{"status":"available","doknr":"OLD437282","ecli":"ECLI:DE:LGFFM:2019:0529.2.12O82.19.00","court":"Landgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2019-05-29","aktenzeichen":"2-12 O 82/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Rechtsstreit …/…\n\nWird die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz vom 12. März 2019 zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\nGründe\n\nI.\n\nAm 28.12.2018 wurde durch das Amtsgericht Mayen als zentrales Mahngericht ein Mahnbescheid gegen die Beklagte über eine Hauptforderung i.H.v. 120.000 € erlassen. Gegen diesen Bescheid hat die Beklagte am 14.01.2019 Widerspruch erhoben. Dabei richtete sich der Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt.\n\nMit Schriftsatz vom 15.02.2019 hat die Beklagte Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.\n\nDas Mahngericht hat nach dem Inhalt des Aktenauszugs im maschinell bearbeiteten Verfahren auf den Antrag der Beklagten durch Abgabeverfügung vom 26.02.2019 den Rechtsstreit nach Gesamtwiderspruch an das von der Klägerin benannte Prozessgericht, das hiesige Landgericht Frankfurt, abgegeben.\n\nMit der Kostenrechnung vom 12.03.2019 wurde die Beklagte aufgefordert einen weiteren Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 3.438 €, abzüglich der von der Klägerin für das Mahnverfahren bereits gezahlten Gebühr von 573,- € zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat am 27.02.2019 Erinnerung gegen die Kostenrechnung erhoben. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen.\n\nII.\n\nDie Erinnerung ist nach § 66 GKG zulässig, jedoch unbegründet.\n\nNach § 6 Abs. 1 GKG ist die Gebühr für das Verfahren im ersten Rechtszug mit Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Frankfurt fällig geworden, wobei die Beklagte Kostenschuldnerin im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 GKG ist. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 8 ZPO grundsätzlich derjenige die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat.\n\nDies ist hier die Beklagte, da sie durch ihren Antrag vom 25.02.2019 die Durchführung des streitigen Verfahrens im ersten Rechtszug beantragt hat und mithin gemäß § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO zum Angriff übergegangen ist.\n\nDeshalb hat sie nach Auffassung der Kammer auch für die durch ihren Antrag veranlassten Kosten der Instanz zu haften. (Vergleiche OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.4.2016 -6 W 37 / 16).\n\nAuch wenn man das Mahnverfahren lediglich als eine Vorstufe des Streitverfahrens ansehen wollte, so wird der erste Rechtszug des Streitverfahrens im Sinne des Hauptabschnitts 2 des Kostenverzeichnisses erst durch den Abgabeantrag – hier gestellt von der Beklagten - eingeleitet.\n\nVor dem Hintergrund dessen war die Erinnerung zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/437282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2019-05-29/2-12-o-82-19","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/437282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/437282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2019-05-29/2-12-o-82-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/437282","retrieved":"2026-07-09 07:06:51.398409+00:00"}}