{"status":"available","doknr":"OLD430723","ecli":"ECLI:DE:LGGIESS:2023:0717.3O474.20.00","court":"Landgericht GieBen","senate":null,"decided":"2023-07-17","aktenzeichen":"3 O 474/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2022 (23 U 192/21)\n\nvon dem Beklagten\n\nan den Kläger\n\nzu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz werden auf insgesamt 2.985,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.06.2023 festgesetzt.\n\nGründe\n\nDie Festsetzung wurde klägerseits erstmals formgerecht unter dem 20.06.2023 beantragt. Die Kosten des Beklagten wurden unter dem 28.02.2023 zur Ausgleichung angemeldet.\n\nAuf Klägerseite war die geltend gemachte Vollstreckungsgebühr abzusetzen, da hierfür das Vollstreckungsgericht der letzten Vollstreckungshandlung ausschließlich zuständig ist. Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr ist unterblieben, da die Voraussetzungen von § 15a Abs. 3 RVG nicht vorliegen.\n\nDie Ausgleichung berechnet sich nach alledem wie folgt:\n\n1. Gerichtskosten beider Instanzen\n\nDie Gerichtskosten betragen\n\n1.505,00 EUR\n\n        \n        \n\nDavon sollen tragen\n\n        \n\nKläger\n\nBeklagter\n\nBruchteil\n\n        \n\n20 %   \n\n80 %   \n\nBetrag\n\n        \n\n301,00 EUR\n\n1204,00 EUR\n\nGezahlt haben\n\n        \n\n1.505,00 EUR\n\n0,00 EUR\n\nZu viel gezahlt haben 1.204,00 EUR\n\nDer Überschuss des Klägers ist in Höhe von 1.204,00 EUR mit den von dem Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden und dem Kläger zu erstatten.\n\n2. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen\n\nKosten des Klägers 2.969,76 EUR\n\nKosten des Beklagten 2.971,19 EUR\n\nSumme 5.940,95 EUR\n\n        \n        \n\nDavon sollen tragen\n\nKläger\n\n Beklagter\n\nBruchteil\n\n20 %\n\n80 %   \n\nBetrag \n\n1.188,19 EUR\n\n4.752,76 EUR\n\nEigene Kosten \n\n2.969,76 EUR\n\n2.971,19 EUR\n\nVon dem Beklagten an den Kläger zu erstatten\n\n3. Zusammenfassung\n\n1.781,57 EUR\n\n        \n\nVon dem Beklagten sind an den Kläger zu erstatten aus 1.\n\n        \n\n1204,00 EUR\n\nVon dem Beklagten sind an den Kläger zu erstatten aus 2.\n\n        \n\n1.781,57 EUR\n\nInsgesamt sind von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten\n\n2.985,57 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/430723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2023-07-17/3-o-474-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/430723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/430723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2023-07-17/3-o-474-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/430723","retrieved":"2026-07-09 06:53:13.633549+00:00"}}