{"status":"available","doknr":"OLD427600","ecli":"ECLI:DE:LGERFUR:2011:0405.10O1086.10.0A","court":"Landgericht Erfurt","senate":null,"decided":"2011-04-05","aktenzeichen":"10 O 1086/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nRechtlich betrachtet erfolgt die Umsetzung einer Rückrufaktion -hier eine Solaranlage betreffend - durch Nacherfüllung im Sinne des § 634 Nr. 1 BGB im ursprünglichen (Werk-)Vertragsverhältnis, das der Installation der Solaranlage zugrunde liegt. Dieses Vertragsverhältnis besteht nicht zwischen Hauseigentümer und Hersteller, sondern zwischen Hauseigentümer und dem Fachhandwerksbetrieb. (Rn.17)\n \n\nTenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen\n\n2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen\neinschließlich der Kosten der Nebenintervenientin\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die\nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\njeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die\njeweilige Gegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher\nHöhe leistet.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von\nSchadensersatz wegen eines behaupteten Wasserschadens.\n\n2\n\nDie Klägerin beauftragte im Jahre 2004 die Nebenintervenientin\nmit der Montage einer Solaranlage auf dem Dach ihres Hauses. Die\nNebenintervenientin wiederum bezog die thermische Solaranlage von\nder Beklagten. Die Nebenintervenientin installierte die Solaranlage\nauf dem Dach des Hauses der Klägerin.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 09.10.2007 teilte die Beklagte der Klägerin\nmit, dass aufgrund der vom Fachhandwerker vorgenommenen\nAußerbetriebsetzung der Solaranlage eine Sicherungsmaßnahme der\nSolar-Röhrenkollektoren vorgenommen werden müsse. In einem weiteren\nSchreiben vom 28.02.2008 entschuldigte sich die Beklagte bei der\nKlägerin für die Notwendigkeit der Durchführung der\nSicherungsmaßnahme an deren Solaranlage. In diesem Schreiben heißt\nes unter anderem: \"Zur Absprache der individuell\nerforderlichen Maßnahmen sowie der Vereinbarung eines\nMontagetermins wird sich Ihr oder ein von ... beauftragter\nFachhandwerker ab Anfang März 2008 direkt mit Ihnen in Verbindung\nsetzen.“\n\n4\n\nAm 09.07.2008 tauschte die Nebenintervenientin die Solaranlage\nauf dem Dach des Hauses der Klägerin gegen ein anderweitiges\nSolarprodukt der Beklagten aus.\n\n5\n\nIn einem weiteren Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom\n28.08.2008 heißt es: „Im Zuge unserer Sicherungsmaßnahme der\nSolar-Röhrenkollektoren ... exklusiv haben wir am 09.07.2008 die\nbei Ihnen vorhandenen 6 VTK-Röhrenkollektoren gegen ein\ngleichwertiges Solarprodukt aus unserem Haus ausgetauscht.“\nDie Beklagte hat außerdem wegen des Austausches der Solar-Röhren an\ndie Klägerin Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 625,00 EUR\nerbracht.\n\n6\n\nDie Dachdeckerfirma ... entdeckte am 06.05.2009 bei der Montage\neines Schneebalkens auf dem Dach der Klägerin, dass ein Dachziegel\nlängst gerissen war. Nach Rücksprache mit der Nebenintervenientin\nbrachte die Dachdeckerfirma ... auf dem kaputten Dachziegel eine\nBleiunterlage an.\n\n7\n\nDie Klägerin behauptet, am 22.02.2010 sei es in ihrem Wohnzimmer\nzu einem Wasserschaden gekommen. Die Beseitigung dieses Schadens\nhabe 5.768,96 € gekostet. Der Schaden sei dadurch entstanden,\ndass zum einen bei dem Austausch der Solaranlage am 09.07.2008\nderen Halterungen nicht ordnungsgemäß montiert worden seien, so\ndass Schnee unter die Dachpfannen habe gelangen können, und zum\nandern die Mitarbeitern der Nebenintervenientin im Zuge dieses\nAustausches ein Loch in der Unterspannbahn ihres Daches verursacht\nhätten. Durch beides sei der geschmolzene Schnee schließlich bis in\nihr Wohnzimmer durchgedrungen. Sie ist der Auffassung, dass dafür\ndie Beklagte hafte. Aus den Schreiben der Beklagten ergebe sich ein\nVertragsverhältnis zur Klägerin.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt:\n\n9\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag in Höhe von\n5.768,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an sie 285,24 EUR nebst Zinsen in\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\nRechtshängigkeit zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht passiv legitimiert.\nEin Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits sei\nnicht zustande gekommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n \n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n \n15\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch. Für den begehrten Anspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte.\n\n \n16\n\nEin vertraglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Denn zwischen der Klägerin und der Beklagten ist im Zuge der Rückrufaktion im Jahre 2008 kein Vertrag zustande gekommen.\n\n \n17\n\nBei der Rückrufaktion der Beklagten im Jahre 2008 handelt es sich um die Behebung eines vermeintlichen Sachmangels. Dabei ist es unerheblich, ob ein Sachmangel an der Solaranlage auf dem Dach des Hauses der Klägerin tatsächlich vorgelegen hat oder die Beklagte die Solarröhren nur vorsorglich zurückgerufen hat. Unerheblich ist auch, dass nicht die Klägerin den Mangel gerügt, sondern die Beklagte die Rückrufaktion veranlasst hat. Rechtlich betrachtet erfolgte die Umsetzung der Rückrufaktion durch Nacherfüllung im Sinne des § 634 Nr. 1 BGB im ursprünglichen (Werk-)Vertragsverhältnis, das der Installation der Solaranlage im Jahre 2004 zugrunde liegt. Dieses Vertragsverhältnis besteht nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin.\n\n \n18\n\nDieser rechtlichen Einordnung steht auch nicht entgegen das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 28.02.2008, in dem es heißt, dass zur Absprache der individuell erforderlichen Maßnahmen sowie der Vereinbarung eines Montagetermins sich ihr oder ein von der Beklagten beauftragter Fachhandwerker ab Anfang März 2008 direkt mit ihr in Verbindung setzen wird. Denn zum einen war die Nebenintervenientin im Jahr 2004 der Fachhandwerker der Klägerin. Zum anderen gibt es auch ein (Kauf-)Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin, aus dem die Beklagte der Nebenintervenientin wegen eines Sachmangels Gewährungsrechte zu erfüllen hatte. Auch aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 28.08.2008 ergibt sich kein Vertragsverhältnis zwischen beiden.\n\n \n19\n\nAus der Ausgleichszahlung der Beklagten an die Klägerin kann ebenfalls kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien abgeleitet werden. Aus den Schreiben der Beklagten vom 09.10.2007, 10.12.2007 und 28.02.2008 ergibt sich eher, dass die Beklagte als Herstellerin der Solaranlage hier der Klägerin eine Entschädigungszahlung für deren Ausfall erbringt.\n\n \n20\n\nDer von der Klägerin begehrte Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Denn der von der Klägerin behauptete Schaden beruht nicht auf einem Fehler des Produkts der Beklagten.\n\n \n21\n\nDie Beklagte haftet der Klägerin auch nicht gemäß § 831 BGB. Denn die Nebenintervenientin ist schon nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten. Zum einen steht die Nebenintervenientin nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten. Zum anderen erfüllte sie mit dem Austausch der Solarröhren auf dem Dach des Hauses der Klägerin eine eigene Nacherfüllungspflicht.\n\n \n22\n\nAuf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten hat das Gericht bereits in der Verfügung vom 02.12.2010 ausdrücklich hingewiesen.\n\n \n23\n\nDa die Klägerin im Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gemäß §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.\n\n \n24\n\nDas Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2011-04-05/10-o-1086-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/427600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/427600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-erfurt/2011-04-05/10-o-1086-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/427600","retrieved":"2026-07-09 06:46:49.046456+00:00"}}