{"status":"available","doknr":"OLD427342","ecli":"ECLI:DE:LGERFUR:2011:1222.10O474.11.0A","court":"Landgericht Erfurt","senate":null,"decided":"2011-12-22","aktenzeichen":"10 O 474/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nDie durch Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerungsfreiheit berechtigt nicht dazu, durch Täuschung eines Anderen einen Gesprächstermin zu erschleichen (hier: Ersuchen um Rechtsberatung bei einer Verbraucherzentrale durch einen Rechtsanwalt) und ohne Zustimmung der anderen Person dann das Gesprächsprotokoll zu veröffentlichen.(Rn.33)\n \n\nTenor\n\n1. Der Beklagte wird – im Prozessrechtsverhältnis\ngegenüber dem Kläger zu 1. – verurteilt, es zu unterlassen,\nim Internet auf der Internetseite www... , Gesprächsprotokolle über\nBeratungsgespräche der Berater der örtlichen Beratungsstellen,\ninsbesondere das Gesprächsprotokoll über das Beratungsgespräch vom\n06.05.2009 in Sachen ...P... des Beraters ... K ... in der\nBeratungsstelle ... der ...- V ...- zu veröffentlichen.\n\n2. Der Beklagte wird – im Prozessrechtsverhältnis\ngegenüber dem Kläger zu 2. – verurteilt, es zu unterlassen,\nim Internet auf der Internetseite www..., das Gesprächsprotokoll\nüber das Beratungsgespräch vom 06.05.2009 in Sachen ... P ... des\nBeraters ... K ...in der Beratungsstelle ... der ... V ... zu\nveröffentlichen.\n\n3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein\nOrdnungsgeld von bis zu 10.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis\nzu 1 Monat) oder Ordnungshaft – zu vollziehen an dem Vorstand\ndes Beklagten – von bis zu 1 Monat angedroht.\n\n4. Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche\nRechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 EUR nebst Zinsen hieraus\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n21.04.2011 an den Kläger zu 1. zu bezahlen. Er wird weiter\nverurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von\n229,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 an den Kläger zu 2. zu\nbezahlen.\n\n5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 80 %. Der\nBeklagte trägt 20 % der Kosten des Rechtsstreits.\n\n7. Das Urteil ist für den Kläger zu 1. gegen Sicherheitsleistung\nin Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger zu\n2. ist das Urteil ebenfalls gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.\n\nFür den Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung\nvorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung\ndes Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR\nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit\nin gleicher Höhe leistet. Der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung\ndes Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR\nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit\nin gleicher Höhe leistet.\n\n8. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,00 EUR.\n\nTatbestand\n\n \n1\n\nDie Parteien streiten über die Frage, ob der beklagte Verein verpflichtet ist, verschiedene im Internet veröffentlichte Äußerungen zu unterlassen.\n\n \n2\n\nDer Kläger zu 1. befasst sich mit der Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung. Der Kläger zu 2. ist bei dem Kläger zu 1. als angestellter Berater in der Beratungsstelle ... beschäftigt. Er berät Geschädigte in der Rechtsangelegenheit ... P ... Er ist kein ausgebildeter Volljurist. Gleichwohl berät er in individuellen Gesprächen die Geschädigten über die konkrete Vorgehensweise und eventuelle Ansprüche. Der Beklagte ist eine Verbraucherschutzorganisation und vermittelt nach seiner Satzung den Anlegern Informationen zu Problemen mit Kapitalanlagen. Er arbeitet zusammen mit verschiedenen Rechtsanwälten, die bei Bedarf auch juristische Beratungen anbieten. Der Beklagte ist Betreiber der Internetseiten www... und www...Xnet.\n\n \n3\n\nAm 07.12.2010 stellte der Kläger fest, dass auf der Internetseite unter www... folgendes veröffentlicht wurde:\n\n \n4\n\nAuch die Verbraucherzentralen beraten in Sachen ...- P... geschädigte Anleger. Unter anderem hat die ... V... durch ihren Berater ...- K ... in der Geschäftsstelle ... eigenen Aussagen zufolge etwa 3.000 geschädigte ... P ... Anleger beraten. Ein häufiger Rat des (unserer Auffassung nach) juristisch mangelhaft qualifizierten Beraters ...-K...- – er ist kein ausgebildeter Volljurist – ist es gewesen, gegen die EdW auf keinen Fall gerichtlich vorzugehen. Dies – so ...- K ... – sei herausgeworfenes Geld. Die Mitarbeiter des EdW-Informationszentrums des ...- R ... haben die Beratungsleistung verschiedener Verbraucherzentralen getestet, u. a. haben sie die Beratungsleistung des Mitarbeiters ... K... in der Verbraucherzentrale ... durch ein Gespräch am 06.05.2009 kritisch überprüft.\n\n \n5\n\n- lesen sie hier das gekürzte Gesprächsprotokoll vom 06.05.2009 -\n\n \n6\n\n………. Inzwischen hat es sich wohl bei den meisten ... P ...Anlegern herumgesprochen, dass zumindest die Beratungen der Verbraucherzentrale ... durch den Berater ...- K ...- das Geld möglicherweise nicht wert waren, das diese Beratungen gekostet haben. Den Anwälten des EdW-Informationszentrums des ... R ... liegen inzwischen mehrere enttäuschte Reaktionen auf die – unserer Auffassung nach – juristisch unqualifizierte Beratung in ... vor. Nachdem durch Pressemitteilungen der ... R ... Anwälte vom 22.12.2009 und 16.02.2010 bekannt geworden ist, dass die EdW zur vollen Entschädigungszahlung verurteilt worden ist, sind die beiden Urteile, wenn auch nicht rechtskräftig ……….\n\n \n7\n\n„Gleichzeitig sind die beiden Urteile, wenn auch noch nicht rechtskräftig, eine schallende Ohrfeige für die Verbraucherschutzzentralen, die die Anleger in den vergangenen Jahren immer wieder davor gewarnt hatten, sich von „dubiosen Verbraucherschutzanwälten“ in Sachen ... P ... beraten zu lassen, oder aber gar gegen die EdW zu klagen. Die Anleger, die darauf vertraut haben, haben im Gegensatz zu den klagenden Anlegern nur weitere wertvolle Zeit verloren und sollten nunmehr nicht mehr zögern, auch ihre Rechte durchsetzen zu lassen. Die Verbraucherzentralen sind dabei in der Vergangenheit jedenfalls ganz offensichtlich keine gute Adresse gewesen.“ Dies erklärte Rechtsanwalt ...-M ... in seinem Statement zum Berliner Urteil gegen die EdW.\n\n \n8\n\nDem vorausgegangen war am 22.04.2009 ein Besuch von Rechtsanwalt ...- M ..., Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei ... W ... (Prozessbevollmächtigte des Beklagten). Am 22.04.2009 erschien Rechtsanwalt ... M ... in Begleitung von ... in einer Beratungsstelle des Klägers zu 1. und bat um rechtliche Beratung in der Rechtsangelegenheit ... P ... Er legte dabei nicht offen, dass er selbst als Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kapitalanlagerecht tätig ist. Der Kläger zu 2. führte daraufhin ein Beratungsgespräch mit Rechtsanwalt ... M ... und ... Es folgte ein weiteres Beratungsgespräch des Klägers zu 2. mit ... und ...X am 06.05.2009. Von letzterem wurde ein Gesprächsprotokoll gefertigt, welches in gekürzter Fassung auf der oben genannten Internetseite veröffentlich wurde.\n\n \n9\n\nDie Kläger meinen, durch die veröffentlichten Aussagen verunglimpft zu werden. Es handele sich um verleumderische Behauptungen, weshalb sie einen Anspruch auf Unterlassung hätten gemäß § 823 Abs.1 BGB, § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB, § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art.1 und Art.2 Abs.1 des Grundgesetzes.\n\n \n10\n\nDer Kläger zu 1. beantragt,\n\n \n11\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www..., den Berater Herrn ...- K ...- der Beratungsstelle ... der ...V ..., namentlich zu nennen;\n\n \n12\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www..., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in Sachen ... P ... in der Geschäftsstelle ... der ...V ... der Berater ... K ...- juristisch mangelhaft qualifiziert ist;\n\n \n13\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www..., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in Sachen ... P ... in der Beratungsstelle ... der ... V ...- eine juristisch unqualifizierte Beratung erfolgt.\n\n \n14\n\n4. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www..., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in Sachen ...- P ... die Verbraucherzentralen in der Vergangenheit jedenfalls ganz offensichtlich keine gute Adresse gewesen sind;\n\n \n15\n\n5. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet auf der Internetseite www..., Gesprächsprotokolle über Beratungsgespräche der Berater der örtlichen Beratungsstellen, insbesondere das Gesprächsprotokoll über das Beratungsgespräch vom 06.05.2009 in Sachen ... P ...- des Beraters ...- K ... in der Beratungsstelle ... der ...- V ... zu veröffentlichen;\n\n \n16\n\n6. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) oder Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorstand des Beklagten, bis zu 6 Monaten anzudrohen;\n\n \n17\n\n7. den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu 1. zu bezahlen.\n\n \n18\n\nDer Kläger zu 2. beantragt,\n\n \n19\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www...X, den Berater Herrn ... K ...- der Beratungsstelle ... der ... V ..., namentlich zu nennen;\n\n \n20\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, öffentlich, insbesondere im Internet auf der Internetseite www...X, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, dass in Sachen ... P ... in der Geschäftsstelle ... der ...- V ... der Berater ...- K ...- juristisch mangelhaft qualifiziert ist;\n\n \n21\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet auf der Internetseite www..., das Gesprächsprotokoll über das Beratungsgespräch vom 06.05.2009 in Sachen ...- P ... des Beraters ... K ... in der Beratungsstelle ... der ...- V ... zu veröffentlichen;\n\n \n22\n\n4. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) oder Ordnungshaft – zu vollziehen an dem Vorstand des Beklagten – von bis zu 6 Monaten anzudrohen;\n\n \n23\n\n5. den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu 2. zu bezahlen.\n\n \n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n \n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n26\n\nDer Beklagte meint, die Darstellungen des Beklagten auf seinen Internetseiten seien nicht zu beanstanden. Die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse, über die Qualität von Beratungsleistungen informiert zu werden. Die Kläger seien daher verpflichtet, die getätigten Äußerungen hinzunehmen. Die Klage sei als Angriff auf die Meinungsfreiheit zu werten.\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nDie Klage ist nur teilweise begründet. Einen\nUnterlassungsanspruch haben die Kläger nur, soweit ohne Zustimmung\ndes beteiligten Beraters Gesprächsprotokolle von\nBeratungsgesprächen veröffentlicht wurden, im Übrigen nicht.\n\n28\n\nGrundsätzlich ist ein Unterlassungsanspruch der Kläger wegen\neiner Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die\nVeröffentlichung von herabsetzenden und kränkenden Äußerungen gemäß\n§ 1004 BGB analog denkbar, da auf Grund der ablehnenden Haltung des\nBeklagten im Sinne des § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB weitere\nBeeinträchtigungen der Kläger unzweifelhaft zu besorgen sind. Ein\nsolcher Anspruch besteht aber dann nicht, wenn die Kläger zur\nDuldung verpflichtet sind, § 1004 Abs.2 BGB. In der Sache geht es\nvorliegend um eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der\nKläger und der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten. Hierbei\nsind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen,\ninsbesondere in welche Sphäre des Persönlichkeitsrechts die\nÄußerung eingreift, die Schwere des Eingriffs, seine Folgen, das\nVerhalten des Verletzten, der Zweck des Eingriffs sowie die Art und\nWeise. Dabei ist die berufliche Tätigkeit (Sozialsphäre) weniger\nstreng geschützt als die Privatsphäre. Meinungsäußerungen im\nBereich der beruflichen Tätigkeit, die, vielleicht angereichert mit\ntatsächlichen Angaben, insgesamt als Bewertung von Personen,\nVerhaltensweisen oder Geschehnissen schlicht herabsetzend sind\n(keine Schmähkritik), genießen den Schutz des Art.5 Abs.1\nGrundgesetz, gleich ob sie wertvoll oder wertlos, sachbezogen oder\npolemisch, mit Gründen versehen oder substanzlos erscheinen\n(Thüringer Oberlandesgericht in Jena, Urteil vom 02.08.2007,\nAktenzeichen 1 U 670/06; Rixecker im Münchener Kommentar zum BGB,\n5.Auflage 2006, Anhang zu § 12, Rdnr.155).\n\n29\n\nBei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Antrag der beiden\nKläger, der Beklagte solle es unterlassen, den Kläger zu 2. als\nMitarbeiter des Klägers zu 1. auf der betreffenden Internetseite\nnamentlich zu benennen, unbegründet. Die Aussage, der Kläger zu 2.\nsei Mitarbeiter des Klägers zu 1., ist unstreitig eine wahre\nTatsachenbehauptung, die der Kläger zu 1. auf seiner eigenen\nInternetseite selbst auch veröffentlicht. Sie beinhaltet auch in\nder Sache nichts Herabsetzendes oder Verunglimpfendes. Zudem gibt\nes einen sachlichen Grund für die Nennung des Namens. Denn eine\nzulässige Kritik gegenüber der beruflichen Tätigkeit einer Person\nwürde deutlich entwertet, wenn der Name nicht genannt werden\ndürfte.\n\n30\n\nAuch die Anträge, der Beklagte solle es unterlassen, den Kläger\nzu 2. als juristisch mangelhaft qualifiziert und die Beratung in\nder Beratungsstelle ... als juristisch unqualifizierte Beratung zu\nbezeichnen, sind unbegründet. Klargestellt werden soll an dieser\nStelle aber ausdrücklich, dass es im vorliegenden Rechtsstreit\nnicht darum geht, darüber zu entscheiden, ob die Mitarbeiter des\nKlägers zu 1. bzw. der Beratungsstelle ... gut qualifiziert oder\nweniger gut qualifiziert sind, ob sie ausreichend qualifiziert oder\nmangelhaft qualifiziert sind. Es geht nur darum, zu entscheiden, ob\nder Beklagte das sagen darf, was gesagt wurde, also ob die\nveröffentlichen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit\nfallen. Dabei geht es nicht um eine reine Tatsachenbehauptungen,\nsondern eher um „verdeckte Behauptungen“, die\nallenfalls teilweise auf Tatsachen Bezug nehmen und im Wesentlichen\nals Meinungsäußerungen zu verstehen sind.\n\n31\n\nZwar handelt es sich hier um herabsetzende und kränkende\nÄußerungen. Jedoch müssen die Kläger sich diese gefallen lassen, da\ndie Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten ist.\nEine unzulässige Schmähkritik würde nur dann vorliegen, wenn die\nÄußerungen in einer Art und Weise gefasst wären, die das sachliche\nAnliegen völlig in den Hintergrund treten lassen, wenn sie auf eine\nvorsätzliche Ehrenkränkung gerichtet wären, die einer Grundlage\nentbehren und daher willkürlich sind (Thür. OLG vom 02.08.2007,\ns.o.; BGH, Urteil vom 18.06.1974, NJW 1974, 1762/ 1763). Das\n– durchaus vertretbare – sachliche Anliegen des\nBeklagten besteht darin, Kritik daran zu äußern, dass Personen, die\nkeine Volljuristen sind, Rechtsberatungen durchführen. Unstreitig\nist der Kläger zu 2. kein Volljurist. Das gilt auch für die übrigen\nörtlichen Berater des Klägers zu 1., die nach dem eigenen Vortrag\nder Klägerseite lediglich von Volljuristen geschult wurden und\nunter ihrer fachlichen Aufsicht und Anleitung tätig sind, also\nkeine eigene juristische Ausbildung haben. Dazu kommt, dass die\nbeanstandeten Äußerungen – im Zusammenhang gesehen –\nerkennen lassen, dass es in der Sache auch darum geht, die in der\nVergangenheit von Beratern ausgesprochenen Warnungen vor Klagen\ngegen die EdW (Entschädigungseinrichtung der\nWertpapierhandelsunternehmen) zu kritisieren. Unter\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vermag das Gericht\ndaher eine Diffamierungsabsicht auf Beklagtenseite nicht zu\nerkennen. Es steht eher das sachliche Anliegen im Vordergrund, so\ndass Art.5 des Grundgesetzes die Äußerungen des Beklagten\nschützt.\n\n32\n\nGleiches gilt für den Antrag des Klägers zu 1., der Beklagte\nsolle es unterlassen, zu behaupten, die Verbraucherzentralen seien\n„in der Vergangenheit jedenfalls ganz offensichtlich keine\ngute Adresse gewesen“. Auch diese Äußerung ist zweifellos für\nden Kläger zu 1. herabsetzend und kränkend. Gleichwohl muss er sich\ndie Äußerung gefallen lassen, da sie – im Zusammenhang\ngesehen – nicht auf eine vorsätzliche Ehrenkränkung gerichtet\nist und somit nicht als unzulässige Schmähkritik eingestuft werden\nkann.\n\n33\n\nBegründet ist dagegen der Antrag der Kläger, der Beklagte solle\nes unterlassen, Gesprächsprotokolle über Beratungsgespräche zu\nveröffentlichen. Zu Recht verweisen die Kläger insoweit auf die\nRechtsprechung des BGH, wonach das Recht am gesprochenen Wort unter\nden Schutz von Art.2 und Art.1 des Grundgesetzes fällt. Der BGH\nmeint, dass zu diesem Grundrecht auch das Recht zur freien\nEntfaltung in der Kommunikation gehört und die Befugnis, selbst zu\nbestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner,\neinem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich\nsein soll (BGH, Urteil vom 18.02.2003, Aktenzeichen XI ZR 165/02).\nDieser Auffassung schließt der hier zuständige Richter sich\nausdrücklich an. Auch wenn man in diesem Zusammenhang – wie\noben – unter Umständen zwischen privaten und beruflichen\nGesprächen differenzieren muss, so fehlt es doch vorliegend an\neinem sachlichen Grund dafür, das Gespräch ohne Zustimmung des\nGesprächspartners in Form eines Protokolls zu veröffentlichen. Dies\ngilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass es zu dem Gespräch\n– jedenfalls was das Gespräch vom 22.04.2009 angeht –\nnur durch Täuschung des Beraters gekommen ist. Hätte die um\nrechtliche Beratung bittende Person seinerzeit gesagt, dass sie\nRechtsanwalt ist, wäre es kaum zu dem Beratungsgespräch gekommen.\nAuch dies muss berücksichtigt werden. Die durch Art.5 des\nGrundgesetzes geschützte Meinungsäußerungsfreiheit berechtigt nicht\ndazu, durch Täuschung eines Anderen einen Gesprächstermin zu\nerschleichen und ohne Zustimmung der anderen Person dann das\nGesprächsprotokoll zu veröffentlichen. In dieser konkreten\nSituation führt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu,\ndass das Interesse aller an dem Gespräch teilnehmenden Personen\ndaran, dass ein Protokoll von dem Gespräch nur mit ihrer Zustimmung\nveröffentlicht werden darf, als höherwertig einzustufen ist.\n\n34\n\nDie übrigen Entscheidungen unter den Ziffern 3. und 4. des\nUrteilstenors sind eine Folge der Entscheidung über die\nUnterlassungsanträge. Da die Unterlassungsanträge teilweise Erfolg\nhatten, war insoweit gemäß § 890 Abs.2 ZPO für den Fall der\nZuwiderhandlung Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzudrohen. Da von\nden fünf vom Kläger zu 1. gestellten Unterlassungsanträgen\nletztlich nur ein Antrag Erfolg hatte, konnten vorgerichtliche\nRechtsanwaltsgebühren nur aus einem Gegenstandswert von 2.000,00\nEUR zugesprochen werden.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO und entspricht\ndem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709\nSatz 1 ZPO (Klägerseite) und auf den §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO\n(Beklagtenseite). Der Streitwert war gemäß § 63 Abs.2 GKG durch\nBeschluss festzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2011-12-22/10-o-474-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2011-12-22/10-o-474-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427342","retrieved":"2026-07-09 06:46:20.584539+00:00"}}