{"status":"available","doknr":"OLD258482","ecli":"ECLI:DE:LGHA:2008:0116.3T377.07.3T405.07.00","court":"Landgericht Hagen","senate":null,"decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"3 T 377/07 3 T 405/07 LG Hagen","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 16. Juli 2007 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts I vom 28. Juni 2007 aufgehoben und folgender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen:\n\nNach dem Beschluss des Kammergerichts C – Az.: 28 Sch 23/99 – vom 16. Februar 2001 i.V.m. dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts Stockholm vom 7. Juli 1998 kann der Gläubiger von der Schuldnerin noch eine Teilhauptforderung in Höhe von 500.000 $ nebst 10 % Zinsen daraus seit dem 25. November 1996 beanspruchen.\n\nWegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten und der Zustellungskosten für diesen Beschluss werden die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldner\n\n1) die K und Uhrmacher seit 1863 GmbH\n\n3) die Firma B ansässig in der L-Straße, ####1 I,\n\n- miteinander verbunden durch Organschafts- und Gewinnabführungsvertrag -\n\naus gegenwärtigen und zukünftigen Mietzinszahlungen für die Nutzung der Drittschuldner von der Schuldnerin gemietete Ladenlokal an der G-Straße 176-179 in ####2 C, einschließlich Mietkautionen, Kostenerstattungen aus Dienstleistungen, Reparaturen und Renovierungen, Umbauten, Einbauten, \n\nsowie sämtliche Ansprüche wie gegenwärtige und zukünftige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin an die Drittschuldner gepfändet \n\nund dem Gläubiger zum Zwecke der Einziehung überwiesen.\n\nVon der Pfändung werden Vorauszahlungen und Nachzahlungen von Geldbeträgen für Nebenkosten, Heizung und Warmwasser nicht erfasst.\n\nDer Schuldnerin wird verboten, über die gepfändeten Gegenstände zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen.\n\nDen Drittschuldnerinnen wird verboten, an die Schuldnerin zu leisten.\n\nDiese Ansprüche einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge werden so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.\n\nDie weitergehende Beschwerde und der weitergehende Antrag des Gläubigers und die Erinnerung der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten werden zurückgewiesen.\n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Schuldnerin.\n\nDie Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde des Gläubigers tragen die Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten nach einem Beschwerdewert von 250.000,- EUR.\n\nDie Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin und der \n\nweiteren Verfahrensbeteiligten tragen diese nach einem Beschwerdewert von \n\n10.000,- EUR.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Gläubiger erwirkte auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen vom 13. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt 1190 II 392-Investitionsschutzvertrag) vor dem internationalen\nSchiedsgericht bei der Handelskammer in Stockholm am 7. Juli 1998 einen Schiedsspruch, nach dem die Schuldnerin\nihm 2.350.000 € zzgl. 10 % Zinsen seit dem 25. November 1996 zu zahlen hat. Diesen Schiedsspruch hat das\nKammergericht C durch den Beschluss vom 16. Februar 2001 – Az.: 28 Sch 23/99 – für vollstreckbar\nerklärt.\n\n4\n\nAuf den Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht I am 29. Januar 2007 einen Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluss erlassen, in dem die Schuldnerin wie folgt bezeichnet worden ist:\n\n5\n\nRussische Föderation, beim Administrativen Büro des Präsidenten der Russischen Föderation,\nNikitnikov per. D.2, P.5, 103132 Moskau, Russland, auch handelnd unter Russisches Haus der Wissenschaft und Kultur,\nausländische Vertretung des Russischen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle\nZusammenarbeit bei dem Außenministerium der Russischen Föderation.\n\n6\n\nMit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen\ndie im Tenor bezeichneten Drittschuldnerinnen aus gegenwärtigen und zukünftigen Mietzahlungen für\ndas durch die Drittschuldnerinnen von der Schuldnerin gemietete Ladenlokal an der G-Straße 176-179 in ####2 C,\neinschließlich Vorauszahlungen, Nachzahlungen von Geldbeträgen für Nebenkosten, Heizung, Warmwasser,\nMietkautionen, Kostenerstattungen aus Dienstleistungen, Reparaturen und Renovierungen, Umbauten, Einbauten, sowie\nsämtliche Ansprüche wie gegenwärtige und zukünftige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin\nan die Drittschuldnerin gepfändet und überwiesen worden. Hinsichtlich der \n\n7\n\nweiteren Einzelheiten wird auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom \n\n8\n\n29. Januar 2007 Bezug genommen (vgl. Bl. 2 und 3 der Akten).\n\n9\n\nGegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat die Schuldnerin mit Schriftsatz ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten vom 20. Februar 2007 Erinnerung eingelegt. Als weitere Erinnerungsführer\nsind in dem Schriftsatz bezeichnet:\n\n10\n\n- ###########, G-Straße 176-179, ####2 C, vertreten durch den ###### F, und\n\n11\n\n- ###############, vertreten durch die Leiterin ########## F2.\n\n12\n\nHinsichtlich des Inhaltes der Begründung der Erinnerung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom\n20. Februar 2007 nebst Anlagen (vgl. Bl. 38 ff der Akten).\n\n13\n\nDer Gläubiger ist der Erinnerung entgegengetreten und hat hierzu unter anderem mit Schriftsatz vom\n12. März 2007 Stellung genommen. Insoweit wird auf Blatt 240 ff der Akten Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Rechtspflegerin beim Amtsgericht I hat mit Beschluss vom 4. Juni 2007 auf dessen Begründung im\neinzelnen Bezug genommen wird, vgl. Blatt 568 bis 569 der Akten - der Erinnerung teilweise abgeholfen. Sie hat\nzum einen klargestellt, dass es sich im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren lediglich um eine Schuldnerin\nhandelt, die, wie im Eingang dieses Beschlusses angegeben, bezeichnet wird. Zum anderen hat sie den Pfändungs-\nund Überweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass Nachzahlungen von Geldbeträgen für Nebenkosten,\nHeizung und Warmwasser von der Pfändung nicht erfasst sind.\n\n15\n\nIm übrigen hat sie der Erinnerung nicht abgeholfen.\n\n16\n\nDie Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten haben mit Schriftsatz vom 25. Juni 2007 gegen den\nBeschluss vom 4. Juni 2007, soweit ihrer Erinnerung nicht abgeholfen worden ist, sofortige Beschwerde eingelegt.\n\n17\n\nDie Rechtspflegerin hat sodann das Verfahren dem Richter beim Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieser\nhat mit Beschluss vom 28. Juni 2007 auf die Erinnerung der Schuldnerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss\nvom 29. Januar 2007 aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt, mit dem Russischen Haus sei in dem\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss eine weitere Schuldnerin benannt, die sich nicht aus dem Vollstreckungstitel\nergebe. ############## sei eine selbständige juristische Person und damit als Rechtssubjekt von der Schuldnerin\nverschieden. Es habe somit eine unzulässige Erweiterung der Schuldnerbezeichnung vorgelegen.\n\n18\n\nGegen den Beschluss hat der Gläubiger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Juli\n2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, es habe keine\nunzulässige Schuldnererweiterung vorgelegen. Es sei nur eine Erweiterung der Bezeichnung der Schuldnerin\nin den Antrag aufgenommen worden. Im übrigen wird auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 16. Juli\n2007 Bezug genommen (vgl. Bl. 622 und 623 der Akten).\n\n19\n\nÜber die bereits erwähnten Schriftsätze hinaus haben sowohl die Schuldnerin und die weiteren\nVerfahrensbeteiligten als auch der Gläubiger in weiteren Schriftsätzen umfangreich Stellung genommen.\n\n20\n\nHinsichtlich der Ausführung der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten wird unter anderem auf\ndie Schriftsätze vom 10. April 2007 (vgl. Bl. 254 ff der Akten), 25. Juni 2007 (vgl. Bl. 576 ff der Akten) und\n10. September 2007 (vgl. Bl. 638 der Akten) Bezug genommen.\n\n21\n\nHinsichtlich des Vortrages des Gläubigers wird unter anderem Bezug genommen auf die Schriftsätze vom\n6. August 2007 (vgl. Bl. 631 ff der Akten) und 8. Oktober 2007 (vgl. Bl. 647 ff der Akten).\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten vom 25. Juni 2007 gegen den\nNichtabhilfebeschluss ist unzulässig.\n\n24\n\nEin Rechtsmittel gegen die Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin ist nicht statthaft. Inzwischen hat\nder Richter beim Amtsgericht durch den Beschluss vom 28. Juni 2007 zudem gemäß der Erinnerung der\nSchuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten entschieden.\n\n25\n\nSoweit die Rechtspflegerin der Erinnerung insoweit entsprochen hat, als sie die im Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluss enthaltene Bezeichnung der Schuldnerin, wie nunmehr auch im Eingang dieses Beschlusses\nwiedergegeben, klargestellt hat, ist seitens der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten kein\nRechtsmittel eingelegt. Ein solches wäre auch mangels Beschwer unzulässig. Daher kann die Frage, ob den\nweiteren Verfahrensbeteiligten eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und welche Bedeutung dieselbe im\nVerhältnis zu der Schuldnerin haben würde, dahingestellt bleiben. \n\n26\n\nIII.\n\n27\n\nDie sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 16. Juli 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts I vom\n28. Juni 2007 ist zulässig und begründet.\n\n28\n\nAngesichts dessen, dass durch den angefochtenen Beschluss, dessen Wirksamkeit nicht von seiner Rechtskraft\nabhängig gemacht worden ist, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben worden ist, war\ndie Neupfändung in dem Umfange, wie vorliegend geschehen, auszusprechen.\n\n29\n\nDas Amtsgericht I ist das für den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss\nörtlich und international zuständige Gericht.\n\n30\n\nDie örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 828 Abs. 2, 23 ZPO. Der Gläubiger\nhat die Pfändung und Überweisung einer Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldner beantragt,\ndie in I und damit im Zuständigkeitsbereich des dortigen Amtsgerichts ihren Firmensitz haben. Forderungen\nsind dort belegen, wo der Drittschuldner seinen Firmensitz hat.\n\n31\n\nAuch die internationale Zuständigkeit begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Antrag auf Erlass\ndes Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beruht auf einem Zahlungsanspruch aus dem Schiedsspruch des\nSchiedsgerichtes in Stockholm vom 7. Juli 1998, der durch den Beschluss des Kammergerichts C vom 16. Februar 2001\nfür das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist. Die erstrebte\nZwangsvollstreckung soll in ein Vermögen der Schuldnerin erfolgen, das sich in Deutschland befindet,\nnämlich die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen. Vollstreckungsmaßnahmen in\nGegenstände, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind, sind eine Angelegenheit der\ndeutschen Gerichtsbarkeit.\n\n32\n\nDie Pfändung und Überweisung ist nicht unzulässig, weil sich die Schuldnerin und die weiteren\nVerfahrensbeteiligten auf die allgemeine Staatenimmunität für die Zwangsvollstreckung berufen.\n\n33\n\nZwar ist eine dahingehende allgemeine Regel des Völkerrechts anerkannt, dass es dem Gerichtsstaat von\nVölkerrechtswegen verwehrt ist, die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Titeln gegen einen fremden Staat\nin dessen Vermögensgegenstände, die im Inland gelegen sind oder sich dort befinden und hoheitlichen\nZwecken des fremden Staates dienen, ohne dessen Zustimmung zu betreiben (vgl. BVerfGE 46, 342, 392 ff). Dieser\nGrundsatz hat auch Eingang in das im vorliegendem Verfahren seitens der Schuldnerin und der weiteren\nVerfahrensbeteiligten erwähnte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die gerichtlichen\nImmunitäten der Staaten und ihres Eigentums gefunden, das vorliegend angesichts der noch teilweise fehlenden\nUnterschriften von abkommensbeteiligten Staaten aber noch keine Geltung entfaltet.\n\n34\n\nDie Voraussetzungen der allgemein zu beachtenden Vollstreckungsimmunität sind vorliegend jedoch nicht gegeben.\nDie Forderung, deren Pfändung und Überweisung der Gläubiger beantragt hat, resultiert nicht aus der\nWahrnehmung hoheitlicher Zwecke, sondern aus der Teilnahme der Schuldnerin am normalen Wirtschaftsleben auf dem\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der zu pfändende angebliche Anspruch der Schuldnerin gegen die\nDrittschuldnerinnen entspringt der Vermietung bzw. Verpachtung von Ladenlokalen in dem Gebäude G-Straße\n176-179 in ####2 C. Er findet seine Grundlage im Bereiche des geltenden Privatrechtes. Dem steht nicht entgegen,\ndass die erzielten Miet- bzw. Pachterlöse nach dem Vortrag der Schuldnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten\nder Wahrnehmung der Aufgaben des Russischen Hauses auf dem Gebiet der Wissenschaft und Kultur zur Verfügung\ngestellt werden. Es ist zu differenzieren zwischen dem Verwaltungsvermögen als dem Vermögen, das unmittelbar\nbestimmten Verwaltungsaufgaben dient, und dem Finanzvermögen als dem Vermögen von Rechtsträgern,\ndas nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, sondern nur mittelbar, nicht durch die Nutzung selbst,\nsondern durch die Erträgnisse, die es abwirft und die zur Finanzierung der Verwaltung beitragen (vgl. OLG\nKöln, Beschluss vom 6. Oktober 2003 in dem Verfahren 16 W 35/02). Die vorliegend zu pfändenden Forderungen\nrühren aus der privatwirtschaftlichen Vermietung bzw. Verpachtung von Geschäftslokalen und dienen allenfalls\nmittelbar öffentlichen Zwecken.\n\n35\n\nDie Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen,\nder Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei hinsichtlich der Forderungen gegen\ndie Drittschuldnerinnen zu unbestimmt und damit unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Verdachtspfändung\nzurückzuweisen.\n\n36\n\nZwar ist die zu pfändende Forderung in dem Antrag so genau zu bezeichnen, dass sowohl Schuldner und\nDrittschuldner wie auch unbeteiligte Dritte, etwa weitere an einer Vollstreckung interessierte Gläubiger,\nkeine vernünftigen Zweifel daran haben können, welche konkrete Forderung gemeint ist (vgl. Zöller,\nZPO, 23. Aufl., § 829 Rnr. 5; Schuschke/Walker, Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 829 Rnr. 37).\n\n37\n\nEine unklare Bezeichnung der zu pfändenden Forderung und damit ein unschlüssiger Antrag ist vorliegend\njedoch noch nicht anzunehmen. Das gilt sowohl hinsichtlich der gegenwärtigen und zukünftigen\nSchadensersatzansprüche und auch hinsichtlich der Ansprüche auf Kostenerstattung aus Dienstleistungen.\nAnsprüche dieser Art können aus einem Miet- bzw. Pachtverhältnis hinsichtlich eines Ladenlokals\nentspringen. Das ist keinesfalls fernliegend und damit zu unbestimmt.\n\n38\n\nVorliegend kommt es auch nicht auf die von den Verfahrensbeteiligten in den Vordergrund ihres Vortrags gestellte\nFrage an, ob es sich bei den weiteren Verfahrensbeteiligten um von der Schuldnerin verschiedene eigenständige\njuristische Personen handelt oder ob das Russische Haus der Wissenschaft und Kultur eine Abteilung des Russischen\nZentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit darstellt oder ob das Zentrum ein\nStaatsorgan der Schuldnerin beim Außenministerium ist. Für die Bezeichnung der Schuldnerin im Pfändungs-\nund Überweisungsbeschluss spielt dies keine Rolle. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist\nder Schuldner mit seinem gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen. Handelt es sich bei dem Schuldner, wie hier, um eine\nöffentlich-rechtliche Körperschaft, ist die Vertretungsbehörde zu bezeichnen. Vertretungsbehörde\nder Schuldnerin ist jedoch, wie in dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 24. Mai 2007 – Az.: 26 W 51/07 –\nzutreffend ausgeführt, das Administrative Büro des Präsidenten der Russischen Föderation. Dass\ndie Schuldnerin nach dem Vortrag des Gläubigers auch unter der Bezeichnung \"########################\"\nhandelt, ist kein für die Schuldnerbezeichnung erforderlicher Bestandteil. – Entsprechend hat die\nRechtspflegerin beim Amtsgericht I die Schuldnerbezeichnung in ihrem Beschluss vom 4. Juni 2007 klarstellend\nabgeändert.\n\n39\n\nDie Meinungsverschiedenheiten des Gläubigers und der Schuldnerin mit den weiteren Verfahrensbeteiligten\nbeziehen sich in Wirklichkeit letztlich auch nicht auf die Bezeichnung der Schuldnerin, sondern darauf, ob die\nSchuldnerin Inhaberin der zu pfändenden Forderungen gegen die Drittschuldnerinnen ist und ob diese Forderungen\ndamit zu dem Vermögen der Schuldnerin oder zu dem der weiteren Verfahrensbeteiligten gehört. Im Verfahren\nder Pfändung und Überweisung von Geldforderungen gem. § 829 ZPO ist jedoch nicht zu prüfen,\nob die gepfändete Forderung zum Schuldnervermögen gehört. Der Prüfung unterliegt allein die\nFrage, ob nach dem schlüssigen Vorbringen des Gläubigers die Forderung dem Schuldner zustehen kann\nund ob sie als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Schuldnervermögen pfändbar ist (vgl. BGH NJW-RR\n2003, 1650; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 704 Rnr. 18; § 829 Rnr 5).\n\n40\n\nGepfändet wird immer nur die \"angebliche\" Forderung, die der Schuldner gegenüber dem\nDrittschuldner haben soll. Ob der Schuldner tatsächlich Inhaber der gepfändeten und überwiesenen\nForderung ist, wird nicht im Pfändungsverfahren geprüft, sondern in dem Rechtsstreit, den der\nGläubiger ggfs. gegen den Drittschuldner führen muss. Steht die Forderung nicht dem Schuldner,\nsondern einem anderen als Gläubiger zu, geht die ausgesprochene Pfändung ins Leere und wird der\nAnspruch des Dritten gegen den Drittschuldner nicht berührt (vgl. BGHZ 100, 36; Zöller a.a.O.,\n§ 829 Rnr. 4). Daher kann es an dieser Stelle dahinstehen, ob Inhaber der Forderungen gegen die\nDrittschuldnerinnen die Schuldnerin oder eine der weiteren Verfahrensbeteiligten oder gar beide sind.\n\n41\n\nDem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann allerdings insoweit nicht\nentsprochen werden, als auch die Pfändung von Vorauszahlungen und Nachzahlungen von Geldbeträgen\nfür Nebenkosten, Heizung und Warmwasser begehrt wird.\n\n42\n\nSoweit es die Forderungen auf Nachzahlungen von Geldbeträgen für Nebenkosten, Heizung und Warmwasser\nanbetrifft, hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in\nihrer Entscheidung vom 4. Juni 2007 unter Beachtung der Regeln aus den §§ 851 b, 851 ZPO, 399 BGB\nbereits abgeändert. \n\n43\n\nDiese Grundsätze gebieten aber darüber hinaus auch, die Ansprüche auf Vorauszahlungen von\nGeldbeträgen für Nebenkosten, Heizung und Warmwasser von der Pfändung auszunehmen.\n\n44\n\nDarüber hinausgehend ist die Pfändung aus den §§ 851 b, 851 ZPO, 399 BGB vorliegend nicht\nuntersagt. Insbesondere können sich die Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten hierauf nicht\nmit Erfolg bezüglich der Mietzinsforderung als solcher berufen.\n\n45\n\nZwar unterliegen solche Ansprüche gem. § 851 b ZPO auch insoweit nicht der Pfändung, als diese\naus den Ansprüchen resultierenden Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des\nGrundstückes und zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten unentbehrlich sind.\n\n46\n\nDie Schuldnerin und die weiteren Verfahrensbeteiligten haben vorliegend aber nicht konkret den erforderlichen\nBedarf aller Geldmittel aus den gepfändeten Ansprüchen für ihre Bedürfnisse im hier\nerforderlichem Sinne dargelegt, wenn sie hierzu auch umfänglich ausgeführt haben. Es ist zu\nberücksichtigen, dass das Gebäude G-Straße 176-179 in ####2 C nicht lediglich vermietete\noder verpachtete Geschäftsräume enthält, sondern darüber hinaus in nicht unerheblichem\nUmfang durch die Schuldnerin bzw. die weiteren Verfahrensbeteiligten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben genutzt\nwird. Somit könnten die Leistungen der Drittschuldnerinnen für die hier in Rede stehenden Zwecke\nallenfalls anteilig Berücksichtigung finden. Des weiteren konkretisierenden Vortrages zu dieser Frage\nnach einem evtl. vorausgehenden Hinweis seitens der Kammer bedarf es jedoch nicht, weil es hierauf nicht\nankommt. Die Erforderlichkeit der Finanzmittel aus den gepfändeten Forderungen ist nämlich dann\nzu verneinen, wenn der Drittschuldner in der Lage ist, die Maßnahmen zum laufenden Unterhalt des\nGrundstückes und zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten aus eigenen anderweitigen Mitteln\nzu finanzieren. Hiervon ist bei der Schuldnerin, der Russischen Föderation, auszugehen. Weder sie noch\ndie weiteren Verfahrensbeteiligten haben dargelegt, dass hierzu eigene finanzielle Mittel nicht zur\nVerfügung stehen. \n\n47\n\nNach alledem war der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der vorliegenden Fassung zu\nerlassen.\n\n48\n\nDie weitergehende Beschwerde und der weitergehende Antrag des Gläubigers und die Erinnerung der Schuldnerin\nund der weiteren Verfahrensbeteiligten waren zurückzuweisen.\n\n49\n\nIV.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 3, 97, 788 ZPO.\n\n51\n\nV.\n\n52\n\nDie weitere Beschwerde war angesichts des Fehlens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen\n(vgl. § 574 ZPO) nicht zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2008-01-16/3-t-377-07-3-t-405-07-lg-hagen","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851b","ref_norm":"851b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2008-01-16/3-t-377-07-3-t-405-07-lg-hagen","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258482","retrieved":"2026-07-09 02:23:08.521239+00:00"}}