{"status":"available","doknr":"OLD435739","ecli":"ECLI:DE:LGFFM:2020:0417.3.12O8.19.00","court":"Landgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2020-04-17","aktenzeichen":"3-12 O 8/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\n1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,\n\ngeschäftlich handelnd Dienstleistungen zur Erlangung einer Fluggastentschädigung mit dem folgenden Hinweis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:\n\n„Kein Kostenrisiko (die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten)“\n\nwenn dies geschieht wie in der Anlage K6;\n\n2. an den Kläger EUR 6.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2019 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,-- vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einer Unterlassungserklärung. Der Kläger ist ein Verband, der u.a. den Zweck der Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb verfolgt. Die Beklagte kauft Fluggästen potenzielle Entschädigungsansprüche gegen Fluggesellschaften, insbesondere nach der Fluggastrecht-VO (EG) 261/2004, ab und macht diese Ansprüche dann auf eigenes Risiko geltend.\n\nIm Frühjahr 2019 warb die Beklagte mit einem Werbeflyer im DIN-A6-Format, auf dem sich u.a. die folgende Angabe befand (Anlage K3, Bl. 23f. d.A,):\n\n„Für Sie risikofrei und kostenlos! Die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“.\n\nDer Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2019 (Anlage K4, Bl. 25 ff. d.A.) ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, weil der Kläger der Ansicht war, dass durch die Werbung gegenüber dem angesprochenen Verkehr der unzutreffende Eindruck erweckt werde, der Kunde erhalte die volle ihm gesetzlich zustehende Entschädigungssumme, ohne dass die Beklagte hiervon einen Eigenanteil für die von ihr erbrachte Dienstleistung abziehe. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 17.05.2019 (Anlage K5, Bl. 29 f. d.A.) gegenüber der Klägerin, „1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Dienstleistungen zur Erlangung einer Fluggastentschädigung zu bewerben mit folgenden Hinweisen ‚Für Sie risikofrei und kostenlos! Die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten‘ […] 2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR (sechstausend) zu zahlen“.\n\nIn der Folgezeit bewarb die Beklagte auf ihrer Webseite „www.flightcomp.de“ die von ihr angebotenen Leistungen mit den Angaben\n\n„Kein Kostenrisiko (die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten)“.\n\nWegen des darüberhinaus gehenden Inhalts und der Gestaltung der Webseite der Beklagten wird auf die Anlage K10 (Bl. 53-63 d.A.) verwiesen.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein vertraglicher Unterlassungsanspruch gemäß dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Unterwerfungsvertrag zustehe. Die Internetwerbung der Beklagten verwende eine inhaltsgleiche Angabe, welche unter die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 17.05.2019 falle. Hilfsweise stützt der Kläger den Unterlassungsanspruch auf §§ 3, 5 UWG.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,\n\ngeschäftlich handelnd Dienstleistungen zur Erlangung einer Fluggastentschädigung mit dem folgenden Hinweis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:\n\n„Kein Kostenrisiko (die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten)“\n\nwenn dies geschieht wie in der Anlage K6;\n\n3. an den Kläger EUR 6.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Abmahnung explizit auf den mittlerweile ausrangierten Werbeflyer bezogen habe, der etwas anderes sei als der Internetauftritt der Beklagten. Des Weiteren sage die Wendung „Kein Kostenrisiko (die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten)“ etwas anderes aus als die Formulierung „Für Sie risikofrei und kostenlos! Die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“. Die Webseite der Beklagten sei sehr übersichtlich gestaltet und enthalte transparent die marktüblichen Auszahlungsbeträge. Es werde nichts versteckt oder im Unklaren gelassen. An keiner Stelle werde der Eindruck erweckt, der Kunde erhalte die volle ihm gesetzlich zustehende Entschädigungssumme.\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n1.\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der streitgegenständlichen Handlung nach der Unterlassungsvereinbarung vom 17.05.2019 zu.\n\nDer Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Handlung ergibt sich aus der zwischen den Parteien am 17.05.2019 geschlossenen Unterlassungsvereinbarung. Die darin vereinbarte Unterlassungsverpflichtung der Beklagten erfasst auch die streitgegenständliche Handlung der Beklagten. Die Auslegung der im Unterlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung ergibt, dass die streitgegenständliche Handlung mit der in der Unterlassungsvereinbarung bezeichneten im Kern wesensgleich ist (kerngleiche Handlung).\n\nDie Auslegung der Unterlassungsvereinbarung folgt den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung von Vertragserklärungen. Die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung richtet sich daher nach dem in der Erklärung zum Ausdruck kommenden Willen, wobei ergänzend auf beiderseits bekannte Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Parteien und ihre Interessenlage abzustellen ist (vgl. MüKo, BGB, 8. Aufl. 2018, § 133 Rn. 42).\n\nDie Beklagte hat sich in abstrakter Form zur Unterlassung der Bewerbung ihrer Dienstleistungen mit der in der Unterlassungsvereinbarung aufgeführten Angabe verpflichtet. Maßgeblich ist der Wortlaut der Vereinbarung. Nach diesem beschränkt sich die Unterlassungsverpflichtung nicht auf eine konkrete Verletzungsform, insbesondere nicht auf ein spezifisches Werbemedium. Mit der weit gefassten Formulierung sollte das Charakteristische des untersagten Verhaltens erfasst sein. Dieses liegt hier in dem durch die Werbung unzutreffend suggerierten Eindruck, der Kunde würde die volle ihm gesetzlich zustehende Entschädigungssumme erhalten. Die Formulierung „die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“ ist dahingehend zu verstehen.\n\nNeben der weiten Formulierung spricht auch der Zweck der Unterlassungsvereinbarung dafür, dass nicht nur eine konkrete Verletzungsform, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfasst werden sollen (vgl. MüKo, BGB, 8. Aufl. 2018, § 133 Rn. 42).\n\nDer Zweck liegt hier in der Erreichung einer transparenten Darstellung der Kosten für die angebotene Dienstleistung gegenüber den Kunden der Beklagten. Aus lauterkeitsrechtlicher Sicht ist die streitgegenständliche Werbung auf der Webseite der Beklagten gleichwertig mit der auf den Werbeflyern. Bestehende Unterschiede lassen den lauterkeitsrechtlich erheblichen Kern der Handlung unberührt. So wurde hier lediglich der Werbetext abgeändert, ohne dass eine inhaltliche Veränderung der Sachaussage herbeigeführt wurde. Auch der Wechsel des Werbemediums führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das Werbemedium Webseite ändert nichts an der Qualität der Werbeaussage und führt auch bei einer Gesamtschau der Webseite zu nicht wesentlich mehr Transparenz. Eine gesteigerte Transparenz der Darstellung auf der Webseite im Vergleich zum Flyer ist nur unwesentlich vorhanden. Die unter dem Reiter „Wie viel Geld zahle ich?“ zu findende Information ist erst durch vorheriges Herunterscrollen und erst nach Anklicken des entsprechenden Reiters einsehbar.\n\nDer Begleitumstand, dass der Abschluss der Unterlassungsvereinbarung auf die konkrete Handlung der damaligen Verteilung von Werbeflyern mit entsprechender Werbeaussage zurückzuführen war, ändert ebenfalls nichts an der Bewertung. Der abstrakt formulierte Wortlaut sowie der Zweck der Vereinbarung überwiegen in der Gesamtbetrachtung.\n\n2.\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte vor diesem Hintergrund auch ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. EUR 6.000,-- aus der Unterlassungsvereinbarung vom 17.05.2019 zu. Darin verpflichtete sich die Beklagte, „für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 6.000,-- zu zahlen“.\n\nDurch die streitgegenständliche Darstellung auf ihrer Webseite hat die Beklagte der Unterlassungsverpflichtung zuwider gehandelt. Dies geschah schuldhaft, da vorsätzlich.\n\nNach alledem war der Klage stattzugeben.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2019 gem. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2020-04-17/3-12-o-8-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/435739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2020-04-17/3-12-o-8-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/435739","retrieved":"2026-07-09 07:03:45.654441+00:00"}}