{"status":"available","doknr":"OLD435931","ecli":"ECLI:DE:LGFFM:2020:0306.2.06O56.20.00","court":"Landgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2020-03-06","aktenzeichen":"2-06 O 56/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt.\n\nGründe\n\nDer Eilantrag ist unzulässig. Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich unzuständig.\n\nWeder hat die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts noch hat sie dort eine das Kennzeichenrecht des Antragstellers verletzende Benutzungshandlung begangen. Eine solche setzt hier voraus, dass sich das Angebot der streitgegenständlichen App über die ubiquitär erreichbaren Plattformen „…“ und „…“ gerade auch an Abnehmer im Landgerichtsbezirk richtet.\n\nDas Angebot der App sowie die App selbst sind in ...Sprache gehalten. Sie ist für Sportlehrer entwickelt und dient dazu, deren Unterricht unter Einbindung der Schüler dynamisch zu gestalten.\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich das angegriffene Angebot an Abnehmerkreise in … und insbesondere im Gerichtsbezirk richtet. Es mag zwar entsprechend dem Vortrag des Antragstellers in ... sechs Schulen mit bilingualem ... Unterricht geben. Auch wenn … keine unbedeutende Sportnation ist, hält die Kammer es jedoch für sehr unwahrscheinlich, dass auf solchen Schulen zur Förderung des … Sprachverständnisses gerade der Sportunterricht in … Sprache abgehalten wird und das … Außenministerium dafür …Sportlehrer zur Verfügung stellt. Jedenfalls ist Entsprechendes nicht glaubhaft gemacht.\n\nAls unterlegene Partei hat der Antragsteller nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 51 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2020-03-06/2-06-o-56-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/435931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2020-03-06/2-06-o-56-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/435931","retrieved":"2026-07-09 07:04:07.814256+00:00"}}