{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/hagen/lg_hagen/j2023/21_O_43_21_Urteil_20230117","ecli":"ECLI:DE:LGHA:2023:0117.21O43.21.00","court":"Landgericht Hagen","senate":"1. Kammer für Handelssachen","decided":"2023-01-17","aktenzeichen":"21 O 43/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n\r\n\r\n\r\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz wegen bei vier Frachtverträgen in Totalverlust geratener Güter.\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin steht mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung. Die Beklagte führt für die Klägerin fortlaufend Transporte, auch durch Unterfrachtführer, im Bereich von Komplettladungen bzw. Teilladungen zu den Kunden der Klägerin durch. Die Frachtaufträge werden jeweils zu festen Kosten erteilt. Im Streit stehen vier Transporte, bei denen jeweils die transportierten Güter in Totalverlust geraten waren:\n\n\r\n\r\n\n1. Die Klägerin verkaufte an die XS. BY. u. a. Cu-HCP-Bänder mit einem Gewicht von 20.010,00 kg zu einem Nettogesamtpreis von 120.308,12 € und stellte hierüber eine Handelsrechnung am 19.05.2020 aus (Anlage K I 4, Bl. 36 eA).\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin beauftragte die Beklagte, eine Komplettladung bei der Klägerin am 19.05.2020 zu übernehmen und zu der XS. zu befördern. Die Beklagte bediente sich einer Unterfrachtführerin.\n\n\r\n\r\n\nDeren Fahrer, der seine Ausweispapiere vorzeigte (Anlage K I 2d, Bl. 33 eA) unterschrieb wie auch ein Mitarbeiter der Klägerin den Frachtbrief vom 19.05.2020 (Anlage K I 2a, Bl. 30 eA), der von der Klägerin vorausgefüllt als Gut 8 Paletten mit Cu-Bändern/Ronden und einem Gesamtgewicht von 20.442,00 kg auswies, das auch im vorbereiteten Lieferschein (Anlage K I 3, Bl. 34 f. eA) ausgewiesen war. Ferner unterschrieb der Fahrer wie auch ein Mitarbeiter der Klägerin eine von dieser vorbereitete Packliste (Anlage K I 2 b, Bl. 31 eA), die 8 Euro-Paletten mit einem Gesamtgewicht von 20.442,00 kg brutto auswies.\n\n\r\n\r\n\nDie Beklagte erteilte am 20.05.2020 die Frachtrechnung Nr. 40057762 über die vereinbarte Fracht in Höhe von 595,96 € netto (Anlage KI1, Bl. 29 eA), welche die Klägerin bezahlte.\n\n\r\n\r\n\nDie Ware wurde niemals beim Empfänger abgeliefert.\n\n\r\n\r\n\n2. Die Klägerin verkaufte an die PN. in FN. diverse Werkzeugnisse. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Verkaufspreise, wird auf die Handelsrechnungen vom 19.05.2020 (Anlage K II 5 a, Bl. 47 f. eA; K II 5 b, Bl. 51 f. eA; Anlage K II 5 c, Bl. 55 f. eA; K II 5 d, Bl. 59 f. eA; K II 5 e, Bl. 63 f. eA) samt Lieferscheine vom 18.05.2022 (Anlage KII 5a, Bl. 49 f. eA; KII 5b, Bl. 53 f. eA; KII 5 c, Bl. 57 f. eA; K II 5 d, Bl. 61 f. eA; K II 5 e, Bl. 65 f. eA) Zusammenfassung K II 5 f, Bl.\n\n\r\n\n67 eA) und die Lieferzusammenstellung (Anlage K II 5 f, Bl. 67 eA) verwiesen.\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin beauftragte ferner die PY., Ware der Klägerin zu verzinnen und sodann an sie, die Klägerin, zurückzuliefern. Hierüber erteilte die FJ. Auftragsbestätigungen vom 28.01.2020 (Anlage K II 6e, Bl. 830 eA) und vom 31.03.2022 (Anlage K II 6f, Bl. 831 e).\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin hatte die Beklagte beauftragt, am 19.05.2020 einen weiteren Transport auszuführen. Es sollten Produkte der Klägerin zu der ZR. und zu der PY. GmbH & Co. KG in IB. befördert werden. Die Beklagte setzte auch bei diesem Transport eine Unterfrachtführerin ein.\n\n\r\n\r\n\nDeren Fahrer, der seine Ausweispapiere vorzeigte (K II 4 b, Bl. 46 eA) unterschrieb wie auch ein Mitarbeiter der Klägerin den Frachtbrief vom 19.05.2020 (Anlage K II 2\n\n\r\n\na, Bl. 41 eA), der von der Klägerin vorausgefüllt als Gut NE-Halbzeuge und einem Gesamtgewicht von 15.479,00 kg auswies und die Empfängerin PN. angab. Ferner unterschrieb der Fahrer wie auch ein Mitarbeiter der Klägerin eine von dieser vorbereitete Packliste (Anlage K II 2b), Bl. 42 eA), die \"Zwwpalette(n)\" mit einem Gesamtgewicht von 15.479,00 kg brutto auswies.\n\n\r\n\r\n\nDer Fahrer unterschrieb wie auch ein Mitarbeiter der Klägerin einen weiteren Frachtbrief vom 19.05.2020 (Anlage K II 3a, Bl. 43 eA), der von der Klägerin vorausgefüllt als Gut 3 Paletten mit Cu-Bändern/Ronden und einem Gesamtgewicht von 3.309,00 kg und der Empfängerin PY. GmbH & Co. KG auswies, ferner eine Packliste (Anlage K II 3b, Bl. 44 e), die Paletten mit einem Gesamtgewicht von 3.309,00 kg brutto auswies. Die korrespondierenden Lieferscheine wiesen jeweils Gewichte von 2.528,00 kg brutto (Anlage K II 6a, Bl. 68\n\n\r\n\nf. eA) bzw. 753 kg brutto (Anlage K II 6b, Bl. 70 f. eA) aus.\n\n\r\n\r\n\nFür diesen Transport mit zwei Entladestellen stellte die Beklagte die vereinbarte Fracht von netto 531,92 € in Rechnung (Nr. 40057769, Anlage K II 1, Bl. 40 eA), welche die Klägerin bezahlte.\n\n\r\n\r\n\nDie Ware wurde niemals bei den Empfängern abgeliefert.\n\n\r\n\r\n\n3. Die Klägerin hatte Ware verkauft und stellte hierüber am 25.05.2020 eine Handelsrechnung Anlage (K III 4, Bl. 84 f. eA) aus, die als Warenempfänger die\n\n\r\n\nPF. in DB. aufwies. Das abgerechnete Warengewicht betrug 3.744,00 kg und der hieraus abgeleitete Nettogesamtpreis 27.744,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Handelsrechnung verwiesen.\n\n\r\n\r\n\nDie Beklagte erhielt von der Klägerin einen weiteren Frachtauftrag hinsichtlich einer Beförderung von Ware zu einem Empfänger in DB.. Ein Unterfrachtführer der Beklagten übernahm am Sitz der Klägerin am 25.05.2020 die Sendung, wobei Inhalt und Gewicht streitig sind. Deren Fahrer, der seine Ausweispapiere vorzeigte (K III 2 d, Bl. 80 eA) unterschrieb wie auch ein Mitarbeiter der Klägerin den Frachtbrief vom 15.05.2020 (Anlage K III 2a), Bl. 77 eA), der von der Klägerin vorausgefüllt als Gut Industrierohre und einem Gesamtgewicht von 5.616,00 kg auswies, das auch als Bruttogewicht (netto 3.744,00 kg) im vorbereiteten Lieferschein (Anlage K IIII 3,\n\n\r\n\nBl. 81 ff. eA) ausgewiesen war. Ferner unterschrieb der Fahrer eine von der Klägerin vorbereitete Packliste (Anlage K II 2 b, Bl. 78 eA), die 48 Einweg-Paletten mit einem Gesamtgewicht von 5.616,00 kg brutto auswies.\n\n\r\n\r\n\nHierüber erteilte die Beklagte die Rechnung Nr. 40057812 über die vereinbarte Fracht in Höhe von netto 441,43 € (Anlage K III. 1, Bl. 76 eA), welchen die Klägerin bezahlte.\n\n\r\n\r\n\nAuch diese übernommene Sendung wurde nicht beim Empfänger abgeliefert.\n\n\r\n\r\n\n4. Die Klägerin hatte Kupferschrott verkauft und stellte hierüber am 26.05.2020 eine Handelsrechnung Anlage (K IV 4, Bl. 97 f. eA) aus, die als Warenempfänger die UJ. in FT. aufwies. Das Warengewicht betrug 19.586,00 kg und der Nettogesamtpreis 118.305,32 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Handelsrechnung verwiesen.\n\n\r\n\r\n\nDie Beklagte wurde von der Klägerin beauftragt, eine weitere Ladung zur XS. zu befördern. Die Beklagte hat auch insoweit einen Unterfrachtführer eingeschaltet. Dieser übernahm die Sendung am 26.05.2020 bei der Klägerin in OH.. Deren Fahrer, der seine Ausweispapiere vorzeigte (K IV 2 d, Bl. 94 eA) unterschrieb wie auch ein Mitarbeiter der Klägerin den Frachtbrief vom 26.05.2020 (Anlage K IV 2 a, Bl. 91 eA), der von der Klägerin vorausgefüllt als Gut CU-Bänder/Ronden mit einem Gesamtgewicht von 19.986,00 € auswies, das auch im vorbereiteten Lieferschein (Anlage K IV 3, Bl. 95 f. eA) ausgewiesen war. Ferner unterschrieb der Fahrer eine von der Klägerin vorbereitete Packliste (Anlage K IV 2 b, Bl. 92 eA), die 8 Euro-Paletten mit einem Gesamtgewicht von 19.586,00 kg brutto auswies.\n\n\r\n\r\n\nÜber die vereinbarte Fracht in Höhe von 576,80 € netto erteilte die Beklagte die Rechnung Nr. 40057844 (Anlage K IV 1, Bl. 90 eA), welchen die Klägerin bezahlte.\n\n\r\n\r\n\nAuch diese übernommene Ladung wurde nicht beim Empfänger abgeliefert.\n\n\r\n\r\n\nDie Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 27.05.2020 mit, dass alle vier Komplettladungen in Verlust geraten sind. Die Klägerin forderte die Beklagte über deren eingeschalteten Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 04.12.2020 und\n\n\r\n\nvom 10.12.2020 zur Zahlung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2021 (Anlage K VI) forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Zahlung auf.\n\n\r\n\r\n\r\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe ihren Transportversicherer nicht in Anspruch genommen, sondern habe diesem den Schaden bloß gemeldet, was ihrer Ansicht nach keine konkludente Abtretung an diesen bewirke, so dass sie aktivlegitimiert sei. Zudem sei mit dem Versicherer unstreitig vorsorglich eine Rückabtretung am\n\n\r\n\n16.04.2021 vereinbart worden (Anlage K VIII, Bl. 385 f. eA).\n\n\r\n\r\n\nSie behauptet, bezüglich der Auslieferung von ihren Kupferprodukten ab dem Lagerstandort OH. an sämtliche ihrer Kunden einschließlich Beneluxstaaten bestünde zwischen ihr und der Beklagten eine Rahmenvereinbarung.\n\n\r\n\r\n\nSie, die Klägerin, behauptet, die Beklagte habe bei allen Transporten als jeweiliges Frachtgut dasjenige übernommen, das in insbesondere in Frachtbrief und Lieferschein samt korrespondierender Handelsrechnung, soweit vorhanden, dokumentiert worden sei. Auch das jeweilige Gewicht sei zutreffend dokumentiert und ergebe sich zusätzlich aus den Wiegescheinen, da sämtliche Transportfahrzeuge leer und mit der aufgeladenen Ware vor der Abfahrt gewogen worden seien. Kleinere Gewichtsdifferenzen folgten aus verwendetem Transportsicherungsmaterial. Zu dem ersten Transport vom 15.05.2020 gehöre dabei der Wiegeschein über 20.460,00 kg (Anlage K I 2c, Bl. 32 eA), zum zweiten der Wiegeschein über 18.840 kg (K II 4a, Bl. 45 eA), zum dritten der Wiegeschein über\n\n\r\n\n5.820 kg (Anlage K III 2 c, Bl. 79 eA) und zum vierten der Wiegeschein über 20.020 kg (Anlage K IV 2 c, Bl. 93 eA). Soweit sie, die Klägerin Metall-Waren verkauft habe, sei jeweils der aktuelle Materialpreis in Rechnung gestellt worden. Soweit sie bei dem zweiten Transport Kupfer-Bänder zur Weiterverarbeitung (Verzinnung) habe transportieren lassen, betrage der reine Metallwert für die Ware im Lieferschein 81069991 589,50 € je 100 kg und für die Ware im Lieferschein Nr. 81069989 460,63 € je 100 kg, wobei die damalige Wertermittlung aus der EDV (Anlage K II 6c, Bl. 72 eA bzw. K II6g, Bl. 832 eA) entnommen sei. Ferner sei mit der Endkundin, der HU., vereinbart gewesen, dass je 100 kg verzinntes Kupfermaterial neben dem Marktpreis weitere 226,00 € als Bearbeitungsaufwand bezahlt werden, wobei ebenfalls auf die Eintragung in der EDV (Anlage K II 6c, Bl. 72 eA bzw. K II 6g, Bl. 832 eA) verwiesen werde. Aus den weiteren Handelsrechnungen\n\n\r\n\nder Klägerin zu Kupferbändern - wenn auch mit anderem Zuschnitt und Materialstärke - (Anlagen K I 4, K VI 4) folge, dass der in der EDV ausgewiesene Metallpreis im Rahmen der dort ausgewiesenen Preise sei und die Klägerin auch eine Aufwandsvergütung, wenn auch in anderer Höhe, vereinbart habe. Für die Lieferung gemäß Lieferschein Nr. 81069991 ergäbe sich demnach ein Wert von\n\n\r\n\n20.216,49 € und für die Lieferung gemäß Lieferschein Nr. 81069989 ein Wert von 5.170,35 €, insgesamt somit ein Warenwert von 25.386,82 €. Die Beklagte sei auch verpflichtet, der Klägerin die Frachtkosten zu erstatten.\n\n\r\n\r\n\nSie, die Klägerin, ist der Ansicht, bei dem Verlust sei ihr kein Mitverschulden anzurechnen. Sie behauptet hierzu, mit den Frachtführern nicht kollusiv zusammengewirkt zu haben. Diebstähle aus 2019 seien ihr nicht bekannt. In 2020 habe es nur vier Diebstähle gegeben, die gerade streitgegenständlich seien. Pro Jahr komme es zu ca. 5.000 - 7.000 Transporten, so dass es keine signifikante Häufung von Schadensfällen gäbe. Ferner sei den Mitarbeitern der Beklagten hinreichend bekannt, dass die für die Klägerin transportierten Kupferprodukte diebstahlsgefährdet seien. Der Beklagten sei auch vertraglich untersagt gewesen, Unterfrachtführer über die Frachtbörse zu beauftragen.\n\n\r\n\r\n\r\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 386.451,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2020 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v.\n\n\r\n\n4.105,90 € zu zahlen.\n\n\r\n\r\n\nDie Beklagte und die Streithelferin der Beklagten zu 1) beantragen,\n\n\r\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n\nSie, die Beklagte, ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegimitiert. Sie behauptet, die Klägerin habe den Schaden ihrem Transportversicherer gemeldet und habe diesem die Unterlagen übermittelt.\n\n\r\n\r\n\nSie behauptet, die Rahmenvereinbarung sei zum Ende des Jahres 2019 gekündigt worden.\n\n\r\n\r\n\nSie bestreitet mit Nichtwissen, was im Einzelnen auf die Fahrzeuge verladen worden sei, wobei die Nebenintervenientinnen zu 1) bis 3) den Verladungsinhalt gleichsam bestreiten. Sie, die Beklagte, behauptet hierzu, die Fahrer hätten weder die Materialbeschaffenheit noch das genaue Gewicht prüfen können, da die Klägerin ohne Mitwirkung der Fahrer gewogen habe. In den unterschriebenen Papieren sei ihrer Ansicht nach das idealerweise Verladene voreingetragen, nicht das tatsächlich Verladene.\n\n\r\n\r\n\nSie ist weiter der Ansicht, der Wert des jeweiligen Gutes zum Zeitpunkt des Transportes sei nicht belegt. Dies ergebe sich zudem aus der bestrittenen Menge und Warenbeschaffenheit. Die Handelsrechnungen, soweit vorgelegt, seien zum Beleg ungeeignet, weil zwischen Verkauf und Auslieferung eine zu lange Zeit gelegen habe. Soweit die Klägerin wertbildende Faktoren bezüglich Waren ohne Handelsrechnungen behaupte, werde dieser Vortrag mit Nichtwissen bestritten. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass sich die Klägerin hierbei zwischen der Darlegung von Wertersatz und Schadens wegen qualifizierten Verschuldens entscheiden müsse.\n\n\r\n\r\n\nDie Nebenintervenientin zu 1) ist der Ansicht, die Klägerin träfe ein 100%-iges Mitverschulden. Hierzu behauptet sie, die Beladestelle der Klägerin müsse bei den Verlusten mitgewirkt haben. Es gäbe bei den vier Verlusten Parallelen zu Altfällen, bei denen es ebenfalls zu einer Unterbeauftragung bei der LY. gekommen sei und offenbar ebenso der ursprüngliche geplante Transport umgeleitet worden sei mit einer Umladung in dem Gebiet von CQ.. Es bestünde ihrer Ansicht nach daher ein Anscheinsbeweis, dass das Frachtgut nur mit Wissen des Absenders oder jedenfalls aber mit Wissen eines Mitarbeiters der Klägerin im bewussten Zusammenwirken mit dem faktischen Abholer bzw. fak-tischen Frachtführer habe abhandenkommen kommen können.\n\n\r\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, auch soweit sie sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme befassen.\n\n\r\n\r\n\nDie Streithelfern zu 1 der Beklagten ist mit Eintragung zum Handelsregister am 11.08.2022 aufgelöst worden, nachdem ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt worden war.\n\n\r\n\r\n\nDie Kammer hat durch den Vorsitzenden als beauftragten Richter (Bl. 646 f. eA) auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 09.11.2021 (Bl. 606 f. eA) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen TF., RZ. und JR.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29.09.2022\n\n\r\n\n(Bl. 790 ff. eA) verwiesen.\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin hat einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 02.11.2022 zugestimmt (Bl. 869 eA), die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.11.2022 (Bl. 895 eA).\n\n\r\n\r\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 16.11.2022 (Bl. 898 eA) das schriftliche Verfahren angeordnet und bestimmt, dass Schriftsätze bis zum 13.12.2022 eingereicht werden können.\n\n\r\n\r\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\r\n\nDie Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ist möglich, weil die Klägerin und die Beklagte dem zugestimmt haben, ohne dass es der Zustimmung jedes einfachen Streithelfers bedurfte (vgl. Fritsche, in: MünchKomm ZPO, 6. Aufl., § 128 Rn. 30). Es sind diejenigen Handelsrichter an der Entscheidung zu beteiligen, die am 13.12.2022 nach der Jahresgeschäftsverteilung der Kammer zuständig waren, nämlich die Handelsrichter SH. und JN.. Dass die Nebenintervenientin zu 1) auf Seiten der Beklagten durch die Eintragung ihrer Löschung zum Handelsregister ihre Prozessfähigkeit verloren hat, bewirkt keine Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 241 ZPO, da sie einfache Streithelferin ist (vgl. Stadler, in:\n\n\r\n\nMusielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 241 Rn. 2).\n\n\r\n\r\n\nDie zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten wegen des mehrfachen Verlustes von Frachtgütern insgesamt Zahlung von Wertersatz in Höhe von 384.188,71 € aus §§ 425 Abs. 1, 429 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 HGB verlangen.\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin ist zur Geltendmachung dieses Schadens aktivlegimiert. Die Ansprüche sind nicht an den Versicherer der Klägerin abgetreten. Auch wenn in der Übersendung der Schadensdokumentationen an einen Versicherer ein konkludentes\n\n\r\n\nAngebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2019, I ZR 170/18 = RdTW 2019, 303 Rz. 18, 20 f.), fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Versicherer ein solches Angebot auch angenommen hat. Die Annahme erfolgt etwa gleichsam konkludent, wenn der Versicherer die Ansprüche selbst aktiv verfolgt, jedenfalls verfolgen will (vgl. Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 12. Aufl., Rn. 603), was die Beklagte hier aber nicht behauptet hat. Zudem hat die Klägerin eine Rückabtretungsvereinbarung vorgelegt.\n\n\r\n\nDies war alles Gegenstand der mündlichen Erörterung am 09.11.2021 (Bl. 533 eA).\n\n\r\n\r\n\nDie Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach als Hauptfrachtführerin in allen streitgegenständlichen Frachtverträgen nach § 425 Abs. 1 HGB wegen des Totalverlustes des jeweils übernommenen Gutes. Dass die Beklagte durch Unterfrachtführer in vier Fällen Güter zum Zwecke des Transports übernommen hatte, ist unstreitig, so dass es auf die Beweiswirkung des § 409 Abs. 1 HGB nicht ankommt. Streitig ist der Inhalt der Sendung nur im Rahmen der\n\n\r\n\nSchadensberechnung. Die Beklagte hat sich das Handeln ihrer Unterfrachtführer als ihre Erfüllungsgehilfen nach § 428 HGB zurechnen zu lassen (vgl. Herber/Harm, in:\n\n\r\n\nMünchKomm HGB, 4. Aufl., § 425 Rn. 78).\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin trifft kein überwiegendes und anspruchsausschließendes Mitverschulden im Sinne von § 425 Abs. 2 HGB, wofür die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast trägt (vgl. Koller, in: Koller, Transportrecht, 100. Aufl., § 425 Rn. 12). Dass hier die Klägerin kollusiv mit den Unterfrachtführern zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt hat, hat die Nebenintervenientin zu 1) der Beklagten nicht hinreichend dargetan, wobei die Kammer davon ausgeht, dass sich die Beklagte deren Vorbringen zu eigen gemacht hat. Die Klägerin hat qualifiziert bestritten, dass es außerhalb der vier streitgegenständlichen Verluste in 2019 und 2020 zu weiteren Verlustereignissen gekommen ist, ohne dass die Beklagte bzw. Nebenintervenientin zu 1) dem substantiiert entgegengetreten ist. Der Vortrag, es habe in 2019 weitere 6 Ladungsunterschlagungen mit anderen beauftragten Transportunternehmen gegeben, wobei es ebenfalls zu einer Unterbeauftragung bei der BE. gekommen sei, genügt insoweit\n\n\r\n\nnicht. Die Klägerin hat gerade bestritten, dass der Beklagten die Einschaltung der BE. gestattet war, ohne dass diese dem entgegengetreten ist. Auch hat die Klägerin dargetan, dass die Anzahl der behaupteten Verluste bei den 5.000 bis 7.000 Transporten im Jahr überhaupt nicht ins Gewicht fallen und daher keinen Schluss auf ein systematisches Verschulden des Verladungspersonals vermuten lassen. Die Kammer hat davon unabhängig nicht die im Schriftsatz vom 05.07.2021, S. 2 benannte Akte beizuziehen, weil nicht dargetan worden ist, welche Urkunden aus dieser Akte gewonnen werden sollen. Ein Antrag an das Gericht auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO genügt nämlich nicht den gesetzlichen Erfordernissen an einen Beweisantrag und ist als Beweisangebot unzulässig, wenn die Partei nicht gleichzeitig näher bezeichnet, welche Urkunden, Gutachten oder andere Aktenbestandteile sie zum Beweis benennt (etwa BGH, Urteil vom 12.11.2003, XII ZR 109/01 = NJW 2004, 1324, 1325). Darauf ist auch in er mündlichen Verhandlung vom 09.11.2021 hingewiesen worden (vgl. Bl. 534 eA), ohne dass weiterer Vortrag erfolgt ist.\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin kann Wertersatz insgesamt nach § 429 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 HGB ersetzt verlangen, wobei der Marktpreis am Ort und zur Zeit der Übernahme zu ersetzen ist.\n\n\r\n\r\n\nDabei hat die Klägerin zunächst den Beweis geführt, welchen Inhalt die in Verlust geratenen Sendungen hatten. Der Beweis für Umfang und Wert der verloren gegangenen Sendung obliegt daher der freien Beweiswürdigung, § 286 ZPO\n\n\r\n\r\n\nSoweit wie hier jeweils ein beidseitig unterschriebener Frachtbrief vorliegt, kann die Übernahme des Gutes durch dieses bewiesen werden, § 409 Abs. 1 HGB. Diese Beweiskraft umfasst aber Gewicht, Menge und Inhalt verpackter Ware nur dann, wenn der Frachtführer die diesbezüglich im Frachtbrief enthaltenen Angaben überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den Frachtbrief eingetragen hat, § 409 Abs. 3 S. 1 HGB. Eintragungen des Frachtführers ohne Überprüfung wirken nur als Indiz zu dessen Lasten (§ 286 ZPO) im Sinn eines Beweises gegen sich selbst (Koller, in: Koller, Transportrecht, 10. Aufl., § 409 Rn. 28). Die Kammer folgt nicht der Ansicht, dass die Beweiswirkung des § 409 Abs. 3 HGB sogar dann eintritt, wenn der Frachtführer ohne sein Zutun eingetragene Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt, ohne Vorbehalte zu erklären (so Thume, in: MünchKomm HGB, 4. Aufl.,\n\n\r\n\n§ 409 Rn. 20), da hierdurch der Gesetzeswortlaut in sein Gegenteil verkehrt würde.\n\n\r\n\nIst die Ware wegen der Verpackung nicht sichtbar, bewirkt die Unterschrift des Fahrers diese Wirkung nicht (vgl. Koller, in: Koller, Transportrecht, 10. Aufl., § 409 Rn. 17).\n\n\r\n\r\n\nNach dieser Maßgabe haben die jeweiligen Fahrer der Unterfrachtführer der Beklagten weder den Inhalt der verpackten Ware, noch die Wiegung überprüft. Dass der jeweilige Fahrer seinen LKW auf Veranlassung der Klägerin auf eine Werks-LKW-Waage fuhr, führt noch zu keiner eigenen Überprüfung des Wiegungsergebnisses durch die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen. Auch fehlt es an einem Eintrag des Wiegungsergebnisses in den Frachtbrief durch die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen. Die Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass das jeweils im Frachtbrief enthaltene Gesamtgewicht aus den in der EDV der Klägerin hinterlegten Warengewichten berechnet und im Frachtbrief voreingetragen wird. Die bloße Unterschrift des Frachtbriefes kann aber, soweit die Prüfung der Angaben dem Fahrer nicht möglich war, keine Beweiswirkung entfalten.\n\n\r\n\r\n\nZum Nachweis des Sendungsguts können neben dem Frachtbrief bei Paketen Lieferscheine und/oder korrespondierende Rechnungen vorgelegt werden. Sowohl aus Lieferscheinen als auch Rechnungen kann dabei die Überzeugung für den Inhalt der Sendung gebildet werden, wenn der Frachtführer keine substantiierten Einwendungen geltend macht und die Dokumente in sich schlüssig und geeignet sind, den Vortrag zu belegen (etwa BGH, Urteil vom 13.09.2012, I ZR 14/11 = NJW-RR 2013, 813 Rz. 16; Prokant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 12. Aufl., Rn. 100). Anders liegt es, wenn nicht Pakete, sondern etwa ein verschlossener Transportcontainer verladen wird, bei dem anders als bei Paketen ein Anreiz für eine Fehlbeladung besteht. In diesem Fall ist dann der Beweis der Übernahme von Gütern, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands nicht allein durch die genannten Dokumente zu erbringen (etwa BGH, Urteil vom 13.09.2012, I ZR 14/11 = NJW-RR 2013, 813 Rz. 19; Prokant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 12. Aufl., Rn. 105 ff.).\n\n\r\n\r\n\nHieran gemessen genügen vorliegend Lieferscheine und Rechnungen, um die Art des transportierten Gutes zu belegen. Hinsichtlich des Gewichtes der jeweiligen Güter hat die Kammer ergänzend von der Klägerin benannte Zeugen vernommen,\n\n\r\n\nweil die Gewichtsangaben in den Lieferscheinen und Rechnungen teilweise von den Angaben in den Wiegescheinen abwichen.\n\n\r\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werden bei der Klägerin in der EDV hinterlegte Gewichtsangaben mit realen Wiegungen der Fahrzeugladungen abgeglichen, womit eine doppelte Gewichtserfassung stattfindet, eine antizipierte in den vorausgestellten Frachtbriefen, Rechnungen und/oder Lieferscheinen, sowie eine kontrollierende mit den Wiegescheinen. Durch reale Wiegungen festgestellte Gewichtsabweichungen von dem erwarteten Gewicht können dabei aufzeigen, wenn nicht die komplette Ware (mit zu wenig Gewicht), eine andere Ware (mit anderem Gewicht) oder zu viel Ware (mit mehr Gewicht) aufgeladen wird. Die klägerseits vorgelegten Wiegescheine passen - bis auf relativ geringe Gerichtsdifferenzen - zu den eingetragenen Gewichten in den Frachtbriefen, weswegen die Kammer davon überzeugt ist, dass die Angaben in den Lieferscheinen und Rechnungen zutreffen. Auch wenn die vernommenen Zeugen TF., RZ. und JR. nicht diejenigen Personen im Betrieb der Klägerin sind, die die Wiegungen auf der LKW-Waage durchführen und die Wiegescheine ausstellen, sind sie doch mit den steitgegenständlichen Beladungsvorgängen befasst gewesen und haben den standardisierten Ablauf bei der Klägerin beschrieben. Sie haben auch, soweit Gewichtsabweichungen zwischen den Angaben in Lieferschein / Rechnung und der konkreten Wiegung bestanden, diese nachvollziehbar auf zusätzliche Beladungsabsicherungen zurückgeführt, die keine ihrerseits ansonsten notwendige Kontrolle des verpackten Transportgutes erfordert haben.\n\n\r\n\r\n\nDie Klageforderung ist auch der Höhe nach begründet.\n\n\r\n\r\n\nSoweit die Klägerin Handelsrechnungen vorgelegt hat, können diese zur Bestimmung des Marktpreises der Warensendungen herangezogen werden, § 429 Abs. 3 S. 2 HGB. Die Vermutung des § 429 Abs. 3 S. 2 gilt zwar dann nicht mehr, wenn sich etwa die Marktpreise nach dem Abschluss des Kaufvertrags erheblich verändert haben (vgl. Schaffert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 429 Rn. 6; Koller, in: Koller, Transportrecht, 10. Aufl., § 429 Rn. 15). Allerdings hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass sich die Marktpreise nach dem Abschluss der jeweiligen Kaufverträge erheblich verändert haben. Sie hat nur darauf verwiesen, dass ein langer Zeitraum zwischen Bestellung und Rechnungsstellung gelegen habe. Außerdem hat die Klägerin von der Beklagten\n\n\r\n\nnicht qualifiziert bestritten dargetan, dass den Rechnungen der jeweilige Marktpreis bei Übergabe und nicht bei Verkauf der Ware zugrunde gelegt wurde. Soweit dabei auch neben dem Material ein Aufwand je 100 kg abgerechnet wird, kann dieser über § 429 Abs. 1 HGB ohne Rückgriff auf § 435 HGB abgerechnet werden. Denn ein mit dem Empfänger vereinbarter (Herstellungs-) Aufwand als Kaufpreisbestandteil fließt in die Marktpreisbetrachtung ein (vgl. Herber/Harm, in: Münch Komm HGB, 4. Aufl., § 429 Rn. 19; Koller, in: Koller, Transportrecht, 10. Aufl., § 439 Rn. 4).\n\n\r\n\r\n\nDamit stehen folgende Marktpreise bezogen auf die festgestellten Gesamtgewichte fest:\n\n\r\n\nTransport 1:\n\n\r\n\nRechnung Nr. 90899574: 120.308,12 € (95,50 € Aufwand + 505,74 € Material, je 100 kg).\n\n\r\n\r\n\nTransport 2: \n\n\r\n\nRechnung Nr. 90899830: 42.639,11 € (36,00 € Aufwand und 614,78 € Material, je 100 kg),\n\n\r\n\nRechnung Nr. 90899619: 18.418,92 € (49,00 € Aufwand und 539,84 € Material, je 100 kg),\n\n\r\n\nRechnung Nr. 90899620: 9.381,05 € (43,00 € Aufwand und 561,06 € Material, je 100 kg),\n\n\r\n\nRechnung Nr. 90899621: 19.141,61 € (38,00 € Aufwand und 581,67 € Material, je 100 kg),\n\n\r\n\nRechnung Nr. 90899622: 3.014,66 € (52,00 € Aufwand und 634,71 € Material je 100 kg).\n\n\r\n\r\n\nTransport 3:\n\n\r\n\nRechnung Nr. 90899873: 27.744,00 € (10,89 € je Meter abzgl. Rabatt)\n\n\r\n\r\n\nTransport 4:\n\n\r\n\nRechnung Nr. 908.99978: 118.305,32 € (95,50 € Aufwand und 508,53 € Material, je 100 kg)\n\n\r\n\r\n\nSoweit bei dem dritten Transport bezüglich der zweiten Teilladung, Empfängerin PY., nur zwei Lieferscheine (K II 6 a und b) vorgelegt werden\n\n\r\n\nkonnten, kann die Kammer auch ohne Vorlage einer Handelsrechnung für den konkreten Verkaufsvorgang einen Marktpreis in Höhe von 23.124,42 € feststellen, da die Klägerin ihre Kaufpreiskalkulation aus der EDV offengelegt hat. Zu der Abrechnung ist es wegen des Verlustes im Herstellungsprozess nicht mehr gekommen. Diese Kalkulation erscheint bezüglich der angeführten Materialkosten nachvollziehbar. Dabei weist die Klägerin zurecht darauf hin, dass sie Kupferbänder liefern sollte und daher Handelsrechnungen bzgl. im gleichen Zeitraum abgerechneter Kupferbänder Aufschluss über den Marktpreis bzgl. der nicht veräußerten Kupferbänder geben können. Auch enthält der vorgelegte EDV-Ausdruck (Anlage K II 6g, Bl. 72 eA) den Eintrag, dass der Endkunde neben dem Materialpreis je 100 kg einen Bearbeitungsaufschlag in Höhe von 226,00 € je 100 kg zahlen sollte. Dass die Verzinnung gesondert zu vergüten war, ergibt sich aus dem dokumentierten und zum Beweis vorgelegten EDV-Eintrag aber gerade nicht, der die mit dem Endkunden vereinbarten Bearbeitungspreise für verzinnte Kupferbänder ausweist („Hallo Herr QD., unten aufgeführt die betroffenen\n\n\r\n\nMengen, Werte, Bestellungen …“). Aus den bzgl. anderer Kupferbänder vorgelegten Handelsrechnungen ergibt sich, dass neben den Materialkosten die Herstellungskosten abgerechnet werden sollten. Die Kammer hält aus den vorstehenden Gründen eine Vernehmung des klägerseits benannten Zeugen QD. nicht für angezeigt.\n\n\r\n\r\n\nDie Frachtkosten für die Transporte sind gemäß § 432 HGB zu erstatten, wenn sie bereits bezahlt wurden, ansonsten nicht zu bezahlen (vgl. Schaffert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 432 Rn. 4). Die Frachtkosten belaufen sich gemäß den Rechnungen der Beklagten unstreitig auf insgesamt 2.146,11 € (595,96 €, 531,92 €, 441,43 €, 576,80 €). Die Beklagte hat keine Einwände gegen die Geltendmachung erhoben, so dass die Kammer von einer Begleichung der Frachtrechnungen ausgeht.\n\n\r\n\r\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 352, 353 HGB, § 271 BGB aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 05.02.2021 mit Fristsetzung bis zum 19.02.2021. Die früheren Zahlungsaufforderungen vom 04.12.2020 und vom 10.12.2020 haben sich allein an den Transportversicherer der Beklagten gerichtet und hatten daher nach § 425 Abs. 2 BGB keine verzugsbegründende Wirkung gegenüber der Klägerin.\n\n\r\n\nEines Hinweises bedurfte es nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht.\n\n\r\n\r\n\nAnwaltskosten kann die Klägerin nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB erstattet verlangen. Bei einem Gegenstandswert von 384.188,71 € beläuft sich eine 1,3 Gebühr auf 4.085,90 € netto, zzgl. der Kostenpauschale von 20,00 € ergeben sich\n\n\r\n\n4.105,90 € netto.\n\n\r\n\r\n\nDie Kostenentscheidung ist nach §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO ergangen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2023/21_O_43_21_Urteil_20230117.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2023-01-17/21-o-43-21","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2023/21_O_43_21_Urteil_20230117.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2023/21_O_43_21_Urteil_20230117.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2023-01-17/21-o-43-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2023/21_O_43_21_Urteil_20230117.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:40.129822+00:00"}}