{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/hagen/lg_hagen/j2013/4_O_314_11_Urteil_20130121","ecli":"ECLI:DE:LGHA:2013:0121.4O314.11.00","court":"Landgericht Hagen","senate":"4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen","decided":"2013-01-21","aktenzeichen":"4 O 314/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 O 314/11\n\nVerkündet am 21.01.2013\n\nJustizbeschäftigte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nLandgericht Hagen\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nIn dem Rechtsstreit\n\nhat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen\n\nim schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO\n\ndurch den Richter am Amtsgericht E als Einzelrichter\n\nam 21.01.2013\n\nfür Recht erkannt:\n\n              Soweit der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die über 153,00 EUR hinausgehen, freizustellen, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.\n\n              Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.\n\n              Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 08.07.2011 in Iserlohn.\n\nDer Mitarbeiter des Klägers, der Zeuge N2, befuhr am Unfalltag die T2 B-Straße in J mit dem Fahrzeug Daimler-Benz, Typ Sprinter, amtliches Kennzeichen X-X 1907.\n\nDer Beklagte zu 1. fuhr mit einem Kleintransporter Iveco, amtliches Kennzeichen Y-Y 599, aus Sicht des klägerischen Zeugen von rechts kommend, auf der Straße der T2 G und beabsichtigte, die Kreuzung geradeaus zu überqueren.\n\nIm Bereich der Kreuzung, an der aus Sicht des klägerischen Zeugen die Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“ gilt, kam es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.\n\nZur Behebung der Schäden am klägerischen Fahrzeug sind Reparaturkosten von netto 19.188,86 EUR, entsprechend brutto 22.834,74 EUR aufzuwenden. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 17.350,00 EUR. Die Wiederbeschaffungsdauer beträgt 14 Kalendertage.\n\nDer Kläger behauptet, sein Mitarbeiter, der Zeuge N2, habe das klägerische Fahrzeug, als er sich der Kreuzung annäherte, zum Stillstand gebracht und sich dann langsam in den Kreuzungsbereich hinein getastet. Der Beklagte zu 1. sei von rechts mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gekommen, habe gegen die rechte vordere Seite des klägerischen Fahrzeuges gestoßen und habe dieses seitlich über mehrere Meter hinweg bis zum Bordstein des anliegenden Grundstückes an der Hausnummer 13 geschoben. Der Beklagte zu 1. habe mit seiner Restgeschwindigkeit noch den Fußgängerüberweg überfahren und sei erst dann im Vorgarten des Hauses Nr. 13 zum Stillstand gekommen. Es habe eine Sichtbehinderung für beide Unfallbeteiligte bestanden, da Tannen und Gewächs die wechselseitige Sicht auf die Straßen verhindert bzw. erschwert hätten. Aufgrund des - nach Ansicht des Klägers - mitwirkenden Verschuldens des Beklagten zu 1. in Form der überschrittenen Geschwindigkeit, hat der Kläger zunächst eine hälftige Mithaftung der Unfallbeteiligten als angemessen erachtet.\n\nDer Kläger begehrt, den jeweils hälftigen Betrag der folgenden Schadenspositionen:\n\nReparaturkoten netto                                                                      19.188,86 EUR\n\nNutzungsausfall Schadensfeststellung                                             520,00 EUR\n\nNebenkostenpauschale                                                            30,00 EUR\n\nGutachtenkosten netto                                                        1.353,62 EUR\n\nGesamtbetrag                                                                      21.092,48 EUR\n\nhiervon 50%                                                                      10.546,24 EUR.\n\nFerner begehrt der Kläger Zahlung von 153,00 EUR außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, was seiner Selbstbeteiligung im Rahmen der Rechtsschutzversicherung entspricht. Außerdem begehrt er Freistellung von darüber hinausgehenden Kosten.\n\nZu den Einwendungen der Beklagten zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche trägt der Kläger folgendes vor:\n\nDer für die ordnungsgemäße Behebung der Schäden am klägerischen Fahrzeug erforderliche Kostenaufwand überschreite die Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes nur geringfügig und daher sei ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zumindest bis 130% des Wiederbeschaffungswertes gegeben.\n\nDer Einwand der Beklagten, dass bei einem –wie hier- gewerblich genutzten Fahrzeug kein Anspruch auf pauschalen Nutzungsausfall bestehe, sondern der entstandene Schaden konkret nachzuweisen und zu beziffern sei, sei zutreffend. Jedoch seien in diesem Fall ziffernmäßig unter dem Nutzungsausfallbetrag liegende Vorhaltekosten geschuldet. Eine Bezifferung dieser Vorhaltekosten hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen.\n\nFerner widerspreche der Kläger der von Beklagtenseite für angemessen gehaltenen Höhe der Nebenkostenpauschale von 20,00 EUR nicht.\n\nNachdem das Sachverständigengutachten des Sachverständigen I den Parteivertretern zur Stellungnahme zugeleitet wurde, vertritt der Kläger nunmehr die Auffassung, dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1. mit 25% zu bemessen sei.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n1.\n\n              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.546,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n              2.\n\n              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 153,00 EUR zu zahlen und ihn von darüber hinausgehenden Kosten freizustellen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagten behaupten, der Verkehrsunfall resultiere allein aus einer unverantwortlichen und schweren Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges. Dieser sei  mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Missachtung des Vorfahrtsrechtes des Beklagten zu 1. in die Kreuzung eingefahren und habe so die Kollision verursacht. Der Beklagte zu 1. sei mit etwa 20 km/h in die Kreuzung eingefahren. Sichtbehinderungen auf die von rechts einmündende Straße durch Wohnbebauung, Hecken oder Bäume hätten nicht bestanden. Die erhöhte Sitzposition im Fahrzeug habe zusätzlich dafür gesorgt, dass der Beklagte zu 1. die Straße nach rechts ungehindert habe einsehen können. Beim Einfahren in den Kreuzungsbereich habe er bemerkt, dass das von links kommende Fahrzeug des Klägers mit erheblicher Geschwindigkeit auf ihn zugeschossen und in die linke Seite seines Fahrzeuges gefahren sei. Der Beklagte zu 1. sei auch bremsbereit gewesen. Sein Fuß sei jedoch in Folge des Anpralls vom Bremspedal auf das Gaspedal gerutscht, so dass das vom Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug beschleunigt worden sei und nach der Kollision noch in den Vorgarten des Grundstückes B-Straße 13 hineingefahren sei.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N2 und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 16.04.2012, Blatt 71 ff. d.A., verwiesen.\n\nFerner hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen I eingeholt. Insofern wird auf das Gutachten, Blatt 91 ff. d.A., verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nSofern der Kläger Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, soweit diese über den Betrag von 153,00 EUR hinausgehen, ist die Klage bereits unzulässig.\n\nDenn bei einem Freistellungsantrag handelt es sich um eine Form des Leistungsantrages, der der Höhe nach beziffert werden muss. Eine Bezifferung ist jedoch nicht erfolgt.\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.\n\nAnsprüche des Klägers gem. §§ 7, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall bestehen nicht.\n\nDer Verkehrsunfall ist auf das alleinige Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges zurückzuführen, das sich der Kläger zurechnen lassen muss.\n\nZunächst ist unstreitig, dass der Unfall an einer Kreuzung geschehen ist, an der der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges aufgrund der Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“ gegenüber dem Beklagten zu 1. wartepflichtig war. Kommt es bei einer derartigen Vorfahrtsregelung zu einem Unfall im Kreuzungsbereich - wie im vorliegenden Fall - streitet ein Anscheinsbeweis gegen den wartepflichtigen Fahrer dahingehend, dass er seine Wartepflicht verletzt hat.\n\nDem Kläger ist auch im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst zu sehen, dass der Zeuge N in seiner Zeugenvernehmung und der Beklagte zu 1. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung keine von dem Sachvortrag der jeweiligen Prozessbevollmächtigten abweichenden Angaben gemacht haben. Der Zeuge N2, der das klägerische Fahrzeug gefahren hat, hat somit eine parteiähnliche Stellung, so dass seiner Aussage allein aufgrund der formalen Stellung als Zeuge kein erhöhter Beweiswert zukommt.\n\nDie Vernehmung des unbeteiligten Zeugen C war unergiebig. Denn dieser konnte keinerlei Angaben zu dem konkreten Fahrverhalten der beiden beteiligten Unfallfahrer machen.\n\nDer Sachverständige I hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Sicht des Zeugen N2 vor Einfahrt in die Kreuzung beim Blick nach rechts durch hohen dichten Bewuchs so eingeschränkt war, dass er erst 2 m vor der Flucht der Straße G ausreichende Sicht nach rechts habe erlangen können, die es ihm ermöglicht hätte, die Vorfahrt von rechts kommender Fahrzeuge zu respektieren. Unter diesen Umständen hätte er mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen. Tatsächlich habe die Geschwindigkeitsberechnung jedoch eine Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges von 29 - 55 km/h, wahrscheinlich rund 30 km/h erbracht. Der Beklagte zu 1. sei mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 10 - 24 km/h, wahrscheinlich rund 20 km/h gefahren.\n\nAus der Kollisionsgeschwindigkeit ergebe sich, dass der Zeuge N2 seine Geschwindigkeit so hoch gewählt habe, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Annäherung des Beklagtenfahrzeuges zu erkennen und dem Beklagten zu 1. die Vorfahrt einzuräumen.\n\nDie errechnete Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges ergebe keine Hinweise darauf, dass der Beklagte zu 1. eine für die örtlichen Verhältnisse unangemessene Geschwindigkeit gewählt hätte. Er habe vor Einfahrt in die Kreuzung über das Eckgrundstück hinweg eine relativ gute Sichtmöglichkeit auf den Zweig der T2 gehabt, auf der sich Fahrzeuge nähern konnten, die ihm gegenüber vorfahrtberechtigt waren. Der Beklagte zu 1. konnte unter Berücksichtigung der hohen Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges dessen Einfahrt in die Kreuzung erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß wahrnehmen. Er hätte den Unfall nur vermeiden können, wenn er die Geschwindigkeit so drastisch reduziert hätte, dass er in der Lage gewesen wäre, sich zu vergewissern, dass ihm die zustehende Vorfahrt auch tatsächlich eingeräumt werde.\n\nIst die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links kommenden vorfahrtsberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss er, wie § 8 Abs. 2 S. 1 StVO vorschreibt, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, um die ihm gegenüber Vorfahrtberechtigten durchfahren zu lassen. Diese mit „halber Vorfahrt“ bezeichnete Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Denn es wird allgemein der Zweck verfolgt, Zusammenstöße an solchen gefährlichen und unübersichtlichen Straßenstellen zu verhindern. Allerdings muss sich der Vorfahrtsberechtigte nur dann langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten, wenn er wegen der unübersichtlichen Örtlichkeit die kreuzende Straße nach rechts nicht rechtzeitig und weit genug einsehen kann.\n\n(vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2002, 13 U 221/01)\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagte zu 1. somit seinen Pflichten nachgekommen. Er hat seine Geschwindigkeit so gewählt, dass er der Vorfahrtsberechtigung der aus seiner Sicht von rechts kommenden Fahrzeuge gerecht werden konnte. Im Übrigen durfte er darauf vertrauen, dass der aus seiner Sicht von links kommende wartepflichtige Zeuge N2 sich seinerseits so verhält, dass er dem Beklagten zu 1. die diesem zustehende Vorfahrt gewähren kann. Dies hat der Zeuge N2 jedoch nicht getan, in dem er für die örtlichen Sichtverhältnisse wesentlich zu schnell fuhr. Es hat sich somit in dem Unfall das einer Vorfahrtspflichtverletzung innewohnende Risiko realisiert. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1. theoretisch auch die Möglichkeit gehabt hätte, den Unfall zu vermeiden. Denn hierfür hätte er nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Verhaltensweise an den Tag legen müssen, durch die das Vorfahrtsrecht vollständig aufgehoben und der Zeuge N2 seiner Wartepflicht vollständig enthoben wäre. Eine solche Verhaltensweise entspricht jedoch eindeutig nicht der gesetzgeberischen Vorstellung und kann daher von dem Beklagten zu 1. nicht verlangt werden.\n\nDen Ausführungen des Sachverständigen war zu folgen, da er seine Feststellungen detailliert, gut nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei getroffen hat. Anhaltspunkte dafür, an der Qualifikation oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln, bestanden nicht.\n\nDie Klage scheitert daher bereits dem Grunde nach.\n\nErgänzend ist zur Höhe noch wie folgt auszuführen:\n\nDie Beklagtenseite hat zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund des Überschreitens der 130%-Grenze die von Klägerseite gewählte Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht möglich ist. Eine Umstellung der Abrechnung auf Totalschadenbasis ist nicht erfolgt.\n\nSofern der Kläger statt des ursprünglich begehrten Nutzungsausfalles jetzt nur noch Vorhaltekosten geltend machen will, fehlt hierzu eine Bezifferung.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2013-01-21/4-o-314-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2013-01-21/4-o-314-11","retrieved":"2026-10-28 16:01:10.135254+00:00"},"card":{"id":"lg-hagen/2013-01-21/4-o-314-11","court":"LG Hagen","court_id":"lg-hagen","court_as_stated":"Landgericht Hagen","panel":"4. 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