{"status":"available","doknr":"OLD435723","ecli":"ECLI:DE:LGFFM:2020:0424.2.11S232.19.00","court":"Landgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2020-04-24","aktenzeichen":"2-11 S 232/19, 33 C 356/18 (26)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nvorgehend LG Frankfurt am Main, 31. Januar 2020, 2-11 S 232/19, Beschluss\n\nTenor\n\nDie Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung der Beklagten vom 24.03.2020 gegen den Beschluss des Landgerichtes Frankfurt vom 30.01.2020, mit dem der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Anhörungsrüge hat die Beklagte zu tragen.\n\nGründe\n\nDie mit Schriftsatz des Antragstellers, eingegangen am 24.03.2020, erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 31.01.2020 ist jedenfalls unbegründet.\n\nDie Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) bezweckt die Heilung eines etwaigen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör.\n\nEine Gehörsverletzung im Sinne des § 321 a ZPO ist jedoch nicht gegeben.\n\nEs ist weder ausreichend dargetan noch ersichtlich, dass der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.\n\nDie Kammer hat in ihrem Beschluss vom 31.01.2020 die Gründe ausgeführt, die ihrer\n\nEntscheidung zugrunde liegen. Sie hat sich dabei mit dem erst- und zweitinstanzlichen\n\nVortrag der Beklagten ausführlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auseinan-\n\ndergesetzt. Eine etwaige rechtliche Falschbeurteilung stellt keine Gehörsverletzung dar\n\n(BGH NJW 09,1609).\n\nAuch die Gegenvorstellung der Beklagten ist unbegründet.\n\nSoweit die Beklagte nach dem Beschluss vom 31.01.20 ergänzend zum Vorliegen von\n\nHärtegründen vorgetragen hat, kann dies an der fehlenden Erfolgsaussicht der\n\nBerufung nichts ändern. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten, dass sie das\n\nVerhalten, welches zur Kündigung geführt habe, nachträglich geändert habe. Auf die\n\ndiesbezüglichen Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss der Kammer vom\n\n24.04.2020 wird Bezug genommen.\n\nDie durch die Anhörungsrüge ausgelösten Kosten hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO analog zu tragen. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ist gerichtskostenfrei.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2020-04-24/2-11-s-232-19-33-c-356-18-26","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/435723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2020-04-24/2-11-s-232-19-33-c-356-18-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/435723","retrieved":"2026-07-09 07:03:34.688741+00:00"}}