{"status":"available","doknr":"OLD420123","ecli":"ECLI:DE:LGELLWA:2024:0531.1O12.24.00","court":"Landgericht Ellwangen","senate":null,"decided":"2024-05-31","aktenzeichen":"1 O 12/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können geeignet sein, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei stellt eine bloße Bekanntschaft oder lockere Freundschaft regelmäßig zwar noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende nahe persönliche Beziehung dar. Anders ist es aber bei einer engen beziehungsweise langjährigen Freundschaft oder im Fall einer in das familiäre Umfeld des Richters hineinwirkenden Verbundenheit (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. April 2022 – VIII ZR 355/20, juris).(Rn.8)\n \n\n \n\n2. Unter Prozessbeteiligten sind in diesem Zusammenhang nicht nur die Parteien, sondern auch deren Vertreter sowie Beweispersonen (Zeugen und Sachverständige) zu verstehen.(Rn.9)\n \n\n \n\n3. Nach diesen Maßstäben ist in Anbetracht der in der Selbstanzeige gemäß § 48 Alt. 1 ZPO mitgeteilten andauernden, langjährigen und engen Freundschaft des Richters mit einem Zeugen aus der maßgeblichen objektiven Sicht die Besorgnis der Befangenheit begründet. Zu besorgen ist bei objektiver Betrachtungsweise, dass der Richter die Aussage des Zeugen nicht unvoreingenommen würdigen, sondern ohne ausreichende Realitätskennzeichen vorschnell als wahr unterstellen wird.(Rn.10)\n \n\nTenor\n\n \n\nDie Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht D. ist begründet.\n\nGründe\n\n \n\nI.\n\n \n1\n\nDie Parteien streiten über Regressansprüche infolge eines Verkehrsunfalls.\n\n \n2\n\nDie Klägerseite benannte den Zeugen T. zum Beweis dafür, dass die Beklagte zu 2.) grundlos eine Vollbremsung vollzogen habe.\n\n \n3\n\nMit Verfügung vom 16.04.2024 zeigte der geschäftsmäßig zuständige Vorsitzende Richter am Landgericht D. an, dass er seit über 35 Jahren mit dem benannten Zeugen T. befreundet sei.\n\n \n4\n\nIn der Selbstanzeige heißt es wörtlich:\n\n \n \n5\n\n„Ich bin mit dem Zeugen T. schon seit über 35 Jahren befreundet. Wir üben ein gemeinsames Hobby aus und treffen uns deshalb in unregelmäßigen Abständen. Wir telefonieren gelegentlich. Ich halte ihn für einen ehrlichen Menschen und halte es deshalb nicht für ausgeschlossen, dass ich seine Aussage nicht in dem gebotenen Maße völlig unvoreingenommen würdigen kann.“\n\n \n \n6\n\nDie Parteien befürworteten mit Schriftsätzen vom 29.04.2024 und 22.05.2024 keinen Richterwechsel.\n\n \n\nII.\n\n \n7\n\nDie Selbstablehnung ist begründet, da die vom Vorsitzenden Richter am Landgericht D. angezeigten Verhältnisse dessen Ablehnung rechtfertigen.\n\n \n8\n\nDie in einer Anzeige des Richters gemäß § 48 Halbs. 1 ZPO mitgeteilten Gründe rechtfertigen nach § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Solche Zweifel können sich etwa aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. In der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist insoweit anerkannt, dass nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten geeignet sein können, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei stellt eine bloße Bekanntschaft oder lockere Freundschaft regelmäßig zwar noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende nahe persönliche Beziehung dar. Anders ist es aber bei einer engen beziehungsweise langjährigen Freundschaft oder im Fall einer in das familiäre Umfeld des Richters hineinwirkenden Verbundenheit (BGH, Beschl. v. 26.04.2022 – VIII ZR 355/20, BeckRS 2022, 11058).\n\n \n9\n\nUnter Prozessbeteiligten sind in diesem Zusammenhang nicht nur die Parteien, sondern auch deren Vertreter sowie Beweispersonen (Zeugen und Sachverständige) zu verstehen (MüKoZPO/ Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 42 Rn. 8; Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 42 Rn. 20 unter „Zeuge“; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.1998 - 11 W 43/98, BeckRS 1998, 5496).\n\n \n10\n\nNach diesen Maßstäben ist in Anbetracht der in der Anzeige gemäß § 48 Halbs. 1 ZPO mitgeteilten andauernden, langjährigen und engen Freundschaft des Vorsitzenden Richters am Landgericht D. mit dem Zeugen T. aus der maßgeblichen objektiven Sicht die Besorgnis der Befangenheit begründet. Zu besorgen ist bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund dessen, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht D. die Aussage des Zeugen B. nicht unvoreingenommen würdigen, sondern ohne ausreichend Realitätskennzeichen vorschnell als wahr unterstellen wird.\n\n \n11\n\nAuch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es - hier der Beklagtenseite - bei objektiver Betrachtungsweise mithin nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht D. die Zeugenaussage unvoreingenommen würdigen wird, und ihn erst dann abzulehnen, wenn sich im weiteren Verfahren, allen voran bei der Vernehmung des Zeugen, Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit ergeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/420123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-05-31/1-o-12-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/420123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/420123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-ellwangen/2024-05-31/1-o-12-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/420123","retrieved":"2026-07-09 06:33:01.660347+00:00"}}