{"status":"available","doknr":"OLD95565","ecli":"ECLI:DE:LGFRAPF:2015:0825.7O495.14.0A","court":"Landgericht Frankenthal (Pfalz)","senate":null,"decided":"2015-08-25","aktenzeichen":"7 O 495/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Diese Entscheidung zitiert\n\nTenor\n\n1. Es wird festgestellt, dass der im Schreiben vom des Klägers vom 01.12.2014 erklärte Widerruf seiner Willenserklärungen zum Abschluss des zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrages vom 31.08.2007 über 160.000,-€ wirksam ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines zwischen ihnen am 31.08.2007 geschlossenen Darlehensvertrages über 160.000,- €.\n\n2\n\nMit Schreiben vom 28.10.2014 teilte der jetzige Klägervertreter der Beklagten mit, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft wäre. Die Beklagte bot sodann den Abschluss neuer Darlehensverträge an. Dieses Angebot wurde abgelehnt und ein modifizierter Vergleichsvorschlag unterbreitet. Hierbei errechnete der Kläger die bisherigen Nutzungen mit 7.437,94 € ausgehend von monatlichen Zahlungen i. H. v. 986,87 € und einem Zinssatz i. H. v. 2,5 % über dem Basiszinssatz.\n\n3\n\nHierauf erfolgte keine Reaktion mehr, weswegen der Widerruf der auf den Darlehensvertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 01.12.2014 erklärt wurde.\n\n4\n\nDer Kläger ist der Ansicht:\n\n5\n\nDie Widerrufsbelehrung (Bl. 9 d. A.) sei fehlerhaft. Sie entspräche nicht der Musterwiderrufsbelehrung. Aufgrund einer Fußnote im Abschnitt „Widerrufsrecht\" unterscheide sie sich von der Musterwiderrufsbelehrung. Im Übrigen kenne die Musterwiderrufsbelehrung die im Abschnitt „Widerrufsrecht\" verwendete Klammer nicht.\n\n6\n\nAußerdem sei der letzte Satz des Abschnitts „Widerrufsfolgen\" fehlerhaft, weil er den Verbraucher - und nicht die Bank - darauf hinweist, dass er seine Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen binnen einer Frist von 30 Tagen nachzukommen habe, im Übrigen, weil hinsichtlich des Fristbeginns zwischen dem Unternehmer und der Bank differenziert wird.\n\n7\n\nFehlerhaft sei die Formulierung, wonach die Frist zur Ausübung des Widerrufs „frühestens\" mit Erhalt der Belehrung beginne.\n\n8\n\nDie Beklagte schulde die Rückzahlung der Nutzungen sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwalts kosten i. H.v. 2.874,92 €.\n\n9\n\nEr beantragt:\n\n10\n\n1. Es wird festgestellt, dass der im Schreiben des Klägers vom 01.12.2014 erklärte Widerruf seiner Willenserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 31.08.2007 über 160.000,- € wirksam ist.\n\n11\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.437,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2014 zu zahlen.\n\n12\n\n3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.375,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2014 zu zahlen.\n\n13\n\nSowie hilfsweise zu dem Antrag Ziffer 1):\n\n14\n\nHilfsweise wird festgestellt, dass aus dem Darlehensvertrag vom 31.08.2007 über 160.000,00 €, Konto-Nr. ... keine Ansprüche der Beklagten mehr bestehen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie ist der Ansicht:\n\n18\n\nDem mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Antrag fehle das Feststellungsinteresse, der Kläger könnte die zu begehrende Summe ohne Weiteres berechnen.\n\n19\n\nDie Änderungen der verwendeten Widerrufsbelehrung gegenüber der Musterwiderrufsbelehrung seien so marginal, dass der Vertrauensschutz dennoch bestünde. Hilfsweise rechnet sie mit Darlehensrückzahlungsansprüchen auf, die - unstreitig - weit über 100.000,- € betragen. Hinsichtlich der Fußnote handele es sich ersichtlich um einen Bearbeitungsvermerk. Die Musterwiderrufsbelehrung enthalte an dieser Stelle einen entsprechenden Hinweis. Auch der Klammerzusatz sei der Musterbelehrung nach BGB-lnfoV geschuldet. Der letzte Satz entspräche der damaligen Musterbelehrung.\n\n20\n\nDer Kläger habe sein Widerrufsrecht im Übrigen verwirkt, nachdem er das Darlehen 7 Jahre ordnungsgemäß bedient hatte.\n\n21\n\nDie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien nicht geschuldet, da die klägerischen Prozessbevollmächtigten verzugsbegründend tätig geworden seien.\n\n22\n\nHinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf sämtliche eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf alle sonstigen Aktenbestandteile verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet.\n\nI.\n\n24\n\nDem Kläger ist zuzugeben, dass es sich bei seiner Klage der Sache nach - jedenfalls auch - um eine negative Feststellungsklage handelt, das relevante Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 ZPO ist der zwischen den Parteien (nach klägerischer Ansicht aufgrund des Widerrufs nicht-) bestehende Darlehensvertrag. Wenn festgestellt wird, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, kann die Beklagte keine Darlehensraten mehr verlangen. Eine entsprechende Zahlungsklage würde diese Rechtssicherheit nicht bieten. In Rechtskraft würde lediglich der Tenor erwachsen, wonach die Beklagte eine bestimmte Summe an den Kläger zu zahlen hätte. Nachdem sich die Beklagte gegen den Widerruf wehrt, liegt auch ein erforderliches Berühmen eines Anspruchs vor.\n\nII.\n\n1.\n\n25\n\nDer Feststellungsantrag ist auch begründet:\n\n26\n\nDie Widerrufsbelehrung ist schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil durch die Verwendung des Wortes „frühestens\" nicht klar wird, wann die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beginnt und wann sie endet.\n\n27\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht auf den Schutz des § 14 BGB-lnfoV berufen.\n\n28\n\nNach der Entscheidung des BGH vom 01.03.2012 (Az. III ZR 83/11) kann sich ein Unternehmer dann nicht auf die Gesetzmäßigkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen, wenn er den darin vorgeschlagenen Text einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Dies gelte unabhängig von dem konkreten Umfang einer vorgenommenen Änderung.\n\n29\n\nLetztlich handelt es sich im vorliegenden Fall um Bearbeitungshinweise in Fußnoten und Klammern, die die einschlägige Musterbelehrung nicht kennt. Zwar sind diese Änderungen tatsächlich marginal, sie reichen aber mit dem Bundesgerichtshof aus, damit die Fiktion des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV nicht eingreift. Dass diese Ansicht auch im Ergebnis richtig ist, zeigt sich etwa daran, dass es in Fußnote 2 heißt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen\". Dies kann tatsächlich zur Verwirrung eines Verbrauchers führen. Es bleibt nämlich unklar, wer welche Frist anhand welcher Merkmale prüfen soll.\n\n30\n\nDas Recht zum Widerruf ist nicht verwirkt, der Darlehensvertrag ist noch nicht beendet und noch nicht vollständig abgewickelt, ein Vertrauensschutz der Beklagten besteht nicht.\n\n2.\n\n31\n\nDier Zahlungsansprüche sind zwar beide grundsätzlich begründet.\n\n32\n\nDie Höhe der verlangten Nutzungen (7.437,94 €) wurde nicht bestritten, sie sind nach § 346 Abs. 2 BGB, auf den § 357 Abs. 1 S. 1 BGB verweist, zu ersetzen. Die Neuregelung durch das VerbrRRL-UG ist nach Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Vertrag vor dem 13.06.2014 geschlossen wurde.\n\n33\n\nDer Schadensersatzanspruch auf außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 2.874,92 € ergibt sich aus der Pflichtverletzung der Beklagten, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet zu haben. Hierbei kommt es nicht auf den Verzugseintritt an. Aufgrund dieser Sachlage war die Inanspruchnahme professionellen rechtlichen Rates nicht zu beanstanden.\n\n34\n\nBeide Ansprüche sind allerdings durch die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von - unbestritten - weit über 100.000,- € erloschen.\n\n35\n\nZinsen sind demnach bis zur Erklärung der Aufrechnung angefallen, und zwar hinsichtlich des Klageantrags zu 2) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2015, nachdem Rechtshängigkeit am 12.03.2015 eintrat. Davor war die Beklagte nicht in Verzug, da vorher diese Zahlung nicht konkret verlangt wurde, sondern jeweils eine Rückäußerung. Es ergibt sich ein Zinsanspruch aus 7.437,94 € i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 bis zum 19.04.2015 (Eingang der Aufrechnungserklärung bei dem Klägervertreter am 20.04.2015) i. H.v. 32,29 €.\n\n36\n\nHinsichtlich der begehrten Zinsen auf die Rechtsanwaltsvergütung erfolgte eine Fristsetzung zum 12.12.2014. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.874,92 € sind demnach ab dem 13.12.2014 bis zum 19.04.2015 geschuldet i. H. v. 42,19 €. Auch die Zinsansprüche sind allerdings durch die Aufrechnung erloschen.\n\n3.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO für die Vollstreckung des Klägers, für die Vollstreckung der Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n38\n\nBeschluss\n\n39\n\nDer Streitwert wird in die Gebührenstufe bis 155.000,- € festgesetzt.\n\n40\n\nGründe\n\n41\n\nNeben der Restvaluta zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Klageantrag Ziffer 2) streitwerterhöhend, gleiches gilt für die hilfsweise Aufrechnung, über die (teilweise) eine Entscheidung erging.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/95565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankenthal-pfalz/2015-08-25/7-o-495-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/95565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/95565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankenthal-pfalz/2015-08-25/7-o-495-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/95565","retrieved":"2026-07-08 23:53:28.347077+00:00"}}