{"status":"available","doknr":"OLD438903","ecli":"ECLI:DE:LGFFM:2018:0613.3.06O51.18.00","court":"Landgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2018-06-13","aktenzeichen":"3-06 O 51/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.05.2018 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt.\n\nGründe\n\nDie Antragstellerin greift die Verwendung der Kennzeichnung ........\"und/oder \"...........Poloshirt\" bzw. \".............. Polohemd\" durch die Antragsgegnerin an. Auf die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen - S. 3-10 der Antragsschrift - wird Bezug genommen.\n\nDer Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt.\n\nEin Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht gegeben, da es an einer markenmäßigen Nutzung des Zeichens fehlt.\n\nDie angegriffenen Zeichen verletzen nicht die eingetragene Marke \"........... Polo\", für die die Antragstellerin Lizenznehmerin ist, da durch die Benutzung der streitgegenständlichen Zeichen nicht in die Herkunftsfunktion der eingetragenen Marke eingegriffen wird.\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin sehen die maßgeblichen Verkehrskreise - vorliegend der allgemeine Verkehr - in dem Zeichen \"..........Polo\" keinen Hinweis auf ein taktisches Polospiel. Vielmehr wird der Begriff \"............\" im Zusammenhang mit Bekleidung als beschreibende Angabe im Sinne einer \"taktischen\" Bekleidung, also einer Bekleidung, die von Polizei oder Militär getragen wird, gesehen.\n\nDie Verwendung der Zeichen \"................. Polo\" erfolgt im Übrigen durch die Antragsgegnerin nicht als solche, sondern stellt nur zwei von mehreren Elementen der angegriffenen Angebote dar, wie \"......... Armour® ............ Polohemd Range................®\", \"................................. ® ..............Polohemd langarm Performance ............\" und weiteren solchen aus mehreren Zeichen bestehenden Bezeichnungen. Dadurch, dass das Zeichen \"............ Polo\" zwischen den - durch das Zeichen ® gekennzeichneten - Marken .................... Armour®\" und \".................®\" steht und im Zusammenhang mit weiteren beschreibenden Angaben wie \"langarm\" oder \"loose\" verwendet wird, sieht der Verkehr insoweit keine herkunftsweisende Verwendung.\n\nDie Schutzschriften der Antragsgegnerin vom 20.04.2018 und vom 04.05.2018 lagen bei der Entscheidung vor.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2018-06-13/3-06-o-51-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/438903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-frankfurt-main/2018-06-13/3-06-o-51-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/438903","retrieved":"2026-07-09 07:10:10.096341+00:00"}}