{"status":"available","doknr":"OLD427544","ecli":"ECLI:DE:LGERFUR:2011:0624.10O1084.10.0A","court":"Landgericht Erfurt","senate":null,"decided":"2011-06-24","aktenzeichen":"10 O 1084/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Nehmen Versicherte mehrerer Unternehmen betriebliche Aktivitäten wahr, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 8. August 2002, 4 U 91/02, NJW-RR 2003, 609), liegen die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 SGB VII vor. Haben ein Mitglied eines Vereins, der mehrere Paletten Pflanzenkübel gekauft hat, und der Fahrer des Lkw´s, der mit der Entladung der Pflanzenkübel beauftragt war, zusammengearbeitet, um den Entladevorgang abzuschließen, liegen aufeinander bezogene Tätigkeiten in diesem Sinne vor.(Rn.13)\n \n\n \n\n2. Ansprüche gegenüber einem nicht haftungsprivilegierten Gegner bestehen nicht, wenn im Innenverhältnis zwischen diesem und dem haftungsprivilegierten Gegner bei Letzterem die alleinige Verantwortung liegt. Sind Beklagte Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ist die Frage entscheidend, in welchem Verhältnis sie in ihrem Verhältnis zueinander verantwortlich wären, gäbe es die Haftungsprivilegierung nach dem SGB VII nicht. Hat der vor Ort anwesende Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt, nicht aber der nicht vor Ort anwesende Arbeitgeber, ist in ihrem Verhältnis zueinander nach den allgemeinen Haftungsregeln allein der Arbeitnehmer verpflichtet.(Rn.17)\n \n\n \n\n3. In der Vorgehensweise eines Arbeitgebers, weniger Mitarbeiter als erforderlich bei der Auslieferung von Pflanzkübeln zum Einsatz zu bringen in der Hoffnung, dass irgendjemand schon mithelfen werde, liegt kein Organisationsverschulden.(Rn.20)\n \n\nTenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in\nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig\nvollstreckbar.\n\n4. Der Streitwert wird festgesetzt\n\nauf 35.236,49 EUR für den Antrag Ziffer 1,\n\nauf 40.000,00 EUR für den Antrag Ziffer 2,\n\nauf 15.000,00 EUR für den Antrag Ziffer 3,\n\nalso auf 90.236,49 EUR insgesamt.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDer Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines\nUnfalls.\n\n2\n\nDer Verein „XXX e.V.“ kaufte im Jahre 2008 mehrere\nPaletten Pflanzkübel. Der Kläger ist Mitglied des Vereins. Am\n21.06.2008 wurden die Pflanzkübel mit einem Lkw des Beklagten zu 2.\nangeliefert. Der Beklagte zu 1. war als Angestellter des Beklagten\nzu 2. Fahrer des Lkw’s und mit der Entladung der Pflanzkübel\nbeauftragt. Die Beklagte zu 3. ist die\nKraftfahrt-Haftpflichtversicherung des Lkw’s.\n\n3\n\nDer Lkw war weder mit einem Ladekran noch mit einem Gabelstapler\nausgerüstet. Für den Abladevorgang stand ein manueller Hubwagen und\ndie Ladebordwand zur Verfügung. Nachdem der Beklagte zu 1.\ngegenüber den anwesenden Vereinsmitgliedern bekundet hatte, mit dem\nAbladen der Pflanzkübel alleine überfordert zu sein, erklärte sich\nder Kläger bereit, dem Beklagten zu 1. beim Abladen zu helfen und\nkletterte auf den Lkw. Dabei kam es schließlich dazu, dass der\nHubwagen mit den darauf befindlichen Pflanzkübeln ins Rollen kam\nund vom Kläger und dem Beklagten zu 1. nicht mehr gehalten werden\nkonnte. Da der Hubwagen auf den Kläger zurollte, sprang der Kläger\nvon der Ladebordwand. Der Kläger fiel hin. Der Hubwagen rollte über\ndie Bordwand und stürzte auf den Kläger, welcher schwer verletzt\nwurde.\n\n4\n\nDer an die XXX gerichtete Antrag des Klägers, das Ereignis vom\n21.06.2008 als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen\nUnfallversicherung anzuerkennen, wurde zunächst abgelehnt. Der\ndagegen eingelegte Widerspruch des Klägers hatte Erfolg. Durch den\nAbhilfebescheid der XXX vom 10.11.2008 wurde der Widerspruch für\nbegründet erachtet (Anlage B 2, Blatt 52 der Akte). Das Ereignis\nvom 21.06.2008 wurde als Versicherungsfall anerkannt.\n\n5\n\nDer Kläger meint, die Beklagten seien ihm zur Zahlung von\nSchadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die XXX habe\nfehlerhaft seinem Antrag stattgegeben. Ein Versicherungsfall habe\nmangels einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB\nVII nicht vorgelegen. Des Weiteren meint der Kläger, der Beklagte\nzu 1. habe jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig\ngehandelt, weil er nicht auf die mit dem Entladevorgang verbundenen\nRisiken hingewiesen und den Kläger auch nicht in den Umgang mit dem\nHubwagen eingewiesen habe. Dem Beklagten zu 2. sei ein\nOrganisationsverschulden zur Last zu legen, da er in Kenntnis des\nUmstandes, dass dem Beklagten zu 1. das alleinige Abladen der\nPflanzkübel nicht möglich war, es unterlassen habe, ein ausreichend\nausgestattetes Fahrzeug (mit Ladekran) einzusetzen oder einen\nweiteren Angestellten für den Entladevorgang mitzuschicken. Die\nBeklagte zu 3. hafte als Pflichtversicherung des Lkw’s, da\nder Entladevorgang noch zum haftungsbegründenden Betrieb des\nKraftfahrzeuges zu rechnen sei.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n1. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den\nKläger einen Betrag in Höhe von 35.236,49 EUR nebst Zinsen in Höhe\nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit\nzu zahlen,\n\n2. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines\nSchmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt\nwird, jedoch mindestens 40.000,00 EUR betragen soll,\nverurteilt,\n\n3. es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus\ngesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren\nSchaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 21.06.2008 noch\nentstehen wird.\n\n8\n\nDie Beklagten zu 2. und zu 3. beantragen,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beklagten zu 2. und zu 3. beantragen außerdem als\nStreithelfer des Beklagten zu 1./ Nebenintervenienten, auch die\ngegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien in der\nmündlichen Verhandlung am 24.05.2011 (Sitzungsprotokoll, Blatt 99\nbis 102 der Akte) erörtert.\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nAnsprüche gegenüber dem Beklagten zu 1. bestehen deshalb nicht,\nweil der Beklagte zu 1. unter die Haftungsprivilegierung der §§ 104\nAbs.1, 106 Abs.3 SGB VII fällt. Die XXX hat zutreffend entschieden,\ndass es hier um einen Unfall geht, der im Zusammenhang mit\nvorübergehenden betrieblichen Tätigkeiten von Versicherten mehrerer\nUnternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106\nAbs.3 SGB VII geschah. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen\ndann vor, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen betriebliche\nAktivitäten wahrnehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen\nMaßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich\nergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die\ngegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt\n(OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2002, NJW RR 2003, Seiten 609/ 610;\nOLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2002, Versicherungsrecht 2003,\nSeiten 506 - 508). Aufeinander bezogene Tätigkeiten in diesem Sinne\nliegen hier vor, da der Kläger und der Beklagte zu 1.\nzusammengearbeitet haben, um den Entladevorgang abzuschließen. Es\nliegt ein gemeinsamer, sich gegenseitig unterstützender\nArbeitsvorgang vor.\n\n14\n\nDie Rechtsauffassung des Klägers, die §§ 104 Abs.1, 106 Abs.3\nSGB VII seien nicht anwendbar, wenn ein Vereinsmitglied betroffen\nist, wird vom Gericht nicht geteilt. Vom Schutzbereich dieser\nVorschriften sind nicht nur Versicherte von wirtschaftlich tätigen\nUnternehmen umfasst, wie sich aus § 2 SGB VII zweifelsfrei ergibt.\nDas Gericht schließt sich der Einschätzung der XXX an, dass die\nTeilnahme an einem organisierten und nicht nur geringfügigen\nArbeitseinsatz eines Vereins gemäß § 2 Abs.2 SGB VII zu einem\nSchutz des Betroffenen Vereinsmitglieds nach den Vorschriften über\ndie gesetzliche Unfallversicherung führt.\n\n15\n\nOhne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, er sei beim Abladen\ndes Lkw’s ausschließlich im Pflichtenkreis der Beklagten zu\n1. und zu 2. tätig geworden. Denn die Haftungsfreistellung\n„findet ihre Rechtfertigung in der sogenannten\nGefahrengemeinschaft“ und setzt nur einen „gemeinsamen,\nsich gegenseitig unterstützenden Arbeitsvorgang“ der beiden\nhandelnden Personen voraus (OLG Karlsruhe, siehe oben). Ob der\nKläger im Pflichtenkreis der Beklagten zu 1. und zu 2. tätig\ngeworden ist, spielt keine Rolle. Im Ergebnis ist dies für den\nKläger auch keine unbillige und unangemessene Benachteiligung, da\ner nach dem Regelungskonzept des SGB VII anstelle der Ansprüche\ngegenüber dem Beklagten zu 1. die Möglichkeit erhält, Ansprüche\ngegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend zu\nmachen.\n\n16\n\nSchadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem\nBeklagten zu 2. bestehen ebenfalls nicht. Dies beruht zwar nicht\nauf der Haftungsprivilegierung nach dem SGB VII, da die\nHaftungsprivilegierung gegenüber dem am Ort des Unfallgeschehens\nnicht anwesenden Arbeitgeber nicht eingreift. Im Ergebnis können\nAnsprüche gegenüber dem Beklagten zu 2. hier nach den Grundsätzen\nüber die gestörte Gesamtschuld nicht geltend gemacht werden.\n\n17\n\nNach ständiger Rechtsprechung kommen die Grundsätze über die\ngestörte Gesamtschuld dann zur Anwendung, wenn einem Geschädigten\nzwei Gesamtschuldner gegenüberstehen, von denen einer wegen des\nsozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs nicht haftet. Um\ndie haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung\nim Gesamtschuldnerausgleich zu unterlaufen, kann in solchen Fällen\nder Geschädigte seine Ansprüche gegen einen Gesamtschuldner\n(Zweitschädiger) nur in der Höhe geltend machen, der auf diesen im\nInnenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger)\nendgültig entfiele, wenn es das sozialversicherungsrechtliche\nHaftungsprivileg nicht gäbe (hierzu BGH, Urteil vom 10.05.2005, NJW\n2005, Seite 2310; BGH, Urteil vom 14.06.2005, NJW 2005, Seite 3145). In der Sache bedeutet das, dass Ansprüche gegenüber dem\nnicht haftungsprivilegierten Gegner dann nicht bestehen, wenn im\nInnenverhältnis zwischen diesem und dem haftungsprivilegierten\nGegner bei Letzterem die alleinige Verantwortung liegt. So liegt\nder Fall hier.\n\n18\n\nEntscheidend ist die Frage, in welchem Verhältnis der Beklagte\nzu 1. als Arbeitnehmer und der Beklagte zu 2. als Arbeitgeber in\nihrem Verhältnis zueinander verantwortlich wären, wenn es die\nHaftungsprivilegierung nach dem SGB VII nicht gäbe. Wenn der vor\nOrt anwesende Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat, nicht aber der\nvor Ort nicht anwesende Arbeitgeber, dann ist in ihrem Verhältnis\nzueinander nach allgemeinen Haftungsregeln der Arbeitnehmer allein\nverpflichtet. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der\nSachverhalt Anhaltspunkte für ein eigenes Verschulden des\nArbeitgebers zur Schadensverhütung bietet, etwa wegen der\nVerletzung von Verkehrssicherungspflichten oder eines\nOrganisationsverschuldens (BGH, Urteil vom 10.05.2005, NJW 2005,\nSeite 2310).\n\n19\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers vermag das Gericht ein\nOrganisationsverschulden auf Seiten des Beklagten zu 2. nicht zu\nerkennen. Der Kläger beruft sich darauf, ein\nOrganisationsverschulden sei deshalb anzunehmen, weil der Beklagte\nzu 2. als Arbeitgeber des Beklagten zu 1. diesen mit der\nAuslieferung der Pflanzkübel beauftragt hatte, obwohl der dabei zum\nEinsatz gekommene Lkw nicht über einen Ladekran oder einen\nGabelstapler verfügte und deshalb wegen des Gewichts der zu\nentladenden Pflanzkübel von vornherein klar gewesen sei, dass der\nBeklagte zu 1. alleine mit dem Abladevorgang überfordert sein\nwürde.\n\n20\n\nEs ist sicher richtig, dass der Beklagte zu 2., wenn er sich\ngegenüber dem Verein verpflichtet hatte, die Pflanzkübel\nauszuliefern (inklusive Abladung vom Lkw), seine Verpflichtungen\ngegenüber dem Vertragspartner nicht ordnungsgemäß erfüllt, wenn er\nnicht genug Mitarbeiter mitschickt, um den Abladevorgang\nerfolgreich auszuführen. Es ist aber Sache des Vertragspartners,\ndies zu akzeptieren oder aber nicht. Solange der Vertragspartner\nsich darauf einlässt und es akzeptiert, dass irgendeine andere\nPerson als Helfer zum Einsatz kommt, gibt es im Verhältnis der\nVertragsparteien zueinander keinen Grund für Beanstandungen. Im\nÜbrigen ist diese Vorgehensweise – nämlich weniger\nMitarbeiter als erforderlich bei der Auslieferung zum Einsatz zu\nbringen in der Hoffnung, dass irgendjemand schon mithelfen werde\n– auch nicht verboten. Hierin ein Organisationsverschulden zu\nsehen, würde zu weit gehen. An ein eigenes Organisationsverschulden\ndes Arbeitgebers könnte man dann denken, wenn dem Arbeitgeber\nbekannt wäre, dass der von ihm entsandte Arbeitnehmer durch nicht\nordnungsgemäßes Verhalten regelmäßig unnötige Gefahren schafft.\nHierfür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Zwar hat der\nKläger zum Beispiel behauptet, der Beklagte zu 1. habe ihn nicht\nordnungsgemäß in den Umgang mit dem Hubwagen eingewiesen. Er hat\naber nicht behauptet, dass eine solche Vorgehensweise dem Beklagten\nzu 2. als dem Arbeitgeber des Beklagten zu 1. auch bekannt gewesen\nwäre. Nur in diesem Falle hätte aber Anlass bestanden, an ein\nechtes Organisationsverschulden des Beklagten zu 2. zu denken.\n\n21\n\nIm Ergebnis muss es somit dabei bleiben, dass der Beklagte zu 2.\nallenfalls wegen der Vermutung nicht ordnungsgemäßer Auswahl oder\nÜberwachung des Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB haftet bzw.\nnach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG, während\ndem Beklagten zu 1. wegen fahrlässigen Handelns Verschulden zur\nLast fällt. Dass der Beklagte zu 1. die im Verkehr erforderliche\nSorgfalt außer Acht gelassen hat, liegt auf der Hand. Wenn der\nHubwagen ins Rollen gekommen ist und nicht mehr zu halten war, dann\nkann man dies nur dadurch erklären, dass die beiden handelnden\nPersonen irgendetwas falsch gemacht haben, mithin fahrlässig\nhandelten. Eine andere Erklärungsmöglichkeit sieht das Gericht\nnicht. Daraus folgt, dass der Beklagte zu 1. fahrlässig handelte,\nwährend dem Beklagten zu 2. als dem nicht vor Ort anwesenden\nArbeitgeber ein solches Verschulden nicht zur Last fällt. Im\nInnenverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu\n2. würde – ohne die Haftungsprivilegierung des SGB VII\n– somit der Beklagte zu 1. alleine haften. Nach den\nGrundsätzen der gestörten Gesamtschuld folgt daraus, dass auch\nAnsprüche gegenüber dem Beklagten zu 2. nicht geltend gemacht\nwerden können.\n\n22\n\nDie vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung beantragte\nVernehmung des Beklagten zu 2. als Partei konnte unterbleiben. Denn\ndie Klage gegenüber dem Beklagten zu 2. ist nach den obigen\nAusführungen auch dann unbegründet, wenn der Beklagte zu 2. gewusst\nhaben sollte, dass der Beklagte zu 1. beabsichtigte, sich vor Ort\ndurch irgendeine zufällig anwesende Person helfen zu lassen.\n\n23\n\nAnsprüche gegenüber der Beklagten zu 3. – der\nHaftpflichtversicherung des Lkw’s – gemäß § 115 VVG\nsetzen notwendig voraus, dass entweder ein Schadensersatzanspruch\ngegenüber dem Lkw-Fahrer oder gegenüber dem Lkw-Halter besteht.\nBeides ist, wie gesehen, nicht der Fall. Damit sind Ansprüche\ngegenüber der Beklagten zu 3. ebenfalls unbegründet.\n\n24\n\nDie vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.06.2011, dort Seite 9\n– nach Schluss der mündlichen Verhandlung – erklärte\nKlageerweiterung konnte nicht berücksichtigt werden. Anträge sind\nspätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen, § 296 a ZPO.\nEinen Grund, die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO\nanzuordnen, sieht das Gericht nicht.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO und die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1\nZPO. Der Streitwert war gemäß § 63 Abs.2 GKG durch Beschluss\nfestzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2011-06-24/10-o-1084-10","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":5},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2011-06-24/10-o-1084-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427544","retrieved":"2026-07-09 06:46:43.065967+00:00"}}