{"status":"available","doknr":"OLD421562","ecli":"ECLI:DE:LGFREIB:2023:0406.3S91.22.00","court":"Landgericht Freiburg","senate":null,"decided":"2023-04-06","aktenzeichen":"3 S 91/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nBei einem offensichtlichen Rechenfehler kann die Kostenquote als offensichtlich unrichtig auch korrigiert werden.(Rn.4)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, 10. März 2023, 3 S 91/22, Urteil\n\nvorgehend AG Müllheim, 27. Juli 2022, 8 C 131/21\n\nTenor\n\n \n\nDas Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10.03.2023 wird nach Anhörung der Parteien in der Urteilsformel nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen berichtigt und die Urteilsformel zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:\n\n \n\n1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Müllheim vom 27.07.2022, Az. 8 C 131/21, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:\n\n \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 715,42 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,68 € jeweils nebst Zinsen aus diesen Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2021 zu bezahlen.\n\n \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n \n\n2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 %. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n \n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\n4. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\n \n\n5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 696,64 € festgesetzt.\n\n \n\nGründe\n\n \n1\n\nTenor Ziffer 1:\n\n \n2\n\nMietwagenkosten sind in Höhe von 533,71 € ersatzfähig (1.306,71 € nach Fracke - bezahlte 773 €). Addiert man die 181,71 €, die das AG rechtskräftig ausgesprochen hat, ergibt dies 715,42 €. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben gleich, weil der Gegenstandswert auch nach Korrektur bei über 13.000 € liegt.\n\n \n\n \n3\n\nTenor Ziffer 2:\n\n \n4\n\nDie Kostenquote erster Instanz ist abzuändern auf 36 % zu 64 % zu Lasten der Klägerin. Es liegt insoweit ein offensichtlicher (Folge-)Rechenfehler vor, und die Kostenquote kann deswegen als offensichtlich unrichtig auch korrigiert werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/421562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-freiburg/2023-04-06/3-s-91-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/421562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/421562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-freiburg/2023-04-06/3-s-91-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/421562","retrieved":"2026-07-09 06:36:11.431338+00:00"}}