{"status":"available","doknr":"OLD438590","ecli":"ECLI:DE:LGFFM:2018:0823.2.20O268.17.00","court":"Landgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2018-08-23","aktenzeichen":"2-20 O 268/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin ist Teil des Fondshauses ……, eine Initiatorin zahlreicher Zweitmarktfonds, die das Ziel verfolgen, von Ersterwerbern geschlossener Fondsanteile zu erwerben und diese am Ende der Fondslaufzeit gewinnbringend zu veräußern.\n\nDie Klägerin erwarb 2016 eine Treugeberbeteiligung an dem sog. Einkaufs-Center-Fonds, bestehend aus mehreren Gesellschaften. Die Beklagte ist ausweislich § 2 Nr. 1 des Beteiligungsangebots dieses Fonds Treuhänderin und führt gemäß § 2 Nr. 4 als solche ein Register mit Namen einschließlich akademischer Titel, Anschrift und Bankverbindung sowie Finanzamt und Steuernummer der Anteilinhaber. Diese Informationen begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage.\n\nDie Klägerin behauptet, dass sie die Informationen dafür benötige, um mit ihren Mitgesellschaftern wegen Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen zu beraten und sich abzustimmen.\n\nDie Klägerin stellt folgende Anträge:\n\nI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft über den akademischen Titel,\n\ndie Namen und Adressen und die Beteiligungshöhe sowie gespeicherte E-Mail-\n\nAdressen sämtlicher Treugeberkommanditisten\n\n-\n\n- der …….,\n\n-\n\nder ……….,\n\n-\n\nder …….. und-\n\n-\n\nder ………… zu erteilen.\n\nII Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich im Wege der Einsichtnahme\n\nin die Bücher der Beklagten den Zugang zu den akademischen Titel, die Namen und Adressen und-di-e---Beteiligungshöhe- sowie gespeicherter E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten\n\n-\n\nder ………...,\n\n-\n\nder ………….,\n\n-\n\nder …………. und\n\n-\n\nder ……………\n\nanzufertigen. Dieser Verpflichtung wird hilfsweise durch Erstellung und Herausgabe,\n\neiner Liste der akademischen Titel; der Namen und Adressen und der Beteiligungs= höhe sowie der gespeicherten-E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditis-ten\n\n-\n\nder ………….,\n\n-\n\nder …………………..,\n\n-\n\nder-……………………... und\n\n-\n\nder ………………………\n\ngenüge getan.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie ist der Ansicht, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Ausreichend sei, wenn die Klägerin von der sog. „Sekretariatslösung“ Gebrauch mache, die ihr mit Schreiben vom 05.05.2017 (Anlage B 4, Blatt 75 GA) angeboten wurde. Danach erklärte sich die Beklagte bereit, ein Schreiben der Klägerin an die weiteren Anleger des Einkaufs-Center-Fonds weiterzuleiten.\n\nFür den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu.\n\nZum einen fehlt es an einer Innengesellschaft zwischen den Treugebern, die nach der Rechtsprechung des BGH Voraussetzung für einen solchen Auskunftsanspruch ist.\n\nZum anderen ist dem vorgegebenen Interesse der Klägerin an einer möglichen Kontaktaufnahme genüge getan, wenn Ihr Schreiben an die übrigen Treugeber von der Beklagten weitergeleitet wird. Bei Bedarf und Interesse können diese dann mit der Klägerin Kontakt aufnehmen. Mit dieser Vorgehensweise werden insbesondere auch die Interessen der übrigen Treugeber an Datenschutz und möglicherweise wirtschaftlich unerwünschten Kaufangeboten gewahrt.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\nDer Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2018-08-23/2-20-o-268-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/438590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2018-08-23/2-20-o-268-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/438590","retrieved":"2026-07-09 07:09:29.796229+00:00"}}