{"status":"available","doknr":"OLD268159","ecli":"ECLI:DE:LGHA:2006:1130.6O102.03.00","court":"Landgericht Hagen","senate":null,"decided":"2006-11-30","aktenzeichen":"6 O 102/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 6.633,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.027,45 € seit dem 10.08.2003, von 4.470,92 € seit dem 17.11.2003, von 900,00 € seit dem 02.01.2004 und von 235,00 € ab dem 03.06.2004 zu zahlen.\n\nII. Die Beklagte wird verurteilt, am Bauvorhaben der Kläger Mängel zu beseitigen und dazu folgende Arbeiten auszuführen:\n\nDie auf dem B3 B verlegten Pflastersteine sind im Umfang des Gutachtens Dipl.-Ing. L vom 17.11.2003 (Gutachten Nr. 0314) aufzunehmen, mit einer ausreichenden Un-tergrundbefestigung zu versehen und wieder einzubauen,\n\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr im Erdreich oder unzu-gänglich verlegten Abwasserleitungen, und zwar vom Hause der Kläger, B 4a, in die Abwasserleitung in der B-Straße und in der B selbst, soweit sie im Erd-reich oder unzugänglich verlegt und die Zweckbestimmung des Sammelns und Fortleitung haben (ausgenommen Nieder-schlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutz-rohren so verlegt sind, dass austretendes Wasser aufgefangen und erkannt wird), von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen, über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung eine Beschei-nigung zu fertigen und die Bescheinigung den Klägern als Ge-samtgläubigern auszuhändigen.\n\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nV. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330,00 €, in Hinblick auf Ziff. III. gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 2.200,00 € und im übrigen gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem notariellen Bauträgervertrag.\n\n3\n\nMit notariellem Bauträgervertrag des Notars in I vom 18.09.2001, UR-Nr. 641/01, verpflichtete sich die Beklagte,\nden Klägern das Eigentum an dem Hausgrundstück G, Flur X, Flurstück X, 1/12 Miteigentum an dem\nGrundstück G, Flur X, Flurstück X und 1/6 Miteigentum an dem Grundstück G, Flur X, Flurstück\nX, allesamt eingetragen im Grundbuch von G, Blatt 553, des Amtsgericht J, zu verschaffen und diese Grundstücke\ngemäß der Grundlagenerklärung des Notars in I vom 02.02.2001, UR-Nr. 79/01, mit einem Einfamilienhaus,\nStraßen und Wegen zu bebauen. \n\n4\n\nNach § 3 Ziff. 7 des Bauträgervertrages vom 18.09.2001 wurde die Bezugsfertigkeit des Hauses zum\n30.03.2002 angestrebt. Als Verkaufspreis wurde in § 5 Ziff. 2 des Vertrages ein Betrag in Höhe von\n368.000,00 DM, mithin 188.155,41 €, vereinbart. Dieser war nach § 6 Ziff. 1 des Vertrages in einer\nRate in Höhe von 30 % nach Beginn der Erdarbeiten, in einer Rate in Höhe von 66,5 % nach den Fassadenarbeiten\nund Bezugsfertigkeit und in einer Rate in Höhe von 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung zu zahlen.\nIn § 15 des Vertrages wurde von den Parteien bereits die Auflassung erklärt. \n\n5\n\nBezüglich des genauen Wortlauts des Bauträgervertrages wird Bezug genommen auf den notariellem\nBauträgervertrag des Notars in I vom 18.09.2001, UR-Nr. 641/01 (Anlage K1 der Klageschrift) und die\nGrundlagenerklärung des Notars in I vom 02.02.2001, UR-Nr. 79/01 (Anlage K2 der Klageschrift). \n\n6\n\nDie Kläger finanzierten den Kaufpreis mit öffentlichen Mitteln der Wohnungsbauförderungsanstalt\n(Wfa). Diese hatte den Klägern ein Darlehen in Höhe von 110.000,00 DM, mithin 56.242,11 €, und\nein Darlehen in Höhe von 9.000,00 DM, mithin 4.601,63 €, bewilligt. Für diese Darlehen sind von\nden Klägern monatliche Zinsen in Höhe von insgesamt 45,83 DM, mithin 23,43 €, zu entrichten.\nDieses Darlehen hätten die Kläger ab dem 01.08.2002 in Anspruch nehmen können. Eine Auszahlung\nder bewilligten Darlehen sollte nach den Bedingungen der Wfa aber erst nach Eigentumsüberschreibung des\nGrundstücks auf die Kläger im Grundbuch erfolgen.\n\n7\n\nIm Frühjahr 2002 bezogen die Kläger das noch nicht fertiggestellte Haus. Am 15.04.2002 unterzeichneten\ndie Kläger ein Abnahmeprotokoll, wonach das Haus \"mit geringfügigen Beanstandungen\" und den\nim Protokoll vermerkten Mängeln und erforderlichen Restarbeiten abgenommen wurde. Bezüglich des genauen\nWortlauts wird auf das Abnahmeprotokoll vom 15.04.2002 Bezug genommen (Bl. 61 d. A.). Im Nachhinein ist die Beklagte\nmehrfach zur Mängelbeseitigung und Fertigstellung des Hauses aufgefordert worden.\n\n8\n\nDie Kläger erbrachten die geschuldete Kaufpreiszahlung bis auf die letzte Rate in Höhe von 3,5 % des\nVerkaufspreises, mithin bis auf einen Betrag in Höhe 6.585,44 €. \n\n9\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2002 forderten die Kläger die Beklagte zur Erfüllung ihrer\nErrichtungs- und Übertragungspflicht zum 31.07.2002 auf. Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte\ndennoch nicht.\n\n10\n\nAb dem 02.08.2002 nahmen die Kläger daher zur Zwischenfinanzierung ein Darlehen bei der Sparkasse J in\nHöhe von insgesamt 54.097,25 € in Anspruch. Für die Zwischenfinanzierung entrichteten die Kläger\nin der Zeit vom 02.08.2002 bis zum 30.09.2002 Zinsen in Höhe von 667,00 €. Für das Quartal 04/2002\nentrichteten die Kläger Zinsen in Höhe von insgesamt 1.058,50 €. Ab dem 01.01.2003 belief sich die\nmonatliche Zinsbelastung bis zur Ablösung des Darlehens auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 315,57\n€. In dem Zeitraum vom 02.08.2002 bis 30.09.2003 zahlten die Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe\nvon 4.798,94 € als Darlehenszinsen an die Sparkasse J.\n\n11\n\nAm 14.08.2002 erstellte die Beklagte ihre Schlussrechnung (Anlage K3 der Klageschrift) über einen Betrag\nin Höhe von 7.612,89 €. Dieser setzte sich aus der letzten Rate in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises,\nmithin einem Betrag in Höhe von 6.585,44 €, und einer Zinsforderung in Höhe von 1.027,45 €\nzusammen.\n\n12\n\nDie Kläger wurden im dritten Quartal 2003 als Eigentümer des oben genannten Grundstücks im\nGrundbuch eingetragen.\n\n13\n\nAm 06.03.2004 schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, wonach anstatt der Beseitigung der hier\nstreitigen Mängel für einen Teil der Mängel ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.135,00 €\ngezahlt werden sollte. Bezüglich des genauen Wortlauts der Vereinbarung wird Bezug genommen auf die schriftliche\nVereinbarung vom 06.03.2004 (Bl. 178 d. A.). Eine Zahlung dieses Betrages durch die Beklagte erfolgte nicht.\n\n14\n\nDie Kläger behaupten, die von der Beklagten erbrachte Werkleistung sei in erheblicher Weise mangelhaft.\nIm einzelnen seien folgende Mängel vorhanden (Bl. 4 f. u. Bl. 83 f. d. A.):\n\n15\n\n- Die Fallrohre seien P die erforderlichen Standrohre ausgeführt\n\n16\n\n- Die untere Fallrohrschelle sei unsauber angebracht und habe Putzschäden verursacht\n\n17\n\n- Mangelhafter Außenputz im Bereich der rechten Außenfensterbank am nach Südosten gelegen\nKinderzimmerfenster im Dachgeschoss\n\n18\n\n- Es fehle eine Metallabdeckung mit Tropfkante an den Übergängen der Ausbaufenster im Dachgeschoss\n\n19\n\n- Das erste Brett der Traufschalung sei nicht abgerichtet\n\n20\n\n- Die Traufschalung und die Traufbohle an der Ausbautraufe sei ca. 20 cm zu kurz\n\n21\n\n- Die Ausbaurinne sei mit zu großem Gefälle angebracht\n\n22\n\n- Fehlender Garagensockel\n\n23\n\n- Mangelhafte Erstellung des B2\n\n24\n\n- Fehlende Fertigstellung des B2\n\n25\n\n- Mangelhafte Erstellung der Q-Straße\n\n26\n\n- Mangelhafte Anstreicharbeiten im Sparrengesimse\n\n27\n\n- Nichterstellung von Spül- und Kontrollschächten bei der Drainage\n\n28\n\nDie Kläger sind der Auffassung, dass das Haus aufgrund der behaupteten Mängel nicht abnahmereif\ngewesen sei und ihnen daher ein Leistungsverweigerungsrecht über die letzte Rate des Kaufpreises zustehe.\nAufgrund des erheblichen Mängelbeseitigungsaufwands sei jedoch die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und\nGlauben trotz der offenen letzten Rate zur Eigentumsüberschreitung verpflichtet gewesen. Die Beklagte befinde\nsich daher ab dem 01.08.2002 in Verzug mit der Fertigstellung des Hauses und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch\nund sei daher zum Ersatz des sich daraus ergebenden Zinsschadens verpflichtet.\n\n29\n\nUrsprünglich haben die Kläger beantragt, die Beklagte zur Eigentumsüberschreibung an dem oben\ngenannten Grundstück zu verurteilen und die Höhe und den Fälligkeitszeitpunkt des Restkaufpreises\nfestzustellen. Die Beklagte hat ursprünglich im Wege der Widerklage beantragt, die Kläger zur Zahlung\nder letzten Kaufpreisrate in Höhe von 6.585,44 € zuzüglich angefallener Verzugszinsen in Höhe\nvon 1.027,45 € zu verurteilen. \n\n30\n\nIm Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2003 haben die Parteien einen gerichtlichen Teilvergleich\ngeschlossen. Danach sollte das Grundstück auf die Kläger umgeschrieben werden, wenn diese gegen Stellung\neiner selbstschuldnerischen Bürgschaft durch die Beklagte die letzte Kaufpreisrate zuzüglich der\nangefallenen Verzugszinsen, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 7.527,89 €, an die Beklagte gezahlt\nhätten. Darüber hinaus wurden der Antrag auf Eigentumsüberschreibung und die Widerklage für\nerledigt erklärt. Bezüglich des genauen Wortlauts des Vergleichs wird Bezug genommen auf das\nSitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2003 (Bl. 85 ff. d. A.).\n\n31\n\nNach mehrfacher Antragsänderung machen die Kläger nun einen Verzugsschaden in Höhe von 4.470,92\n€, die Rückzahlung des aufgrund des Teilvergleichs vom 10.07.2002 gezahlten Betrages in Höhe von\n1.027,45 €, Minderungsansprüche in Höhe von insgesamt 1.135,00 €, einen Anspruch auf\nMängelbeseitigung und einen Anspruch auf Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des Hauses und auf\nVorlage der entsprechenden Bescheinigung geltend. \n\n32\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n33\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 6.633,37 € nebst Zinsen in Höhe\nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.027,45 € seit dem 10.08.2003, von 4.470,92\n€ seit dem 17.11.2003, von 900,00 € seit dem 02.01.2004 und von 235,00 € ab dem 03.06.2004\nzu zahlen,\n\n34\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, am Bauvorhaben der Kläger die Mängel zu beseitigen und dazu\nfolgende Arbeiten auszuführen:\n\n35\n\nDie auf dem B3 B verlegten Pflastersteine sind im Umfang des Gutachtens Dipl.-Ing. L vom 17.11.2003\n(Gutachten Nr. 0314) aufzunehmen, mit einer ausreichenden Untergrundbefestigung zu versehen und wieder\neinzubauen,\n\n36\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr im Erdreich oder unzugänglich verlegten\nAbwasserleitungen, und zwar vom Hause der Kläger, B 4a, in die Abwasserleitung in der B und\nin der B selbst, soweit sie im Erdreich oder unzugänglich verlegt und die Zweckbestimmung\ndes Sammelns und Fortleitung haben (ausgenommen Niederschlagswasserleitungen und Leitungen, die in\ndichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Wasser aufgefangen und erkannt wird), von\nSachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen, über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung\neine Bescheinigung zu fertigen und die Bescheinigung den Klägern als Gesamtgläubigern\nauszuhändigen.\n\n37\n\nHilfsweise beantragen die Kläger zu Ziff. 1),\n\n38\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Sparkasse J anzuweisen, aus der von dieser gegenüber den Klägern\nabgegeben Bürgschaft vom 31.07.2003 den Betrag von 6.633,37 nebst den im Antrag zu Ziff. 1) genannten Zinsen\nan die Kläger zu zahlen.\n\n39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n40\n\n die Klage abzuweisen.\n\n41\n\nDie Beklagte behauptet, dass die von den Klägern gerügten Mängel tatsächlich nicht\nvorlägen. Insbesondere seien die gerügten Mängel entsprechend dem Abnahmeprotokoll vom 15.04.2002\nbeseitigt worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Eigentumsüberschreibungsverpflichtung\nkeine Vorleistungspflicht bestanden habe und sie daher eine Eigentumsüberschreibung bis zum vollständigen\nAusgleich des Kaufpreises habe verweigern können.\n\n42\n\nDas Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.08.2003 (Bl. 98 d. A.) Beweis erhoben durch die\nEinholung eines Sachverständigengutachten. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen\nauf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 17.11.2003 (Bl. 109 ff. d. A.).\n\n43\n\nMit Beweisbeschluss vom 05.08.2004 (Bl. 201 d. A.) ist der Beklagten aufgegeben worden, binnen drei Wochen\neinen weiteren Auslagenkostenvorschuss in Höhe von 300,00 € für die Einholung eines ergänzenden\nSachverständigengutachtens einzuzahlen. Dieser Aufforderung ist die Beklagte auch nach nochmaliger Aufforderung\nvom 12.11.2004 (Bl. 206 d. A.) nicht nachgekommen.\n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n45\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n46\n\nI.\n\n47\n\nDie Klägern haben gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe 6.633,67 €.\n\n48\n\n1.\n\n49\n\nDen Klägern steht gegen die Beklagte gem. §§ 284, Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit\nArt. 229 § 5 EGBGB in Verbindung mit dem Bauträgervertrag des Notars in I vom 18.09.2001, UR-Nr. 641/01,\nein Anspruch auf Zahlung des Zinsschadens in Höhe von 4.470,92 € zu.\n\n50\n\nDie Kläger hatten gegen die Beklagte einen fälligen Anspruch auf Eigentumsüberschreibung. \n\n51\n\nGrundsätzlich wird der Anspruch auf Eigentumsüberschreibung aus einem Bauträgervertrag erst nach\nvollständiger Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung fällig (Brych/Pause, Bauträgerkauf\nund Baumodelle, 3. Auflage, Rn. 352; Tempel, Materielles Recht im Zivilprozess, 4. Auflage, S. 433). Danach wird\nder Anspruch auf Eigentumsüberschreibung selbst dann nicht fällig, wenn der Erwerber die letzte Kaufpreisrate\nwegen mangelhafter Bauleistung verweigert (BGH NJW 2002, 140; Tempel a. a. O.). \n\n52\n\nDies ist jedoch gem. § 242 BGB in den Fällen unbillig, wenn der Erwerber durch die fehlende Fälligkeit\ndes Anspruches auf Eigentumsüberschreibung an einem Weiterverkauf oder einer Besicherung seiner Endfinanzierung\ngehindert wird (Brych/Pause, a. a. O. Rn. 354). Ist in diesen Fällen das Zurückbehaltungsrecht des\nErwerbers dem Grunde und der Höhe nach begründet, ist der Anspruch auf Eigentumsüberschreibung trotz des\nEinbehalts von Kaufpreisteilen fällig (Brych/Pause, a. a. O.). \n\n53\n\nDer Beklagten stand daher trotz der noch offenen letzten Kaufpreisrate kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich\ndes Anspruchs auf Eigentumsüberschreibung zu. Die Kläger konnten den Ausgleich der letzten Kaufpreisrate zu\nRecht verweigern. Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 17.11.2003 war die von der Beklagten erbrachte\nBauleistung mangelhaft.\n\n54\n\nDie Beklagte befand sich auch seit dem 01.08.2002 in Verzug mit der Eigentumsüberschreibung des Grundstücks.\nDie Kläger haben die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2002 unter Fristsetzung zum 31.07.2002 zur\nFertigstellung und Eigentumsüberschreibung aufgefordert.\n\n55\n\nDurch die Weigerung zur Eigentumsüberschreibung ist den Klägern ein Schaden in Höhe von 4.470,92\n€ entstanden. Dieser berechnet sich aus der Differenz der monatlichen Zinsen für das Darlehen der Wfa\nund den Zinsen für das zur Zwischenfinanzierung bei der Sparkasse J abgeschlossene Darlehen. In dem Zeitraum\n01.08.2002 bis 30.09.2003 hätten die Kläger an die Wfa Zinsen in Höhe von insgesamt 328,02 €\nzahlen müssen. Stattdessen haben die Kläger an die Sparkasse J in diesem Zeitraum Zinsen in Höhe\nvon insgesamt 4.798,94 € bezahlt.\n\n56\n\n2.\n\n57\n\nDie Klägern haben gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch\nin Höhe von 1.027,45 €.\n\n58\n\nDer Beklagten stand der in der Schlussrechnung geltend gemachte und in Erfüllung des Teilvergleichs vom\n10.07.2003 von den Klägern als Verzugszinsen gezahlte Betrag in Höhe von 1.027,45 € nicht zu. \n\n59\n\nDer Anspruch der Beklagten auf Zahlung des vollständigen Kaufpreises war in diesem Zeitpunkt nicht fällig.\nDem Zahlungsverlangen der Beklagten stand die durch die Kläger erhobene Einrede des nichterfüllten Vertrages\nnach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen. Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 17.11.2003 war die von der\nBeklagten erbrachte Bauleistung mangelhaft. Der Sachverständige hat in seinem Gutachachten die von den Klägern\nbehaupteten Baumängel im wesentlichen bestätigt.\n\n60\n\n3.\n\n61\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte aus dem Bauträgervertrag vom 18.09.2001 in Verbindung mit der\nVereinbarung vom 06.03.2004 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.135,00 €.\n\n62\n\nDen Klägern steht gem. § 634 BGB a. F. ein Minderungsrecht für die mangelhaft erbrachte\nBauleistung zu.\n\n63\n\nNach dem Bauträgervertrag ist die Beklagte zur Erbringung einer mangelfreien Bauleistung verpflichtet.\nAusweislich des Sachverständigengutachtens vom 17.11.2003 war die von der Beklagten erbrachte Bauleistung\nmangelhaft. \n\n64\n\nDanach steht den Klägern für das Anbringen einer Metallabdeckung mit Tropfkante an den\nÜbergängen der Ausbaufenster im DG ein Minderungsbetrag in Höhe von 200,00 €, für\ndie Veränderung der Schalung unter der Traufe und unter der Dachgaube sowie für das Neuausrichten der\nDachgaube ein Betrag in Höhe von 500,00 € und für die Anstreicharbeiten an der Traufschalung ein\nBetrag in Höhe von insgesamt 200,00 €, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 900,00 €, zu.\n\n65\n\nFerner steht den Klägern auch der Betrag in Höhe von 235,00 € zu. Dieser Betrag ist die\nDifferenz aus der vereinbarten Gesamtsumme in Höhe von insgesamt 1.135,00 € und dem für die\nMinderung geschuldeten Betrag in Höhe von insgesamt 900,00 €.\n\n66\n\nII.\n\n67\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte aus dem Bauträgervertrag vom 18.09.2001 einen Anspruch auf\nMängelbeseitigung an dem B3 B zu.\n\n68\n\nNach dem Bauträgervertrag ist die Beklagte zur Erbringung einer mangelfreien Bauleistung verpflichtet.\n\n69\n\nDiese Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt. Die Beklagte behauptet zwar, dass alle im\nSachverständigengutachten vom 17.11.2003 aufgeführten und damit auch dieser Mängel entsprechend\ndes Gutachtens beseitigt worden seien. Für die ordnungsgemäße Mängelbeseitigung trägt\nhier die Beklagte die Beweislast. Sie hat den ihr obliegenden Beweis jedoch nicht erbracht. Die Beklagte ist der\nihr gem. §§ 402, 379 ZPO obliegenden Verpflichtung zur Einzahlung eines Auslagenvorschusses für\nein ergänzendes Sachverständigengutachten nicht nachgekommen, obwohl sie durch gerichtlichen Beschluss\nvon 05.08.2004 und durch die Erinnerung vom 12.11.2004 dazu aufgefordert worden ist.\n\n70\n\nIII.\n\n71\n\nDen Klägern steht gegen die Beklagte aus dem Bauträgervertrag vom 18.09.2001 in Verbindung mit §\n66 Abs. 2 BauO NW der geltend gemachte Anspruch auf Durchführung einer Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen\ndes Hauses der Kläger in die Abwasserleitungen der B und auf Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu.\n\n72\n\nNach dem Bauträgervertrag ist die Beklagte gegenüber den Klägern zur Errichtung und Fertigstellung\neines schlüsselfertigen und nutzbaren Hauses verpflichtet. Insbesondere im Hinblick auf die Entwässerung des\nHauses war die Beklagte daher zur Errichtung einer funktionierenden und nutzbaren Entwässerungsanlage\nverpflichtet.\n\n73\n\nP die Durchführung der verlangten Dichtigkeitsprüfung und die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung\nist die Abwasserleitung des Hauses der Kläger jedoch nach § 66 S. 2 BauO NW in Verbindung mit der\nVerwaltungsverordnung zur BauO NW nicht uneingeschränkt nutzbar. \n\n74\n\nZwar ist grundsätzlich nur der Bauherr, hier somit die Beklagte, vor Benutzung der Abwasseranlage zur\nDurchführung der Dichtigkeitsprüfung und auf Verlangen zur Vorlage der entsprechenden Bescheinigung bei\nder zuständigen Bauaufsichtsbehörde verpflichtet. \n\n75\n\nNach § 66 S. 2 BauO NW in Verbindung mit der Verwaltungsverordnung zur BauO NW kann jedoch die Benutzung\neiner Abwasserleitung P die entsprechende Bescheinigung mit einem Bußgeld geahndet oder die Nutzung sogar\ninsgesamt bis zur Vorlage der Bescheinigung untersagt werden.\n\n76\n\nInsofern ist die Beklagte auch gegenüber den Klägern zur Durchführung der Dichtheitsprüfung\nund der Vorlage der entsprechenden Bescheinigung verpflichtet. Nur so kann die Verhängung eines Bußgeldes\nbzw. eine Nutzungsuntersagung verhindert und die uneingeschränkte Nutzung der Abwasserleitungen sichergestellt\nwerden.\n\n77\n\nIV.\n\n78\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 229 §\n5 EGBGB.\n\n79\n\nV.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Auch für den erledigten Antrag auf\nEigentumsüberschreibung sind der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Dieser Antrag war im Zeitpunkt des Eintritts\ndes erledigenden Ereignisses begründet.\n\n81\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 u. S.2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2006-11-30/6-o-102-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2006-11-30/6-o-102-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268159","retrieved":"2026-07-09 02:37:07.361499+00:00"}}