{"status":"available","doknr":"OLD435224","ecli":"ECLI:DE:LGFFM:2020:0806.2.24O143.19.00","court":"Landgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2020-08-06","aktenzeichen":"2-24 O 143/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 6.703,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.2.2020 zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen.\n\nDie Beklagten zu 1. und zu 2. haben die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. hat die Klägerin zu tragen.\n\nIm Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand\n\nAm 10.10.2016 fuhr das im Eigentum der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, stehende Fahrzeug Audi A 7, Kennzeichen ……….. …….., die Schweizer Straße in Frankfurt am Main in Richtung Norden. An der Kreuzung der Schweizer Straße/Hans Thoma-Straße musste der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges an roter Ampel auf der rechten Spur anhalten. Er stand in dritter Position.\n\nDer Beklagte zu 2. als Fahrer des bei der Beklagten zu 1. versicherten Fahrzeuges VW-Caddy, Kennzeichen ………….. stand zu diesem Zeitpunkt am rechten Fahrbahnrand. Der Beklagte zu 2. befand sich in dem Fahrzeug und wollte aussteigen. Zu diesem Zweck öffnete er die Fahrertür.\n\nDer Beklagte zu 3. fuhr zu diesem Zeitpunkt zwischen dem an der Ampel stehenden Fahrzeug der Klägerin und dem abgestellten Fahrzeug des Beklagten zu 1. mit seinem Mountainbike hindurch. Weil die Tür des Fahrzeuges des Beklagten zu 2. geöffnet wurde, bremste der Beklagte zu 3. sein Fahrrad stark ab. Wegen der schnell wirkenden Bremsen fiel der Beklagte vornüber seinen Lenker und kam noch vor der Tür des Fahrzeuges des Beklagten zu 2. zu Fall. Sein Fahrrad kippte auf das Fahrzeug der Klägerin und beschädigte dieses.\n\nDie Klägerin ließ die Schäden an ihrem Fahrzeug schätzen. Das hiermit beauftragte Schadenbüro ……………. schätzte die Reparaturkosten auf 4.209,95 € netto und die Wertminderung auf 2.000 €. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 50 – 67 d.A. verwiesen. Die Klägerin ließ sodann die Schäden an ihrem Fahrzeug reparieren und zahlte hierfür gemäß Reparaturrechnung vom 17.10.2016 (Bl. 68 – 72 d.A.) 4.673,92 € netto.\n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin den Ersatz der Reparaturkosten und der Wertminderung, eine Unkostenpauschale von 30 € und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten würden als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden haften, weil der Beklagten zu 2. seine Tür nicht hätte öffnen dürfen und der Beklagte zu 3. sich nicht an den stehenden Fahrzeugen hätte vorbeischlängeln dürfen. Zudem hätte der Beklagte zu 3. seinen Sturz durch gefühlvolleres Bremsen vermeiden müssen.\n\nDie Klägerin ist ferner der Ansicht, auch trotz des Sachverständigengutachtens könne sie die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten geltend machen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 6.703,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 € zu zahlen.\n\nDie Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. beantragen,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagten zu 1. und 2. behaupten, der Beklagte zu 2. habe die Tür nur wenige Zentimeter geöffnet und die Tür nicht in den Radweg gebracht. Eine Notwendigkeit für eine Bremsung oder gar eine Gefahrbremsung habe nicht bestanden. Der Beklagte zu 3. sei verkehrswidrig mit unangepasster Geschwindigkeit zwischen den stehenden Fahrzeugen vorbeigefahren.\n\nDie Beklagten zu 1. und 2. sind der Ansicht, eine Kostenpauschale belaufe sich allenfalls auf 20 – 25 €.\n\nDer Beklagte zu 3. behauptet, der Beklagte zu 2. habe das Fahrzeug auf dem Bürgersteig abgestellt und seine Tür weit geöffnet, weshalb er scharf habe bremsen müssen, um nicht gegen die Tür zu fahren. Er sei auch nicht zu schnell gefahren, weil auch er an der Ampel hätte anhalten müssen.\n\nDer Beklagte zu 3. ist der Ansicht, die Klägerin könne nur die von dem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen. Zudem sei die Wertminderung zu hoch.\n\nDas Gericht hat den Beklagten zu 3. informatorisch zum Unfallhergang angehört. Wegen seiner Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 16.6.2020 (Bl. 166 – 167 d.A.) verwiesen.\n\nDer Beklagte zu 2. ist trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht erschienen.\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist nur gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. überwiegend begründet. Gegenüber dem Beklagten zu 3. ist die Klage nicht begründet.\n\nDer Beklagte zu 2. haftet als Fahrer des bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Fahrzeuges gemäß § 18 Abs. 1 StVG, die Beklagte zu 1. als Haftpflichtversicherer für die Haftung des Halters des bei ihr versicherten Fahrzeuges gemäß § 115 Abs. 1 VVG für die durch das Unfallereignis am 10.10.2016 entstandenen Schäden am Fahrzeug der Klägerin.\n\nDas Fahrzeug des Beklagten zu 2. befand sich noch im Betrieb i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG als das Unfallereignis passierte, weil der Beklagte zu 2. das Fahrzeug abgestellt hatte und im Begriff war, dieses zu verlassen. Für das Merkmal des Betriebes ist es nicht erforderlich, dass das Fahrzeug sich bewegt. Auch der Abstellvorgang ist dem Betrieb zuzurechnen.\n\nDurch diesen Betrieb ist das Fahrzeug der Klägerin beschädigt worden. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Fahrzeuge sich berühren müssen. Grundsätzlich gilt im Rahmen der Haftung nach dem StVG eine weite Auslegung des Begriffs des Betriebs. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. Urteile des BGH BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 – VersR 2005, 566, 567 und vom 26. April 2005 – VI ZR 168/04 –, Rn. 9, juris).\n\nEine solche mittelbare Verursachung liegt auch nach dem Vortrag der Beklagten vor, denn nach ihrem Vortrag hat der Beklagte zu 2. die Tür jedenfalls wenige Zentimeter geöffnet, was den Beklagten zu 3. veranlasst hat, eine starke Bremsung vorzunehmen. Ohne das Öffnen der Tür wäre es zur Beschädigung des Fahrzeuges nicht gekommen, weil der Beklagte zu 3. dann keinen Anlass zu einer Bremsung gehabt hätte.\n\nDas Verhalten des Beklagten zu 2. ist auch nicht wegen schuldlosen Verhaltens i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ausgeschlossen. Insoweit stellt sich das Unfallereignis auch nicht als unabwendbares Ereignis für den Halter des beklagten Kraftfahrzeuges i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar. Denn gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss der Aussteigende, hier der Beklagte zu 2., sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Dieser besondere Sorgfaltsmaßstab bewirkt, dass der Aussteigende die Tür nicht öffnen darf – auch nicht wenige Zentimeter –, wenn er sich nicht zuvor davon überzeugt hat, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer hierdurch betroffen sein kann. Im innerstädtischen Verkehr muss des Aussteigende eines am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuges stets damit rechnen, dass Fahrradfahrer auf der Straße an dem abgestellten Fahrzeug links vorbeifahren. Um solche Fahrradfahrer zu beachten, muss der Aussteigende sich durch Blick in den Rückspiegel und durch Schulterblick davon überzeugen, dass kein Fahrradfahrer in der Nähe des Fahrzeuges vorhanden ist, bevor er die Tür öffnet. Der Aussteigende muss auch damit rechnen, dass ein Fahrradfahrer das Öffnen der Tür zu einem Ausweichmanöver oder einer Bremsung zwingt und er dadurch die Kontrolle über sein Fahrrad verliert.\n\nOb der Beklagte zu 3. sich in der konkreten Situation verkehrswidrig verhalten hat, muss im Rahmen der Haftung der Beklagten zu 1. und zu 2. nicht entschieden werden, da ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten zu 3. sich auf die Haftung gegenüber der Klägerin nicht auswirkt. Gegenüber der Klägerin als Geschädigte haften alle für das Unfallereignis Verantwortliche für den Schaden als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB). Eine Haftungsquote zwischen den Schädigern muss nicht gebildet werden. Die Frage, ob der Unfall vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verursacht wurde, ist im Innenausgleich unter den Gesamtschuldner gemäß § 426 BGB zu klären.\n\nDie Klägerin muss sich auch nicht die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges entgegenhalten lassen. Denn für sie war das Unfallereignis unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG. Denn sie stand an der Kreuzung nach dem Vortrag aller Parteien vor roter Ampel, bevor der Beklagte zu 2. die Tür öffnete und den Beklagten zu 3. zu einer Bremsung veranlasste und konnte dieses Verhalten nicht beeinflussen.\n\nDie Beklagten zu 1. und 2. haften der Klägerin für den ihr entstandenen Schaden. Der Schaden beläuft sich auf die entstandenen Netto-Reparaturkosten, die die Klägerin mit 4.673,92 € beziffert. Dass die vorgelegte Reparaturrechnung höhere Netto-Kosten ausweist, ist unschädlich, da sich jedenfalls Reparaturkosten in geltend gemachter Höhe aus der Rechnung ergeben. Dass die Schätzung des Sachverständigen (geringfügig) geringere Reparaturkosten ergeben haben, bleibt ohne Bedeutung, da der Schadensersatz stets die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten umfasst. Einwendungen gegen den Umfang der tatsächlichen Reparaturkosten erheben die Beklagten zu 1. und zu 2. im Übrigen nicht.\n\nZu dem ersatzfähigen Schaden gehört auch der merkantile Minderwert des Fahrzeuges, der durch die Beschädigung und Reparatur des Fahrzeuges entsteht. Diesen schätzt der der Sachverständige auf 2.000 €. Hiergegen erheben die Beklagten zu 1. und zu 2. keine Einwände. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. und zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er sich die Einwendungen des Beklagten zu 3. nicht zu eigen macht.\n\nDer Schadensersatz umfasst auch einen pauschalen Unkostenbetrag. Dieser ist im Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich anerkannt. Die Höhe der Schadenspauschale kann mit 30 € geschätzt werden (§ 287 Abs. 1 ZPO). Eine Schadenspauschale von 30 € ist angesichts gestiegener Preise nicht unangemessen.\n\nInsgesamt beläuft sich der Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten zu 1. und zu 2. auf 6.703,92 €. Der Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.\n\nDie Klage gegenüber dem Beklagten zu 3. ist jedoch unbegründet. Der Beklagte zu 3. haftet für das Unfallereignis nicht.\n\nEin Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG kommt nicht in Betracht, weil ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist. Aber auch eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht.\n\nZwar wurde das Fahrzeug der Klägerin durch das Fahrrad des Beklagten zu 3. beschädigt. Allerdings besteht kein Verschulden des Beklagten zu 3. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 3. sich schuldhaft verhalten hat. Vorsätzliches Verhalten scheidet auch nach dem Vortrag der Klägerin aus. Der Beklagte zu 3. hat auch nicht fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB gehandelt. Er hat nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Bei deliktischer Haftung obliegt dem Geschädigten der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Schädigers.\n\nNach der von dem Beklagten zu 3. geschilderten Unfallsituation war er nicht gehindert, zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. hindurchzufahren. Ein solches Überholen an einer Ampel wartender Fahrzeuge erlaubt § 5 Abs. 8 StVO. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, denn nach dem Vortrag des Beklagten zu 3. stand das Fahrzeug der Klägerin auf der rechten Fahrspur und befand sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2. auf dem Bürgersteig. Gegenteiliges behauptet die Klägerin nicht. Aus ihrem Vortrag folgt insbesondere nicht, dass das Fahrzeug der Klägerin auf der linken Spur gestanden hat. Sie hat auch den Vortrag des Beklagten zu 3. anlässlich seiner Anhörung nicht zum Anlass genommen, ihren Vortrag zu präzisieren.\n\nAn auf der rechten Fahrspur wartende Fahrzeuge darf ein Fahrradfahrer rechts vorbeifahren. Dass der Beklagte zu 3. dabei nicht mit mäßiger Geschwindigkeit und ohne besonderer Vorsicht gefahren ist, folgt aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Ein solches Verhalten folgt auch nicht aus dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 3. Denn nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 16.6.2020 hat der Beklagte zu 2. unmittelbar vor ihm die Fahrertür weit geöffnet, weshalb er stark habe bremsen müssen. Dass er dabei über seinen Lenker gestürzt ist, ist auf die Bremskraftwirkung an Mountainbikes regelmäßig vorhandener Scheibenbremsen zurückzuführen, die insbesondere bei geringen Geschwindigkeiten zum sofortigen Stillstand des Fahrrades führen kann mit der Folge, dass der Radfahrende über den Lenker stürzen kann.\n\nDass der Beklagte zu 3. in der konkreten Situation nicht mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren ist, folgt aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Insbesondere besteht kein Anscheinsbeweis, dass der Beklagte zu 3. nicht mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren ist, weil er über den Lenker gestürzt ist. Insbesondere bei den schnell wirkenden Scheibenbremsen eines Mountainbikes ist sind Sturzereignisse auch bei geringen Geschwindigkeiten nicht selten.\n\nDemgegenüber hatte der Beklagte zu 3. auch keinen Anlass, mit überhöhter Geschwindigkeit an den wartenden Fahrzeugen vorbeizufahren, weil er ebenfalls an roter Ampel hätte warten müssen.\n\nAus dem Vortrag der Klägerin folgt auch nicht, dass der Beklagte zu 3. nicht mit besonderer Vorsicht gefahren ist. Damit, dass ein auf dem Bürgersteig abgestelltes Fahrzeug plötzlich und ohne Beachtung möglicher gemäß § 5 Abs. 8 StVO an wartenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Fahrradfahrer entgegen der in § 14 Abs. 1 StVO normierten Sorgfaltspflicht die Fahrertür öffnet, muss ein Fahrradfahrer nicht rechnen. Er darf darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhalten. Dass der Beklagte zu 3. hätte erkennen können, dass der Beklagte zu 2. seine Fahrertür öffnen wird, folgt aus dem Vortrag der Klägerin nicht.\n\nNach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten zu 3. bestand auch genügend Platz, um an den wartenden Fahrzeugen vorbeizufahren. Den Zwischenraum zwischen den wartenden und den abgestellten Fahrzeugen hat der Beklagte zu 3. mit einem Meter und den Abstand zwischen den jeweiligen Fahrzeugen und dem Lenker mit 20 – 30 cm angegeben. Solche Zwischenräume erlauben ein Überholen i.S.d. § 5 Abs. 8 StVO. Dass der Zwischenraum geringer war, behauptet die Klägerin nicht.\n\nHat sich der Beklagte zu 3. damit verkehrsgerecht verhalten, handelt er nicht schuldhaft, weil das Unfallereignis für ihn nicht vorhersehbar und auch nicht vermeidbar war.\n\nDer Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass sie einen Rechtsanwalt mit einer vorgerichtlichen Tätigkeit beauftragt hat. Zu einer vorgerichtlichen Korrespondenz trägt die Klägerin nichts vor. Da die Klägerin eine Leasinggesellschaft ist, ist es auch nicht ausgeschlossen, dass sie die vorgerichtliche Korrespondenz geführt und ihren Prozessbevollmächtigte erst mit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragt hat.\n\nEines Hinweises auf die Unschlüssigkeit der Klage bedurfte es nicht, weil es sich bei den Rechtsanwaltskosten um eine Nebenforderung handelt (§ 139 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Berücksichtigung der Grundsätze der sog. Baumbach’schen Formel zu verteilen (§§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO).\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2020-08-06/2-24-o-143-19","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/435224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2020-08-06/2-24-o-143-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/435224","retrieved":"2026-07-09 07:02:29.936878+00:00"}}