{"status":"available","doknr":"OLD438615","ecli":"ECLI:DE:LGFFM:2018:0820.2.24S111.18.00","court":"Landgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2018-08-20","aktenzeichen":"2-24 S 111/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nvorgehend AG Frankfurt, 13. März 2018, 29 C 925/17 (97)\n\nTenor\n\nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2018, Aktenzeichen 29 C 925/17 (97), teilweise abgeändert und insgesamt unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 338,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 147,56 Euro freizustellen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 85% und die Kläger zu 15% zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nGründe\n\n I.\n \n\nDie Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für einen Flug, der von der Beklagten auszuführen war. Er war für den 6. Oktober 2016 von Frankfurt am Main nach Heraklion vorgesehen. Dieser Flug war Teil einer von den Klägern bei der ...gebuchten Pauschalreise.\n\nAb dem 2. Oktober 2016 meldete sich eine Vielzahl des Flugbesatzungspersonals bei der Beklagten krank. Dies geschah aufgrund in der Öffentlichkeit bekannt gewordener Pläne der Beklagten für Umstrukturierungsmaßnahmen über eine Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft .... Nach Verhandlungen der Geschäftsführung der Beklagten mit den Arbeitnehmervertretern nahm die Zahl der Krankmeldungen ab dem 9. Oktober 2016 wieder ab.\n\nAufgrund dieses \"wilden\" Streiks bei der Beklagten landeten die Kläger mit einer Verspätung von neun Stunden in Heraklion.\n\nMit Schreiben vom 16. Oktober 2016 forderten die Kläger von der Beklagten Zahlung in Höhe von jeweils 400 Euro wegen dieser Verspätung.\n\nIn der Folge zahlte die ...an die Kläger einen Betrag von 122,82 Euro. In einem Schreiben vom 14. Dezember 2016 führte die ...insoweit aus, dass ein Betrag von 67,82 Euro als Ausgleich für die verspätete Ankunft am Zielort erfolgte. Der weitere Betrag von 55 Euro erfolgte als Ausgleich für Taxikosten, die die Kläger aufbringen mussten, um zu ihrem Hotel zu gelangen.\n\nMit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 2016 forderten die Kläger gegenüber der Beklagten Zahlung von jeweils 400 Euro.\n\nErstinstanzlich haben die Kläger beantragt,\n\n \n\n \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von 400 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.12.2016 zu zahlen.\n\n \n\n \n\n \n\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger bezüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 176,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.\n\n \n\n \n\nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage in dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Dies hat es damit begründet, dass sich die Beklagte angesichts des \"wilden\" Streiks auf den Haftungsausschluss nach Art. 5 III Fluggastrechte-Verordnung berufen könne.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.\n\nDie Kläger meinen im Wesentlichen, dass es der Beklagten verwehrt sei, sich auf Art. 5 III der Fluggastrechte-Verordnung berufen zu können, weil der \"wilde\" Streik ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte auch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einzustehen, die sich auf insgesamt 176,12 Euro belaufen würden.\n\nDie Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von jeweils 338,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 anerkannt.\n\nDie Kläger beantragen,\n\n \n\n \n\ndie Beklagte unter Abänderung des Urteils des AG Frankfurt am Main, verkündet am 13.03.2018, Az. 29 C 925/17 (97), zu verurteilen, an die Kläger jeweils einen weiteren Betrag in Höhe von nunmehr noch 61,41 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 zu zahlen.\n\n \n\n \n\n \n\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, unter Abänderung des Urteils des AG Frankfurt am Main vom 13.03.2018, Az. 29 C 925/17 (97), zu verurteilen, an die Kläger bezüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 176,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.\n\n \n\n \n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie über das Teilanerkenntnis hinausgehende Berufung zurückzuweisen.\n\nDie Beklagte meint insbesondere, dass der gezahlte Betrag von 122,82 Euro auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung anzurechnen sei.\n\nErgänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen.\n\n II.\n \n\nDie zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.\n\nSoweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, war sie gemäß ihres Anerkenntnisses zu verurteilen (§ 307 S. 1 ZPO).\n\nÜber das Anerkenntnis der Beklagten hinaus ist die Berufung der Kläger gegen die Abweisung des Klageantrages zu 1. nicht begründet.\n\nDenn weitergehende Ansprüche auf Ausgleichsleistung haben die Kläger gegen die Beklagte nicht.\n\nEine Geltendmachung des Ausgleichsbetrages nach einer entsprechenden Anwendung des Art. 7 I 1 lit. b) Fluggastrechte-Verordnung auf Fälle der großen Verspätung in Höhe von jeweils weiteren 61,41 Euro scheidet aus. Die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass der von dem Reiseveranstalter (...) gezahlte Betrag von 122,82 Euro nach Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung anzurechnen ist.\n\nNach deren Art. 12 gilt die Verordnung unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann allerdings auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Sinn und Zweck dieser Anrechnungsvorschrift ist es sicherzustellen, dass Fluggäste Ansprüche für denselben Sachverhalt nicht auf Grundlage verschiedener Rechtsvorschriften kumulieren, wenn diese Rechte das gleiche Interesse schützen oder das gleiche Ziel haben. Ziel des historischen Gesetzgebers war es insofern, mit der Normierung der Anrechnungsmöglichkeit die Fluggastrechte-Verordnung mit dem nationalen Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht abzustimmen. Der Absatz 1 Satz 2 des Artikels 12 dieser Verordnung beruht auf einer deutschen Initiative (vgl. hierzu im Einzelnen Bollweg, in Staudinger/Keile, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 12 Rn. 3). Durch die dadurch eingeführte Anrechnungsmöglichkeit sollte der schadensersatzrechtliche Ausgleichsgedanke möglichst weitgehend zur Geltung kommen, um eine Überkompensation eines Fluggastes zu verhindern. Eine solche Überkompensation würde sich aber einstellen, wenn ein Fluggast wegen des Sachverhalts, der ihn bereits zur Geltendmachung des Ausgleichsbetrages nach Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung berechtigt, eine weitere Entschädigung gemäß einer anderen (nationalen) Rechtsgrundlage beanspruchen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2014, X ZR 126/13).\n\nDie Frage der Reichweite des Art. 12 Fluggastrechte-Verordnung auf die vorliegende Konstellation ist bisher allerdings noch nicht umfassend höchstrichterlich entschieden.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der reiserechtliche Minderungsanspruch nach § 651d I BGB als \"weiter gehender Schadensersatz\" im Sinne des Art. 12 der Fluggastrechte-Verordnung zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 30. September 2014, X ZR 126/13, RRa 2015, 17). Eine allein wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichsleistung ist danach auf den Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreise wegen Minderung nach § 651d BGB auf Grund derselben großen Verspätung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anzurechnen.\n\nLediglich die Frage der Anrechnung einer bereits durch einen Reiseveranstalter gezahlten Entschädigung auf eine später eingeklagte und zu gewährende Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. Sowohl die vom Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ZR 111/12, RRa 2013, 233 und Beschluss vom 30. Juli 2013, X ZR 113/12, BeckRS 2013, 14699) als auch die von der hiesigen Kammer (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Juni 2013, 2-24 S 208/12) hierzu zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtssachen sind vom Europäischen Gerichtshof aufgrund vorheriger Erledigung nicht zur Entscheidung gelangt.\n\nErstinstanzlich liegen hierzu abweichende Entscheidungen vor. Die Kammer hat bereits die Anrechnung eines nachfolgend geltend gemachten weiteren Schadensersatzanspruches zugelassen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05. Dezember 2014, 2-24 S 66/14). Ferner haben für die Zulassung der Anrechnung in der vorliegenden Konstellation geurteilt das Landgericht Berlin (Urteil vom 20. Januar 2015, 55 S 2/14, BeckRS 2016, 07184), das Amtsgericht Rüsselsheim (Urteil vom 10. August 2011, 3 C 237/11 (36), RRa 2011, 244 ) und das Amtsgericht Köln (Urteil vom 18. August 2006, 121 C 502/05, RRa 2007, 44).\n\nDie Anrechnung in der vorliegenden Konstellation nicht zugelassen haben das Landgericht Darmstadt (Urteil vom 6. April 2011, 7 S 122/10, RRa 2011, 290 und vom 1. Dezember 2010, 7 S 66/10, RRa 2011, 89), das Amtsgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 17. Januar 2014, 30 C 2462/13, RRa 2014, 254 und vom 4. Dezember 2013, 31 C 2243/13 (17), RRa 2014, 183), das Amtsgericht Hannover (13. August 2015, 518 C 3469/15) und das Amtsgericht Rüsselsheim (Urteil vom 24. Februar 2011, 3 C 734/10, RRa 2011, 94 und vom 10. August 2010, 3 C 1528/09-32, RRa 2010, 290).\n\nAuch in der Literatur bestehen hierzu unterschiedliche Auffassungen. Für die Zulassung der Anrechnung sprechen sich aus Staudinger/Staudinger (BGB, § 651f Rn. 8 ff.), Staudinger/Schürmann (NJW 2011, 2769), Wahl (RRa 2013, 262), Bollweg (RRa 2009, 10) und Leffers (RRa 2008, 258). Gegen die Anrechnung argumentiert Maruhn (in BeckOK Fluggastrechte-VO/Maruhn, 4. Ed. 1.10.2017, VO (EG) 261/2004, Art. 12 Rn. 22a).\n\nNach Auffassung der Kammer sprechen die besseren Argumente dafür, auch in der vorliegenden Konstellation eine Anrechnung nach Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung zuzulassen. Demgemäß müssen sich die Kläger den gezahlten Betrag von 122,82 Euro in Anrechnung bringen lassen.\n\nDiesen Betrag zahlte ihr Reiseveranstalter nämlich als Ausgleich für die große Ankunftsverspätung ihres Hinfluges zum Urlaubsort. Der Betrag von 67,82 Euro sollte die Unannehmlichkeiten ausgleichen, die mit dieser Verspätung verbunden waren, während ein Betrag von 55 Euro dafür gezahlt wurde, dass die Kläger infolge dieser Verspätung ein Taxi für die Weiterbeförderung zu ihrem Hotel in Anspruch nehmen mussten. Beide Beträge zahlte der Reiseveranstalter demgemäß auf Grundlage desselben Sachverhalts - nämlich der großen Ankunftsverspätung -, der auch dem Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung zu Grunde liegt und diesen Anspruch erst zum Entstehen bringt. Die Kammer geht auch davon aus, dass es sich bei diesem Ersatz, den der Reiseveranstalter an die Kläger leistete, um einen \"Schadensersatz\" im Sinne des Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung handelt. Dabei kommt es nicht auf die im autonomen deutschen Recht verankerte Unterscheidung zwischen materiellen und immateriellen Schäden an (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013, X ZR 111/12). Auch geleisteter Ersatz wegen materieller Schäden kann auf die pauschalierten Ausgleichsbeträge nach der Fluggastrechte-Verordnung in Anrechnung gebracht werden, weil diesen Ausgleichsbeträgen Genugtuungsfunktion nicht nur für entstandene immaterielle, sondern auch für entstandene materielle Schäden zukommt. Davon geht nach Auffassung der Kammer auch der Europäische Gerichtshof aus (EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C8310 C-83/10, NJW 2011, 3776 ; vgl. auch Maruhn, BeckOK Fluggastrechte-Verordnung, Schmid, 7. Edition, Stand 01.07.2018 Art. 12 Rn. 10).\n\nAufgrund des mit der Vorschrift in Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung verfolgten Zwecks, eine Überkompensation des Fluggastes zu verhindern, ist kein Grund ersichtlich, warum die Kläger vor diesem Hintergrund berechtigt sein sollten, eine Doppelentschädigung zu verlangen und den Ausgleichsbetrag von 400 Euro pro Person ungekürzt geltend zu machen. Diesem Regelungszweck des Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung muss dabei Vorrang vor einer reinen Wortlautauslegung eingeräumt werden. Orientiert man sich nur an diesem Wortlaut, kann nur eine Anrechnung des Ausgleichsbetrages auf einen \"weiter gehenden Schadensersatzes\", nicht aber eine Anrechnung eines solchen Schadensersatzes auf den Ausgleichsbetrag erfolgen.\n\nEine solche nur am Wortlaut des Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung orientierte Rechtsanwendung würde aber weder dem Regelungszweck dieser Vorschrift entsprechen, noch zu sachgerechten Ergebnissen führen. Dass Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung ausdrücklich nur eine Anrechnung des Ausgleichsbetrages auf einen \"weiter gehenden Schadensersatz\" vorsieht, hat seinen Ursprung in der gesetzgeberischen Intention, dass der Ausgleichsbetrag auf Grundlage der Fluggastrechte-Verordnung vom Fluggast schnell und unkompliziert geltend gemacht werden soll. Typischerweise sollen \"weiter gehende Schadensersatzansprüche\" erst im Nachgang hierzu eingefordert werden. Es gibt aber keinen Hinweis, dass der europäische Gesetzgeber bei Abweichungen von diesem Regelfall - d.h. erst bei späterer Geltendmachung des Ausgleichsbetrages nach der Fluggastrechte-Verordnung - eine spiegelbildliche Anrechnungsmöglichkeit ausschließen wollte (so auch Bollweg, RRa 2009, 10; a.A. Maruhn, a.a.O.).\n\nWürde man dem Wortlaut des Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung zudem dahingehende Ausschlusswirkung beimessen, dass ein solcher Schadensersatz nicht auf einen erst später geltend gemachten Ausgleichsbetrag angerechnet werden könnte, würde dies zu einer Besserstellung von Fluggästen führen, die erst \"weiter gehende Schadensersatzansprüche\" und sodann den Ausgleichsbetrag geltend machen, gegenüber solchen Fluggästen, die erst den Ausgleichsbetrag und sodann den \"weiter gehenden Schadensersatz\" beanspruchen. Es ist jedoch nicht sachgerecht, den Zahlungsbetrag, den ein Fluggast nach Annullierung insgesamt beanspruchen kann, davon abhängig zu machen, in welcher Reihenfolge er ihm zustehenden Ansprüche geltend macht. Maßgebend muss vielmehr sein, welcher Zahlungsbetrag insgesamt eine angemessene Kompensation für die Unannehmlichkeiten und Vermögensnachteile einer Annullierung ist. Einer Überkompensation, für die kein schutzwürdiges Interesse des Fluggastes streitet, ist insofern durch eine am Sinn und Zweck orientierte Rechtsanwendung des Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung zu begegnen.\n\nAus diesen Gründen können sich die Kläger hier nicht darauf berufen, dass der Reiseveranstalter ihnen einen Entschädigungsbetrag wegen der großen Verspätung gewährte und sie erst dann Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung geltend gemacht haben.\n\nDie Berufung der Kläger gegen die Abweisung des Klageantrages zu 2. ist teilweise begründet.\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im tenorierten Umfang.\n\nDie Beklagte ist den Klägern unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs nach §§ 280 I, II, 286 BGB dem Grunde nach zum Ersatz verpflichtet. Die Kläger haben die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2016 zur Zahlung in Höhe von jeweils 400 Euro aufgefordert und demgemäß die Beklagte in verzugsbegründender Weise zur Zahlung gemahnt.\n\nIm Hinblick auf die Höhe der geltend zu machenden vorgerichtlichen Kosten war von einem Gegenstandswert in Höhe von 677,18 Euro auszugehen, weil nur in dieser Höhe die außergerichtliche Forderungsanmeldung durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger berechtigt war. Zum Zeitpunkt von deren Schreiben vom 29. Dezember 2016 hatte die Beklagte bereits eine nach Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung in Anrechnung zu bringende Zahlung in Höhe von 122,82 Euro geleistet.\n\nUnter Berücksichtigung einer angemessenen Geschäftsgebühr (1,3), einer Auslagenpauschale von 20 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 19% ergibt dies erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro.\n\nEine Erhöhungsgebühr in Höhe von 24 Euro kann nicht geltend gemacht werden. Eine Erhöhungsgebühr setzt nach § 7 I RVG und Nr. 1008 VV RVG voraus, dass ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Auftraggeber Gesamtschuldner oder Gesamtgläubiger sind (Hofmann, in: BeckOK RVG, 40. Edition 2018, RVG VV 1008 Rn. 5). Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung stehen jedem Fluggast als Gläubiger zu. Reisen dabei mehrere Fluggäste zusammen und können auf Grund desselben Umstands - hier einer großen Verspätung - Ausgleichszahlung verlangen, führt dies nicht dazu, dass sie Gesamtgläubiger des von ihnen insgesamt zu fordernden Betrages wären. Damit handelt es sich bei ihnen um Auftraggeber in verschiedenen Angelegenheiten.\n\nEs kam nur in Betracht, die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Ein Anspruch auf Zahlung setzt voraus, dass der Anspruchsteller substantiiert darlegt, entsprechende Kosten bereits beglichen zu haben. Dies haben die Kläger nicht getan. Weder ihrem erst- noch ihrem zweitinstanzlichen Vorbringen lässt sich entnehmen, dass sie den eingeforderten Betrag überhaupt an ihre Prozessbevollmächtigten bezahlt haben. Demgemäß konnte nur auf Freistellung als ein Minus zur begehrten Zahlung erkannt werden.\n\nFreistellungsansprüche wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten müssen sich die Kläger nicht gemäß Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung in Anrechnung bringen lassen, weil es sich bei solchen Rechtsanwaltskosten nicht um einen \"weiter gehenden Schadensersatz\" im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Kammer hält insoweit an ihrer bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2018, 2-24 S 235/17).\n\nSchon nach dem Wortlaut des Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung muss eine solche Anrechnung unterbleiben, weil vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten keinen \"weiter gehenden\" Ersatz betreffen. Solche Rechtsanwaltskosten dienen gerade dazu, Zahlungsansprüche auf Grundlage der Fluggastrechte-Verordnung durchzusetzen. Insofern beruht die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe und der dadurch verursachten Kosten nicht adäquat-kausal auf dem zum Ersatz nach der Fluggastrechte-Verordnung berechtigenden Umstand - hier einer Annullierung -, sondern auf der unterbleibenden Zahlung des ausführenden Luftfahrtunternehmens trotz dieses Umstands. Mit Blick hierauf droht auch keine unangemessene Überkompensation des Fluggastes, der auf Grund des gleichen Umstands eine Doppelentschädigung verlangen könnte.\n\nAuch im Übrigen gebietet es der Sinn und Zweck von Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung, eine Anrechnung nicht vorzunehmen. Beim Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geht es dem Fluggast nämlich nicht darum, weiter gehende Vorteile aus einem zum Ersatz berechtigenden Umstand zu erzielen, als sie sich bereits durch Geltendmachung von Ausgleichbeträgen nach deren Art. 7 I ergeben. Vielmehr geht es einem Fluggast lediglich darum, keine finanziellen Nachteile zu erleiden, die zu einer Reduzierung des ihm nach Art. 7 I Fluggastrechte-Verordnung in einer bestimmten Höhe zustehenden Ausgleichsbetrages führen würden. Demgemäß droht auch keine Überkompensation des Fluggastes. Durch die Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Ersatz wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu leisten, wird nur sichergestellt, dass die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechte-Verordnung für den Fluggast kostenneutral erfolgt.\n\nEine andere Beurteilung würde zudem ein zum Ersatz verpflichtendes Luftfahrtunternehmen, das sofort entsprechenden Ersatz leistet, gegenüber einem Luftfahrtunternehmen schlechter stellen, das sich zu einer sofortigen Ersatzleistung weigert und den Fluggast deshalb herausfordert, erforderliche rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zahlt ein Luftfahrtunternehmen sofort, muss es den vollen Ausgleichsbetrag nach Art. 7 I Fluggastrechte-Verordnung zahlen. Eine Anrechnung nach Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten muss ausscheiden, weil durch die sofortige Zahlung die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war. Weigert sich ein Luftfahrtunternehmen aber zu zahlen und könnte sich sodann auf die Anrechnungsvorschrift berufen, müsste es nur den um die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten reduzierten Ausgleichsbetrag zahlen. Ein solches Ergebnis wäre nicht sachgerecht, weil kein Grund ersichtlich ist, warum ein redlich handelndes Luftfahrtunternehmen, das seine Ausgleichsverpflichtung sofort erfüllt, schlechter gestellt werden soll als ein sich zur sofortigen Zahlung weigerndes Luftfahrtunternehmen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I 1, 100 I ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.\n\nDie Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 542 II ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2018-08-20/2-24-s-111-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/438615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2018-08-20/2-24-s-111-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/438615","retrieved":"2026-07-09 07:09:32.794031+00:00"}}