{"status":"available","doknr":"OLD273778","ecli":"ECLI:DE:LGHA:2006:0309.3T135.06.00","court":"Landgericht Hagen","senate":null,"decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"3 T 135/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird aufgehoben. \n\nDie Pfändung des Guthabens der Schuldnerin auf dem Konto bei der Drittschuldnerin (Konto-Nr.: 560409) wird insoweit aufgehoben, als das Guthaben auf einer Zahlung der Familienkasse J unter dem \nAktenzeichen: KGNR 355/073896 für Februar 2006 in Höhe von 154,00 € beruht. \n\nDie Gläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von bis zu 300,00 €. \n\n1\n\nMit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 08. Juni 2001\nhat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin Ansprüche der\nSchuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der gegenwärtigen\nund zukünftig entstehenden Guthaben auf dem bei der Drittschuldnerin\nbestehenden Konto der Schuldnerin (Konto-Nr.: 560409) gepfändet und\nder Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. \n\n2\n\nUnter dem 22. Februar 2006 hat die Schuldnerin zu Protokoll der\nGeschäftsstelle des Amtsgerichts beantragt, die Kontenpfändung\nhinsichtlich der auf dem Konto eingehenden Kindergeldzahlungen der Familienkasse\nJ aufzuheben. Zur Begründung hat die Schuldnerin ausgeführt, die\nDrittschuldnerin weigere sich, das am 16.02.2006 auf dem Konto eingegangene\nKindergeld auszuzahlen. Dem Antrag war ein Kontoauszug beigefügt, aus\ndem der Eingang der Kindergeldzahlung der Familienkasse J auf dem gepfändeten\nKonto ersichtlich ist. \n\n3\n\nMit Beschluß vom 22. Februar 2006 hat das Amtsgericht B den Antrag\nauf Freigabe der Kindergeldzahlung zurückgewiesen und zur Begründung\nausgeführt, es bestehe für einen solchen Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis,\nda das Kindergeld von vornherein von der Kontenpfändung nicht erfaßt sei.\nDie Vorschrift des § 55 SGBI sei entgegen einer in der Literatur vertretenen\nRechtsauffassung analog anwendbar. \n\n4\n\nDie Schuldnerin hat unter dem 22. Februar 2006 zu Protokoll der Geschäftsstelle\ndes Amtsgerichts gegen den oben genannten Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt. \n\n5\n\nDas Amtsgericht B hat mit weiterem Beschluß vom 22. Februar 2006 der\nsofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht I -\nBeschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt. \n\n6\n\nDie gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde der Schuldnerin\nist auch in der Sache begründet. \n\n7\n\nFür den Antrag der Schuldnerin auf Freigabe der Kindergeldzahlung besteht\ndas erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. \n\n8\n\nDieses ergibt sich unabhängig von der rechtlichen Einordnung der\nKindergeldzahlung unter § 55 Abs. 1 SGBI oder § 850 k ZPO bereits\ndaraus, daß die Drittschuldnerin die Auszahlung des Betrages an die Schuldnerin\nverweigert hat. In diesem Fall hat das zuständige Vollstreckungsgericht, soweit\ndie Auszahlung zu Unrecht verweigert wurde, die beantragte Aufhebung der Kontenpfändung\njedenfalls deklaratorisch auszusprechen. \n\n9\n\nDie Drittschuldnerin war im Zeitpunkt der Antragstellung verpflichtet, das\nKindergeld in voller Höhe an die Schuldnerin auszuzahlen. \n\n10\n\nDie Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Amtsgerichts\nan, wonach ein auf einer Kindergeldzahlung beruhendes Guthaben trotz bestehender\nPfändung in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 1 SGBI innerhalb der\nersten sieben Tage nach Zahlungseingang unbeschränkt auszuzahlen ist. \n\n11\n\nEntgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ( vgl. Stöber,\nForderungspfändung, 12. Aufl., Rn. 153 s) ) ist für das auf ein Konto\ndes Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesene Kindergeld § 55 Abs. 1\nSGBI entsprechend anzuwenden, wenn die Kindergeldzahlung auf §§ 62 ff EStG beruht. \n\n12\n\nAuch das nach den Vorschriften des EStGes gewährte Kindergeld dient der\nSicherung des Existenzminimums des Kindes. Es unterscheidet sich insoweit nicht\nvon dem in besonderen Fällen nach wie vor nach dem Bundeskindergeldgesetz\n( BKGG ) gewährten Kindergeld, welches unzweifelhaft Sozialleistung im Sinne\ndes § 55 Abs. 1 SGBI ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., §\n850 k Rn. 1 a. E.). Dementsprechend hat der Gesetzgeber mit § 76 EStG auch\neine dem § 54 Abs. 5 SGBI entsprechende Regelung eingefügt, die bewirken\nsoll, daß die bei der Kindergeldberechnung zu berücksichtigenden Kinder\nin den Genuß der ihnen zugedachten Leistungen kommen. \n\n13\n\nSoweit der Gesetzgeber den Regelungen des EStG keine dem § 55 SGBI\nentsprechende Regelung hinzugefügt hat, muß von einer planwidrigen\nRegelungslücke ausgegangen werden. \n\n14\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber bewußt auf einen dem\n§ 55 SGBI entsprechenden Schutz der auf ein Konto des Schuldners überwiesenen\nKindergeldzahlungen verzichtet hätte. Aus der Gesetzesbegründung ist ein\nsolcher Wille des Gesetzgebers nicht zu entnehmen. In der Begründung zu §\n76 EStG (BT- Drucksache 13/1558, 162) heißt es, es solle durch § 76 EStG\nsichergestellt werden, daß Kindergeld wie bisher nur eingeschränkt pfändbar\nsei. Daraus ergibt sich aber, daß auch nach dem Willen des Gesetzgebers dem nach\ndem EStG gewährten Kindergeld kein geringerer Pfändungsschutz zukommen sollte,\nals dem nach Bundeskindergeldgesetz ausgezahlten Kindergeld. \n\n15\n\nNur durch die entsprechende Anwendung des § 55 SGBI auch auf die\nKindergeldauszahlung nach EStG kann sichergestellt werden, daß die Kindergeldzahlungen\n- wie bisher - den Leistungsberechtigten uneingeschränkt zu Gute kommt. \n\n16\n\nDiese Rechtsanwendung entspricht auch den neueren Rechtsprechungen des BGH, der\nhinsichtlich der Kindergeldzahlungen unabhängig von der zugrunde liegenden\nRechtsgrundlage von einer Anwendbarkeit des § 55 SGBI ausgeht (vgl. BGH NJW 2004, 3262 - 3264). \n\n17\n\nNach alledem ist die sofortige Beschwerde begründet. \n\n18\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 3, 91 ZPO.\n\n19\n\n \n\n Q2\n Dr. F\n U","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2006-03-09/3-t-135-06","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2006-03-09/3-t-135-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273778","retrieved":"2026-07-09 02:45:08.494187+00:00"}}