{"status":"available","doknr":"OLD427558","ecli":"ECLI:DE:LGERFUR:2011:0518.10O674.07.0A","court":"Landgericht Erfurt","senate":null,"decided":"2011-05-18","aktenzeichen":"10 O 674/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Es stellt einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung dar, wenn ein geschobenes Handfahrzeug nicht ordnungsgemäß beleuchtet ist. Denn nach § 17 Abs. 5 StVO muss ein Handfahrzeug vorn und hinten gut sichtbar sein, was bedeutet, dass ein Anhänger hinter einem unbeleuchteten, geführten Fahrrad beleuchtet sein muss. Zudem muss die Ladung, die mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, welche im Übrigen vorliegend nicht vorhanden waren, hinausragen, nach vorn durch eine Leuchte mit weißem Licht und nach hinten durch eine Leuchte mit rotem Licht beleuchtet werden. Darüber hinaus darf die Ladung seitlich nicht über das Handfahrzeug hinausragen.(Rn.29)\n \n\n \n\n2. Dieser Verkehrsverstoß ist adäquat kausal für die Ausweichreaktion des Pkw-Fahrers, der mit dem von ihm geführten Fahrzeug ins Schleudern kam und dadurch in den Straßengraben fuhr. Dabei ist jedoch von einem Mitverschulden des Pkw-Fahrers auszugehen, wenn dieser seine Geschwindigkeit nicht den Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst hat.(Rn.31)\n (Rn.36)\n \n\n \n\n3. Der Geschädigte kann den Schädiger auf Zahlung der (Brutto-)Arbeitsvergütung an die Gesellschaft, deren Alleingeschäftsführer er ist, in Anspruch nehmen, ohne nachweisen zu müssen, dass infolge seines Ausfalls der Gewinn des Unternehmens zurückging, sofern es sich nachweislich um ein echtes Arbeitsentgelt für zu leistende Tätigkeit und z. B. nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.(Rn.47)\n \n\n \n\nTenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.327,32\n€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz aus 612,23 € seit dem 06.01.2005 und aus\nweiteren 11.467,79 € seit dem 11.05.2009 zu zahlen.\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die\nder Klägerin ab dem 01.01.2008 entstehenden Nachteile durch\nInanspruchnahme der Kaskoversicherung zu 2/3 ersetzen.\n\n3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n4. Die Widerklage wird abgewiesen.\n\n5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7 % und\ndie Beklagte 93 % zu tra gen.\n\n6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin\ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu\nvollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch\ndie Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\njeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die\nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von\nSchadensersatz und Feststellung nach einem Verkehrsunfall.\n\n2\n\nAm 17.10.2004 gegen 6.55 Uhr befuhr der geschäftsführende\nAlleingesellschafter der Klägerin mit dem Fahrzeug der Firma XXX\nder Marke Subaru mit dem amtlichen Kennzeichen XXX die\nVerbindungsstraße von XXX in Richtung XXX. Zu diesem Zeitpunkt war\nes noch dunkel. Eine Straßenbeleuchtung gibt es an dieser Straße\nnicht. Die Straße war regennass. Der Geschäftsführer der Klägerin\nfuhr wohl mit Fernlicht. Zur selben Zeit schob die dunkel\ngekleidete Beklagte auf derselben Straße ebenfalls in Richtung XXX\nam rechten Fahrbahnrand in Höhe Kilometer 2,8, wo die Landstraße\ngerade verläuft, ihr Fahrrad mit Anhänger. Auf dem Sattel des\nFahrrades war mobiles batteriebetriebenes rotes Licht befestigt.\nDer Anhänger war beladen. Bei der Ladung handelte es sich unter\nanderem um Stangen, die quer zur Fahrbahn auf den Anhänger geladen\nwaren. Diese ragten ca. 80 cm über die linke und rechte Seite des\nAnhängers hinaus. Die Ladung war nicht durch Leuchten oder\nRückstrahler gesichert. Insoweit wird auf die Fotos auf Bl. 6 der\nbeigezogenen Akte der PI XXX zum Aktenzeichen XXX verwiesen.\n\n3\n\nAls der Geschäftsführer der Klägerin an dem Gefährt der\nBeklagten vorbeifuhr, kam er ins Schleudern und geriet nach 60\n– 80 m nach rechts in den Straßengraben. Der Geschäftsführer\nder Klägerin wurde dadurch schwer verletzt; er erlitt eine\nKompressionsfraktur im Übergang zwischen dem 12. Brustwirbel und\ndem Lendenwirbel sowie einen Nasenbeinbruch. Er wurde am 03.11.2004\naus dem Krankenhaus entlassen. Seine Hausärztin schrieb ihn bis zum\n17.12.2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Vergütungsanspruch beläuft\nsich auf 8.600,84 € brutto im Monat. Seine Vergütung wurde ihm\nvon der Klägerin weiterhin bezahlt. Insgesamt wurde ihm im\nGeschäftsjahr 2004/2005 ein Gehalt von 68.332,04 € netto\nausgezahlt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat seine Ansprüche\nauf Erstattung des Geschäftsführergehaltes im Zeitraum vom\n17.10.2004 bis 17.12.2004 an die Klägerin abgetreten. Nach der\nHandelsregistereintragung der Klägerin ist ihr Geschäftsführer von\nden Beschränkungen des § 181 BGB befreit.\n\n4\n\nDas vom Geschäftsführer der Klägerin geführte Fahrzeug erlitt\nbei dem Unfall vom 17.10.2004 einen Totalschaden. Mit\nAbtretungserklärung vom 28.01.2007 trat der Eigentümer des\nFahrzeuges seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2004 an\ndie Klägerin ab.\n\n5\n\nNachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Haftung\nmit Schreiben vom 06.01.2005 abgelehnt hatte, nahm die Klägerin\nihre Kaskoversicherung in Anspruch. Diese erstattete der Klägerin\nden Sachschaden. Durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung\nwurde die Klägerin von 45 % auf 65 % hoch gestuft. Der\nVollkasko-Mehrbetrag infolge der Rückstufung betrug für die Zeit\nvom 01.01.2005 bis zum 31.12.2007 375,96 €.\n\n6\n\nMit der Klage macht die Klägerin die Selbstbeteiligung in Höhe\nvon 500,00 €, die Kosten für die Einholung des\nSachverständigengutachtens in Höhe von 393,34 €, eine\nallgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € und den\nVerlust des Schadensfreiheitsrabattes für den Zeitraum vom\n01.01.2005 bis 31.12.2007 in Höhe von 375,96 € geltend. Von\nder Gehaltsfortzahlung an ihren Geschäftsführer macht die Klägerin\n12.041,18 € (70 %) geltend.\n\n7\n\nDie Klägerin behauptet, ihr Geschäftsführer sei vor dem Erkennen\ndes Gefährtes der Beklagten mit ca. 90 km/h gefahren. Weder das\nFahrrad noch der beladene Anhänger der Beklagten seien beleuchtet\noder durch sonstige Warnzeichen gesichert gewesen. Die auf den\nFotos auf Bl. 6 der polizeilichen Akte erkennbare orange Warnweste\nsei im Zeitpunkt des Herannahens nicht auf die Ladung gelegt\ngewesen. Das unbeleuchtete Gefährt sei für den nachfolgenden\nVerkehr nicht erkennbar gewesen. Durch die auf den Anhänger quer\nzur Fahrbahn geladenen, nicht gekennzeichneten Stangen sei die\nrechte Fahrbahnhälfte zu ¾ versperrt gewesen. Als ihr\nGeschäftsführer das Gefährt der Beklagten im letzten Moment\nwahrgenommen habe, habe er zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit\nder Beklagten sofort durch Abbremsen und Ausweichen reagiert. Durch\ndas plötzliche Ausweichen und dem Versuch, wieder nach rechts zu\nziehen, sei er ins Schleudern geraten.\n\n8\n\nUnfallbedingt sei ihr Geschäftsführer vom 17.10.2004 bis zum\n17.12.2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Bei dem Krankheitsbild\nihres Geschäftsführers sei eine Arbeitsunfähigkeit von 2 Monaten\ngegeben. In dieser Zeit sei eine Ruhigstellung des Patienten nötig.\nÜblicherweise werde bei Verletzungen dieser Art eine\nKrankschreibung von 12 Wochen empfohlen. Die Tätigkeit ihres\nGeschäftsführers, der als Holzeinkäufer tätig ist und dabei seine\nBerufstätigkeit am Schreibtisch, im Auto und im Forst ausübt, sei\nohne eine Gefährdung des Heilerfolges bis zum 17.12.2004 nicht\nmöglich gewesen\n\n9\n\nBei den Zahlungen an ihren Geschäftsführer habe es sich um eine\n„echte“ Vergütung für geleistete Arbeitstätigkeit\ngehandelt.\n\n10\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, der Unfall sei allein auf\nein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen. Durch ihr Verhalten\nhabe die Beklagte gegen §§ 17, 25 StVO und § 67 StVZO verstoßen.\nAls Fußgängerin hätte sie außerorts am linken Fahrbahnrand gehen\nmüssen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt:\n\n12\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag in Höhe von\n918,34 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der\nEuropäischen Zentralbank hieraus seit 13.11.2004 zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 375,96 € zum\nAusgleich des Verlustes im Schadensfreiheitsrabatt für den Zeitraum\n01.01.2005 bis 31.12.2007 zu zahlen.\n\n14\n\n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr\ndie ab 01.01.2008 entstehenden Nachteile durch Inanspruchnahme der\nKaskoversicherung auszugleichen.\n\n15\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 12.041,18 € nebst\nZinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB\nhieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nWiderklagend beantragt die Beklagte,\n\n19\n\nfestzustellen, dass der Klägerin keine weiteren über die mit der\nKlage geltend gemachten Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom\n17.10.2004 ihr gegenüber zustehen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Beklagte behauptet, sie habe ihr Fahrrad nebst Anhänger am\näußersten rechten Rand der Fahrbahn geschoben. Das auf dem Sattel\nangebrachte Licht sei zum Unfallzeitpunkt in Betrieb gewesen. Am\nAnhänger sei hinten links ein rotes Katzenauge angebracht gewesen.\nDie auf den Lichtbildern der Polizei abgebildete orange Warnweste\nhabe zum Unfallzeitpunkt so wie abgebildet auf der Ladung gelegen.\nDas Auto der Klägerin sei, nachdem es problemlos an ihr\nvorbeigefahren sei, noch 60 – 80 m geradeaus gefahren und\ndann aus unerklärlichen Gründen in den Graben gefahren. Außerdem\nhabe der Fahrer den erforderlichen Seitenabstand zum Fahrrad nicht\neingehalten, und er sei zu schnell und unaufmerksam gefahren, um\ninnerhalb der überschaubaren Strecke anhalten zu können.\n\n23\n\nDie Vergütung des Geschäftsführers der Klägerin enthalte eine\nverdeckte Gewinnausschüttung.\n\n24\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, der Geschäftsführer der Klägerin\nhabe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen.\n\n25\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen\nMarcel XXX XXX sowie durch Einholung eines unfallanalytischen und\neines unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigen-gutachtens.\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle\nder öffentlichen Sitzungen vom 16.07.2007, 13.01.2009, 11.05.2009\nund 19.05.2010 sowie auf das schriftliche Gutachten des\nSachverständigen XXX vom 22.02.2008 und das schriftliche Gutachten\ndes Sachverständigen Prof. Dr. XXX vom 30.12.2010 und dessen\nschriftlicher Ergänzung vom 25.02.2011 Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig und überwiegend begründet; die Widerklage\nist unbegründet.\n\n27\n\nDie Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die\nBeklagte aus eigenem und abgetretenem Recht einen\nSchadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB\ni.V.m. §§ 17 Abs. 5, 22 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVO und § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO in Höhe von 12.327,32 €.\n\n28\n\nDie Klägerin ist für die geltend gemachten Ansprüche\naktivlegitimiert. Denn die von ihr vorgelegten\nAbtretungserklärungen sind wirksam. Mit der Abtretungserklärung vom\n28.01.2007 hat der Eigentümer des Fahrzeuges XXX seine Ansprüche\naus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2004 an die Klägerin abgetreten.\nMit der in der öffentlichen Sitzung vom 06.08.2009 von der Klägerin\nvorgelegten Abtretungserklärung hat XXX die Ansprüche auf\nErstattung des Geschäftsführergehaltes im Zeitraum seiner\nErkrankung 17.10.2004 bis 17.12.2004 an die Klägerin abgetreten,\ndie diese Abtretung angenommen hat. Der Wirksamkeit der\nAbtretungserklärungen nicht entgegen steht § 181 BGB, denn der\nGeschäftsführer der Klägerin ist nach dem vorgelegten\nHandelsregisterauszug der Klägerin von den Beschränkungen des § 181\nBGB befreit.\n\n29\n\nDie Beklagte hat am 17.10.2004 gegen 6.55 Uhr gegen\nVerkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung verstoßen, die\nSchutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Zum einen war das\nvon ihr auf der Verbindungsstraße von XXX in Richtung XXX\ngeschobene Gefährt nicht ordnungsgemäß beleuchtet. Nach § 17 Abs. 5\nStVO muss ein Handfahrzeug nach vorn und hinten gut sichtbar\nbeleuchtet sein. Ein Anhänger hinter einem unbeleuchteten,\ngeführten Fahrrad muss vorschriftsgemäß beleuchtet sein\n(Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 17 StVO\nRdnr. 36). Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. Es mag zwar sein,\ndass die auf ihrem Fahrradsattel befestigte Lampe zum Zeitpunkt des\nHerannahens des vom Geschäftsführer der Klägerin geführten\nFahrzeuges in Betrieb war. Der Sachverständige XXX hat jedoch bei\nseiner Anhörung am 13.01.2009 betont, dass diese Beleuchtung schon\ndeshalb nicht ausreichend gewesen sei, weil die Lampe so auf den\nSattel gebunden war, dass sie nach oben schien. Außerdem war die\nLadung nicht entsprechend § 22 Abs. 5 Satz 1 StVO beleuchtet.\nDanach muss, wenn die Ladung mehr als 40 cm über die\nFahrzeugleuchten – die hier gar nicht vorhanden waren –\nragt, nach vorn durch eine Leuchte mit weißem Licht und nach hinten\ndurch eine Leuchte mit rotem Licht beleuchtet werden. Zum anderen\nhat die Beklagte auch gegen § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO verstoßen.\nDanach dürfen einzelnen Stangen und andere schlecht erkennbare\nGegenstände seitlich nicht hinausragen. Die von der Beklagten\ntransportierten Stangen ragten jedoch ca. 80 cm auch über den\nlinken Rand ihres Anhängers hinaus.\n\n30\n\nDie von der Beklagten missachteten Normen der\nStraßenverkehrsordnung sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2\nBGB. Denn es ist Zweck der Vorschrift über die Ausrüstung mit und\ndie Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen, die Sichtbarkeit von\nFahrzeugen in der Dämmerung und Dunkelheit zu gewährleisten und vor\nGefahren zu schützen, die von unbeleuchteten Fahrzeugen ausgehen\n(OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2004, Az.: 4 U 201/03, zitiert\nnach juris). Sie dienen jedenfalls auch dem Schutz des Eigentums\nder wegen einer Missachtung des Beleuchtungsgebotes geschädigten\nVerkehrsteilnehmer und damit dem Schutz von\nIndividualinteressen\n\n31\n\nAdäquat kausal durch diese Verkehrsverstöße der Beklagten nahm\nder Geschäftsführer der Klägerin eine Ausweichreaktion vor, durch\ndie er mit dem vom ihm geführten Kraftfahrzeug ins Schleudern kam\nund dadurch in den Straßengraben fuhr. Dieses steht zur Überzeugung\ndes Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung\neines Sachverständigengutachtens fest. Der Sachverständige XXX hat\ndazu ausgeführt, dass ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang\nzwischen dem unbeleuchteten bzw. ungenügend beleuchteten Gefährt\nder Beklagten mit den hinausragenden Stangen und der Abwehrreaktion\ndes Geschäftsführers der Klägerin als nicht fraglich einzustufen\nist. Denn die unbeleuchteten und nicht gekennzeichneten Stangen auf\ndem Anhänger der Beklagten hätten etwa bis zur Mitte der rechten\nFahrspur in die Fahrbahn geragt. Eine abrupte, spontane\nAusweichreaktion des Geschäftsführers der Klägerin nach Erkennen\nder hierdurch veranlassten Gefahr sei sicher veranlasst und\ntechnisch nachvollziehbar. Wegen der abrupten und zügigen\nLenkbewegung nach links sei auch ein Zurücksteuern und Gegenlenken\nnach rechts mit hoher Lenkeinschlaggeschwindigkeit nachvollziehbar.\nAls Folge dessen konnte es, wiederum technisch reproduzierbar, auch\nzum Schleudervorgang des - allradgetriebenen - Pkw kommen. Die\nNotwendigkeit für eine so durchgeführte Abwehrreaktion des\nGeschäftsführers der Klägerin sei nicht von der Hand zu weisen. Die\nAusführungen des Sachverständigen XXX sind überzeugend. Der\nSachverständige knüpft an die feststehenden Tatsachen an und zieht\ndaraus die naheliegenden Schlussfolgerungen. Zudem gehört es zu den\nganz typischen Folgen der Nichtbenutzung notwendiger\nBeleuchtungseinrichtungen, dass ein Verkehrsteilnehmer zu spät\ngesehen wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2004, Az.: 24 U\n201/03, zitiert nach juris). Das OLG Frankfurt hat in dieser\nEntscheidung daraus sogar einen Anscheinsbeweis für die\nUnfallursächlichkeit des Verstoßes gegen die Vorschriften zur\nBeleuchtung von Fahrzeugen angenommen. Für einen anderen\nGeschehensablauf, wie ihn die Beklagte behauptet, finden sich keine\ntatsächlichen Anhaltspunkte. Gerade dann, wenn es sich um einen\nganz gewöhnlichen Überholvorgang gehandelt hätte, wäre überhaupt\nkein Grund dafür ersichtlich, wieso der Geschäftsführer der\nKlägerin in einem Bereich, in dem die Landstraße schnurgerade\nverläuft (s. schriftliches Gutachten des Sachverständige XXX S. 10)\nhätte ins Schleudern kommen konnte.\n\n32\n\nFür die Feststellung der Kausalität zwischen den Verstößen der\nBeklagten gegen Regeln der Straßenverkehrsordnung und dem\nSchleudervorgang des Kraftfahrzeuges ist eine Berührung des\nKraftfahrzeuges mit dem Gefährt der Beklagten nicht erforderlich.\nEs genügt, – wie vorliegend festgestellt – dass das\nVerhalten der Beklagten dem Fahrer des beschädigten Fahrzeuges\nsubjektiv zur Befürchtung Anlass geben musste, es werde ohne seine\nReaktion zu einer Kollision mit der Beklagten und ihrem Gefährt\nkommen (vgl. BGH, VersR 1969, 58; NJW 1988,2802).\n\n33\n\nDurch das durch die Beklagte adäquat kausal verursachte Abkommen\ndes Kraftfahrzeuges von der Fahrbahn und das Rutschen desselben in\nden Straßengraben ist es zu der Beschädigung des Kraftfahrzeuges\nund der Kompressionsfraktur beim Geschäftsführer der Klägerin\ngekommen.\n\n34\n\nAllerdings hat am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden des\nGeschäftsführers der Klägerin in Höhe von 1/3 mitgewirkt (§§ 9\nStVG, 254 Abs. 1 BGB).\n\n35\n\nIn die nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung\nsind zu Lasten der Beklagten die nach dem unstreitigen Sachverhalt\nfeststehenden Verstöße gegen §§ 17 Abs. 5, 22 Abs. 5 Satz 1 i.V.m.\n§ 17 Abs. 1 StVO und § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO einzustellen. Nicht\neinzustellen ist ein Verstoß der Beklagten gegen § 25 Abs. 2 Satz 2\nStVO. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte nicht die\nfalsche Fahrbahnseite benutzt. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StVO\nmüssen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, am rechten Fahrbahnrand\ngehen.\n\n36\n\nZu Lasten der Klägerin ist in die Abwägung ein Verstoß ihres\nGeschäftsführers gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1,\n2 und 4 StVO einzustellen. Denn er fuhr nicht nur so schnell, dass\ner sein Fahrzeug sicher beherrschte. Er passte seine\nGeschwindigkeit nicht den Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen\nsowie seinen persönlichen Fähigkeiten an. Er fuhr auch nicht nur so\nschnell, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten konnte.\nDabei geht das Gericht davon aus, dass der Geschäftsführer der\nKlägerin entsprechend seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung\nam 13.01.2009 wohl mit Fernlicht fuhr. Dadurch war es ihm nach den\nAusführungen des Sachverständigen XXX möglich, das Gefährt der\nBeklagten selbst dann, wenn die Warnweste nicht quer zur Fahrbahn\nlag, in einer Entfernung von ca. 150 m zu verkennen. Da er dieses\nnach seinen eigenen Angaben nicht tat, muss er unaufmerksam gewesen\nsein, was zu den soeben aufgeführten Verkehrsverstößen führt. Das\nSichtfahrgebot diente vorliegend gerade auch dem Schutz der\nBeklagten. Denn das Sichtfahrgebot dient gerade dazu, dass der\nKraftfahrer bei Dunkelheit seine Fahrweise so einrichten muss, dass\ner sein Fahrzeug auch noch vor einem unbeleuchteten Hindernis\nrechtzeitig anhalten kann (OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2003, Az.:\n12 U 1726/01, zitiert nach juris). Allerdings sind nach den\nAusführungen des Sachverständigen XXX die Stäbe auf dem Anhänger\nder Beklagten für den Geschäftsführer der Klägerin erst später zu\nerkennen gewesen.\n\n37\n\nDer Geschäftsführer der Klägerin hat hingegen nicht gegen § 3\nAbs. 3 Nr. 2 c) StVO verstoßen. Er hat die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener\nOrtschaften nicht überschritten. Nach den Feststellungen des\nSachverständigen XXX ist er mit einer Geschwindigkeit von ca. 96\nkm/h gefahren. Der Geschäftsführer der Klägerin hat entgegen der\nAnsicht der Beklagten auch nicht in einem zu geringen Seitenabstand\nüberholt. Denn nach den sachverständig ermittelten Feststellungen\nhandelte es sich nicht um einen normalen Überholvorgang, sondern um\nein durch die Beklagte ausgelöstes Ausweichmanöver.\n\n38\n\nNach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon\nüberzeugt, dass die orangefarbene Warnweste im Zeitpunkt des\nUnfalls nicht auf der Ladung lag, wie es auf Bl. 6 der\npolizeilichen Akte abgebildet ist. Zwar haben die Zeugen XXX und\nXXX, die als Polizisten zum Unfallort fuhren, bei ihrer\nzeugenschaftlichen Vernehmung am 16.07.2007 bekundet, die Weste\nhabe - so wie auf den Lichtbildern auf Bl. 6 der polizeilichen Akte\nerkennbar – im Zeitpunkt ihrer Eintreffens auf der Ladung auf\ndem Anhänger gelegen. Wann die Warnweste auf die Ladung gelegt\nwurde, konnten die Zeugen XXX und XXX nicht sagen. Die Zeugen XXX\nund XXX, die viel früher als die Zeugen XXX-XX und XXX am Unfallort\neintrafen, haben dagegen sowohl bei ihrer Vernehmung am 16.07.2007\nals auch bei der wiederholten Vernehmung am 11.05.2009 bekundet,\ndie Warnweste habe bei ihrem Eintreffen nicht über der Ladung\ngelegen. Auf der Ladung habe eine graue Kutte oder eine dunkle\nDecke gelegen. Wie die Weste danach auf den Anhänger gekommen ist,\nkonnten sie nicht sagen. Das Gericht glaubt den Zeugen XXX und XXX-\nXXX. Zum einen haben sie bei beiden Vernehmungen – auch auf\nNachfrage und unter Vorhalt der Lichtbilder 3 und 4 auf Bl. 6 der\npolizeilichen Akte – bekundet, die Warnweste habe im\nZeitpunkt ihres Eintreffens nicht auf der Ladung gelegen. Zum\nanderen haben sie am Ausgang des Rechtsstreits kein erkennbares\nInteresse; es ist nicht ersichtlich, dass sie dem verunglückten\nGeschäftsführer der Klägerin oder der Beklagten persönlich nahe\nstehen. Allein das flüchtige namentliche Kennen in einer dörflichen\nGegend bedeuten nicht, dass die Zeugen einer der Parteien zwingend\nnahestehen. Zudem stimmen ihre detaillierten Aussagen im Übrigen\nmit den Aussagen der Zeugen XXX und XXX zu den fehlenden bzw. nicht\nbetriebenen Beleuchtungseinrichtungen am Gefährt der Beklagten\nüberein. Die Zeugen XXX und XXX haben übereinstimmend bekundet, am\nGefährt der Beklagten seien keine Beleuchtungseinrichtungen oder\nsonstige Warnzeichen zu sehen gewesen. Der Zeuge XXX hat bekundet,\ndie quer geladenen Schienen seien im überragenden Bereich nicht\ndurch die Warnweste abgedeckt gewesen. Darauf habe er die Beklagte\nhingewiesen. Die beiden Polizisten haben außerdem ausgesagt, auf\ndem Fahrradsattel sei ein batteriebetriebenes Rücklicht angebracht\ngewesen sei, das aber nicht gebrannt habe. Auch der Zeuge XXX\nsprach von einer Decke, die alles verdeckt habe. Außerdem hat der\nSachverständige XXX ausgeführt, dass die Ausführungen des\nGeschäftsführers der Klägerin zur Erkennbarkeit der Beklagten und\ndes Gefährtes dagegen sprechen, dass die Warnweste auf dem Anhänger\ngelegen habe. Schließlich traut das Gericht es der Beklagten, die\nbei jeder öffentlichen Sitzung zugegeben war, aufgrund ihrer dabei\nzutage getretenen Haltung und ihrer abwertenden Äußerungen zum\nUnfallgeschehen und zur Person des Geschäftsführers der Klägerin\nzu, die Warnweste im Zeitraum zwischen dem Unfallgeschehen und dem\nEintreffen der Polizei nachträglich auf die Ladung gelegt zu\nhaben.\n\n39\n\nIn die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der\nbeteiligten Personen und Fahrzeuge sind zu Lasten der Beklagten\nVerstöße gegen §§ 17 Abs. 5, 22 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1\nStVO und § 22 Abs. 5 Satz 2 StVO einzustellen. Zu Lasten der\nKlägerin ist eine durch den Verstoß ihres Geschäftsführers gegen § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 StVO erhöhte Betriebsgefahr einzustellen.\nDas Gericht ist zudem davon überzeugt, dass die orangefarbene\nWarnweste im Zeitpunkt des Herannahens nicht auf der Ladung lag.\nAußerdem reichten die Stangen auf dem Fahrradanhänger der Beklagten\nnach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XXX etwa\nbis zur Mitte der rechten Fahrspur; er hat die Länge der Stangen\nmit ca. 2 m angegeben, von denen sich mindestens 2/3 auf der Straße\nbefunden hätten, wenn – wie er angenommen hat - das rechte\nRad des Anhängers sich auf dem weißen Randstreifen befand; die\nStangen waren im linken äußeren Bereich nicht gekennzeichnet,\ninsbesondere nicht mit dem nach § 22 Abs. 5 Satz 1 StVO\nerforderlichen roten Licht. Wegen der fehlenden Beleuchtung der\nLadung war diese nach den Ausführungen des Sachverständigen XXX für\nden nachfolgenden Verkehr nur schlecht erkennbar. Hinzu kommt, dass\ndurch das Hineinragen der im linken äußeren Bereich nicht\ngekennzeichneten Ladung bis etwa zur Mitte der rechten\nFahrbahnhälfte das Gefährt der Beklagten für den nachfolgenden\nVerkehr als plötzliches Hindernis auf der Landstraße in der\nDunkelheit auftauchte. Auch aus zeitlicher Sicht musste das\nAuftauchen der auf der Landstraße ohne erkennbare Beleuchtung\nschiebenden dunkel gekleideten Beklagten für den Geschäftsführer\nder Klägerin überraschend sein. Denn es war an einem frühen\nSonntagmorgen bei Dunkelheit. Mit anderen Worten war das Verhalten\nder Beklagten, bei Dunkelheit mit einem unbeleuchteten Gefährt die\nHälfte der rechten Fahrbahnhälfte einzunehmen, unverantwortlich. Es\nbedeutete nicht nur eine ganz erhebliche Gefahr für den\nnachfolgenden Verkehr, sondern auch eine erhebliche Gefährdung\nihrer eigenen Person, von dem nachfolgenden Verkehr erfasst und\nverletzt zu werden. Das Gericht bewertet deshalb den Anteil der\nBeklagten an der Verursachung des Unfalls vom 17.10.2004 höher als\nden Anteil der Klägerin. Es quotelt die Verursachungsbeiträge der\nParteien am Zustandekommen dieses Unfalls mit 2/3 : 1/3 zu Lasten\nder Beklagten. Dabei lehnt es sich an an ein Urteil des OLG\nDüsseldorf vom 25.11.1958 (VersR 1959, 483).\n\n40\n\nVon den berechtigten Schadenspositionen kann die Klägerin gemäß\n§ 249 Abs. 2 BGB 2/3 ersetzt verlangen. Berechtigte\nSchadenspositionen im Zusammenhang mit dem Sachschaden am Fahrzeug\nsind die Kosten für die Einschaltung des Sachverständigen in Höhe\nvon 393,34 €, die Kosten der Selbstbeteiligung bei\nInanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung in Höhe von 500,00\n€, der Rückstufungsschaden nach Inanspruchnahme der eigenen\nKaskoversicherung in Höhe von 375,96 € und eine allgemeine\nUnkostenpauschale, die das erkennende Gericht in ständiger\nRechtsprechung in Anlehnung an Nr. 7002 des VV zum RVG mit 20,00\n€ bemisst. Daraus errechnet sich ein ersatzfähiger Schaden im\nZusammenhang mit dem Sachschaden von 1.289,30 €. 2/3 davon\nsind 859,53 €.\n\n41\n\nDie Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 des\nihrem Geschäftsführer fortgezahlten Entgeltes in Höhe von 11.467,79\n€.\n\n42\n\nDer Geschäftsführer der Klägerin war in der Zeit vom 17.10.2004\nzu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit vom 17.10.2004 bis zum\n03.11.2004 ist das unstreitig, da er in dieser Zeit im Krankenhaus\nlag. Er war auch vom 03.11.2004 bis zum 17.12.2004 zu 100 %\narbeitsunfähig.\n\n43\n\nBei einem Arbeitnehmer wäre die ordnungsgemäß ausgestellte\nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung der gesetzlich ausdrücklich\nvorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen\nkrankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Einer solchen Bescheinigung\nkommt ein hoher Beweiswert zu. Dies ergibt sich aus der\nLebenserfahrung. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis, dass\nkrankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als erbracht\nansehen, wenn der Arbeitsnehmer eine solche Bescheinigung vorlegt\n(BAG, NJW 1998, 2762). Die Klägerin hat eine von der Hausärztin\nihres Geschäftsführers ausgestellte\nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 17.12.2004 vorgelegt.\n\n44\n\nDie Klägerin hat darüber hinaus positiv bewiesen, dass ihr\nGeschäftsführer bis zum 17.12.2004 zu 100 % arbeitsunfähig war.\nSeine Hausärztin Dr. med. XXX hat dazu bei ihrer zeugenschaftlichen\nVernehmung am 19.05.2010 bekundet, die Entlassung des\nGeschäftsführers der Klägerin aus dem Krankenhaus sei mit einem\nDreipunktstützkorsett erfolgt. Die Behandlung erfolge in erster\nLinie in absoluter Bettruhe. Nach den Leitlinien der Deutschen\nGesellschaft für Orthopädie solle bei Behandlungen mit einem\nDreipunktstützkorsett ab der 7. Woche ein Sitztraining mit Korsett\nerfolgen. Ab der 10. Woche solle eine Korsettentwöhnung zum Stehen\nund Gehen erfolgen. Ab der 12. Woche solle eine Korsettentwöhnung\nzum Sitzen erfolgen. Nach dem vom Geschäftsführer der Klägerin\nbeschriebenen Tätigkeitsfeld, Laufen in Forstbeständen, Autofahren\nund sitzende Schreibtischtätigkeit, sei es ihm nicht erlaubt\ngewesen, dieses innerhalb der ersten 8 Wochen nach dem Unfall\nauszuüben.\n\n45\n\nAuch der gerichtliche bestellte Sachverständige Prof. Dr. XXX\nhat bestätigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin bis zum\n17.12.2004 arbeitsunfähig war. Er hat ausgeführt, die dem\nGeschäftsführer der Klägerin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 2\nMonaten sei berechtigt gewesen. In dieser Zeit seien die im\nAnforderungsprofil der Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin\ndefinierten Bewegungs- bzw. Stellungsarten nicht erlaubt gewesen.\nAuch wenn er in seiner schriftlichen Ergänzung vom 25.02.2011\nausführt, dem Geschäftsführer sei das Führen von Telefonaten und\ndas Abhalten von Besprechungen möglich gewesen, so führt dieses\nnicht zu einer Arbeitsfähigkeit des Geschäftsführers der Klägerin\nvor dem 17.12.2004. Denn zum einen handelt es sich hierbei auch um\nTätigkeiten, die jede Privatperson, auch wenn sie arbeitsunfähig\nkrank geschrieben ist, ausüben kann. Zum anderen umfasst das\nTätigkeitsfeld des Geschäftsführers auch weitere Tätigkeiten im\nForst und Auto, die ihm auch nach den Ausführungen des\nSachverständigen Prof. Dr. XXX nicht erlaubt waren.\n\n46\n\nDie Klägerin kann gegen die Beklagte einen\nSchadensersatzanspruch wegen Entgeltfortzahlung an ihren\nGeschäftsführer jedenfalls aus abgetretenem Recht geltend\nmachen.\n\n47\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,\ndass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer\nKapitalgesellschaft berechtigt ist, die im Wege der Lohnfortzahlung\nerhaltenen Beträge gegenüber dem Schädiger geltend zu machen, wenn\ndie Kapitalgesellschaft dem Alleingesellschafter das Gehalt während\nder Dauer seiner verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit\nweiterzahlt. Es darf dem für die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit\nHaftenden nicht zugute kommen, wenn der Arbeitgeber des\nGeschädigten die Arbeitsvergütung bei unfallbedingtem Ausbleiben\nder Gegenleistung fortzahlt, gleich ob dies aufgrund einer\nbesonderen arbeitsvertraglichen Gestaltung (hier: § 7 des\nGeschäftsführervertrages) oder freiwillig geschieht. Denn der\nSchädiger soll durch die Lohnfortzahlung nicht entlastet werden\n(BGH Urteil vom 08.02.1977, Az.: VI ZR 249/74, VersR 1977, 374;\nUrteil vom 05.07.1977, Az.: VI ZR 44/75, VersR 1977, 863; KG,\nUrteil vom 03.06.2004, Az. 12 U 357/02, GmbHR 2004, 1339; BGH,\nUrteil vom 16.06.1992, Az.: VI ZR 264/91; Urteil vom 09.03.1971,\nAz.: VI ZR 158/69; Urteil vom 08.11.1966, Az.: VI ZR 44/65; OLG\nSaarbrücken, Urteil vom 20.07.2004, Az.: 4 U 644/03, jeweils\nzitiert nach juris). Insoweit besteht auch kein Unterschied zur\nLohnfortzahlung gegenüber einem in abhängiger Stellung befindlichen\nArbeitnehmer (BGH, Urteil vom 08.11.1966, Az.: VI ZR 44/65, zitiert\nnach juris). Der Geschädigte kann den Schädiger auf Zahlung der\n(Brutto-)Arbeitsvergütung an die Gesellschaft, deren\nAlleingeschäftsführer er ist, in Anspruch nehmen, ohne nachweisen\nzu müssen, dass infolge seines Ausfalls der Gewinn des Unternehmens\nzurückging, sofern es sich nachweislich um ein echtes\nArbeitsentgelt für zu leistende Tätigkeit und z. B. nicht um eine\nverdeckte Gewinnausschüttung handelt (BGH, Urteil vom 16.06.1992,\nAz.: VI ZR 264/91; Urteil vom 09.03.1971, Az.: VI ZR 158/69,\njeweils zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, aaO.; Küppersbusch,\nErsatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage, Rdnr. 163). Die\nUmstände, dass die Vergütung in Höhe eines für einen\nGeschäftsführer nicht überzogenen Betrages über einen längeren\nZeitraum bezahlt wurde und steuerlich in voller Höhe als\nArbeitslohn anerkannt wurde, belegen, dass es sich um eine echte\nVergütung für geleistete Arbeitstätigkeit gehandelt hat (OLG\nSaarbrücken, aaO.).\n\n48\n\nDas bedeutet für den vorliegenden Fall, dass dem\ngeschäftsführenden Alleingesellschafter der Klägerin ein echter\nErwerbsschaden dadurch entstanden ist, der sich durch die\nLohnfortzahlung auf die Klägerin verlagert hat. Die Klägerin und\nihr Geschäftsführer haben durch Vorlage der entsprechenden\nGehaltsabrechnungen, Kontoauszüge und des Jahresabschlusses für das\nGeschäftsjahr 2004/2005 nachgewiesen, dass dem Geschäftsführer sein\nGehalt auch für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt\nwurde. Dass die Klägerin dazu aufgrund von § 7 des\nGeschäftsführervertrages verpflichtet war, steht einem\nErsatzanspruch nicht entgegen. Es handelte sich bei den\nAuszahlungen nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen. Denn diese\nVergütung ist in § 7 des Geschäftsführervertrages vorgesehen. Die\nHöhe des dem Geschäftsführer der Klägerin im Geschäftsjahr\n2004/2005 ausgezahlten Gehaltes von 68.332,04 € netto steht\nangesichts der von der Klägerin im Geschäftsjahr 2004/2005\nerzielten Umsatzerlöse von 5.295.423,12 € dazu auch nicht in\neinem krassen Missverhältnis. Schließlich wurde das dem\nGeschäftsführer der Klägerin ausgezahlte Gehalt nach den von der\nKlägerin vorgelegten steuerlichen Unterlagen für das Geschäftsjahr\n2004/2005 auch so im Jahresabschluss für dieses Geschäftsjahr\nverbucht.\n\n49\n\nVon der Höhe der durch die Bescheinigung des Steuerberaters XXX\nvom 16.07.2007 bescheinigten unfallbedingten Lohnfortzahlung von\n17.201,69 € einschließlich Steuer und\nSozialversicherungsbeiträge kann die Klägerin 2/3, mithin 11.467,79\n€ ersetzt verlangen.\n\n50\n\nDer Betrag von 612,23 € ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1\nBGB mit der Ablehnung des geltend gemachten Anspruch durch die\nHaftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 06.01.2005\nmit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der\nweitere Betrag von 11.467,79 € ist ab Rechtshängigkeit dieses\nBetrages am 11.05.2009 zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.\n\n51\n\nDie Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und\nin Höhe der Quote von 2/3 begründet.\n\n52\n\nEs besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256\nAbs. 1 ZPO an der Feststellung des Höherstufungsschadens. Beim\nAntrag eines Verkehrsunfallgeschädigten auf Feststellung, dass ihm\ndie aufgrund der Inanspruchnahme seiner Kfz-Kaskoversicherung\ninfolge Rückstufung entstehende Prämienmehrbelastung zu ersetzen\nist, besteht ein Feststellungsinteresse (LG Köln, Urteil vom\n22.04.1998, Az.: 16 O 200,96, zitiert nach juris). Der\nRückstufungsschaden ist ein zukünftiger Schaden, der sich über\nmehrere Jahre auswirkt und in jedem Versicherungsjahr neu berechnet\nwerden muss (BGH, NJW 2006, 2397). Die Feststellungsklage ist\nallerdings nur in Höhe der Quote von 2/3 begründet, da in diesem\nUmfang die Beklagte für den Schaden der Klägerin einzustehen\nhat.\n\n53\n\nEs ist bereits fraglich, ob die Widerklage auf Feststellung der\nfehlenden weitergehenden Einstandspflicht der Beklagten nach den\nvon der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits vorgenommenen\nKlageerweiterungen noch zulässig ist. Die Widerklage ist in jedem\nFall unbegründet. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte weitere,\nüber die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Ansprüche,\nwie die vorangegangenen Ausführungen zu Grund und Höhe der von der\nKlägerin geltend gemachten Ansprüche zeigen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt gemäß § 92 Abs. 1 ZPO dem\njeweiligen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens beider\nParteien zu dem Streitwert von 20.495,99 €.\n\n55\n\nDas Urteil ist für die Klägerin gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO und\nfür die Beklagte gemäß §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2011-05-18/10-o-674-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2011-05-18/10-o-674-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427558","retrieved":"2026-07-09 06:46:44.536215+00:00"}}