{"status":"available","doknr":"OLD235284","ecli":"ECLI:DE:LGHA:2009:1216.23O40.09.00","court":"Landgericht Hagen","senate":null,"decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"23 O 40/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2009 erklärte Rücktritt von dem mit der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag unwirksam ist und zwischen der Klägerin und der Beklagten am 22.07.2009 ein Versicherungsvertragsverhältnis über die Risiken Feuer und Feuerbetriebsunterbrechung bestanden hat.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der der Streithelferin entstandenen Kosten.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Regulierung eines Brandschadens in Anspruch.\n\n3\n\nDie Klägerin stellt Badarmaturen her und unterhält ihre aus mehreren Gebäuden bestehende\nBetriebsstätte in einem Industriegebiet auf dem Grundstück L6 in J. Für die Isolierung der Gebäude\nwurde in der Bedachung teilweise sowie bei dem Gebäude 5 auch im Bereich der Wände Polyurethan bzw. Polystyrol\nals Dämmmaterial verwendet. In der Nachbarschaft der Betriebsstätten der Klägerin befinden sich die\nBetriebsräume des Chemiebetriebes der Firma X3, die sich mit der Destillation von Lösemitteln befasst,\nsowie das Gelände der Gießerei Firma S.\n\n4\n\nDie Beklagte ist eine von 4 Mitversicherern eines Konsortiums, das den Betrieb der Klägerin gegen die Risiken\nFeuer und Feuerbetriebsunterbrechung versichert hat. Weitere beteiligte Versicherer des Konsortiums sind die S. als\nführender Versicherer, die I und die B. Die 4 beteiligten Versicherer haften im Rahmen einer sogenannten offenen\nMitversicherung für einen eingetretenen Schaden anteilig nach festgelegten Quoten. \n\n5\n\nAm 05.11.2008 schloss die Klägerin mit der W GmbH, einer Versicherungsmaklerin, einen Maklervertrag ab. Zwischen\nder Streitverkündeten und der Beklagten besteht wiederum ein Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage die\nStreitverkündete der Beklagten Kunden zuführt. Am 18.11.2008 besichtigten die Mitarbeiter der\nStreitverkündeten G und N die zu versichernden Grundstücke der Klägerin. Im Anschluss daran wurde ein\nBesichtigungsbericht zur Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung seitens der Streitverkündeten gefertigt,\nder neben einer Beschreibung der Gebäude eine Reihe von seitens der Streitverkündeten formulierten Fragen\nenthielt, die von den Mitarbeitern der Streitverkündeten beantwortet wurden. Unter Ziffer 5) des Berichtes wurde\ndie Frage \"befinden sich auf dem Vers.-Grundstück feuergefährliche und explosionsgefährliche Stoffe\n(ohne Brennstoffe)?\" mit \"ja\" beantwortet. Unter Ziffer 6) wurde die Frage \"Betriebe/Läger\nin der Nachbarschaft?\" in der Weise beantwortet, dass von den Antwortalternativen das Feld \"nein\" mit\neinem Häkchen versehen wurde. Die Streitverkündete erhielt von der Klägerin einen Lagenplan, aus dem\ndie Nachbargebäude ersichtlich sind.\n\n6\n\nDie Streitverkündete übersandte der Beklagten eine \"Ausschreibung Sachversicherung der Fa. E, J\"\nvom 02.12.2008. Am 03.12.2008 übersandte die Streitverkündete der Beklagten die Ausschreibungsunterlagen unter\nBeifügung des Besichtigungsberichtes vom 18.11.2008. Am 08.12.2008 unterbreitete die Beklagte der\nStreitverkündeten eine Prämienofferte für eine Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung der\nKlägerin, in der es u.a. heißt: \"Das Angebot kann nur aufrecht erhalten werden, sofern an den Standorten\nkein Styropor als Dämmung verbaut wurde. Sollte unser Angebot zum Zuge kommen, werden die Standorte durch die B1\nim ersten Quartal besichtigt. Sofern die aufgeführten Kriterien umgesetzt werden können, streben wir eine\nFührungsquote von 30 % an.\" Am 17.12.2008 übersandte die Streitverkündete der Beklagten zwei\nE-Mails, in denen zunächst eine Beteiligungsquote von 30 % mitgeteilt wurde, diese dann aber auf 25 % korrigiert\nwurde. Am selben Tag sandte die Beklagte der Streitverkündeten folgende Bestätigung per E-Mail: \"Hiermit\nbestätigen wir Ihnen Deckung wie beschrieben per 01.01.2009 für unseren Beteiligungsanteil von 25 % zu o.g.\nKunden. Der Vertrag ist netto, sonstige Eckdaten gemäß unserem Angebot vom 08.12.2008 haben Gültigkeit.\nFührende ist die S1, bitte überlassen Sie uns im 1. Halbjahr 2009 einen Besichtigungsbericht der Führenden.\nDanke.\"\n\n7\n\nAm 16.01.2009 führten die Mitarbeiter N1 der Streitverkündeten sowie T der S2 eine Werksbesichtigung bei\nder Klägerin durch und legten eine schriftliche Risikoeinschätzung nieder, die u.a. folgende Angaben enthielt:\n\"Das Feuerrisiko wird aufgrund der Betriebsart, der verbunden Lagerflächen sowie der in weiten Teilen\nvorhandenen brennbaren Wärmeisolierung als mittelschwer, teilweise als schwer, eingestuft...\". An anderer\nStelle des Berichtes heißt es unter \"sonstige Gefahren\": \"Das Betriebsgrundstück der Fa. E2\nliegt in einem Industriegebiet im Ortsteil Z1 nördlich von J. Der Hauptproduktionskomplex liegt zwischen der L\nim Süden, dem I1 im Westen und B2 im Osten, wobei das Produktionsgebäude 1 im Osten nur durch einen ca. 10-m\nbreiten Freistreifen von der Firma S entfernt ist. Im Norden grenzt das Grundstück die Firma X2 ... Besondere\nNachbarschaftsgefahren ergeben sich durch die enge bauliche Nachbarschaft zu den Firmen S (Gießerei und Zulieferer\nder Firma E und X3 (Destillation von Lösungsmitteln)\".\n\n8\n\nDie Beklagte führte keine eigene Betriebsbesichtigung bei der Klägerin durch. Es ist aber üblich,\ndass im Rahmen einer Mitversicherung nur der führende Versicherer den Betrieb des Versicherungsnehmers besichtigt\nund die weiteren Mitversicherer den Besichtigungsbericht beim Makler zum Zwecke einer eigenen Risikobeurteilung anfordern.\nDies entspricht auch der üblichen Praxis der Beklagten.\n\n9\n\nAm 29.01.2009 unterzeichnete die Streitverkündete den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der\nS2 als führendem Versicherer und übermittelte diesen an die S3. Diese zeichnete den Versicherungsschein am\n10.02.2009 gegen. In der Unterschriftszeile heißt es: \"Der führende Versicherer gleichzeitig für\ndie mitbeteiligten Gesellschaften\". Die Beklagte selbst hat weder einen eigenen Versicherungsschein ausgestellt\nnoch ansonsten eine schriftliche Fixierung des Vertrages vorgenommen. Es entspricht üblichem Brauch, dass im Rahmen\neiner Mitversicherung nur der führende Versicherer einen Versicherungsschein ausstellt und die\nVersicherungsverträge der übrigen Mitversicherer mit dem Versicherungsnehmer nicht gesondert schriftlich\nfixiert werden. In dem Versicherungsschein ist festgehalten, dass die allgemeinen Klauseln für die Feuerversicherung\ndes WENB Vertragsbestandteile sind und für die Sachversicherung u.a. Ziffer 10.4 \"Führung\" und\nfür die Betriebsunterbrechung Ziffer 9.4 \"Führung\" gelten. Ziffer 10.4 der allgemeinen Klauseln\nfür die Feuerversicherung des W lautet: \"Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und\nWillenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.\"\n\n10\n\nEine entsprechende Regelung enthält Ziffer 9.4 der allgemeinen Klauseln für die\nFeuerbetriebsunterbrechungsversicherung des W1.\n\n11\n\nDie Beklagte erhielt den Versicherungsschein. Die Klägerin leistete an sie die fälligen Prämien. Am\n21.07.2009 erhielt die Beklagte den Besichtigungsbericht der S3 vom 16.01.2009.\n\n12\n\nIn der Nacht vom 21. auf den 22.07.2009 kam es in dem dem Betriebsgrundstück der Klägerin benachbarten\nWerk der Firma X zu einer Explosion, die auf einem technischen Defekt in einem Rührwerk mit chemischer Reaktion\nzurückzuführen war. Das durch die Explosion entstandene Feuer breitete sich auf die Betriebsgebäude\nder Klägerin aus, die hierdurch beschädigt und zum Teil zerstört wurden. Die Schadensmitteilung seitens\nder Streitverkündeten gegenüber dem führenden Versicherer erfolgte am 22.07.2009 um 9.24 Uhr.\n\n13\n\nMit an die Streitverkündete gerichtetem Schreiben vom 21.08.2009 erklärte die Beklagte den Rücktritt\nvon \"dem am 17.12.2008 geschlossenen Versicherungsvertrag\" mit der Klägerin. Sie begründete den\nRücktritt damit, dass die Frage 6 des Besichtigungsberichtes vom 18.11.2008 mit \"nein\" beantwortet\nworden sei, obwohl sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Betriebes der Klägerin die Betriebsstätten der\nFima X3 und S befunden hätten, sowie damit, dass ihr nicht angezeigt worden sei, dass bei einer Vielzahl von\nBedachungen der zu versichernden Gebäude, im Gebäude 5 auch an den Wänden, Styropor als Dämmmaterial\nverbaut worden sei. Vorsorglich sprach die Beklagte auch die Kündigung des Versicherungsvertrages aus. Mit Schreiben\nvom 25.09.2009 erklärte die Beklagte darüber hinaus die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger\nTäuschung.\n\n14\n\nDie Beklagte verweigert anders als die 3 anderen Versicherer des Konsortiums der Klägerin den Versicherungsschutz\nunter Hinweis auf ihre Rücktrittserklärung sowie die erklärte Anfechtung.\n\n15\n\nDie Klägerin behauptet:\n\n16\n\nDer Grund für die unrichtige Beantwortung der Frage zu Ziffer 6 des Besichtigungsberichtes vom 18.11.2008 durch\ndie Streitverkündete sei ein EDV-Versehen gewesen. Der Mitarbeiter der Streitverkündeten G1 habe irrtümlich\nper Mausklick einen Haken an die falsche Stelle gesetzt. Sie, die Klägerin, habe hiervon keine Kenntnis gehabt,\nda ihr der Besichtigungsbericht nach seiner Fertigstellung durch die Streitverkündete nicht zur Prüfung\nvorgelegt worden sei. Unter Hinweis auf das Gutachten des Brandsachverständigen Dipl.-Ing. T vom 26.08.2009\nbehauptet die Klägerin weiter, die bei ihren Gebäuden verarbeitete Polystyrol-Dämmung sei schwer\nentflammbar und für die Brandentstehung und -ausbreitung nicht ursächlich.\n\n17\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei weder zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag noch zu dessen\nAnfechtung berechtigt gewesen. Der Inhalt des Versicherungsvertrages richte sich maßgeblich nach dem\nVersicherungsschein, der - unstreitig – keine Beschränkung hinsichtlich der zu versichernden Gebäude\nim Hinblick auf das verwendete Dämmmaterial enthalte. Der führende Versicherer S sei von der Beklagten\nabschlussbevollmächtigt gewesen. Unrichtige Angaben im Fragebogen seien von der Klägerin nicht zu verantworten\nund hätten im Übrigen schon deshalb nicht die von der Beklagten hieraus abgeleitete Rechtsfolge, weil die\nBeklagte selbst keine Fragen in Textform gestellt habe. Die angeführten Umstände seien auch nicht\ngefahrerheblich. Die Beklagte hätte den Versicherungsvertrag auch bei richtigen Angaben geschlossen. Im\nÜbrigen müsse sie sich die Kenntnis der S als Wissensvertreterin zurechnen lassen. Der seitens der Beklagten\nerklärte Rücktritt sei daher auch nicht fristgerecht erfolgt, da maßgebliche Umstände der S bereits\nseit dem 16.01.2009 bekannt gewesen seien.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nfestzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2009 erklärte Rücktritt von dem mit der\nKlägerin geschlossenen Versicherungsvertrag unwirksam sei und zwischen der Klägerin und der Beklagten am\n22.07.2009 ein Versicherungsvertragsverhältnis über die Risiken Feuer und Feuerbetriebsunterbrechung\nbestanden habe.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nFür den Fall, dass der Klage stattgegeben werde, beantragt sie hilfsweise widerklagend, \n\n23\n\nfestzustellen, dass unter den zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossenen Versicherungsverträgen nur\nsolche Gebäude feuerversichert seien, bei denen kein Styropor im Sinne eines Polystyrolbaustoffes als\nDämmmaterial verbaut worden sei.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Hilfswiderklage der Beklagten abzuweisen.\n\n26\n\nDie Streitverkündete, die dem Rechtsstreit am 16.12.2009 auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, verhandelte\nmit den Anträgen wie die Klägerin.\n\n27\n\nDie Beklagte rügt die funktionelle Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen und beantragt Verweisung\nan die Zivilkammer des Landgerichts I.\n\n28\n\nSie behauptet, die Streitverkündete habe die Frage zu Ziffer 6 im Besichtigungsbericht vom 18.11.2008 bewusst und\narglistig falsch beantwortet. Die seitens der Klägerin bzw. der Streitverkündeten hierzu gegebenen\nErklärungen seien unglaubhaft, zumal der Geschäftsführer der Streitverkündeten im Laufe der\nSachverhaltsaufklärung hierzu unterschiedliche und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Den Lageplan,\naus dem die Nachbarbebauung ersichtlich gewesen sei, habe sie, die Beklagte, nicht erhalten. Entsprechend ihrem mit\nder Streitverkündeten abgeschlossenen Rahmenvertrag zeichne sie generell keine Feuerrisiken von Gebäuden,\nbei denen überwiegend Styropor als Dämmmaterial benutzt worden sei. Daher seien zumindest die Gebäude\nder Klägerin, in denen Styropor verarbeitet worden sei, ihrer Ansicht nach nicht versichert. Dies habe sie, die\nBeklagte, auch in ihrer Prämienofferte vom 08.12.2008 zum Ausdruck gebracht, was auch Inhalt des zwischen den\nParteien abgeschlossenen Vertrages geworden sei. Der Inhalt des Vertrages richte sich nicht nach dem von dem\nführenden Versicherer STB2 ausgefertigten Versicherungsschein. Vielmehr seien die Versicherungsverhältnisse\nzwischen der Klägerin und den jeweiligen Mitversicherern hinsichtlich Abschluss und Inhalt des Versicherungsvertrages\njeweils separat zu beurteilen. Die STB3 sei nicht bevollmächtigt gewesen, für die Beklagte den\nVersicherungsvertrag abzuschließen. Dass die Verbriefung der Verträge durch Ausstellung eines\nVersicherungsscheines lediglich des führenden Versicherers erfolge, ändere nichts daran, dass alle\nbeteiligten Versicherer bei Vertragsschluss im eigenen Namen handeln könnten. Den einzelnen Mitversicherern sei\nes aufgrund der Unabhängigkeit der Verträge unbenommen, mit dem Versicherungsnehmer besondere Vereinbarungen\nzu treffen, so dass das abweichend Vereinbarte gelte. Wegen der fehlerhaften Angaben im Besichtigungsbericht vom\n18.11.2008 sei sie, die Beklagte, zum Rücktritt berechtigt. Dass sie selbst der Klägerin keine Fragen\ngestellt habe, ändere nichts, da der von der Streitverkündeten ausgearbeitete Fragebogen so zu behandeln\nsei, als stamme er von der Beklagten selbst. Die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung\nfinde sich in Abschnitt B § 1 Ziffer 2 AFB 2008, der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen\nVersicherungswirtschaft.\n\n29\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n32\n\nDas Landgericht I ist gemäß § 215 Abs. 1 des nach Artikel 1 Abs. 1 EGVVG anwendbaren\nVersicherungsvertragsgesetzes vom 23.11.2007 zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig.\n\n33\n\nDie angerufene Kammer für Handelssachen ist gemäß §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG funktionell\nzuständig, so dass die seitens der Beklagten beantragte Verweisung des Rechtsstreits an die Zivilkammer nicht in\nBetracht kam. Das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Versicherungsvertragsverhältnis, aus dem die Klägerin\nihre Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, ist für beide Teile ein Handelsgeschäft. Beide Parteien\nsind als Handelsgesellschaften Kaufleute. Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes\ngehören, sind gemäß § 343 HGB Handelsgeschäfte. Gemäß § 344 Abs. 1 HGB gelten\nalle von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes\ngehörig. Hierzu gehören entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur die typischerweise von einer\nArmaturenherstellerin vorgenommenen Rechtsgeschäfte, sondern alle von der Klägerin im Rahmen ihrer\ngewerblichen Betätigung abgeschlossenen Verträge, da sie als Handelsgesellschaft keinen privaten\nTätigungsbereich hat. Die Beklagte ist auch als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen (Registergericht\nG HRB ####1).\n\n34\n\nDie Klägerin hat das für die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche\nFeststellungsinteresse. Die Klage ist gerichtet auf Feststellung des Fortbestehens des zwischen den Parteien\nbegründeten Rechtsverhältnisses. Sie hat ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung, da im Falle\nder Feststellung davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Versicherer in die Regulierung eintreten wird und da\nim Übrigen der Klägerin eine endgültige Bezifferung des Schadens, der bislang nur vorläufig\ngeschätzt ist, nicht möglich ist.\n\n35\n\nDie Klage ist begründet, die Widerklage hingegen unbegründet.\n\n36\n\nEs war festzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2009 erklärte Rücktritt von dem\nVersicherungsvertrag unwirksam ist.\n\n37\n\nDie Beklagte war nicht berechtigt, gemäß § 19 Abs. 2 VVG von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen\nVersicherungsvertrag zurückzutreten.\n\n38\n\nZwar hat die Klägerin ihr bekannte Gefahrumstände, die für den Entschluss der Beklagten, den Vertrag\nmit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, erheblich sind, der Beklagten bis zur Abgabe ihrer Vertragserklärung\nnicht angezeigt. Es handelt sich hierbei zum einen um die in der Nachbarschaft des Betriebes der Klägerin befindliche\nNachbarbebauung, namentlich den chemischen Betrieb der Firma X3, zum anderen um Angaben über die in den Gebäuden\nder Klägerin verwendeten Dämmmaterialien.\n\n39\n\nDie unterlassenen Anzeigen berechtigen die Beklagte jedoch nicht zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag, da\nsie nach diesen Umständen nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG in Textform gefragt hat. § 19\nAbs. 1 Satz 1 VVG in der nunmehr gültigen neuen Fassung erhebt den Umstand, dass der Versicherer nach einem nicht\nangezeigten gefahrerheblichen Umstand in Textform gefragt hat, zur Voraussetzung für eine Verletzung der\nvorvertraglichen Anzeigepflicht und damit für ein Rücktrittsrecht des Versicherers\n(Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, § 19 VVG, Rdnr. 5). Die Beklagte hat der\nKlägerin unstreitig keine Fragen zu den gefahrerheblichen Umständen, auf die sie ihren Rücktritt\nstützt, gestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten können die in dem von der Streitverkündeten\nausgearbeiteten Fragebogen enthaltenen Fragen auch nicht so behandelt werden, als seien sie von der Beklagten\ngestellt worden. Der Gesetzgeber hat dem Versicherer ausdrücklich die Frageobliegenheit auferlegt und die\nFragestellung gerade durch den Versicherer zur Rücktrittsvoraussetzung erhoben. Anders als nach altem Recht\n(§§ 16, 17 VVG a.F.) besteht für den Versicherungsnehmer keine spontane Anzeigepflicht mehr. Während\ndas VVG alter Fassung das auf Seiten des Versicherers bestehende Informationsdefizit stärker gewichtet hat, stellt\ndas neue VVG das Informationsdefizit und den Schutz des Versicherungskunden in den Vordergrund\n(Rüffer/Halbach/Schimikowski a.a.O., § 19 VVG, Rdnr. 1). Dieser mit der Neufassung des Gesetzes verbundene\nWille des Gesetzgebers einerseits, aber auch der eindeutige und einer anderen Auslegung nicht zugängliche\nWortlaut des Gesetzes andererseits verbieten es, einen von einem Dritten ausgearbeiteten, nicht vom Versicherer\nstammenden Fragebogen einer Fragestellung durch den Versicherer gleichzusetzen. Nur wenn der Versicherungskunde\nseitens des Versicherers Fragen vorgelegt bekommt, wird ihm deutlich und mit der gebotenen Klarheit vor Augen\ngeführt, dass es dem Versicherer gerade auf die richtige Beantwortung dieser Fragen zur Beurteilung des Risikos\nankommt. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand gefahrrelevant ist oder nicht, soll durch die\nNeuregelung nicht mehr den Versicherungsnehmer, sondern den Versicherer treffen. Wenn es daher, wie vorliegend,\nan einem standardisierten Fragebogen des Versicherers fehlt und der Versicherungskunde, beraten durch einen\nVersicherungsmakler, von sich aus Unterlagen und Auskünfte vorlegt, hat dies, falls die Auskünfte unrichtig\noder unvollständig sind, nach neuem Recht nur Konsequenzen, wenn der Versicherungsnehmer arglistig unrichtige\nAngaben macht (Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2692). Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen bezüglich\nder Frageobliegenheit des Versicherers bei gewerblichen Versicherungskunden und bei solchen, die durch einen\nVersicherungsmakler beraten werden, keine geringeren Anforderungen als gegenüber privaten Versicherungsnehmern.\nDas Gesetz unterscheidet weder zwischen privaten und gewerblichen Versicherungsnehmern noch danach, ob ein\nVersicherungsvertrag durch Vermittlung eines Maklers zustande gekommen ist oder nicht. Die Frageobliegenheit des\nVersicherers ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in allen Fällen gleich.\n\n40\n\nDesweiteren scheitert das Rücktrittsrecht der Beklagten auch daran, dass sie die Klägerin nicht, wie es\ngemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG erforderlich gewesen wäre, durch eine gesonderte Mitteilung in\nTextform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Zu Unrecht verweist die Beklagte in diesem\nZusammenhang darauf, die von ihr zitierten Musterbedingungen enthielten eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung\ngemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG. Der Verweis auf eine in einem umfangreichen Klauselwerk enthaltene\nRechtsfolgenbelehrung genügt den Anforderungen des Gesetzes nicht. Mit dem Hinweis ist eine besondere\nWarnfunktion verbunden. Der Kunde soll unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen davor gewarnt werden,\nfalsche oder unvollständige Angaben zu machen. Diese Warnfunktion kann jedoch nur erreicht werden, wenn die\nBelehrung im Kontext mit den Antragsfragen erfolgt, sei es auf dem Fragebogen selbst, sei es auf einem separaten\nSchriftstück, das dann aber dem Kunden im zeitlichen Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen vorgelegt\nwerden muss. Die Warnfunktion des Hinweises erreicht den Versicherungsnehmer nur, wenn er den Hinweis unmittelbar\nim Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen erhält (Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O., § 19\nVVG, Rdnr. 31; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2692). Dies ist bei einem in einem umfangreichen Klauselwerk\nversteckten Hinweis nicht der Fall. Abgesehen hiervon hat die Beklagte nicht einmal vorgetragen, dass die Klägerin\ndie von ihr erwähnten Bedingungen überhaupt zur Kenntnisnahme erhalten hat.\n\n41\n\nDer Rücktritt der Beklagten scheitert darüber hinaus aber auch daran, dass die Beklagte ihn nicht innerhalb\nder Frist des § 21 Abs. 1 VVG ausgeübt hat. Danach muss der Versicherer das ihm nach § 19 Abs. 2 VVG\nzustehende Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend machen, zu dem er von der\nVerletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Die Beklagte selbst hat den Besichtigungsbericht der S vom 16.01.2009,\nder den Hinweis auf eine brennbare Wärmeisolierung sowie auf die enge Nachbarschaft zu den Firmen X3 und S\nerhält, zwar erst am 21.07.2009, also einen Monat vor Erklärung des Rücktritts erhalten. Der S als\nführendem Versicherer waren die fraglichen Umstände jedoch von dem Tage der Werksbesichtigung am 16.01.2009\nan bekannt. Diese Kenntnis der S muss sich die Beklagte gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die S\nhat den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag durch Übersendung des von ihr am 10.02.2009 ausgestellten\nVersicherungsscheines als Stellvertreterin auch der Beklagten gemäß § 164 BGB mit der Klägerin\nabgeschlossen. In dem Versicherungsschein ist ausdrücklich festgehalten, dass der führende Versicherer\ngleichzeitig für die mitbeteiligten Gesellschaften handelt, so dass die S die auf Abschluss des endgültigen\nVersicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung daher im Namen der Beklagten als Mitversicherer abgegeben hat.\nHierbei hat sie auch mit Vollmacht der Beklagten gemäß § 167 BGB gehandelt. Der Abschluss eines\nSachversicherungsvertrages und damit auch die Überführung eines vorläufigen Deckungsschutzes, soweit\ndieser, wie vorliegend erteilt ist, in eine endgültige Deckung erfolgt nach allgemeinem Brauch im\nVersicherungsgewerbe üblicherweise durch Zeichnung eines Versicherungsantrages seitens des Kunden und Ausstellung\nund Übersendung eines Versicherungsscheines seitens des Versicherers. Die Beklagte hat selbst eingeräumt,\ndass in Fällen der offenen Mitversicherung durch ein Versichererkonsortium, wie vorliegend, die Verbriefung der\nVerträge durch Ausstellung eines Versicherungsscheins in der Regel nur durch einen einzigen Versicherer erfolgt,\nnämlich den führenden. Wenn dem aber so ist, folgt daraus zwangsläufig, dass die anderen Mitversicherer\nden führenden Versicherer zumindest konkludent dazu ermächtigen, den Versicherungsschein auch in ihrem Namen\nauszustellen, den Versicherungsvertrag also auch in ihrem Namen abzuschließen. Denn anders bliebe es in vielen\nFällen ja ungewiss, ob, wann und mit welchem feststellbaren Inhalt die Versicherungsverträge des Kunden\nmit den einzelnen Mitversicherern abgeschlossen werden würden. Jeder Versicherer, der sich einem Konsortium der\nvorliegenden Art anschließt und die führende Rolle eines der anderen Versicherer anerkennt, unterwirft sich\ndaher nach Auffassung des Gerichts dessen Handeln und erkennt dessen Erklärungen für sich als verbindlich\nan, soweit er nicht ausdrücklich einen Vorbehalt erklärt oder Sondervereinbarungen trifft. Anders kann der\nKunde das Verhalten der einzelnen Versicherer nach seinem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont nach Treu\nund Glauben gar nicht verstehen. Hinzu kommt vorliegend, dass die Beklagte die führende Rolle der S mit E-Mail\nvom 17.12.2008 ausdrücklich anerkannt hat. Auch dies konnte die Klägerin als Kundin nach ihrem\nEmpfängerhorizont nicht anders verstehen, als dass die Beklagte die weiteren Verhandlungen in die Hand der\nführenden S legen wollte, so dass sie gemäß § 167 BGB aus ihrer Sicht von deren Bevollmächtigung\ndurch die Beklagte ausgehen musste. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte bewusst davon Abstand genommen hat, sich\nselbst ein Bild von den zu versichernden Gebäuden zu verschaffen. Sie hat sich stattdessen mit dem zufrieden\ngegeben, was die S als führender Versicherer vor Ort ermittelt hat. Auch hiermit hat sich die Beklagte, wie\nsie selbst einräumt, im Rahmen der üblichen Verfahrensweise gehalten. Die Klägerin als Kundin konnte\ndaher erwarten und sich darauf verlassen, dass die Beklagte sich selbst bei der S als führendem Versicherer\ninformiert, sich mit ihr in Verbindung setzt und die für ihre Risikobeurteilung erforderlichen Unterlagen\nanfordert. So hat sie ja auch mit Schreiben vom 17.12.2008 die Streitverkündete um Überlassung des\nBesichtigungsberichtes der führenden Versicherung gebeten. Dass die Beklagte sich aus kartellrechtlichen\nGründen gehindert sah, unmittelbar mit dem führenden Versicherer in Kontakt zu treten, wie die Beklagte\ngeltend macht, musste sich der Klägerin als Kundin nicht erschließen.\n\n42\n\nWenn somit die Beklagte selbst darauf verzichtet hat, sich eigene Kenntnisse zu verschaffen, und wenn sie\nweiterhin die S als führenden Versicherer damit betraut hat, auch den endgültigen Versicherungsvertrag\nabzuschließen, dann muss sie sich auch die Kenntnisse hinsichtlich der gefahrerheblichen Umstände, die\ndie S als ihre Vertreterin gehabt hat, gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. Da diese die fraglichen\nKenntnisse am 16.01.2009 erlangt hat, ist die am 21.08.2009 erfolgte Rücktrittserklärung nach Ablauf der\nMonatsfrist und damit verspätet gewesen.\n\n43\n\nDesweiteren war entsprechend dem Klageantrag festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten am\n22.07.2009 ein Versicherungsvertragsverhältnis bestanden hat.\n\n44\n\nDas Versicherungsvertragsverhältnis ist aus den vorstehenden Gründen nicht durch die\nRücktrittserklärung der Beklagten beendet worden. Es ist aber auch nicht gemäß §§ 22\nVVG; 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB durch die seitens der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger\nTäuschung als von Anfang an nichtig anzusehen.\n\n45\n\nDie Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis (Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O., § 22 VVG, Rdnr. 2),\ndurch arglistige Täuschung zur Abgabe der auf den Versicherungsvertragsschluss gerichteten Willenserklärung\nbestimmt worden zu sein, nicht erbracht.\n\n46\n\nZwar liegt, was die Verneinung des Vorhandenseins von Betrieben in der Nachbarschaft im Betriebsbesichtigungsbericht\nvom 18.11.2008 angeht, eine objektiv falsche Angabe vor. In einem solchen Fall trifft den Versicherungsnehmer eine\nsekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den falschen Angaben gekommen ist\n(Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O.). Dies hat die Klägerin indes getan. Sie hat dargelegt, dass der\nMitarbeiter der Streitverkündeten irrtümlich einen Haken per Mausklick an der falschen Stelle gesetzt hat.\nEin solches Versehen ist nachvollziehbar und stellt eine plausible Erklärung dar. Nunmehr wäre es Sache der\nBeklagten gewesen, die von ihr behauptete Arglist zu beweisen. Soweit die Beklagte bestreitet, die Klägerin habe\nvon der Falschangabe in dem Besichtigungsbericht keine Kenntnis gehabt, genügt sie ihrer Beweislast nicht. Sie\nhätte sich insoweit nicht auf ein schlichtes Bestreiten beschränken dürfen, sondern hätte ihrerseits\nBeweis dafür antreten müssen, dass die Klägerin von dem Verhalten des Mitarbeiters der\nStreitverkündeten Kenntnis erlangt hat. Ein diesbezüglicher Beweisantritt der Beklagten fehlt.\n\n47\n\nSoweit die Beklagte Indizien dafür vorträgt, dass Mitarbeiter der Streitverkündeten arglistig\ngehandelt haben, was sich daraus ergebe, dass deren Geschäftsführer Herr E2 im Laufe der Ermittlungen\nunterschiedliche und widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, wie der Fehler entstanden sei, und hierzu auch\nBeweis durch Benennung mehrerer Zeugen antritt, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Die Klägerin muss sich\nnämlich ein eventuelles arglistiges Verhalten eines Mitarbeiters der Streitverkündeten zur Begründung\neines Anfechtungsrechts nach § 123 BGB nicht zurechnen lassen. Anders als für die Anwendung des § 19\nVVG im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht findet die Vorschrift des § 20 VVG, wonach sich der\nVersicherungsnehmer Kenntnis und Arglist des Vertreters zurechnen lassen muss, auf die Anfechtung wegen arglistiger\nTäuschung keine Anwendung (Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O., § 20 VVG, Rdnr. 1).\n\n48\n\nDie Klägerin muss sich das Verhalten der Streitverkündeten auch nicht gemäß § 123 Abs. 2\nBGB zurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift ist eine Erklärung nur dann anfechtbar, wenn der Vertragspartner\ndie Täuschung, die ein Dritter verübt, selbst kannte oder kennen musste. Die Streitverkündete als\nMaklerin ist Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist ein Makler dann, wenn\ner die Interessen beider Parteien wahrnimmt (Palandt/Ellenberger, 69. Aufl., § 123 BGB, Rdnr. 14). Dies ist\nvorliegend der Fall. Die Streitverkündete war einerseits Abschlussvertreterin der Klägerin, hat also deren\nInteressen wahrgenommen. Andererseits war sie aber auch durch Abschluss eines Rahmenvertrages mit der Beklagten\nverbunden. Es lag somit im Interesse der Beklagten, dass die Streitverkündete ihr auf der Grundlage des\nRahmenvertrages Kunden zuführte.\n\n49\n\nDass die Klägerin selbst eine eventuelle Täuschung der Streitverkündeten gekannt hätte oder\nhätte kennen müssen, hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt, so dass ihr eine Anfechtung wegen\narglistiger Täuschung verwehrt ist.\n\n50\n\nDie Hilfswiderklage der Beklagten ist unbegründet.\n\n51\n\nEs trifft nicht zu, dass aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages nur solche\nGebäude feuerversichert sind, bei denen kein Styropor im Sinne eines Polystyrolbaustoffes als Dämmmaterial\nverbaut worden ist.\n\n52\n\nWie bereits ausgeführt, hat die S als führender Versicherer den endgültigen Versicherungsvertrag im\nNamen der Beklagten und mit deren Vollmacht mit der Klägerin abgeschlossen. Der Inhalt des\nVersicherungsverhältnisses richtet sich daher nach dem Inhalt des Versicherungsscheines. Dieser enthält\nhinsichtlich der versicherten Gebäude keine Einschränkungen in Bezug auf das verbaute Dämmmaterial.\n\n53\n\nDie Parteien haben auch keine von dem Versicherungsschein abweichenden Vereinbarungen diesbezüglich getroffen.\nZwar hat die Beklagte in ihrer Prämienofferte vom 08.12.2008 darauf hingewiesen, das Angebot könne nur aufrecht\nerhalten werden, sofern an den Standorten kein Styropor als Dämmung verbaut werde. In ihrem Schreiben vom\n17.12.2008 hat sie angemerkt, dass sonstige Eckdaten gemäß Angebot vom 08.12.2008 Gültigkeit haben\nsollten. Schon dem Wortlaut dieser Schreiben lässt sich die von der Beklagten mit der Hilfswiderklage begehrte\nRechtsfolge nicht entnehmen. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 08.12.2008 sollten nicht bestimmte Gebäude von\nder Versicherung ausgenommen werden, andere aber versichert sein. Vielmehr sollte das Angebot als solches nur dann\ngelten, wenn kein Styropor verbaut wurde. Der Hinweis bezog sich daher nicht auf den Inhalt des Vertrages, sondern\nsollte zu diesem Zeitpunkt eine Bedingung für den Abschluss darstellen. Mit diesem Inhalt war die Prämienofferte\nvom 08.12.2008 jedoch mit Abschluss des endgültigen Versicherungsvertrages durch Übersendung des\nVersicherungsscheins vom 10.02.2009 überholt. Seit der Offerte vom 08.12.2008 ist weiter verhandelt worden. Die\nzunächst ins Auge gefassten Konditionen sind verändert worden. Die ursprünglich von der Beklagten in\nAussicht genommene Beteiligungsquote ist abgeändert worden. Mit Schreiben vom 08.12.2008 hat die Beklagte noch\nangegeben, sie strebe die Führungsposition unter den Versicherern an. Hierzu ist es nicht gekommen. Stattdessen\nhat die Beklagte in der Folgezeit die führende Rolle der S anerkannt und diese, wie ausgeführt, mit dem\nendgültigen Abschluss des Versicherungsvertrages bevollmächtigt. Sie hat sich damit den Willenserklärungen\nder S unterworfen, ohne insoweit einen entsprechenden Vorbehalt zu machen, wie er der Offerte vom 08.12.2008 entsprochen\nhätte. Damit handelt es sich bei dem in dem Schreiben vom 08.12.2008 enthaltenen Hinweis lediglich um eine momentane\nVerhandlungsposition der Beklagten, die dann aber später nicht in die endgültige Vertragsregelung\nüberführt worden ist. Die Maßgeblichkeit des Inhalts des Versicherungsscheins im Verhältnis zu\nvorangegangenen Schriftstücken lässt sich auch der Wertung des § 5 VVG entnehmen. Zwar betrifft diese\nVorschrift den umgekehrten Fall, dass der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers\nabweicht, muss jedoch im Umkehrschluss erst Recht gelten, wenn der Versicherungsschein auf abweichende Angaben des\nVersicherers in einem Angebot nicht mehr zurückkommt.\n\n54\n\nDer Beklagten war die in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2009 beantragte Schriftsatzfrist im Hinblick auf\ndie Schriftsätze der Streitverkündeten und den Schriftsatz der Klägerin vom 09.12.2009 nicht mehr zu\ngewähren. Von den Schriftsätzen der Streitverkündeten hing die vorliegende Entscheidung nicht ab. Auf\nden Schriftsatz der Klägerin vom 09.12.2009 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.12.2009 noch erwidert. Sie\nhat daher von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Im Übrigen hat sie auch im Rahmen der\nmündlichen Verhandlung die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt. Schließlich erging\ndie Entscheidung auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts. Soweit Tatsachen streitig waren, waren sie für\ndie Entscheidung nicht erheblich. Zu den Rechtsfragen konnte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung Stellung\nnehmen und hat dies auch getan.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91,\n101 Abs. 1, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2009-12-16/23-o-40-09","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2009-12-16/23-o-40-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235284","retrieved":"2026-07-09 01:56:56.240378+00:00"}}