{"status":"available","doknr":"OLD442879","ecli":"ECLI:DE:LGGIESS:2016:0128.5O212.15.0A","court":"Landgericht GieBen","senate":null,"decided":"2016-01-28","aktenzeichen":"5 O 212/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.365,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2015 abzüglich am 15.07.2015 gezahlter 18.920,-- € sowie weitere 386,87 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 17.05.2015 auf der BAB 5 in der Gemarkung --- ereignet hat. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt und die Klägerin selbst leicht verletzt; sie erlitt ein leichtes HWS-Schleudertrauma sowie Prellungen.\n\nDie Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Schäden, die der Klägerin durch diesen Unfall entstanden sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.\n\nDie Klägerin ließ den Schaden an ihrem Fahrzeug begutachten. Die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer wurden mit 32.102,89 € ermittelt. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 35.000,-- € (regelbesteuert) ermittelt. Der Restwert wurde mit 10.100,-- € (inklusive Mehrwertsteuer) ermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. --- vom 27.05.2015 (Bl. 16 - 32 d. A.) Bezug genommen.\n\nDie Klägerin hat in der Klage zunächst Ersatz des Wiederschaffungsaufwandes von 24.900,-- € netto, Ersatz einer Kostenpauschale von 30,-- €, Ersatz von Taxikosten in Höhe von 110,-- €, Ersatz von Attestkosten in Höhe von 50,30 € sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 280,-- € begehrt. Ferner hat sie die Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 2.435,22 € und von Mietwagenkosten in Höhe von 825,- € beansprucht.\n\nDie Klage wurde der Beklagten am 05.08.2015 zugestellt.\n\nAm 15.07.2015 zahlte die Beklagte an die Klägerin 18.920,-- €, am 22.07.2015 die Sachverständigenkosten in Höhe von 2.453,22 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 €.\n\nDie Klägerin meint, sie sei berechtigt gewesen, das Fahrzeug zu dem im Gutachten mitgeteilten Restwert zu veräußern, was unstreitig am 29.05.2015 geschah.\n\nDie Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 die Klage in Höhe von am 15.07.2015 gezahlter 18.920,-- €, am 22.07.2015 gezahlter 2.453,22 € Sachverständigenkosten und 1.023,16 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für erledigt erklärt.\n\nDie Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen.\n\n Die Klägerin beantragt nunmehr,\n \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.370,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2015 abzüglich am 15.07.2015 gezahlter 18.920,-- € sowie weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten von 386,87 zu zahlen und die Klägerin gegenüber der Firma EuroMobil Rent a Car in Höhe von 825,-- € Mietwagenkosten freizustellen.\n\n Die Beklagte beantragt,\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte meint, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich den Restwert gemäß einem Restwertangebot über 16.630,-- € auf ihren Schaden anrechnen zu lassen.\n\nDie Beklagte meint weiter, soweit Erledigung eingetreten sei, habe die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie der Beklagten für die Prüfung der Schadenersatzpflicht nicht genug Zeit eingeräumt habe, bevor sie Klage erhoben habe.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage war hinsichtlich des Klageantrags zu 1. in Höhe von 25.365,30 € begründet und ist nach Zahlung von 18.920,-- € nunmehr noch in Höhe von 6.445,30 € begründet.\n\nHinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 2. war sie begründet.\n\nHinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 3. ist sie unbegründet.\n\nDer Anspruch der Klägerin folgte bzw. folgt aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.\n\nDer der Klägerin unmittelbar zu ersetzende Sachschaden beläuft sich auf 25.035,- € (24.900,- € - 110,- € -25,- €).\n\nDie Klägerin war berechtigt, das Fahrzeug zu dem von dem Gutachter ermittelten Restwert von 10.100,-- € zu veräußern und muss sich daher nur diesen anrechnen lassen.\n\nDie Kammer folgt hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von Restwertangeboten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 1674 ).\n\nWird eine Sache beschädigt oder zerstört und hat sie aber noch einen Restwert, so muss der Geschädigte diese herausgeben oder sich den Wert anrechnen lassen. Dabei kann der Geschädigte zwischen der Herausgabe und der Anrechnung wählen. Restwert ist aber der Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des Kfz bei einem Gebrauchtwagenhändler erzielen kann.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt dabei auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (BGH, NJW 2010, 2722 ff ).Der Geschädigte leistet dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei kann der Geschädigte nach der gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann von einer korrekten Wertermittlung durch den Sachverständigen ausgehen, wenn dieser entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages für das Unfallfahrzeug drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt eingeholt hat. Der Geschädigte kann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufe erzielt werden könnte.\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. --- hat den Restwert entsprechend den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof hierzu stellt, durch Einholung von drei Restwertangeboten des regionalen Marktes ermittelt.\n\nEine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen, wie sie das OLG --- annimmt (NJW-RR 2013, 224 ) sieht die Kammer nicht.\n\nVon den übrigen Sachschadenspositionen des Klageantrags zu 1. ist lediglich die Kostenpauschale von 30,-- € auf 25,---€ zu reduzieren, die die Kammer in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO als angemessene Schadenspauschale annimmt.\n\nEin Schmerzensgeld steht der Klägerin in Höhe von 280,- € zu; der Betrag erscheint zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen durch die nur leichten Verletzungen angemessen.\n\nNicht begründet ist die Klage im Weiteren, soweit die Klägerin Freistellung von Mietwagenkosten in Höhe von 825,-- € fordert.\n\nDie Klägerin trägt weder in der Klageschrift noch in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 auch nur ein Wort zur Begründung dieses Anspruches vor. Dass in dem Konvolut von Anlagen zur Klageschrift eine Rechnung der Fa. EuroMobil Rent a Car vom 12.06.2015 über 825,-- € beigelegt ist, ersetzt entsprechenden nach § 253 Abs. 2 ZPO erforderlichen Klagevortrag nicht.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 91a ZPO.\n\nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, fallen die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zur Last. Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist über die Kosten nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.\n\nDas bedeutet, dass für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang maßgeblich ist, d. h. derjenige hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären.\n\nNach den obigen Ausführungen wäre die Beklagte unterlegen. Auf den Gesichtspunkt des § 93 ZPO kann sich die Beklagte nicht berufen. Danach fallen bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten dem Kläger zur Last, wenn er keine Veranlassung zur Klage hatte.\n\nDer Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe ihr keine ausreichende Zeit zur Prüfung des Schadensfalls eingeräumt, ist jedoch nicht zu folgen.\n\nNach der Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf NJW RR 2008, 114) ist dem Versicherer bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall eine Prüfungszeit von etwa vier bis sechs Wochen einzuräumen.\n\nDie Klägerin hat die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erhoben. Die Klageerhebung erfolgte dann mit Klageschrift vom 03. Juli 2015 woraus folgt, dass die Beklagte ca. fünf Wochen Zeit hatte, um die von der Klägerin erhobenen Ansprüche zu prüfen.\n\nAngesichts des nicht nennenswert komplizierten Sachverhalts erachtet die Kammer die der Beklagten eingeräumte Zeit zur Prüfung der Ansprüche der Klägerin als ausreichend.\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, dem Anspruchsschreiben der Klägerin sei das Gutachten nicht beigefügt gewesen, ist dies unbeachtlich; da die Beklagte nicht vorträgt, wann sie das Gutachten dann erhalten hat, kann auch nicht festgestellt werden, dass sie keine ausreichende Prüfungszeit hatte.\n\nDer Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.\n\nDer Anspruch vorgerichtlicher Anwaltskosten beruht auf § 286 BGB.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/442879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2016-01-28/5-o-212-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/442879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/442879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-gieben/2016-01-28/5-o-212-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/442879","retrieved":"2026-07-09 07:18:35.197032+00:00"}}