacht wird auf Bl. 135ff. d. A. Bezug genommen.\n\n\r\n\nErgänzend führte Rechtsanwältin DT. mit Schriftsatz vom 08.09.2025 im Wesentlichen aus, dass klar sei, dass das Einkommen der Antragstellerin nicht zur Deckung der Heimkosten ausreiche. Es sei jedoch auch der Wille der Antragstellerin zu beachten. Insofern obliege es dem Betreuer zu belegen, ob bereits Bemühungen hinsichtlich der Vermietung der Immobilie vorgenommen worden seien. Der Pflegesohn habe auch erklärt, dass er als Erbe der Betroffenen eingesetzt sei.\n\n\r\n\nWegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 174f. d.A. Bezug genommen.\n\n\r\n\nMit Schriftsatz vom 15.09.2025 führte der Betreuer aus, dass die Heimkosten monatlich 2.507,21 € betragen würden. Nach Abzug der Alters- und Witwenrente verbleibe ein offener Betrag von 1.396,91 €. Eine Vermietung der Immobilie reiche nach Dafürhalten des Betreuers zur Deckung der Heimkostenangesichts der zu erwartenden Mieteinnahmen nicht aus, um den Differenzbetrag abzudecken. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 179f. d.A. Bezug genommen.\n\n\r\n\nMit Schriftsatz vom 30.09.2025 reichte der Betreuer eine Audiodatei zur Akte, die ihm der Pflegesohn der Betroffenen überreicht habe. Es handelt sich hierbei um ein zwischen dem Pflegesohn und der Betroffenen aufgezeichnetes Gespräch, in welchem diese im Wesentlichen die Frage, ob der Pflegesohn umsonst in der Wohnung wohnen dürfe mit ja beantwortet, solange er sich um das Haus kümmere.\n\n\r\n\nMit Beschluss vom 17.11.2025 hat das Amtsgericht Schwerte der Beschwerde der Betroffenen nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf berufen, dass zwar grundsätzlich dem Wunsch nach einem bestimmten Betreuer zu entsprechen sei. Vorliegend sei diesem Wunsch jedoch aufgrund des Umstands, dass sich der Pflegesohn in einem Interessenkonflikt befinde, nicht zu entsprechen. Im Wesentlichen hat das Amtsgericht sich hierzu auf den Umstand bezogen, dass der Pflegesohn die Immobilie der Betroffenen bewohne, deren Verwertung zur Finanzierung der Heimkosten erforderlich sei.\n\n\r\n\nDie Kammer hat die Betroffene am 18.02.2026 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bl. 117ff. d.A. verwiesen.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Unschädlich ist insbesondere, dass seitens der Rechtsanwältin der Betroffenen keine schriftliche Verfahrensvollmacht zu den Gerichtsakten gereicht wurde, da die Erteilung der Verfahrensvollmacht keine gesonderte Form erfordert und an der Erteilung keine begründeten Zweifel bestehen.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nDie Beschwerde ist zum Teil begründet. Dem Wunsch der Betroffenen ihren Pflegesohn als Betreuer einzusetzen war für einen Teil der umfassten Aufgabenbereiche zu entsprechen. Auszunehmen war die Bereiche der Vermögensfürsorge, der Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und ähnlichen Institutionen, der Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post, sowie Grundstücksangelegenheiten und deren grundbuchrechtlichen Erledigungen.\n\n\r\n\nKann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer, wobei gegen den freien Willen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, § 1814 Abs. 1 und 2 BGB.\n\n\r\n\na)\n\n\r\n\nEin Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist vorliegend nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Betroffene ihren Sohn ursprünglich - namentlich 2013 - im Rahmen einer Vorsorgevollmacht teilweise bevollmächtigt hat. Die Bestellung eines Betreuers ist zwar nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder, § 1816 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Erteilte Vollmachten sperren die rechtliche Betreuung. Der Betreuungsbedarf als notwendige Voraussetzung rechtlicher Betreuung ist nicht vorhanden, sobald die fürsorgebedürftige Person eine Vollmacht erteilt hat (Schmidt- Recla in beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Schindler Stand: 01.01.2026, §1 814, Rn. 179). Die Vorsorgevollmacht aus dem Jahr 2013 wurde ausweislich des Sozialberichts jedoch bereits im Jahr 2022 widerrufen. Ein Betreuungsbedarf ist mithin zu bejahen.\n\n\r\n\nb)\n\n\r\n\nBei der Auswahl des Betreuers ist dem Wunsch der Betroffenen jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Hierbei ist gemäß § 1816 Abs. 2 BGB auch dem Wunsch des volljährigen Betroffenen zu entsprechen, wenn er eine Person als Betreuer wünscht, es sei denn die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Nur schwerwiegende Interessenkonflikte zwischen Betreuer und betreuter Person rechtfertigen es, den Vorschlag der betroffenen Person zu übergehen. Insbesondere reicht keine abstrakte Gefahr, sondern es muss ein konkreter Interessenkonflikt drohen (Schmidt- Recla in beck-online.GROSSKOMMENTAR zum BGB, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Schindler, Stand: 01.01.2026, § 1814, Rn. 49). Um dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person möglichst gerecht zu werden, muss das Betreuungsgericht immer prüfen, ob eine vorgeschlagene Person, die wegen eines schweren Interessenkonflikts in einem bestimmten Aufgabenbereich wegen Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ausgeschlossen ist, gleichwohl in einem (oder mehreren) anderen Aufgabenbereich/en als Betreuer bestellt werden kann, in dem/denen die Konfliktlage nicht besteht. Dann kann dadurch, dass mehrere Betreuer bestellt werden, das Konfliktpotenzial entschärft und dem Wunsch der betroffenen Person noch möglichst Rechnung getragen werden. (Schmidt- Recla in beck-online.GROSSKOMMENTAR zum BGB GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Schindler Stand: 01.01.2026, § 1814, Rn. 54).\n\n\r\n\nDiesen Maßstab zugrunde gelegt, ist vorliegend ein Interessenkonflikt in der Person des Pflegesohns zu bejahen, soweit es diejenigen Bereiche betrifft, die mit dem Vermögen, insbesondere dem Grundvermögen der Betroffenen im Zusammenhang stehen. Um die Heimkosten der Betroffenen auch in Zukunft finanzieren zu können, ist der Verkauf der Immobilie der Betroffenen unumgänglich. Insbesondere würde auch eine Vermietung die laufenden Kosten des Pflegeplatzes nicht decken. Der Pflegesohn bewohnt diese Immobilie. Selbst wenn er - wie bisher nicht getan - Miete zahlen würde, bliebe es dabei, dass allein der Umstand, dass er das Objekt bewohnt zu einem erheblichen Interessenkonflikt bei dem erforderlichen Verkauf führen würde. Ein „Vermieterwechsel“ würde letztlich bei lebensnaher Betrachtung zu einer wirtschaftlichen Verschlechterung seiner Position führen. Dass er bei einem Verkauf der Immobilie nicht die Erzielung eines möglichst zeitnahen Verkaufsabschlusses mit hohem Verkaufspreis priorisieren würde, sondern letztlich den Fokus auf Erhalt seines Wohnraums, liegt auf der Hand. Dieses Konfliktpotenzial wird dadurch erheblich verschärft, dass die finanzielle Situation des Pflegesohns, der bisher weder Miet- noch Nebenkosten gezahlt hat, erheblich angespannt ist. Eine fundamentale Entspannung seiner finanziellen Situation und damit Entschärfung des Interessenkonflikts ist nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nDas Eigeninteresse des Betroffenen die möglichst günstige Wohnsituation zu erhalten besteht konträr zum Interesse der Betroffenen an der möglichst günstigen wirtschaftlichen Verwertung des Objekts zwecks Erhaltens des Pflegeplatzes.\n\n\r\n\nDarüber hinaus ist der Pflegesohn laut eigenen Angaben als Erbe der Betroffenen eingesetzt. Bereits aus diesem Grund ist ein ganz erheblicher Interessenskonflikt anzunehmen, da jegliche wirtschaftliche Verwertung der Immobilie sich ggf. auch auf die spätere Erbmasse auswirken kann. Der Verkauf der Immobilie zwecks Abschöpfung des Verkaufserlöses für die Erhaltung des Heimplatzes wird letztlich sein Erbe schmälern.\n\n\r\n\nDieser Interessenkonflikt ist auch konkret, da nach Vortrag des Betreuers der zeitnahe Verkauf der Immobilie für die Finanzierung des Heimplatzes zwingend erforderlich ist. In der Gesamtheit führen die genannten Umstände dazu, dass eine Ungeeignetheit des Pflegesohns als Betreuer in denjenigen Bereichen anzunehmen ist, die mit dem Vermögen der Betroffenen im Zusammenhang stehen. Da die Verwertung der Immobilie zur Finanzierung des Heimplatzes erforderlich ist, war entgegen des Wunsches der Betroffenen ein Berufsbetreuer auch für sämtliche Bereiche zu bestellen, die von der geplanten Veräußerung der Immobilie berührt werden. Dies sind die Vermögensangelegenheiten im allgemeinen, da die Immobilie einen Teil des Vermögens darstellt, aber auch die Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und ähnlichen Institutionen und die Entscheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post, da auch diese Bereiche mit der geplanten Veräußerung der Immobilie im Zusammenhang stehen. So muss der Berufsbetreuer etwa Kontakt zu Maklern, Notaren und dem Amtsgericht - Grundbuchamt - aufnehmen und die von dort kommende Post sichten können. Den Pflegesohn für diese Aufgabenbereiche zu bestellen ist vor dem Hintergrund, dass er die Veräußerung der Immobilie ablehnt, nach Überzeugung der Kammer nicht im Sinne der wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen.\n\n\r\n\nFür die übrigen Aufgabenbereiche ergeben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Pflegesohn ungeeignet wäre. Das gilt insbesondere nicht, wie vom Betreuer vorgetragen, für den Bereich der Personensorge. Die seitens des Betreuers geäußerte Vermutung, der Pflegesohn würde im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine Rückkehr der Betroffenen in die Häuslichkeit forcieren, umreißt eine rein abstrakte Befürchtung, für die es bisher keinerlei konkreten Anhaltspunkte gibt.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.\n\n\r\n\nAngesichts dessen, dass die Betroffene mit ihrer Beschwerde teilweise durchdringen konnte, erscheint es unbillig, ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen.\n\n\r\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n\r\n\nGegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.\n\n\r\n\nDie Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.\n\n\r\n\nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:\n\n\r\n\n1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),\n\n\r\n\n2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,\n\n\r\n\n3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar\n\n\r\n\n- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;\n\n\r\n\n- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.\n\n\r\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.\n\n\r\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n\r\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\n\n\r\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n\r\n\n \r\n\r\n\n\r\n\r\n\nZ.\n\n\r\n\r\n\r\n\nT.\n\n\r\n\r\n\r\n\nG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2026/3_T_231_25_Beschluss_20260316.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2026-03-16/3-t-231-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1816","ref_norm":"1816","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2026/3_T_231_25_Beschluss_20260316.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2026/3_T_231_25_Beschluss_20260316.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2026-03-16/3-t-231-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2026/3_T_231_25_Beschluss_20260316.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:59.508830+00:00"}}