{"status":"available","doknr":"OLD429883","ecli":"ECLI:DE:LGFFM:2024:0322.3.02O536.23.00","court":"Landgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2024-03-22","aktenzeichen":"3-02 O 536/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert wird auf 23.205,00 € festgesetzt.\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten um Provision für geltend gemachte Personalvermittlung.\n\nIm August veröffentlichte die Beklagte das Stelleninserat aus Anlage VK 1 für die Position des ….. auf Teilzeitbasis für den Standort München.\n\nUnter Bezugnahme darauf nahm die Klägerin am 19.08.2021 Kontakt mit der Beklagten auf, und es entspann sich die E-Mail-Kommunikation in Anlage K 1. Die Klägerin stellte der Beklagten dabei den Kandidaten ….. vor, zusammen mit der Übersendung ihrer AGB (wie in Anlage K 2).\n\nDiese sehen in Ziff. 5.1 vor, dass die Klägerin für die Vermittlung eines Kandidaten zum Auftraggeber oder einer zu dessen Unternehmensverbund gehörenden Organisation binnen einer Frist von zwölf Monaten ab Kandidatenvorstellung Anspruch auf eine Provision in Höhe von 30 % habe, in jedem Fall jedoch auf eine Mindestgebühr in Höhe von 13.500,00 €.\n\nDie Beklagte führte mit dem Kandidaten am 26.08.2021 ein Bewerbungsgespräch durch, teilte der Klägerin aber am 03.09.2021 mit, ihn nicht eingestellt zu haben.\n\nMit Wirkung zum 01.10.2021 erfolgte dann doch die Anstellung ….., allerdings durch eine andere Abteilung und auf eine andere Stelle, nämlich die eines …..\n\nAuch für diese Stelle hatte die Klägerin eine Stellenanzeige veröffentlicht (vgl. Anlage VK 2).\n\nAls die Klägerin hiervon erfuhr, stellte sie der Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2023 eine Vermittlungsprovision von 23.205,00 € in Rechnung (vgl. Anlage K 3), entsprechend 30 % von 65.000,00 €.\n\nMit Anwaltsschreiben vom 10.05.2023 ließ die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Rechnungsbetrags unter Fristsetzung bis zum 24.05.2023 auffordern.\n\nDie Klägerin behauptet, das Bruttojahresgehalt ….. betrage nicht weniger als 65.000,00 €.\n\nSie meint, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine andere Abteilung den Kandidaten eingestellt habe. Der Provisionsanspruch sei an die Vermittlung einer Person gekoppelt ist und nicht an deren tatsächliche Tätigkeit.\n\nIhrer Auffassung nach steht ihr der Zahlungsanspruch auch aus § 354 HGB und §§ 812, 818 BGB zu.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n1. an sie 23.205,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2023 zu zahlen;\n\n2. sie von den außergerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.156,20 € freizustellen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie behauptet, Herr ….. habe zu dem Stelleninserat in Anlage VK 2 unmittelbar, ohne Mitwirkung der Klägerin, eine eigene Bewerbung eingereicht. Dem für diese Stellenbesetzung zuständige Mitarbeiter ….. sei ….. unbekannt gewesen. Das Bruttojahresgehalt ….. sei niedriger als 65.000,00 €.\n\nSie ist der Auffassung, sie habe das Angebot auf Abschluss eines Personalvermittlungsvertrags nicht angenommen. Ziff. 5.1 der AGB sei außerdem unwirksam, weil dort – im Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken des Maklerrechts – auf ein Kausalitätserfordernis verzichtet werde und das Erfordernis der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit im Sinne einer Kongruenz zwischen dem beabsichtigen und dem zustande gekommenen Hauptvertrag nicht gelte. Die beiden letztgenannten Gesichtspunkte stünden auch einem Anspruch aus § 652 BGB entgegen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 06.03.2024 Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\nDer Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch auf ein Personalvermittlungshonorar nicht zu.\n\nAllerdings ist zwischen den Parteien ein Vertrag über Personalvermittlung auf Basis der klägerischen AGB zustande gekommen. Das entsprechende Vertragsangebot, dass die Klägerin durch die Kontaktaufnahme per Telefon und E-Mail bei gleichzeitiger Übersendung ihrer AGB unterbreitet hat, hat die Beklagte spätestens dadurch konkludent angenommen, dass sie den Bewerber ….. zu einem Bewerbungsgespräch für die inserierte Stelle einlud. Einen anderen Erklärungswert kann man diesem Verhalten nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht beimessen. Darauf, dass die Kontaktaufnahme unerbeten und dass das Profil des Bewerbers aus verschiedenen Gründen „nicht konform“ mit dem Stelleninserat gewesen sei (Klageerwiderung, S. 2 f.), kann sie sich deshalb nicht berufen.\n\nAllerdings sind die weiteren Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch nicht erfüllt.\n\nDer Anspruch ergibt sich nicht aus Ziff. 5.1 ihrer AGB.\n\nDanach besteht ein Provisionsanspruch „für die Vermittlung eines Kandidaten zum Auftraggeber oder einer zu dessen Unternehmensverbund gehörenden Organisation binnen einer Frist von zwölf Monaten ab Kandidatenvorstellung“.\n\nZwar würde der Wortlaut der Klausel die Auslegung erlauben, dass es allein darauf ankommt, dass der Kandidat innerhalb von zwölf Monaten irgendeine Stelle in dem Unternehmen antritt. Aus der Zusammenschau mit Ziff. 1 und 2 der AGB ergibt sich aber, dass sie so zu verstehen ist, dass der Bewerber eine Stelle angetreten haben muss, die derjenigen entspricht, für die die Klägerin ihn vorgestellt hat. Prämisse der Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihrem Vertragspartner ist es nach den AGB nämlich, dass dieser einen Kandidaten für eine bestimmte Stelle zu besetzen hat und die Klägerin einen passenden Kandidaten sucht und präsentiert. Darin besteht deshalb ihrem Wesen nach die zu vergütende Leistung der Klägerin. Nach Sinn und Zweck kann es hingegen nicht genügen, wenn der vorgestellte Kandidat – und sei es zufällig – in dem Unternehmen landet, aber auf einer gänzlich anderen Position. Dies alles gilt jedenfalls mit Rücksicht auf § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen.\n\nDiese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil andernfalls auf ein Kausalitätserfordernis zwischen der Tätigkeit der Klägerin und der Anstellung des Bewerbers verzichtet würde. Dies würde die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein lassen. Denn es gehört zum gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags, dass sich die Maklertätigkeit kausal auf den letztlich zustande gekommenen Hauptvertrag ausgewirkt hat (vgl. BGH, WM 1985, 751). Eine Auslegung, die zur Unwirksamkeit führen würde, entspricht im Zweifel jedoch nicht dem – für die Auslegung von AGB maßgeblichen – objektiven Parteiwillen.\n\nHiergegen kann man nicht einwenden, dass bei einer solchen Auslegung der Vertragsgegner es in der Hand hätte, durch manipulative Veränderung des Stellenprofils gegenüber der ursprünglichen Annonce das Entstehen eines Provisionsanspruchs zu vereiteln. Vielmehr ist Ziff. 5.1 so auszulegen, dass es für die Frage der Übereinstimmung von ausgeschriebener und besetzter Stelle auf eine wirtschaftliche Betrachtung ankommt, entsprechend dem Maßstab des dispositiven Maklerrechts. Danach gilt das Erfordernis der wirtschaftlichen Kongruenz zwischen dem ursprünglich beabsichtigten, dem vom Makler nachgewiesenen und dem tatsächlich zustande gekommenen Geschäft. Inhaltliche Abweichungen sind unschädlich, solange im Ergebnis von wirtschaftlicher Identität zwischen angestrebtem und abgeschlossenem Hauptvertrag ausgegangen werden kann (vgl. jurisPK-BGB/Würdinger, Stand: 06.03.2024, § 652 BGB Rn. 84 m.w.N.).\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es an der danach erforderlichen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit zwischen der angestrebten Besetzung der in Anlage VK 1 inserierten Stelle und der tatsächlich erfolgten Besetzung der Stelle, die in Anlage VK 2 ausgeschrieben war. Die beiden Stellen (….. bzw. …..) unterscheiden sich grundlegend hinsichtlich Anforderungsprofil und Aufgabenfeld. Im einen Fall ist ein Hochschulabschluss als Ingenieur, Architekt oder Elektrotechniker Voraussetzung, im anderen Fall lediglich eine Berufsausbildung im gewerblich-technischen Bereich. Im einen Fall gehört zu den Aufgaben ….. entsprechendem dem Leistungsbild gemäß HOAI, im anderen Fall geht es vor allem um ….. Die Stellenausschreibungen richten sich damit an unterschiedliche Kategorien von Bewerbern. Es besteht so gut wie keine Überschneidung der angesprochenen Zielgruppen. Damit sind bei wirtschaftlicher Betrachtung aber auch die Stellen selbst so verschieden, dass man sie nicht als gleichwertig bzw. identisch ansehen kann.\n\nDementsprechend ist der Anspruch auch auf Grundlage von § 652 Abs. 1 BGB nicht entstanden.\n\nAnsprüche aus § 354 HGB oder §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB scheiden aus. Sie setzen voraus, dass es an einer vertraglichen Grundlage für die Leistungsbeziehung fehlt. Hier ist es hingegen so, dass ein wirksamer Personalvermittlungsvertrag geschlossen wurde, jedoch die Anspruchsvoraussetzungen für einen Provisionsanspruch nicht erfüllt sind.\n\nI.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.\n\nII.\n\nDie Streitwertfestung hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/429883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2024-03-22/3-02-o-536-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/429883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/429883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2024-03-22/3-02-o-536-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/429883","retrieved":"2026-07-09 06:51:30.400835+00:00"}}