{"status":"available","doknr":"OLD237321","ecli":"ECLI:DE:LGHA:2009:0925.3T139.09.00","court":"Landgericht Hagen","senate":null,"decided":"2009-09-25","aktenzeichen":"3 T 139/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. nach einem Beschwerdewert von 132.000,- Euro zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nMit Schreiben vom 9. Mai 2007 hat der Beteiligte zu 2. beim Amtsgericht I beantragt, über das Vermögen der Beteiligten zu 1.. das Insolvenzverfahren zu eröffnen.\n\n 3\n\nBereits im Jahr 2006 hatten andere Gläubiger beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1.. zu eröffnen. Am 31. Januar 2006 wurde das Insolvenzverfahren 109 IN 36/06 beim Amtsgericht I durch zwei Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1. eingeleitet, deren Lohnansprüche teilweise seit August 2005 nicht mehr bedient worden waren. Diese nahmen den Insolvenzeröffnungsantrag mit Schriftsatz vom 21. April 2006 zurück. Einen weiteren Insolvenzeröffnungsantrag hatte die XXXXX mit Schreiben vom 5. Mai 2006 wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis \n\n 4\n\n30. April 2006 in Höhe von 12.404,83 Euro gestellt (Az. 109 IN 117/06 AG I).\n\n 5\n\nNachdem die Beteiligte zu 1 die rückständigen und laufenden Beitragsforderungen beglichen hatte, erklärte die XXXXX den Insolvenzantrag für erledigt.\n\n 6\n\nZur Begründung des nunmehr gestellten Insolvenzeröffnungsantrags hat der Beteiligte zu 2. vorgetragen, die Beteiligte zu 1 schulde Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 29.308,02 Euro. Wegen der Rückstände im Einzelnen wird auf die Anlagen zur Antragsschrift vom 9. Mai 2007 Bezug genommen (Bl. 3 – 18 d. A.). Die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen der §§ 251, \n\n 7\n\n254 ff. Abgabenordnung lägen vor. Vollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben, Zusagen und Vereinbarungen nicht eingehalten worden. Bei den Steuerrückständen handele es sich u. a. um Lohnsteuerbeträge, die wie Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung Ansprüche der Arbeitnehmer darstellten und damit vom Arbeitgeber zwingend abzuführen seien. Ferner schulde die Beteiligte zu 1 Umsatzsteuer in nicht unbeträchtlicher Höhe. Da es sich hierbei um einen bloßen Durchlaufposten handele, weise auch das Einbehalten dieser Gelder darauf hin, dass bei der Beteiligten zu 1. Zahlungsunfähigkeit vorliege.\n\n 8\n\nMit Schreiben vom 15. Juni 2007 hat die Beteiligte zu 1 dem Amtsgericht mitgeteilt, dass der Rückstand beim Finanzamt inzwischen um 14.000,- Euro reduziert worden sei. Den Restbetrag und die laufenden Beträge würden bis zum 31. Juli 2007 ausgeglichen. \n\n 9\n\nDer Beteiligte zu 2. hat mit Schreiben vom 28. August 2007 beim Amtsgericht Rückstände in Höhe von 31.090,78 Euro und mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 Rückstände in Höhe von 30.604,57 Euro angezeigt. Die Beteiligte zu 1 sei bemüht, die Rückstände zu begleichen und zahle monatlich zwischen 2.000,- und 4.000,- Euro. \n\n 10\n\nMit weiterem Schreiben vom 9. Juli 2008 hat der Beteiligte zu 2. Rückstände in Höhe von 54.581,73 Euro mitgeteilt. Zahlungen würden nicht mehr geleistet. Die letzte Zahlung sei am 9. Januar 2008 in Höhe von 1.916,06 Euro erfolgt (Lohnsteuer für Nov. 2007). Es werde gebeten, das Verfahren zu eröffnen.\n\n 11\n\nDurch Beschluss vom 11. Juli 2008 hat das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet u. a. zu der Frage, ob ein nach der Rechtsform der Beteiligten zu 1.. maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliege und welche Aussichten ggf. für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestünden. Mit der Erstattung des Gutachtens ist der Beteiligte zu 3 beauftragt worden.\n\n 12\n\nMit Schreiben vom 24. Juli 2008 hat der Sachverständige dem Amtsgericht mitgeteilt, dass sich die Beteiligten zu 1.. und 2 auf eine sofortige Rückführung der Lohnsteuerverbindlichkeiten und einen Ratenzahlungsplan für Umsatzsteuerverbindlichkeiten geeinigt hätten. Es werde für interessengerecht gehalten, der Beteiligten zu 1.. die Gelegenheit zu geben, die Steuerrückstände zu tilgen. Mit weiterem Schreiben vom 8. September 2008 hat der Sachverständige dem Amtsgericht angezeigt, dass die rückständigen Lohnsteuerverbindlichkeiten getilgt worden seien und der Beteiligte zu 2. die Rücknahme/Erledigungserklärung des Insolvenzeröffnungsantrages für den Fall angekündigt habe, dass die Beteiligte zu 1 die noch offenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge kurzfristig zurückführe. Dazu würden Finanzierungsgespräche mit der Hausbank der Beteiligten zu 1.. geführt. Unter dem 19. November 2008 hat der Sachverständige dem Amtsgericht mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 1 die fälligen Steuerverbindlichkeiten trotz Darlehensgewährung nicht vollständig habe befriedigen können. Der Beteiligte zu 2. habe eine Stundung ausgeschlossen, so dass nunmehr Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse erforderlich seien.\n\n 13\n\nDurch Beschluss vom 21. November 2008 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 3. zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 \n\n 14\n\nNr. 2, 2. Alternative InsO) bestellt.\n\n 15\n\nIn seinem aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11. Juli 2008 erstellten schriftlichen Gutachten vom 29. Dezember 2008 ist der Beteiligte zu 3 zu dem \n\n 16\n\nErgebnis gekommen, dass die Beteiligte zu 1 zahlungsunfähig und überschuldet ist. \n\n 17\n\nEs könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligte zu 1 in der Lage sei, durch neues Kapital die Überschuldung abzuwenden. Die Summe der Aktiva belaufe sich auf 132.031,73 Euro, während Passiva in Höhe von 482.600,93 Euro bestünden. Die dauerhafte Fortführung des Unternehmens sei nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich. Wegen des Inhalts des Gutachtens im Einzelnen wird auf Bl. 74 – 90 d. A. Bezug genommen.\n\n 18\n\nDurch Beschluss vom 8. Januar 2009, der Beteiligten zu 1.. zugestellt am \n\n 19\n\n14. Januar 2009, hat das Amtsgericht wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1.. eröffnet und den Beteiligten zu 3. zum Insolvenzverwalter bestellt.\n\n 20\n\nMit Schreiben vom 28. Januar 2009, am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen, hat die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde (\"Einspruch\") gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegt.\n\n 21\n\nMit weiteren Schreiben vom 2. Februar, 7. April und 26. Juni 2009 hat die Beteiligte zu 1 die sofortige Beschwerde wie folgt begründet:\n\n 22\n\nDas Gutachten des Beteiligten zu 3. sei sachlich und inhaltlich falsch.\n\n 23\n\nI. Aktiva\n\n 24\n\n1.\n\n 25\n\nDas Geschäftskonto bei der Dt. Bank habe am 31. Dezember 2008 trotz gezahlter Sicherheitsleistung von 5.000,- Euro an den Stromversorger ein Guthaben von 9.799,88 Euro aufgewiesen. Insoweit werde auf den Kontoauszug (Anlagen 4 und 9, Bl. 119 und 252 d. A.) Bezug genommen.\n\n 26\n\n2.\n\n 27\n\nDie gezahlte Sicherheitsleistung von 5.000,- Euro sei zu den Aktiva zu rechnen.\n\n 28\n\n3.\n\n 29\n\na) \n\n 30\n\nDie Forderungen aus Lieferung und Leistung hätten sich zum 21. November 2008 auf insgesamt 78.116,24 Euro belaufen. Insoweit werde auf die Anlage 11 (Bl. 254 d. A.) und auf den EDV-Ausdruck vom 22. Januar 2009 (Anlage 5, Bl. 120 – 127 d. A.) verwiesen.\n\n 31\n\nb) \n\n 32\n\nDie Forderungen aus der Zeit der vorläufigen Insolvenz beliefen sich auf insgesamt 25.272,62 Euro. Dies ergebe sich aus ihren EDV-Ausdrucken vom 1. Februar 2009 (Anlage 11, Bl. 128 – 130 d. A.). Diese Forderungsliste sei im Beisein des Beteiligten zu 3. und Rechtsanwalt F aus ihrer EDV-Anlage gedruckt worden. Dies könne zu jedem Stichtag erfolgen.\n\n 33\n\n4.\n\n 34\n\nDas der Gesellschaft vom Gesellschafter C gewährte Darlehen in Höhe von 200.000,- Euro mit Rangrücktrittserklärung sei als Gesellschaftereinlage zu werten.\n\n 35\n\n5.\n\n 36\n\nDas Umlaufvermögen der Halbfertig- und Fertigprodukte bestehe aus laufenden Produkten und könne mit normalen Preisen verkauft werden. Der gesamte Lagerbestand könne mit mindestens 42.000,- Euro angesetzt werden.\n\n 37\n\n6.\n\n 38\n\nBeim Anlagevermögen habe der Beteiligte zu 3 den Wert \n\n 39\n\n\"Maschinengewicht x Schrottpreis= Anlagevermögen\" angesetzt. Das vom Sachverständigen eingeholte Gutachten der Fa. S GmbH sei nicht zutreffend, da diese Maschinen bei einer Versteigerung den vier- bis fünffachen Wert erzielt hätten.\n\n 40\n\nII. Passiva\n\n 41\n\n1.\n\n 42\n\nDer Kredit bei der Sparkasse L laufe noch bis 2013 und sei weder gekündigt noch fällig gestellt worden. Die monatlichen Raten würden bezahlt. Es handele sich um eine langfristige Verbindlichkeit (Anlage 14, Bl. 260, 261 d. A.).\n\n 43\n\n2.\n\n 44\n\nDer mit dem Vermieter geschlossene Mietvertrag sei um eine Vereinbarung ergänzt worden, um die gestundeten Mietrückstände aus der Umzugszeit langfristig aus dem Überschuss zwischen Miete und Zahlung zurückzuführen. Es bestehe eine langfristige Vereinbarung zur Rückzahlung der gestundeten Mieten.\n\n 45\n\n3.\n\n 46\n\nAn Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen seien aktuell nur 3.665,03 Euro fällig gewesen (Anlage 3, Bl. 246 d. A.). Vereinbarungen mit anderen Gläubigern hätten mündlich und schriftlich vorgelegen.\n\n 47\n\n4.\n\n 48\n\nDie von der Geschäftsführerin zur Verfügung gestellten Kredite seien langfristig zur Verfügung gestellt und nicht fällig.\n\n 49\n\n5.\n\n 50\n\nBei den Arbeitnehmern bestehe ein Lohnrückstand von insgesamt 11.524,34 Euro. Es sei mit allen eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden, die monatlich zwei Zahlungen mit je 50 % des Monatseinkommens vorsehe.\n\n 51\n\n6.\n\n 52\n\nBeim Finanzamt habe ein Rückstand von 14.498,65 Euro vorgelegen.\n\n 53\n\n7.\n\n 54\n\nBei den Sozialkassen bestehe ein Guthaben.\n\n 55\n\nWegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Inhalt der Schreiben der Beteiligten zu 1.. vom 2. Februar, 7. April und 26. Juni 2009 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 115 – 142 d. A., Bl. 223 – 261 d. A. und Bl. 277 – 280 d. A.).\n\n 56\n\nDer Beteiligte zu 3 hat zu den Einwendungen der Beteiligten zu 1. wie folgt Stellung genommen:\n\n 57\n\nI. Aktiva\n\n 58\n\nZu 1.\n\n 59\n\nDas Geschäftskonto der Beteiligten zu 1.. bei der XX habe zum \n\n 60\n\n17. Dezember 2008 ein Guthaben in Höhe von 6.303,76 Euro aufgewiesen. Der von der Beteiligten zu 1.. vorgelegte Kontoauszug datiere vom 29. Dezember 2008. Aufgrund einer Kundeneinzahlung am 19. Dezember 2008 sei es zu einer Erhöhung des Kontostandes gekommen.\n\n 61\n\nZu 2.\n\n 62\n\nDie Sicherheitsleistung habe gezahlt werden müssen und könne nicht als Guthaben gewertet werden.\n\n 63\n\nZu 3 a) und b):\n\n 64\n\nDer Stand der Forderungen der Beteiligten zu 1.. sei in seinem Gutachten zutreffend angegeben worden. Die von der Beteiligten zu 1.. jetzt vorgelegte Anlage 11 sei ihm vollkommen neu und nicht nachvollziehbar. Bei der Schuldnerin hätten brauchbare Buchhaltungsunterlagen praktisch nicht vorgelegen. Er habe sich bei Erstattung des Gutachtens im Wesentlichen auf schwer lesbare handschriftliche und mündliche Ausführungen der Geschäftsführerin verlassen müssen. Die Bewertung der Forderungen habe er nach allgemeinen Grundsätzen vorgenommen.\n\n 65\n\nZu 4.\n\n 66\n\nDie Ausführungen der Beteiligten zu 1.. zu angeblichen Gesellschaftereinlagen gingen an der Sache vorbei. Richtig sei, dass der Gesellschafter Reiner Böhm der Beteiligten zu 1.. ein Darlehen in Höhe von 200.000,- Euro mit Rangrücktrittserklärung gewährt habe. Dementsprechend habe er den Rückzahlungsanspruch des Gesellschafters mit 0,00 Euro bewertet.\n\n 67\n\nZu 5.\n\n 68\n\nDie Ausführungen im Gutachten zum Wert des Umlaufvermögens basierten auf Angaben der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1. Diese habe ihm zum Stichtag 15. Dezember 2008 eine handschriftliche Liste vorgelegt. Die jetzige Behauptung, der Lagerbestand könne mit einem Wert von 42.000,- Euro angesetzt werden, sei völlig neu und in keiner Weise nachvollziehbar.\n\n 69\n\nZu 6.\n\n 70\n\nDen Wert des Anlagevermögens habe er von der Fa. S GmbH ermitteln lassen. Das Unternehmen sei seit vielen Jahren als zuverlässiger und erfahrener Gutachter bekannt. Die von ihm angesetzten Zahlen seien richtig. \n\n 71\n\nII. Passiva\n\n 72\n\nZu 2.\n\n 73\n\nDie Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter seien zutreffend mit 151.285,76 Euro angegeben worden. Es handele sich um Mietforderungen, die vom Vermieter als Insolvenzforderung angemeldet worden seien.\n\n 74\n\nZu 3.\n\n 75\n\nDie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen hätten wie dargelegt 34.598,05 Euro betragen. Es sei nicht festzustellen, dass Stundungs- oder Erlassvereinbarungen mit den einzelnen Gläubigern geschlossen oder belegt worden seien. Das bloße Stillhalten verschiedener Gläubiger reiche nicht aus, um die Fälligkeit von Forderungen zu verneinen.\n\n 76\n\nZu 5.\n\n 77\n\nDer Rückstand aus Arbeitsverhältnissen sei im Gutachten zutreffend angegeben worden. Er beinhalte auch die Verbindlichkeiten aus Dezember 2008. Dies werde von der Beteiligten zu 1. nicht beachtet.\n\n 78\n\nZu 6. und 7.\n\n 79\n\nGegenüber der Sozialversicherung und dem Beteiligten zu 2. habe zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung der im Gutachten angegebene Rückstand bestanden.\n\n 80\n\nDas Gutachten gebe die wirtschaftliche Lage der Insolvenzschuldnerin zutreffend wieder. Die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung seien nach wie vor gegeben. Das Unternehmen sei nach der Insolvenzeröffnung weitergeführt worden. Die Fortführung habe finanziert werden können, weil aufgrund der im Insolvenzfall anzuwendenden Regeln über den Eigenkapitalersatz kein Mietzins an den Vermieter habe gezahlt werden müssen und weil im Wege der Insolvenzanfechtung ein Betrag von über 107.000,00 Euro habe vereinnahmt werden können. Trotz dieser Maßnahmen habe während der Fortführung des Unternehmens kein Gewinn erwirtschaftet werden können. Aufwand und Umsatz hielten sich die Waage. Ohne die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre es zu einer monatlichen Unterdeckung von 8.600,- Euro, also in Höhe der wöchentlich mit 2.000,- Euro fälligen Miete, gekommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen des Beteiligten zu 3. vom 17. Februar 2009 (Bl. 159 – 161 d. A.), vom 7. Mai 2009 (Bl. 262 – 267 d. A.) und vom 17. Juli 2009 nebst Anlagen (Bl. 281 – 289 d. A.) Bezug genommen.\n\n 81\n\nDie sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.. ist zulässig (§ 34 Abs. 2 InsO), insbesondere fristgerecht eingelegt, in der Sache aber nicht begründet.\n\n 82\n\nDie Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lagen zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses am 8. Januar 2009 vor.\n\n 83\n\nDer Beteiligte zu 2. hat die seinem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderungen gegen die Beteiligte zu 1 auf Zahlung von Abgabenrückständen schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 14 InsO). Die Beteiligte zu 1 hat das Bestehend der Rückstände auch nicht in Abrede gestellt. Den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit hat der Beteiligten zu 2. zu Recht angenommen. Angesichts der erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen und des Umstandes, dass es sich bei den nicht unerheblichen Steuerrückständen um Lohn- und Umsatzsteuer handelte, musste der Beteiligte zu 2. von einer Zahlungsunfähigkeit der Beteiligten zu 1.. ausgehen.\n\n 84\n\nDie Beteiligte zu 1 war zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet (§§ 17, 19 InsO). Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2006, BGHZ 169, 17 ff.) kommt es für die Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.\n\n 85\n\nZahlungsunfähig ist ein Schuldner dann, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO).\n\n 86\n\nI. \n\n 87\n\nZum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte die Beteiligte zu 1 jedenfalls folgende fällige Zahlungsverpflichtungen:\n\n 88\n\n1.\n\n 89\n\nAus Lieferungen und Leistungen bestanden nach dem überzeugenden Gutachten des Beteiligten zu 3. Verbindlichkeiten in Höhe von 134.598,05 Euro.\n\n 90\n\nZwar behauptet die Beteiligte zu 1, es seien nur \n\n 91\n\nZahlungsverpflichtungen in Höhe von 3. 665,03 Euro \n\n 92\n\nfällig gewesen und verweist insoweit auf Anlage 3 \n\n 93\n\ndes Schreibens vom 7. April 2009. Diese Anlage enthält \n\n 94\n\njedoch lediglich ein Zahlenwerk mit Namen und dem \n\n 95\n\nhandschriftlichen Vermerk \"langfristige Vereinbarungen\". \n\n 96\n\nDies rechtfertigt nicht die Annahme, dass mit sämtlichen \n\n 97\n\nGläubigern Stundungsvereinbarungen getroffen worden sind. \n\n 98\n\nEs sind auch weder dem Beteiligten zu 3. noch dem \n\n 99\n\nGericht Stundungsvereinbarungen mit einzelnen Gläubigern \n\n 100\n\nvorgelegt worden.\n\n 101\n\n2.\n\n 102\n\nNach dem Gutachten des Sachverständigen ist ferner das \n\n 103\n\nGeschäftsführergehalt für die Geschäftsführerin der \n\n 104\n\nBeteiligten zu 1. in Höhe von mindestens 47.371,09 Euro\n\n 105\n\nrückständig. Dies hat die Beteiligte zu 1 nicht bestritten. \n\n 106\n\nEine Stundungsabrede ist nicht vorgelegt worden.\n\n 107\n\n3.\n\n 108\n\nVerbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen waren \n\n 109\n\nin Höhe von 18.676,56 Euro\n\n 110\n\nfällig. Zwar macht die Beteiligte zu 1 geltend, der Lohnrückstand \n\n 111\n\nhabe sich nur auf 11.524,34 Euro belaufen. Dieser Betrag war \n\n 112\n\njedoch, wie sich aus Anlage 3 zum Schreiben der Beteiligten zu 1. \n\n 113\n\nvom 2. Februar 2009 ergibt, per 28. November 2008 offen. \n\n 114\n\nDer Beteiligte zu 3 hat hingegen zutreffend seiner Rechnung \n\n 115\n\nauch die offenen Lohnansprüche aus Dezember 2008 zugrunde \n\n 116\n\ngelegt. Dass in dem Betrag von 18.676,56 Euro gestundete \n\n 117\n\nLohnanteile enthalten sind, hat die Beteiligte zu 1 weder \n\n 118\n\nsubstantiiert dargelegt noch nachgewiesen.\n\n 119\n\n4.\n\n 120\n\nGegenüber dem Beteiligten zu 2. bestanden nach dem \n\n 121\n\nüberzeugenden Gutachten des Beteiligten zu 3. fällige \n\n 122\n\nVerbindlichkeiten aus Lohn- und Umsatzsteuer \n\n 123\n\nin Höhe von rund 17.000,00 Euro.\n\n 124\n\nDiesen Betrag hat der zuständige Mitarbeiter des \n\n 125\n\nBeteiligten zu 2. dem Beteiligten zu 3. mündlich mitgeteilt. \n\n 126\n\nDie Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Auskunft \n\n 127\n\nzu zweifeln.\n\n 128\n\n5.\n\n 129\n\nGegenüber den Sozialversicherungen bestand eine\n\n 130\n\nNachzahlungspflicht von 3.633,07 Euro.\n\n 131\n\nZwar lag auch eine Überzahlung in Höhe von 6.495,63 Euro vor. \n\n 132\n\nDiese hat der Beteiligte zu 3 jedoch zu Recht unberücksichtigt \n\n 133\n\ngelassen, weil aufgrund der Nichtzahlung des Arbeitsentgelts \n\n 134\n\nfür November und Dezember 2008 nicht unerhebliche Rückstände \n\n 135\n\nangefallen sind.\n\n 136\n\nSumme fällige Verbindlichkeiten: 121.278,77 Euro.\n\n 137\n\nDanach bestanden zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf jeden Fall fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 121.278,77 Euro. Mit Rücksicht darauf, dass der Beteiligten zu 1.. schon zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten keine ausreichenden Zahlungsmittel zur Verfügung standen, kann die Frage, ob das bei der Sparkasse L aufgenommene Darlehen und die rückständige Mietzinsforderung des Vermieters der Beteiligten zu 1.. zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren, dahingestellt bleiben.\n\n 138\n\nII.\n\n 139\n\nAls Aktiva standen der Beteiligten zu 1. folgende Werte zur Verfügung:\n\n 140\n\n1. Kasse 198,31 Euro\n\n 141\n\n2. Guthaben Konto Postbank 2.010,07 Euro\n\n 142\n\n3. Geschäftskonto der Bank per 31.12.2008 9.728,82 Euro\n\n 143\n\n4. Guthaben Anderkonto 5.765,91 Euro\n\n 144\n\n5. \n\n 145\n\nDer Wert der Forderungen aus Lieferung und Leistung\n\n 146\n\nkann bei wohlwollender, großzügiger Bewertung allenfalls \n\n 147\n\nmit 49.331,00 Euro\n\n 148\n\nangesetzt werden. Hierbei geht die Kammer von den Forderungen \n\n 149\n\naus, die sich aus den von der Beteiligten zu 1. vorgelegten \n\n 150\n\nEDV-Listen ergeben (Anlagen 5 und 6 zum Schreiben der \n\n 151\n\nBeteiligten zu 1. vom 2. Februar 2009). Die vom Beteiligten zu 3. \n\n 152\n\neingesetzten niedrigeren Werte beruhen auf handschriftlichen \n\n 153\n\nund mündlichen Mitteilungen der Geschäftsführerin der \n\n 154\n\nBeteiligten zu 1. Dass die nunmehr vorgelegten EDV-Ausdrucke \n\n 155\n\ninhaltlich unrichtig sind, hat der Beteiligte zu 3 nicht dargetan.\n\n 156\n\nIn die Bewertung konnten jedoch nicht alle Forderungen \n\n 157\n\neinfließen. Als werthaltig konnten, wie der Sachverständige \n\n 158\n\nzu Recht ausgeführt hat, nur die Forderungen anerkannt werden, \n\n 159\n\ndie vor Anordnung der vorläufigen Insolvenz nicht älter als \n\n 160\n\ndrei Monate waren. \n\n 161\n\na)\n\n 162\n\nDie Forderungen, die bis zu Anordnung der vorläufigen Insolvenz \n\n 163\n\nentstanden und nicht älter als drei Monate waren, beliefen sich \n\n 164\n\nnach den EDV-Unterlagen der Beteiligten zu 1.. auf insgesamt \n\n 165\n\n41.589,86 Euro. Hiervon war jedoch mindestens ein \n\n 166\n\nSicherheitsabschlag von 30 % zu machen, so dass der Wert \n\n 167\n\ndieser Forderungen mit höchstens 29.112,90 Euro angesetzt \n\n 168\n\nwerden kann.\n\n 169\n\nb)\n\n 170\n\nDie in der vorläufigen Insolvenz entstandenen Forderungen \n\n 171\n\nhatten nach den EDV-Unterlagen einen Gesamtwert von \n\n 172\n\n25.272,62 Euro. Hiervon war, wie der Sachverständige zu \n\n 173\n\nRecht ausgeführt hat, ein Sicherheitsabschlag von 20 % zu \n\n 174\n\nmachen, so dass sich für die Bewertung ein Betrag von \n\n 175\n\n20.218,10 Euro ergibt.\n\n 176\n\n6. Umlaufvermögen 949,50 Euro.\n\n 177\n\nNach den Ausführungen des Beteiligten zu 3. im Gutachten vom \n\n 178\n\n29. Dezember 2008, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, \n\n 179\n\nhat die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1.. dem Beteiligten zu 3. \n\n 180\n\nzum Stichtag 15. Dezember 2008 eine Liste mit im Eigentum \n\n 181\n\nder Beteiligten zu 1. stehenden Rohgegenständen des \n\n 182\n\nUmlaufvermögens im Wert von 9.495,00 Euro übergeben. \n\n 183\n\nFerner hat die Geschäftsführerin dem Beteiligten zu 3. mitgeteilt, \n\n 184\n\ndass sich im Betrieb noch Halbfertigware im Wert von \n\n 185\n\n16.965,33 Euro befinde. Dass der Sachverständige \n\n 186\n\nfür die Berechnung dieser Werte vom Zerschlagungsfall \n\n 187\n\nausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Nach den \n\n 188\n\nGesamtumständen war nicht davon auszugehen, dass der \n\n 189\n\nGeschäftsbetrieb der Beteiligten zu 1.. längerfristig fortgeführt werden \n\n 190\n\nkönnte. Schon im Jahr 2006 bestanden bei der Beteiligten zu 1.. \n\n 191\n\nernsthafte Liquiditätsprobleme, wie sich aus den Insolvenzanträgen \n\n 192\n\nder beiden Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1.. und der \n\n 193\n\nAOK Westfalen-Lippe in den Vorverfahren 109 IN 36/06 und \n\n 194\n\n109 IN 117/06 AG I ergibt. Auch der Umstand, dass es \n\n 195\n\nder Beteiligten zu 1.. innerhalb von gut 1 ½ Jahren trotz eines \n\n 196\n\nDarlehens ihrer Geschäftsführerin nicht gelungen ist, ihre \n\n 197\n\nunstreitig fälligen Steuerschulden (Lohn- und Umsatzsteuer) \n\n 198\n\nzurückzuführen, zeigt, dass das Unternehmen über einen \n\n 199\n\nlängeren Zeitraum nicht profitabel geführt werden konnte. \n\n 200\n\nAngesichts der hohen Mietzinsverbindlichkeiten von 2.000,- Euro\n\n 201\n\npro Woche und des nicht unerheblichen Geschäftsführergehalts \n\n 202\n\nvon rund 7.500,- Euro brutto pro Monat war absehbar, dass die \n\n 203\n\nhohen Kosten durch die Erträge des Betriebes nicht gedeckt \n\n 204\n\nwerden könnten. Dies hat sich auch bei der Fortführung des \n\n 205\n\nBetriebes bestätigt, die nur deshalb ohne Verluste, aber auch \n\n 206\n\nohne Erträge, finanziert werden konnte, weil der Beteiligte zu 3 \n\n 207\n\nkeinen Mietzins an den Vermieter geleistet hat.\n\n 208\n\nDen Wert der Rohgegenstände hat der Sachverständige \n\n 209\n\ndeshalb zu Recht mit 10 % des Gesamtwertes angenommen. \n\n 210\n\nDie Halbfertigware war im Zerschlagungsfall wertlos. \n\n 211\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Produkte, wie die \n\n 212\n\nBeteiligte zu 1 behauptet, noch für einen Preis von 42.000,- Euro \n\n 213\n\nhätten verkauft werden können, sind weder vorgetragen \n\n 214\n\nnoch sonst ersichtlich.\n\n 215\n\n7. \n\n 216\n\nDen Wert des Anlagevermögens hat der Sachverständige \n\n 217\n\nzu Recht mit lediglich 1.948,50 Euro\n\n 218\n\nangesetzt. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen \n\n 219\n\nder Beteiligten zu 1.. greifen nicht durch. Der Sachverständige \n\n 220\n\nhat zur Bewertung des Anlagevermögens eine gutachterliche \n\n 221\n\nStellungnahme der Fa. S GmbH eingeholt. \n\n 222\n\nDiese hat bei den Maschinen und technischen Anlagen \n\n 223\n\neinen Liquidationswert von 20.080,00 Euro und bei der \n\n 224\n\nBetriebs- und Geschäftsausstattung einen Liquidationswert \n\n 225\n\nvon 1.570,00 Euro ermittelt. Dass im vorliegenden Fall von \n\n 226\n\nLiquidationswerten auszugehen ist, ist bereits unter Ziffer 6 \n\n 227\n\nnäher ausgeführt worden. Der Einwand der Beteiligten zu 1.., \n\n 228\n\nfür die Maschinen sei ein vier- bis fünffacher Wert zu erzielen, \n\n 229\n\nstellt eine pauschale Behauptung dar und ist nicht geeignet, \n\n 230\n\ndie gutachterlich ermittelten Werte in Frage zu stellen.\n\n 231\n\nDa hier noch hinzukommt, dass hinsichtlich des Anlagevermögens\n\n 232\n\nein Vermieterpfandrecht sowie Sicherungsübereignungen zu \n\n 233\n\nGunsten der Sparkasse L-Meinerzhagen, des \n\n 234\n\nGesellschafters C und der Geschäftsführerin \n\n 235\n\nder Beteiligten zu 1.. bestehen, ist es nicht zu beanstanden, \n\n 236\n\ndass der Beteiligte zu 3 bei der Bewertung nur den Massebeitrag \n\n 237\n\nin Höhe von 9 % gem. §§ 166, 171 InsO in Ansatz gebracht hat.\n\n 238\n\nSumme der Aktiva höchstens: 69.932,11 Euro.\n\n 239\n\nDie Ansprüche aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 107.455,38 Euro waren bei der Frage, ob die Beteiligte zu 1 in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, auf der Aktivseite nicht zu berücksichtigen, weil es sich bei diesem Betrag um Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Beteiligten zu 2. handelte. Würde diese Position als Aktivposten angesetzt, müsste sie folgerichtig auch als Verbindlichkeit ausgewiesen werden.\n\n 240\n\nEbensowenig ist die an das Versorgungsunternehmen gezahlte Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro als Vermögenswert anzusehen, da sie geschuldet wurde und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass insoweit ein Rückzahlungsanspruch besteht. Auch das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 200.000,- Euro kann nicht als Aktivposten angesehen werden.\n\n 241\n\nNach allem war die Beteiligte zu 1 zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten aus ihrem Vermögen zu erfüllen. Es war auch nicht zu erwarten, dass der Beteiligten zu 1.. kurzfristig weitere liquide Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen würden. Zahlungsunfähigkeit lag danach vor.\n\n 242\n\nDarüber hinaus bestand der Eröffnungsgrund der Überschuldung (§ 19 InsO), weil das Vermögen der Beteiligten zu 1.. die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckte und, wie dargelegt, eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens aufgrund der laufenden erheblichen Kosten (insbesondere Mietzins und Geschäftsführergehalt) nicht überwiegend wahrscheinlich war. Eine dauerhafte rentable Fortführung wäre allenfalls mit langfristigen Vereinbarungen zur Reduzierung der Miete und des Geschäftsführergehalts möglich gewesen.\n\n 243\n\nDie sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.\n\n 244\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i. V. m. § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 58 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2009-09-25/3-t-139-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2009-09-25/3-t-139-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237321","retrieved":"2026-07-09 01:59:38.811546+00:00"}}