{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/essen/lg_essen/j2025/26_KLs_10_25_Urteil_20250709","ecli":"ECLI:DE:LGE:2025:0709.26KLS10.25.00","court":"Landgericht Essen","senate":"VI. große Strafkammer","decided":"2025-07-09","aktenzeichen":"26 KLs 10/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"G R Ü N D E \n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\n1. Angeklagter O.\n\n\r\n\r\n\nDer Angeklagte wurde 00.00.0000 in T. (Libanon) geboren und wuchs bis zum achten Lebensjahr bei seinen Eltern im Libanon auf. Als der Angeklagte acht Jahre alt war, zog er mit seinen Eltern nach Deutschland. Der Angeklagte hat sieben jüngere Geschwister. Sein Vater verstarb im Jahr 1996, seine Mutter verstarb im Jahr 2021.\n\n\r\n\nDer Angeklagte besuchte die Grundschule in TG. und wechselte nach der vierten Klasse auf eine Hauptschule. Im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters hatte der Angeklagte hohe unentschuldigte Fehlzeiten und musste schließlich nach der achten Klasse die Hauptschule verlassen und auf eine Sonderschule wechseln, die er mit dem Abschluss nach der zehnten Klasse beendete. Anschließend absolvierte er ein Jahr lang eine Maßnahme des Arbeitsamtes. Eine Ausbildung durfte er wegen seines ungeklärten Ausländerstatus nicht beginnen und hat bis heute nur im Strafvollzug gearbeitet. Nach der letzten Entlassung aus dem Strafvollzug erhielt er zunächst 800 bis 1.000 Euro Arbeitslosengeld I und anschließend 250 bis 300 Euro Bürgergeld. Der Angeklagte wohnte vor der Inhaftierung in diesem Strafverfahren zusammen mit seinem Bruder. Er ist verlobt und hat keine Kinder.\n\n\r\n\r\n\nDer Angeklagte begann im Alter von vierzehn Jahren mit dem Haschischkonsum. Später kam im Alter von sechzehn oder siebzehn Jahren der Konsum von Kokain und Marihuana hinzu. Der Angeklagte machte eine Drogentherapie während der Zurückstellung einer Strafe gemäß § 35 BtMG, setzte den Konsum danach aber unvermindert fort. Zuletzt konsumierte er zwei Gramm Kokain am Tag und nahm zusätzlich das Medikament Tilidin ein.\n\n\r\n\nBei dem Angeklagten wurde nach dem Tod seiner Mutter ein bösartiger Leber- und Darmkrebs diagnostiziert. Der Angeklagte wurde operiert und unterzog sich über mehrere Monate einer Strahlentherapie. Der Krebs ist seitdem nicht mehr fortgeschritten. Der Angeklagte bekommt einmal im Monate eine Spritze, damit der Krebs nicht mehr wächst.\n\n\r\n\nDer Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:\n\n\r\n\nAm 24.09.1996 verwarnte das Amtsgericht Essen ihn wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, verurteile ihn zur Erbringung von Arbeitsleistungen und verhängte einen Freizeitjugendarrest.\n\n\r\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24.10.1997 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt und gegen ihn ein Freizeitjugendarrest verhängt.\n\n\r\n\nDas Amtsgericht Essen verwarnte ihn am 03.04.1998 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, verurteilte ihn zu Erbringung von Arbeitsleistungen und verhängte zwei Freizeitjugendarreste.\n\n\r\n\nAm 16.10.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Körperverletzung, Diebstahl, Hausfriedensbruch in drei Fällen, Beleidigung, Bedrohung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von neun Monaten. Die Strafvollstreckung war am 22.05.2000 erledigt.\n\n\r\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 16.06.1999 wurde er wegen Hausfriedensbruchs und Bedrohung zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Es wurde gegen ihn ein Jugendarrest von einer Woche verhängt.\n\n\r\n\nDas Amtsgericht Essen verurteilte ihn am 21.11.2000 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n\r\n\nAm 12.06.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 21.11.2000 zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde später widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 16.07.2005.\n\n\r\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25.09.2003 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafvollstreckung war erledigt am 15.03.2006.\n\n\r\n\nDas Amtsgericht Bottrop verurteilte ihn am 25.09.2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro.\n\n\r\n\nAm 16.12.2008 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Essen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Marihuana in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, der Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n\r\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25.06.2009 wurde er wegen Straßenverkehrsgefährdung in Folge Konsums berauschender Mittel in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 16.12.2008 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 24.06.2010 verhängt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde später widerrufen. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde am 26.08.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 13.05.2021 erlassen.\n\n\r\n\nDas Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten am 21.12.2010 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zur einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde am 26.08.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde später widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 08.03.2021 erledigt.\n\n\r\n\nAm 08.06.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen wegen Zuwiderhandlung gegen die Aufenthaltsbeschränkungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro.\n\n\r\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 30.05.2012 wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.\n\n\r\n\nDas Landgericht Koblenz verurteilte ihn am 18.09.2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.\n\n\r\n\nAm 20.11.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Koblenz wegen Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18.09.2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten. Die Strafvollstreckung war erledigt am 22.10.2021. Es wurde die Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis zum 21.10.2024 angeordnet..\n\n\r\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 07.12.2022 wurde er wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.\n\n\r\n\nDer Angeklagte O. wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Essen vom 10.12.2024 und 02.01.2025 in Untersuchungshaft.\n\n\r\n\n2. Angeklagter W.\n\n\r\n\nDer heute 00jährige Angeklagte ist mit zwei Brüdern und einer Schwester bei seinen Eltern in XT. aufgewachsen. Sein Vater ist Rentner und war früher Berufskraftfahrer. Seine Mutter ist Hausfrau.\n\n\r\n\nDer Angeklagte besuchte vier Jahre die Grundschule und wechselte nach der vierten Klasse auf die Gesamtschule, die er mit dem Hauptschulabschluss nach der neunten Klasse beendete. Die neunte Klasse hatte er zuvor einmal wiederholt. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Fliesenleger, die er aber nach eineinhalb bis zwei Jahren abbrach. Nachfolgend arbeitete er in einem Freizeitpark und machte eine Ausbildung als EU-Kraftfahrer. Der Angeklagte arbeitete danach vier Jahre als Busfahrer, bis er im Jahr 2014 seine Fahrerlaubnis wegen einer Vielzahl von Geschwindigkeitsverstößen verlor. Die Fahrerlaubnis hat er bis heute nicht wiederlangt. Im Anschluss daran arbeitete er zwei Jahre als Gleissicherungsposten bei der J.. In den Jahren 2016 bis 2018 war als Detektiv angestellt. Danach befand er sich zur Verbüßung von Freiheitsstrafen bis zum Jahr 2021 in der Justizvollzugsanstalt, in die er nach einem Hafturlaub nicht zurückkehrte. Die restliche Freiheitsstrafe verbüßte er in der Zeit vom 00.00.2023 bis zum 00.00.2023. Zwischenzeitlich wollte der Angeklagte sich selbständig machen mit einem „X.“, in dem er Eiweißprodukte verkaufen wollte. Der Laden wurde noch nicht eröffnet, weil der Angeklagte die Renovierungen noch nicht abgeschlossen hatte.\n\n\r\n\r\n\nDer Angeklagte heiratete im Jahr 0000. Aus der Ehe ist eine heute elf Jahre alte Tochter hervorgegangen. Die Ehe wurde im Jahr 0000 geschieden. Die Tochter lebt bei ihrer Mutter. Der Angeklagte ist seit September 2024 mit seiner heutigen Lebensgefährtin verlobt.\n\n\r\n\r\n\nDer Angeklagte begann im Alter von siebzehn oder achtzehn Jahren mit dem Konsum von Marihuana. Der Konsum beschränkte sich auf einen Joint im Abstand von zwei bis drei Tagen bis er im Jahr 2007 ins Gefängnis kam. Der Angeklagte absolvierte nach Zurückstellung der Strafe gemäß § 35 BtMG eine sechsmonatige Drogentherapie. Danach konsumierte er keine Drogen mehr.\n\n\r\n\nDer Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:\n\n\r\n\r\n\nAm 05.09.2000 verwarnte ihn das Amtsgericht Bottrop wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und verhängte gegen ihn einen dreiwöchigen Jugendarrest.\n\n\r\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 09.02.2001 wurde er wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen und Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n\r\n\nDas Amtsgericht Bottrop verurteilte ihn am 04.01.2002 wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 09.02.2001 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Strafvollstreckung war am 12.05.2003 erledigt.\n\n\r\n\nAm 18.02.2005 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Bottrop wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln in 30 Fällen sowie versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n\r\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 13.01.2006 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 182 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 18.02.2005 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde später widerrufen. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zurückgestellt gemäß § 35 BtMG. Der Rest der Jugendstrafe wurde anschließend zur Bewährung ausgesetzt. Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 21.02.2012 erlassen.\n\n\r\n\nDas Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagte am 16.02.2006 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro.\n\n\r\n\nAm 06.07.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.\n\n\r\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 21.08.2006 wurde er wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.\n\n\r\n\nDas Amtsgericht Bottrop bildete mit Beschluss vom 01.03.2007 aus den in den Urteilen des Amtsgerichts Bottrop vom 06.07.2006 und 21.08.2006 verhängten Freiheitsstrafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Strafvollstreckung war am 06.04.2008 erledigt.\n\n\r\n\nAm 30.10.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop wegen Beihilfe zur Einfuhr einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln und Erwerbs von Betäubungsmitteln in 120 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zunächst zurückgestellt. Der Strafrest wurde am 01.06.2010 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 18.08.2012 erlassen.\n\n\r\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 19.03.2013 wurde der Angeklagte wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Es wurde ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt.\n\n\r\n\nDas Amtsgericht Bottrop verurteilte den Angeklagten am 09.01.2014 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Beleidigung und Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 Euro. Es wurde eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 16.10.2014 gesetzt.\n\n\r\n\nAm 13.10.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde später widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 26.04.2021 erledigt.\n\n\r\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 15.09.2015 wurde er wegen fahrlässigen Gestattens des Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs in vier Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt.\n\n\r\n\nDas Landgericht Essen verurteilte ihn am 17.07.2017 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Strafvollstreckung war am 17.08.2023 erledigt.\n\n\r\n\nAm 22.05.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Bottrop wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, falscher Verdächtigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Die Strafvollstreckung war am 06.03.2021 erledigt.\n\n\r\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 15.09.2023 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit dauert bis zum 22.09.2026. Es wurde eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 22.06.2024 angeordnet.\n\n\r\n\r\n\nDer Angeklagte W. wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Essen vom 10.12.2024 und 09.01.2025 in Untersuchungshaft.\n\n\r\n\n3. Angeklagter A.\n\n\r\n\nDer Angeklagte wurde am 00.00.0000 in P. geboren und wuchs gemeinsam mit einer älteren Schwester und zwei jüngeren Brüdern bei seinen Eltern auf. Die Eltern trennten sich im Jahr 2022 und der Vater zog in eine eigene Wohnung. Der Vater ist Busfahrer, die Mutter arbeitet als Tagesmutter.\n\n\r\n\nDer Angeklagte besuchte vier Jahre die Grundschule und wechselte anschließend auf das Gymnasium, dass er bis zur 11. Klasse besuchte. Das Abitur erreichte er nicht. Am 01.09.2019 begann er eine Ausbildung zum Bundespolizisten, die er am 28.02.2022 erfolgreich abschloss. Ab dem 01.03.2022 war er als Bundespolizist am Flughafen D. eingesetzt. Der Angeklagte wurde mittlerweile wegen der in diesem Strafverfahren begangenen Taten aus dem Dienstverhältnis als Bundesbeamter entlassen.\n\n\r\n\nDer Angeklagte hat eine feste Beziehung mit einer Lebensgefährtin. Kinder hat er nicht.\n\n\r\n\nDer Angeklagte hat Schulden aus der Finanzierung eines G. in Höhe von 30.000 Euro. Der Kaufpreis des G. betrug 51.000 Euro. Sein Vater hatte ihm die Anzahlung für die Finanzierung des Kaufpreises geschenkt. Die Raten in Höhe von monatlich 450 Euro sollten von der Familie gezahlt werden.\n\n\r\n\nDer Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:\n\n\r\n\r\n\nAm 28.10.2016 wurde von der Staatsanwaltschaft Duisburg wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen von der Verfolgung gemäß § 45 JGG abgesehen.\n\n\r\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 01.09.2023 wurde er wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Die Geldstrafe ist bezahlt.\n\n\r\n\nDer Angeklagte A. wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 10.12.2024 in Untersuchungshaft.\n\n\r\n\n4. Angeklagter Q.\n\n\r\n\nDer Angeklagte ist am 00.00.0000 in Z. geboren und zusammen mit zwei älteren Schwestern bei seinen Eltern in Z. aufgewachsen. Der Vater arbeitete als Techniker im Garten- und Landschaftsbau. Die Mutter ist als Schulhelferin an einer Grundschule in Z. beschäftigt.\n\n\r\n\nDer Angeklagte besuchte die Grundschule und wechselte nach der vierten Klasse auf die Realschule, die er nach der zehnten Klasse mit der mittleren Reife abschloss. Anschließend absolvierte er drei Jahre lang erfolgreich eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik. Nachdem er nach der Ausbildung zwei Monate für einen Nettolohn von 1.300 Euro als Fachkraft für Lagerlogistik gearbeitet hatte, begann er wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten im Jahr 2018 eine Ausbildung bei der Bundespolizei, die er im Februar 2021 erfolgreich abschloss. Ab dem 01.03.2021 war er als Bundespolizist (mittlerer Dienst) am D. Flughafen eingesetzt. Sein Nettoverdienst betrug 2.500 bis 2.600 Euro im Monat. Die ersten sechs Monate war er in einer Kaserne untergebracht. Anschließend hatte er ein Jahr lang eine Mietwohnung in der Nähe von D.. Weil er die Miete für die Wohnung nicht mehr aufbringen konnte, fuhr er nachfolgend von Z. bzw. P. mit dem Auto oder der Bahn zu seiner Arbeitsstelle. Gegen den Angeklagten wurde mittlerweile wegen der in diesem Strafverfahren begangenen Taten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.\n\n\r\n\nDie Angeklagte hat seit sechs Jahren eine feste Beziehung mit seiner Verlobten, mit der er im September/Oktober 2024 zusammengezogen ist. Kinder hat der Angeklagte nicht.\n\n\r\n\nDer Angeklagte hat zusammen mit seiner Verlobten einen Kredit für die Wohnungseinrichtung in Höhe von 15.000 Euro aufgenommen. Zusätzlich hat er weitere Schulden in Höhe von 15.000 Euro aus Online Gewinnspielen.\n\n\r\n\r\n\nBetäubungsmittel hat die Angeklagte in der Vergangenheit nicht konsumiert.\n\n\r\n\nDer Angeklagte ist nicht vorbestraft.\n\n\r\n\nDie Angeklagte Q. wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Essen vom 10.12.2024 und 13.01.2025 in Untersuchungshaft.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\n1. Die Angeklagten A. und Q. waren während des gesamten Tatzeitraums als Bundespolizisten am D. Flughafen eingesetzt. Im Zuge dieser Tätigkeit konnten sie ungehindert zu den Zugängen vom Terminal zu den Flugzeugen (sog. „Gate“) gelangen und diesen Bereich durch einen Mitarbeiterausgang ohne Zollkontrolle wieder lassen.\n\n\r\n\nDer Angeklagte A. kannte den Angeklagten W. aus dem Fitnessstudio. Der Angeklagte W. verkaufte ihm Testosteronspritzen für den Muskelaufbau. In den Gesprächen zwischen ihnen war auch die Tätigkeit des Angeklagten A. bei der Bundespolizei Thema. Es kam die Idee auf, dass der Angeklagte A. Gold und Bargeld durch den Zoll schmuggeln könnte. Sie vereinbarten, dass sich der Angeklagten W. umhört, ob jemand Interesse hat, etwas zu schmuggeln. Der Angeklagte W. fragte anschließend einen Bekannten, den Angeklagten O., ob dieser jemanden kenne mit „Schwarzgeld“, er kenne jemanden, der am Flughafen arbeitet und alles rausbringen könne. Der Angeklagten O. fragte anschließend mehrere Personen, die er noch aus dem Strafvollzug kannte. Eine dieser Personen rief ihn nach einiger Zeit an und frage, ob sie auch „Kokain machen“ können. Der Angeklagte O. sprach zunächst mit dem Angeklagten W., der ihm antwortete: „Sie können alles machen“. Über Vermittlung des Angeklagten W. wurde ein Treffen mit dem Angeklagten A. auf dem Parkplatz vor dem Restaurant I. in P. vereinbart. Die Angeklagten A. und Q. fuhren zum verbarten Zeitpunkt gemeinsam zu diesem Treffen. Der Angeklagte A. stieg zu den Angeklagten O. und W. sowie einer weiteren unbekannten Person in ein einen Pkw der Marke C., während der Angeklagten Q. in seinem Fahrzeug verblieb. Der Angeklagte W. saß auf dem Fahrersitz, der Angeklagte A. auf dem Beifahrersitz und der Angeklagte O. und sein Begleiter auf dem Rücksitz. In dem nachfolgenden Gespräch wurde der Angeklagte A. von der unbekannten Person nach seinen Zugangsmöglichkeiten am Flughafen gefragt und wie sie mit ihrem Ausweis die Kontrollen am Flughafen umgehen könnten. Ihm wurde ein „Batzen“ Geld hingehalten, den er verdienen könne, wenn er sich an dem Transport von Drogen aus Südamerika beteilige. Der Angeklagte A. ging nach dem Gespräch zum Angeklagten Q. und frage ihn, ob er sich an dem Transport von Kokain beteiligen wollte. Der Angeklagte Q. war schließlich damit einverstanden. Einen Monat später erteilten die Angeklagten A. und Q. gegenüber dem Angeklagte W. die Zusage, dass sie an dem Transport von Kokain dauerhaft mitwirken werden. Die Angeklagten O., W., A. und Q. beschlossen, fortan für eine gewisse Dauer durch mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Taten, größere Mengen Kokain für andere Drogenhändler durch die Kontrollen am D. Flughafen zu transportieren. Aufgabe der Angeklagten O. und W. war dabei die Kontaktaufnahme mit den Drogenhändlern und die Weiterleitung von entsprechenden Informationen. Der Angeklagte W. leitete die Zusage der Angeklagten A. und Q. an den Angeklagten O. weiter, der die Hinterleute informierte. In der Folgezeit schickte der Angeklagte A. ein Video, auf dem er und der Angeklagte Q. sich an den Zugängen vom Terminal zu den Flugzeugen (sog. „Finger“) aufhalten. Der Angeklagte A. informierte den Angeklagten W. in diesem Zusammenhang darüber, dass sie im Gepäckbereich nichts machen könnten, weil es auffallen würde, wenn ein Bundespolizist in diesem Bereich eine Tasche übernimmt. Die Hintermänner wollten einen Probelauf einer Einfuhr durchführen. Im Zuge dieses Probelaufs nahm der Angeklagte A. am Zugang vom Terminal zum Flugzeug von einem Kurier aus Südamerika einen Rucksack entgegen, in dem sich eine Praline der Marke N. und ein Zettel mit der Aufschrift „V.“ befanden.\n\n\r\n\nNach dem erfolgreichen Probelauf wollte die Hintermänner auf demselben Weg 12 Kilogramm Kokain aus Kolumbien über den Flughafen D. in die Bundesrepublik einführen, die sie zuvor in Kolumbien erworben hatten und in Deutschland gewinnbringend weiterverkaufen wollten. Die Angeklagten O., W., A. und Q. sollten jeder 10.000 Euro für ihre Beteiligung an der Tat erhalten. Die Ankunft des Kuriers aus U. (Kolumbien) war für den 11.05.2024 (Samstag) vorgesehen. Der Angeklagte A. hatte an diesem Tag Urlaub, der Angeklagte Q. war krankgeschrieben. Tatsächlich war der Angeklagte Q. jedoch nicht erkrankt, sondern hatte sich krankgemeldet, weil er am 12.05.2024 in einen Türkeiurlaub fliegen wollte und sein Dienstherr ihm eine Beurlaubung in den Tagen vor dem Urlaub verweigert hatte. Der Angeklagte O. bekam morgens eine SMS mit einem Emoji „Daumen hoch“, was bedeutete, dass der Kurier im Flugzeug ist. Diese Nachrichte schickte er an den Angeklagten W., der sie wiederum an den Angeklagten A. weiterleitete. Die Angeklagten A. und Q. fuhren am 11.05.2024 ohne Dienstwaffen in Uniform zum D. Flughafen. Sie hatten ein Foto des Kuriers nebst Rucksack und die genaue Flugnummer erhalten und gingen zu dem entsprechenden Gate. Als sie den Kurier entdeckten, täuschten sie eine Kontrolle vor und nahmen ihm den Rucksack mit den 12 Kilogramm Kokain ab. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Cocainhydrochlorid (Wirkstoffmenge von 9.600 Gramm Cocainhydrochlorid). Sie gingen mit dem Rucksack und dem Kokain durch den Mitarbeiterzugang zum Pkw G. des Angeklagten A. und brachten das Kokain anschließend mit dem Fahrzeug zum Angeklagten W. in den X. nach XT.. Der Angeklagte A. benachrichtige den Angeklagten W., dass das Kokain angekommen ist. Der Angeklagte W. leitete diese Nachricht an den Angeklagten O. weiter, der wiederum die Hintermänner informierte. In XT. angekommen, verblieb der Angeklagte Q. im Fahrzeug, während der Angeklagten A. in den X. ging. Gemeinsam mit dem Angeklagten W. öffneten sie den Rucksack und machten ein Video von den 12 Paketen mit je einem Kilogramm Kokain. Anschließend fuhren sie gemeinsam mit dem Angeklagten Q. mit dem Pkw G. auf den Parkplatz des E. in XT.. Der Angeklagte O. hatte an einer in der Nähe befindlichen Tankstelle von den Hintermännern die vereinbarte Entlohnung für die Angeklagten A. und Q. von insgesamt 20.000 Euro erhalten und fuhr zusammen mit einer Vertrauensperson der Hintermänner mit seinem C. L. zu dem Parkplatz des E.. Dort ging er zum Fahrzeug des Angeklagten A. und übernahm von ihm den Rucksack mit den 12 Kilogramm Kokain und übergab im Gegenzug dem Angeklagte A. die Entlohnung von 20.000 Euro, von der der Angeklagte A. dem Angeklagten Q. 10.000 Euro abgab. Der Angeklagte O. übergab den Rucksack an die Hintermänner, die zwischenzeitlich mit dem roten S. auf den Parkplatz gefahren waren. Bei einem nachfolgenden Treffen vor einem Restaurant bekam der Angeklagte O. von den Hintermännern statt seiner vereinbarten Entlohnung von 20.000 Euro nur 10.000 Euro, von denen er sofort 5.000 Euro an den ihn begleitenden Angeklagten W. abgab.\n\n\r\n\n2. Die Angeklagten O., W. und A. trafen sich am 03.06.2024 gegen 22 Uhr auf einem Parkplatz, um die Einzelheiten eines weiteren Transportes von Kokain aus Südamerika am 04.06.2024 zu besprechen. Der Angeklagten O. hatte in Ausführung der Bandenabrede unbekannte Hintermänner von der Zusage der Angeklagten A. und Q., als Bundespolizisten an dem Transport von Kokain am D. Flughafen dauerhaft mitzuwirken, berichtet. Die Hintermänner wollten diese Gelegenheit nutzen und erwarben in Südamerika 10 Kilogramm Kokain, die sie zum gewinnbringenden Weiterverkauf nach Deutschland einführen wollten. Die Angeklagten A. und Q. wollten von einem Kurier die 10 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Cocainhydrochlorid (Wirkstoffmenge 8.000 Gramm Cocainhydrochlorid) an einem Gate des D. Flughafens entgegennehmen und nach XT. bringen. Jeder der Angeklagten sollte für seine Beteiligung an der Tat jeweils 10.000 Euro bekommen. Die Angeklagten O. und W. wollten den Angeklagten A. und Q. die Einzelheiten über die Ankunft des Kuriers am Folgetag übermitteln. Die Angeklagten A. und Q. hatten am 04.06.2024 von 8.00 Uhr bis 16:30 Uhr Dienst am D. Flughafen. Nach Ende des Dienstes warteten die Angeklagten A. und Q. in Uniform und mit geladenen Dienstwaffen (Pistolen F. von K.) in der Kantine auf die Ankunft des Kuriers aus H.. Der Kurier kam in H. aber nicht in den Flieger, weil die Polizei dort kontrollierte. Gegen 17:28 Uhr übersandte der Angeklagte O. ein Emoiji „Daumen runter“ an den Angeklagten W., der diese Nachricht an den Angeklagten A. weiterleitete. Die Angeklagten A. und Q. verließen anschließend den Flughafen.\n\n\r\n\n3. Die Wohnung des Angeklagten W. wurde am 00.00.0000 von der Polizei durchsucht. Die anderen Angeklagten wollten deshalb vorerst keine weiteren Taten mit ihm begehen, weil sie befürchteten, dass dieser von den Ermittlungsbehörden beobachtet wird. Im September 2024 trafen sich der Angeklagte O. und der Angeklagte A. zufällig. Sie beschlossen, fortan ohne Beteiligung des Angeklagten W. für eine gewisse Dauer durch mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Taten größere Mengen Kokain für Drogenhändler durch die Kontrollen am D. Flughafen zu transportieren, wobei der Angeklagte O. den Kontakt zu den Drogenhändlern herstellen und halten sollte. Der Angeklagte O. hatte über Verwandte in Y. einem Libanesen kennen gelernt. Diesem erzählte er von der Zusage der Angeklagten A. und Q., als Bundespolizisten an dem Transport von Kokain am D. Flughafen dauerhaft mitzuwirken. Der Libanese aus Y. arbeitete mit einem Marokkaner aus den Niederlanden zusammen, der einen Kontakt in Mexico hatte, über den er Kokain erwerben konnte. Das Kokain war für den Libanesen aus Y. bestimmt, der es gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Aufgabe des Angeklagten O. war es, die Informationen über die Ankunft des Kuriers an die Angeklagten A. und Q. weiterzuleiten. Die Angeklagten A. und Q. wollten das Kokain von dem Kurier am Gate entgegennehmen und nach Y. bringen. Sie sollten für ihre Mitwirkung an den Taten ein Entgelt von jeweils 15.000 Euro erhalten. Der Marokkaner aus den Niederlanden führte nachfolgend Ankaufsverhandlungen mit den Lieferanten aus Mexiko über den Erwerb von mindestens 10 kg Kokain, die er zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Libanesen aus Y. bringen wollten. Der Angeklagte O. erhielt am 21.09.2024 von dem Marokkaner aus den Niederlanden eine Emoji „Daumen hoch“ und ein Foto einer weiblichen Kurierin nebst Tasche, das er an den Angeklagten A. weiterleitete. Die Kurierin sollte am 21.09.2024 mindestens 10 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Cocainhydrochlorid (Wirkstoffmenge 8.000 Gramm Cocainhydrochlorid) aus R. nach D. bringen. Der Angeklagte O. erhielt am 21.09.2024 aber keine weiteren Rückmeldungen von dem Marokkaner aus den Niederlanden. Die Angeklagten A. und Q. hatten um 13:30 Uhr Dienstende. Sie trugen ihre Uniform und hatten geladenen Dienstwaffen (Pistolen F. von K.) dabei. Der Angeklagte O. forderte die Angeklagten Q. und A. in einem Telefonat auf, nicht länger zu warten. Sollte die Kurierin doch an Bord sein und erwischt werden, da sie das Kokain nicht an die Angeklagten A. und Q. weitergeben könnte, sei das nicht sein Problem („Ja wallah dann scheiß auf die. Dann haben die Pech gehabt auch wenn das drauf ist und die erwischt wird haben die Pech“). Die Angeklagten A. und Q. verließen daraufhin unverrichteter Dinge das Flughafengelände.\n\n\r\n\n4. Der Angeklagte A. kannte aus seiner Jugendzeit den aserbaidschanischen Staatsangehörigen M., der sich auf der Flucht vor den Strafverfolgungsbehörden in der Türkei aufhielt. Sie kamen wieder in Kontakt. Der Angeklagte A. sagte M., dass er und der Angeklagte Q. bereit seien, für Drogenhändler Drogen an den Einfuhrkontrollen am D. Flughafen vorbei zu schleusen. M. hatte die notwendigen Kontakte zu Drogenhändlern, die Kokain erwerben und nach Deutschland einführen wollten. Die Angeklagten A. und Q. vereinbarten mit M., dass sie fortan gemeinsam für eine gewisse Dauer durch mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Taten größere Mengen Kokain für andere Drogenhändler durch die Kontrollen am D. Flughafen transportieren. Den Kontakt zu den Drogenhändlern sollte M. herstellen und als Verbindungsmann fungieren. Die Angeklagten A. und Q. sollten jeder jeweils 25.000 Euro für die Mitwirkung an einem Transport von Kokain am D. Flughafen erhalten. M. hatte Kontakt zu türkischen oder albanischen Hintermännern und berichtete ihnen von der Zusage der Angeklagten A. und Q., an den Transporten von Kokain am D. Flughafen mitzuwirken. Die Hintermänner wollten diese Gelegenheit nutzen und führten aufgrund der Zusage der Angeklagten A. und Q. Ankaufsverhandlungen mit Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik und vereinbarten die Lieferung von 20 Kilogramm Kokain. Der Angeklagte A. bekam am 13.10.2024 um 8.00 Uhr einen Anruf von M., dass am gleichen Tag ein Flug mit einem Drogenkurier aus B. (Dominikanische Republik) um 9.15 Uhr in D. ankommt. Die Angeklagten A. und Q. fuhren sofort in Uniform und mit geladenen Dienstwaffen (Pistolen F. von K.) zum D. Flughafen, kamen aber nicht rechtzeitig dort an. Der Kurier war schon aus dem Flugzeug gestiegen und hatte sich auf einer Toilette im Bereich des Flugsteiges versteckt. Den Angeklagten A. und Q. wurde ein Foto des Eingangs der entsprechenden Toilette übersandt, damit sie den Kurier dort abholen konnten. Die Ermittlungsbehörden hatten die Gespräche der Angeklagten A. und Q. in ihrem Fahrzeug mitgehört und sofort die Bundespolizei am D. Flughafen verständigt. Der Drogenkurier wurde in der Toilette festgenommen, noch bevor die Angeklagten A. und Q. den D. Flughafen erreicht hatten. Der Drogenkurier hatte zwei Handgepäckskoffer, in denen sich 20 Pakete Kokain mit einem Gesamtgewicht von 20,122 kg und einem Wirkstoffgehalt von 92,2 % Cocainhydrochlorid (Wirkstoffmenge 17,481 kg Cocainhydrochlorid) befanden. Als die Angeklagten A. und Q. am Flughafen ankamen, war der Kurier bereits festgenommen worden. Die Angeklagten A. und Q. suchten noch eine Stunde vergeblich nach dem Kurier und begaben sich anschließend wieder auf den Heimweg.\n\n\r\n\n5. An einer Tankstelle in XT. wurde der Angeklagte W. von einer Person mit Namen „IY.“ angesprochen, ob er die Bundespolizisten kenne, die sich an der Einfuhr von Kokain beteiligen. Der Angeklagte W. bestätigte, die Bundespolizisten persönlich zu kennen. „IY.“ fragte ihn, ob er den Kontakt zu ihnen vermitteln könne, weil er Kontakte zu Kokainlieferanten aus Brasilien habe. Der Angeklagte W. war damit einverstanden und nahm zu diesem Zweck Kontakt mit dem Angeklagten A. auf. Dieser reagierte zunächst zurückhaltend, weil er immer noch wegen der Durchsuchung bei dem Angeklagten W. vorsichtig war. Der Angeklagte W. versicherte ihm aber, dass die Ermittlungen nichts ergeben hätten. Die Angeklagten A. und Q. gaben „IY.“ durch Vermittlung des Angeklagten W. schließlich die Zusage, bei dem Transport des von „IY.“ erworbenen Kokains am D. Flughafen mitzuwirken. Als Entlohnung für die Mitwirkung am Transport des Kokains am D. Flughafen wollten die Angeklagten A. und Q. kein Geld, sondern ein Kilogramm Kokain. Nach Rückfrage des Angeklagten W. erklärte sich „IY.“ damit einverstanden. Der Angeklagte A. sollte die sechs Kilogramm zusammen mit dem Angeklagten Q. am Flughafen von dem Kurier entgegennehmen und davon fünf Kilogramm an den Angeklagten W. übergeben, der sie an „IY.“ weitergeben sollte. Der Angeklagte W. sollte für seine Vermittlung 10.000 Euro bekommen. Die Angeklagten W., A. und Q. vereinbarten, fortan für eine gewisse Dauer durch mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Taten für „IY.“ größere Mengen Kokain durch die Kontrollen am D. Flughafen zu transportieren, wobei Aufgabe des Angeklagten W. war, die Informationen von „IY.“ an die Angeklagten A. und Q. weiterzuleiten. „IY.“ führte Ankaufsverhandlungen mit den Kokainlieferanten aus Südamerika und vereinbarte mit ihnen eine Lieferung von sechs Kilogramm Kokain. Am 19.10.2024 teilte der Angeklagte W. dem Angeklagten A. mit, dass eine Lieferung von sechs Kilogramm Kokain am 22.10.2024 (Dienstag) bevorstehe. Der Angeklagte A. erklärte ihm, dass es nur am Wochenende gehen würde. Bei einem Treffen am 20.10.2024 wurde vereinbart, dass der Kurier am Sonntag, den 27.10.2024 aus H. (Brasilien) am D. Flughafen landen werde. Der Kurier sollte sechs Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Cocainhydrochlorid (Wirkstoffmenge 4.800 Gramm Cocainhydrochlorid) mitbringen, wovon eines für die Angeklagten A. und Q. als Entlohnung bestimmt war. Die Angeklagten wollte dieses Kokain anschließend verkaufen. Am 27.10.2024 hatten die Angeklagten A. und Q. am D. Flughafen Dienst und warteten in Uniform und mit geladenen Dienstwaffen (Pistolen F. von K.) auf das Eintreffen des Kuriers. Die Angeklagten A. und Q. hatten bereits ein Foto des Kuriers erhalten. Der Angeklagte W. benachrichtigte den Angeklagten A. per ZR. am 27.10.2024, dass die Lieferung abgesagt wurde.\n\n\r\n\n6. M. informierte in Ausführung der zwischen ihnen getroffenen Bandenabrede den Angeklagten A. am 05.12.2024, dass am 08.12.2024 (Sonntag) ein Kurier mit acht Kilogramm Kokain am D. Flughafen landen werde. Das Kokain hatten unbekannte Hintermänner zuvor bei Kokainlieferanten in Brasilien erworben. Die Angeklagten Q. und A. sollten eine Entlohnung von jeweils 10.000 Euro für ihre Mitwirkung am Transport des Kokains am D. Flughafen erhalten. Die Angeklagten A. und Q. erhielten ein Foto des Kuriers und sollten sich gegenüber dem Kurier mit dem Codewort „LE.“ zu erkennen geben. Nach der Landung des Fluges aus H. (Brasilien) um 15:38 Uhr am Gate C wurde der Kurier von den Angeklagten A. und Q., die beide ihre Uniform trugen und ihre geladenen Dienstwaffen (Pistolen F. von K.) bei sich führten, wie verabredet am Finger des Gates abgefangen. Sie führten bei ihm eine Polizeikontrolle durch und nahmen ihm die acht Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 92,2 % Cocainhydrochlorid ab. Anschließend entfernten sie auf der Toilette die Aufkleber von dem Rucksack und deponierten das Kokain zunächst in einer der Kontrollboxen der Bundespolizei. M. wies den Angeklagten A. danach an, das Kokain an einen Abholer zu übergeben, der im Parkhaus auf dem Parkplatz N01 wartete. Der Angeklagte A. konnte nicht selbst zum Parkhaus gehen, weil er dienstlich zum Luftanweisungssystem musste. Der Angeklagte Q. packte das Kokain in seine Einsatztasche und brachte es allein durch den Mitarbeiterausgang. Im Parkhaus übergab er sieben Kilogramm Kokain an den Insassen des Fahrzeugs auf dem angegebenen Parkplatz. Vor der Übergabe sah er M. in einem vom Mobiltelefon des Insassen getätigten Videotelefonat. Aussehen und Stimme des M. waren dem Angeklagte Q. von früheren Videotelefonaten des Angeklagten A. bekannt. Ein Paket mit 995,74 Gramm Kokain behielt der Angeklagte Q. als Sicherheit für ihre Entlohnung. Die Angeklagten A. und Q. erhielten am 09.12.2024 für ihre Mitwirkung an der Tat eine Entlohnung von jeweils 9.900 Euro. Von diesen 9.900 Euro konnten von den Ermittlungsbehörden bei dem Angeklagten A. noch 6.350 Euro und beim Angeklagten Q. 9.400 Euro aufgefunden und sichergestellt werden. Das von ihnen einbehaltene Kokain verlangten die Hintermänner in diesem Zusammenhang nicht zurück. Das von den Angeklagten A. und Q. zurückgehaltene Kokain wurde am 00.00.0000 bei einer Durchsuchung durch die Polizei im Keller der Wohnung des Angeklagten Q. aufgefunden. Das sichergestellte Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von 92,2 % (Wirkstoffmenge 818 g Cocainhydrochlorid). M. stellte den Angeklagten A. und Q. nach der Tat in Aussicht, dass sie ab jetzt wöchentlich 40.000 Euro verdienen könnten.\n\n\r\n\nDas von den von den Angeklagten unterstützten Drogenhändlern in Südamerika und Mittelamerika erworbene und für den Transport nach Deutschland bestimmte Kokain war von den Drogenhändlern jeweils zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt. Dies haben alle Angeklagten bei den Taten, an denen sie beteiligt waren, jeweils billigend in Kauf genommen. Sie wollten das das Kokain zu den Abnehmern gelangte und rechneten jeweils damit, dass es zu dem in Rede stehenden Betäubungsmittelumsatz kommt. Sie handelten zudem mit dem Willen und dem Bewusstsein, die Taten der Drogenhändler durch ihre Tatbeiträge zu erleichtern und fördern. Die Angeklagten haben die Taten, an denen sie beteiligt waren, jeweils bewusst innerhalb der Bandenabrede und unter Mitwirkung weiterer Bandenmitglieder begangen.\n\n\r\n\nDie Angeklagten kannten bei der Ausführung der Taten, an denen sie beteiligt waren, jeweils die Art und bei den Taten zu Ziffer II.1 bis II.3 und II.5 bis II.6 auch die Menge der gehandelten und zum Transport nach Deutschland bestimmten Betäubungsmittel. Bei der Tat zu Ziffer II.4 nahmen die Angeklagten A. und Q. die tatsächliche Menge des zum Transport vorgesehen Kokains billigend in Kauf. Die Angeklagten haben ebenso den festgestellten Wirkstoffgehalt des Rauschgifts bei allen Taten jeweils zumindest billigend in Kauf genommen.\n\n\r\n\n7. Dem Angeklagten W. wurde im Jahr 2014 die Fahrerlaubnis entzogen. Nachfolgend erlangte er keine neue Fahrerlaubnis mehr und ist seit dem Jahr 2014 bis heute nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen. Nachdem er zunächst Bekannte gebeten hatte, ihn zu fahren, waren diese irgendwann nicht mehr dazu bereit. Der Angeklagte W. mietete sich deshalb bei einer Autovermietung einen Pkw der Marke QA., amtliches Kennzeichen …, um weiterhin mobil zu sein. Am 01.12.2023 um 17:22 Uhr befuhr er mit dem Pkw der Marke QA., amtliches Kennzeichen …, mit überhöhter Geschwindigkeit von 63 km/h die TP.-straße in XT. und geriet in eine Verkehrskontrolle. Die zulässige Geschwindigkeit betrug an dieser Stelle 50 km/h.\n\n\r\n\n8. Am 09.01.2024 befuhr der Angeklagte W. mit dem Pkw QA. ebenfalls mit überhöhter Geschwindigkeit die MD.-straße in Richtung TV..\n\n\r\n\n9. Am 01.02.2024 befuhr er um 21:19 Uhr mit dem Pkw QA. unter anderem die TP.-straße in XT..\n\n\r\n\n10. Am 24.02.2024 befuhr der Angeklagte W. mit dem Pkw QA. unter anderem die NE.-straße in XT., wobei er durch Polizeibeamte beobachtet wurde, die ihm in einem Funkstreifenwagen entgegenkamen. Als die Polizeibeamten wendeten und dem Pkw des Angeklagten W. mit eingeschaltetem Haltesignal folgten beschleunigte der Angeklagte W. und überfuhr eine rote Ampel an der Kreuzung NE.-straße/XR.-straße. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt auf der NE.-straße 30 km/h, der Angeklagte W. befuhr diese mit ca. 70 km/h. Von der XR.-straße bog der Angeklagte W. erneut in die NE.-straße ab, wobei er erneut eine rotlichtzeigende Ampel missachtete und im Rahmen seiner Flucht letztendlich in einer Sackgasse neben dem Parkhaus NE.-straße … landete. Dort stiegen der Angeklagte W. und sein Beifahrer, sein Bruder DH., aus und wollten ihre Flucht zu Fuß fortsetzen. Als sie jedoch bemerkten, dass sich der Pkw wegen fehlender Wegrollsicherung in Bewegung setzte und gegen die Hauswand fuhr, unterließen sie eine weitere Flucht.\n\n\r\n\n11. Im weiteren Verlauf nutzte der Angeklagte W. einen von seiner Freundin geleasten Pkw der Marke EM.. Am 26.03.2024 gegen 18:11 Uhr befuhr der Angeklagte W. mit dem Pkw EM., amtliches Kennzeichen …, die Straße MK.-straße in XT..\n\n\r\n\n12. Am 05.05.2024 gegen 2:20 Uhr befuhr der Angeklagte W. mit dem Pkw EM. die CP.-straße in XT., wobei er die rotlichtzeigende Lichtzeichenanlage an der CP.-/DU.-straße überfuhr.\n\n\r\n\n13. Am 16.05.2024 gegen 13:19 Uhr war der Angeklagte W. wieder ohne Fahrerlaubnis und mit zu hoher Geschwindigkeit als Fahrzeugführer mit dem oben genannten EM. unterwegs, diesmal auf der QO.-straße bzw. MK.-straße in XT..\n\n\r\n\n14. Am 20.05.2024 um 23:08 Uhr befuhr der Angeklagte W. mit dem Pkw EM. die XR.-straße in XT. und bot trotz rotlichtzeigender Ampel in die NE.-straße ab.\n\n\r\n\nDem Angeklagten W. war bei den Taten zu Ziffer II.7 bis II.14 jeweils bewusst, dass er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und er im öffentlichen Straßenverkehr kein Kraftfahrzeug führen durfte.\n\n\r\n\nBei den Taten war bei den Angeklagten weder das Einsichtsvermögen, noch die Fähigkeit, ihr Verhalten dieser Einsicht entsprechend zu steuern, erheblich vermindert oder gar aufgehoben.\n\n\r\n\nDie Angeklagten A. und Q. haben im Ermittlungsverfahren die Beteiligung der übrigen Angeklagten an den Taten zutreffend geschildert und insbesondere die Tatbeteiligung des Angeklagten O. an der Übergabe des Kokains bei der Tat zu Ziffer II.1 aufgedeckt. Die Angaben der Angeklagten A. und Q. haben eine bessere Grundlage für die Tataufklärung und den Nachweis von der Tatbeteiligung der übrigen Angeklagten geschaffen. Die Taten waren den Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt zwar bereits in ihren Grundzügen bekannt. Sie hatten auch bereits die Angeklagten O. und W. sowie M. als Beteiligte identifiziert. Die Aussagen der Angeklagten A. und Q. im Ermittlungsverfahren haben die Erkenntnisse der Ermittler aber bestätigt und enthielten nähere Details zur Tatausführung, die den Ermittlungsbehörden bis dahin nicht bekannt waren.\n\n\r\n\nDer Angeklagte W. hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 30.05.2025 im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage seinen Auftraggeber „IY.“ identifiziert. Die Ermittlungsbehörden hatten die von ihm identifizierte Person „IY.“ zuvor anhand eines auf dem Mobiltelefon des Angeklagten W. gespeicherten Telefonkontaktes „IY. BZ.“ ermittelt und ein Bild von ihm in der Wahllichtbildvorlage dem Angeklagten W. vorgelegt.\n\n\r\n\r\n\nDas Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten O. von der Einziehung von Taterträgen bzw. dessen Wertersatz gemäß § 421 StPO abgesehen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren betreffend den Angeklagten W. insoweit abgetrennt, als über die Einziehung von Taterträgen, Wertersatz und erweiterte Einziehung zu entscheiden wäre.\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\nDie getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.\n\n\r\n\nDie Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer auf deren eigenen glaubhaften Angaben, an deren Richtigkeit sie keine Veranlassung zu zweifeln hatte, sowie auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszüge gestützt.\n\n\r\n\nDie Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und aus den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.\n\n\r\n\nDie Angeklagten haben ihre Beteiligung an den Taten so wie festgestellt glaubhaft gestanden und hierzu nähere Angaben gemacht. Sie waren erkennbar um eine wahrgemäße Darstellung der Abläufe bemüht. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben nicht erinnerungsgemäß waren oder warum die Angeklagten sich wahrheitswidrig selbst belastet haben sollten, haben sich nicht ergeben. Die Angaben der Angeklagten zu ihren Tatbeiträgen wurden jeweils bestätigt durch die anderen Mitangeklagten, soweit sie deren Wahrnehmung unterlagen. Die Geständnisse der Angeklagten waren nachvollziehbar und ergaben insgesamt ein schlüssiges Gesamtbild der Taten.\n\n\r\n\nDie Geständnisse wurden bestätigt und ergänzt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen CO., der als Polizeibeamter die Ermittlungen gegen die Angeklagten geleitet hat. Die von ihm geschilderten Ermittlungsergebnisse stehen in Einklang mit dem von den Angeklagten geschilderten Ablauf und der Aufgabenverteilung bei den Taten.\n\n\r\n\nDer Zeuge CO. hat nachvollziehbar geschildert, dass die Ermittlungsbehörden in einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz am 00.00.0000 die Wohnung des Angeklagten W. durchsuchten. Im Zuge dieses Einsatzes sei das Mobiltelefon des Angeklagten W. sichergestellt und nachfolgend ausgewertet worden. In dem Mobiltelefon fanden die Ermittlungsbehörden einen Chatkontakt „XZ.“ und ein 2:40 Minuten langes, im X. aufgenommenes Video. In dem Video seien die Angeklagten W. und A. zu erkennen, die einen Rucksack mit zwölf quaderförmigen, in schwarze Folie eingepackten Blöcken durchzählten. Der Angeklagte W. habe am Ende wörtlich gesagt: „12 Kilogramm Kokain“. Es habe einen Chat zwischen „XZ.“ und dem Angeklagten W. ein paar Stunden vor Entstehung des Videos gegeben, in dem ein Bild von einer Person im Flughafen D. auf einem Weg zwischen einem Gate und dem Parkhaus zu sehen sei. Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten W. habe es einen korrespondierenden Chat mit „EO.“ gegeben, von dem er Informationen zu möglichen Kurieren erhalten habe. Der Angeklagte W. habe die Informationen an den Angeklagten A. weitergeleitet. Die Nummer von „EO.“ sei überwacht worden. Im Verlauf der Überwachung habe sich der Anschlussinhaber mit vollen Personalien „NQ. O.“ und Geburtsdatum gegenüber einer Apotheke im Zusammenhang mit dem Rücklauf eines Medikaments wegen einer Krebserkrankung zu erkennen gegeben. Die Ermittlungsbehörden hätten den Einsatzprotokollen des Flughafens entnommen, dass der Angeklagte A. am 11.05.2024 mit dem Angeklagten Q. unterwegs war und mit ihm zusammen den Flughafen verlassen hatte. Die Ermittlungsbehörden hätten die Angeklagten fortan observiert und deren Telefone überwacht. Es sei zudem eine Innenraumüberwachung des G. des Angeklagten A. erfolgt. Bei der Tat zu Ziffer II.4 hätten die Ermittlungsbehörden dadurch zeitnah erfahren, dass der Angeklagte A. den Angeklagten Q. informiert habe, dass dieser sich schnellstmöglich auf den Weg machen solle, weil der Kurier schon gelandet sei. Der Angeklagte Q. sei von Z. nach D. gefahren. Er - der Zeuge CO. - habe eine Kollegin am D. Flughafen informiert, dass sich ein Kurier in einer Toilette versteckt. Der Kurier sei von einer Kontrolleinheit am D. Flughafen auf der Toilette gefunden und kontrolliert worden. In seinen Taschen hätten sich 22 kg Kokain befunden. Auf den Überwachungskameras am Personaleingang des Flughafens sei zu sehen gewesen, dass die Angeklagten A. und Q. nicht wesentlich später den Flughafen betreten hätten. Etwa eine Stunde später habe sich ihr Fahrzeug Richtung XT. bewegt. Aus der Innenraumüberwachung habe sich ergeben, dass der Angeklagte A. und M. am 12.12.2024 eine weitere Tat geplant hatten.\n\n\r\n\nDie Geständnisse wurde zudem durch die verlesenen Wortprotokolle der Innenraumüberwachung des G. des Angeklagten A. bestätigt und ergänzt. Aus dem Wortprotokoll der Innenraumüberwachung vom 12.09.2024, 23:36:58 Uhr bis 23:42:06 Uhr (Fallakte Band 2, Fallakten 6 bis 8, Sonderteil Fallakte 6, Blatt 2 bis 4) ergab sich beispielsweise in dem vorgenannten Zeitraum die nachfolgende Konversation zwischen dem Angeklagten A. und einer unbekannten männlichen Person (nachfolgend: UmP):\n\n\r\n\nUmP: Hier riecht es nach Gas.\n\n\r\n\nA.: Nein. Ich war heute bei PK., einmal kurz quatschen. Ach du weißt gar nicht was grad abgeht.\n\n\r\n\nUmP: Warum? Wolltest du nicht vor Urlaub schon machen, was safe war zu 100.000.000%.\n\n\r\n\nA.: Jaja. Ich hab grad äh vier Spieler.\n\n\r\n\nUmP: Vier Spieler?\n\n\r\n\nA.: Vier Leute, die wollen.\n\n\r\n\nUmP: Was wollen die?\n\n\r\n\nA.: Ticken wollen.\n\n\r\n\nUmP: Bruder alles heiße Luft. Wallah.\n\n\r\n\nA.: Nein.\n\n\r\n\nUmP: Jeder redet nur.\n\n\r\n\nA.: Nein man. Äähm ich hab einen jetzt vom WZ., von MO.´s WZ., der hat Mutter gefickt. Dann UL. und MO..\n\n\r\n\nUmP: Ja.\n\n\r\n\nA.: Haben einen. Der ist aber noch in Türkei, wenn der wiederkommt rede ich mit dem. Dann dieser NQ., der letzte Mal geschickt hat. Der will jetzt Samstag wieder machen. Also Samstag ist geplant. Und PK. will jetzt auch auf eigene Faust versuchen. Ich habe mich mit dem nur aus Joke getroffen. Der hat mir gesagt, bitte komm, bitte komm, ich will mit dir reden. Da habe ich gesagt tamam, der will auch schicken. Der von WZ. hat mich angerufen. Der ist ja abgeschoben worden, Türkei. Der so Bro, WZ. stimmt das? Ich so ja stimmt. Der so 100%. Ich so ja.\n\n\r\n\nUmP: Wer wurde abgeschoben?\n\n\r\n\nA.: WZ.´s Kollege.\n\n\r\n\nUmP: Warum?\n\n\r\n\nA.: Was heißt abgeschoben, der ist auf Flucht in Türkei. Ähm, der so ok. Ja kann ich mich drum kümmern? Ich so, ja kümmer dich drum, ich warte. Der so wie viel ist dein Preis? Ich so ja Bro keine Ahnung, kommt auf Dings, Dings der so nein nein, sag mir deinen Preis Amina, ich muss anrufen und sagen. Ich so 50.000. Der so pro Person oder beide. Ich so, kommt auf die Lieferung an, aber so, Standard komplett 50. Also 25 25 weiße. Der so Tamam, hat mich 30 Minuten später angerufen. Der so ja tam, ist alles safe.\n\n\r\n\nUmP: Wer WZ.?\n\n\r\n\nA.: Ja, WZ.´s Kollege.\n\n\r\n\nUmP: Aus Türkei?\n\n\r\n\nA.: Ja, ich habe den schon einmal gesehen.\n\n\r\n\nUmP: Aus Türkei wollen die rüberfliegen?\n\n\r\n\nA.: Nein, der meint ich kann von fast überall schicken. Ähm der meinte Tamam, ich ruf dich einen Tag an, die nächsten Tage jetzt. Dann müssen wir aber einen Probelauf machen. Ich, ja ist kein Problem. Der meinte Tamam ok. Jetzt warte ich auf seinen Anruf. Kucken ob Samstag steht. Aber den zwei Arabern da den, das sind Opfer Amina Koyim. Kein Bock mehr auf die. Der PK. der ist ein Schwätzer, mit dem treffe ich mich nur, weil das ein guter Mann ist.\n\n\r\n\nUmP: Ich würde mich gar nicht mit dem Treffen.\n\n\r\n\nA.: Doch, mit dem, mit dem ist wichtig Kontakt ya. Bruder, wenn ich den anrufe und dem sag, stech den ab, der sticht den ab ya. Mal kucken was der Andere sagt.\n\n\r\n\nUmP: Noch nie so viele heiße Luft wie in der Branche bei dir ya. Alle am Reden.\n\n\r\n\nA.: Unnormal. Aber das ist …(unverständlich). Die zwei Araber, die sind Schwätzer. Das sind geldgeile Hurensöhne. Moruk, stell dir mal vor, ein Kartell sagt zu dir, mein Preis ist 30 und du sagst, nein, nein ist zu viel. Dann sag ich als Kartell Tamam verpiss dich, ich brauch dich nicht. Die zwei von MO. und von WZ. das sind, UL. du kennst sie, das sind Motherfucker. Den glaub ich schon ya.\n\n\r\n\nUmP: Von MO. „XS.“ (phon.)\n\n\r\n\nA.: Jaja. Einer ist von WZ., ein Aserbaidschaner und den habe ich einmal hier gesehen. Der kam zu mir nach Hause Amina Koyim. Der hat mich gefragt, ob ich den abfragen kann, Polizeisystem. Dann habe ich gesagt, ja ist alles gut.\n\n\r\n\nUmP: Aber dann wo du gar nicht gefragt hast.\n\n\r\n\nA.: Jaja war Risiko. Damit der Türkei abhauen kann. Der hat mich aus Türkei angerufen. Bruder das ist so ein Motherfucker. Der so und ey das ist jetzt unsere beide Sache ne, WZ. musst du davon nichts sagen, wenn WZ. dich fragt, sag läuft nicht. Ich so, boah krass, ihr seid doch Brüder, Amina Koyim.\n\n\r\n\nUmP: Bruder, jeder denkt an Geld, wallah …(unverständlich). In der Branche ist das so.\n\n\r\n\nA.: Ganz ehrlich, stell dir mal vor du klärst mir den und ich sag zu demjenigen, ey, wenn UL. dich fragt, sag klappt nicht.\n\n\r\n\nUmP: …(unverständlich)\n\n\r\n\nA.: Aber ich bin so, ich kenn dat nicht, Amina Koyim.\n\n\r\n\nUmP: Bruder in der Branche fickt sich jeder mal. Das ist weil wir damit noch nichts zu tun haben.\n\n\r\n\nA.: Jaja.\n\n\r\n\nUmp: So mein Onkel sagt auch voll oft, ich vertrau gar keinen. Der so weißt du was für. Jeder denkt an Geld im Endeffekt.\n\n\r\n\nA.: Normal.\n\n\r\n\nUmP: Wenn Summen kommen, jeder scheißt auf dich. Wallah jeder scheißt auf dich.\n\n\r\n\nA.: Jaja, safe.\n\n\r\n\nUmP: Du kannst keinen trauen. Du musst aufpassen, wem du traust und was du traust.\n\n\r\n\nA.: Nein, aber da habe ich gemerkt, so Tamam, der meint das wirklich ernst.\n\n\r\n\nUmP: Wie lange kennt WZ. sich mit dem?\n\n\r\n\nA.: Oh oh, lange, die haben viel Scheiße gemacht. Im Knast und so die haben sich besucht. Der hat immer Handys reingeschmuggelt und so.\n\n\r\n\nUmP: Ja kuck, das sind solche Leute. Moruk, bei denen …(unverständlich) die interessieren sich nur für Geld.\n\n\r\n\nA.: Jaja.\n\n\r\n\nUmP: Der denkt sich am Ende will WZ. auch wieder 10%.\n\n\r\n\nA.: Ja safe.\n\n\r\n\nUmP: So denkt er sich. Die denken nur an Geld.\n\n\r\n\nA.: Ja, ich warte auf UL. sein. Hast du den nicht kennengelernt, der war aus XT. dieser „NL.“, weißt du noch als wir meine Mutter feiern waren. Wir haben den gesehen. Der war auch in SL., dieser Drogendealer, der Motherfucker.\n\n\r\n\nUmP: Weiß ich nicht mehr.\n\n\r\n\nA.: Der SW. gesagt hat, ich kenn mein Onkel, mein Cousin und so. Aus XT., der will auch machen, ist aber grad in Türkei. Der hat gesagt, ich kann dir auch aus Schweden und so schicken. Das ist noch einfacher.\n\n\r\n\nUmP: …(unverständlich) Schweden\n\n\r\n\nA.: Ja aus Schweden und so, also Europa.\n\n\r\n\nUmP: …(Unverständlich)\n\n\r\n\nA.: Nein, nein, das kommt halt von Schweden, weil er seine Leute da hat.\n\n\r\n\nUmP: …(Unverständlich)\n\n\r\n\nA.: Jaja oder Spanien.\n\n\r\n\nDem Gespräch lässt sich entnehmen, dass der Angeklagten A. vier Kontaktpersonen („vier Spieler“) angeboten hat, für sie am D. Flughafen Drogen zu transportieren. Dazu gehören der Angeklagten O. („NQ., der letzte Mal geschickt hat“) und der Angeklagte W. („PK.“), der „jetzt auf eigene Faust versuchen will“. Zudem hatte der Angeklagte A. Kontakt zu einem Aserbaidschaner, der in die Türkei geflüchtet ist. Dabei handelt es sich erkennbar um M., der bereit ist, den Angeklagten A. und Q. jeweils 25.000 Euro für den Transport zu zahlen.\n\n\r\n\r\n\nDie Lagerung der 995,74 Gramm Kokain im Keller der Wohnung des Angeklagten Q. am 00.00.0000 ergibt sich ferner aus dem verlesenen Bericht über die Durchsuchung seiner Wohnung sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Wohnung und des Kellers (Blatt 919 ff der Akte).\n\n\r\n\nDie Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des bei der Tat zu Ziffer II.4 gehandelten Kokains hat die Kammer auf das verlesenen Wirkstoffgutachten der Generalzolldirektion, BWZ (Bildungs-und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung) vom 20.11.2024 gestützt. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des bei der Tat zu Ziffer II.6 gehandelten Kokains beruhen auf dem Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes AO. vom 06.01.2025 (Blatt 45 des Fallaktenordners Band 3, Fallakte 9). Die Wirkstoffgehalt des bei den Taten zu Ziffer II.1 bis II.3 und II.5 gehandelten Kokains hat die Kammer geschätzt. Die Kammer geht davon aus, dass das gehandelte Rauschgift bei allen Taten eine sehr gute Qualität aufwies. Es erscheint naheliegend, dass das Rauschgift am Beginn der Lieferkette noch nicht oder kaum gestreckt war, damit es bei dem Transport in dem Flugzeug möglichst wenig Volumen einnimmt. Die Kammer ist deshalb bei der Schätzung von den üblichen Wirkstoffgehalten von Kokain sehr guter Qualität ausgegangen. Zur Kompensation von etwaigen Unwägbarkeiten und geringfügigen Abweichungen bei der Qualität der transportierten Betäubungsmittel hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und einen Wirkstoffgehalt von 80 % Cocainhydrochlorid zugrunde gelegt.\n\n\r\n\nDie Mengen der transportierten Drogen bei den Taten zu Ziffern II.1 und II.3 wurden von den Angeklagten nachvollziehbar damit erläutert, dass in eine Einsatztasche der Bundespolizei maximal 12 Kilogramm Kokain passen. Die Menge der gehandelten Drogen ergibt sich bei der Tat zu Ziffer II.4 aus dem Sicherstellungsprotokoll und dem Wirkstoffgutachten. Die Menge des bei der Tat zu Ziffer II.5 gehandelten Kokains wurde bestätigt durch ein verlesenes Telefonat vom 23.10.2024, 22:56:56 Uhr bis 22:32:04 Uhr (Fallakte Band 2, Fallakten 6 bis 8, Sonderteil Fallakte 8, Blatt 3 bis 4) zwischen den Angeklagten A. und Q., in dem diese sich darüber unterhalten, dass „ZS.“ am Sonntag um 16:30 Uhr „6 Stück“ schicken wird, davon ein Stück für sie. Der Angeklagte A. kündigte an: „Wir verkaufen es selber.“\n\n\r\n\nDie Kammer konnte keine weiteren Feststellungen zu den näheren Umständen der Lieferung der Betäubungsmittel an den Abflugflughäfen und den Abnehmern der Betäubungsmittel treffen. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass die von den Angeklagten unterstützten Drogenhändler das Kokain jeweils von Kokainhändlern in Südamerika bzw. Mittelamerika erworben hatten, um es in Deutschland gewinnbringend weiterzuverkaufen. Die Kontaktpersonen der Angeklagten befanden sich in Europa. In Südamerika und Mittelamerika befinden sich in der Regel die Erzeuger von Kokain. Die Kammer ist sich deshalb sicher, dass die Kontaktpersonen der Angeklagten in Europa die Gelegenheit nutzen wollten, das Kokain vergleichsweise günstig in Südamerika, Mexiko und B. direkt beim Erzeuger einzukaufen, um es anschließend in Europa gewinnbringend weiter zu verkaufen. Die von den Angeklagten unterstützten Drogenhändler haben vor der Ankündigung der Ankunft der Kuriere nach Überzeugung der Kammer bei allen Taten jeweils konkrete Ankaufsverhandlungen mit den Lieferanten aus Südamerika bzw. Mittelamerika geführt. Erst nach erfolgreichem Abschluss der Ankaufsverhandlungen machte es Sinn, einen konkreten Flug für den Kurier zu buchen und die Angeklagten zu verständigen. Die Kammer ist sich in Anbetracht der bei den Taten II. 1 bis II. 6 gehandelten Mengen an Rauschgift sicher, dass dieses von den von den Angeklagten unterstützten Drogenhändlern angekaufte Kokain jeweils zum gewinnbringenden Verkauf an den Zielorten bestimmt war und die Angeklagten dies billigend in Kauf genommen haben. Die Kuriere waren möglicherweise deshalb nicht an Bord der Flugzeuge gelangt, weil sie nicht durch die Kontrolle am Ausgangsflughafen gekommen sind.\n\n\r\n\nDie geständigen Einlassungen der Angeklagten zum Vorsatz werden bestätigt durch den objektiven Geschehensablauf. Es liegt auf der Hand, dass die Angeklagten A. und Q. über die Art und die Menge der transportierten Drogen informiert waren, damit sie am Flughafen entsprechend agieren konnten. Diese Information konnte ihnen nur durch die Angeklagten O. und W. gegeben werden, weil die Angeklagten A. und Q. keinen direkten Kontakt zu den Hintermännern hatten. Die Angeklagten waren erkennbar damit einverstanden, Rauschgift jeder Größenordnung und Güte zu befördern und hatten bei der Tat zu Ziffer II.4 jedenfalls mit bedingten Vorsatz bezüglich der tatsächlichen gehandelten Gesamtmenge gehandelt. Gleiches gilt für den jeweiligen Wirkstoffgehalt des gehandelten Kokains bei den Taten.\n\n\r\n\nDie Geständnisse der Angeklagten sind auch im Hinblick auf die Bandenabrede glaubhaft. Die vereinbarte Rollenverteilung ist auch bei den Taten zutage getreten. Die Taten wiesen einen hohen Organisationsgrad auf und waren auf eine langfristige Tätigkeit angelegt. Sie erforderten eine enge Abstimmung und zielgerichtetes Handeln. Das wiederholte deliktische Zusammenwirken der Angeklagten A. und Q. mit dem Angeklagten O. und W. über eine gewisse Dauer deutet auf eine zumindest stillschweigende Übereinkunft zur Begehung der zukünftigen Taten und das Vorliegen einer Bandenabrede. Es bot sich für die Angeklagten O. und W. an, sich bereits vor der ersten Tat der Unterstützung der Angeklagten A. und Q. zu vergewissern. Die Begehungsweise waren erkennbar darauf angelegt, eine Vielzahl von Drogentransporten durchzuführen. Das geführte Anwerbungsgespräch vor dem Restaurant I. deutet auf eine für einen längeren Zeitraum geplante Zusammenarbeit hin. Für lediglich einen einzigen Drogentransport hätte sich der erhebliche Aufwand eines Probelaufs nicht gelohnt. Der Angeklagte A. hat bestätigt, dass es eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Angeklagten W. und O. sein sollte. Auch der Angeklagten Q. hat eingeräumt, dass sie bereit waren, weitere Lieferungen anzunehmen. Es sei immer von Kokain die Rede gewesen, von einer Einsatztasche. Der Angeklagte W. hat bestätigt, dass sie am Anfang Gespräche hatten, in denen sie davon träumten „Millionen zu machen“. Das wiederholte deliktische Zusammenwirken der Angeklagten über eine gewisse Dauer deutet auf eine zumindest stillschweigende Übereinkunft zur Begehung der zukünftigen Taten und das Vorliegen einer Bandenabrede. Die vorgenannten Beteiligten waren sich dabei des Zusammenschlusses und der Zielrichtung bewusst und wollten mit den anderen zusammen künftig für eine gewisse zeitliche Dauer am Transport von Kokain mitwirken. Aus dem Wortprotokoll der Innenraumüberwachung vom 20.09.2024, 20:19:06 Uhr bis 20:24:14 Uhr (Fallakte Band 2, Fallakten 6 bis 8, Sonderteil Fallakte 6, Blatt 5 bis 6) ergab sich, dass der Angeklagte A. gegenüber einer unbekannten männlichen Person geäußert hat, dass wenn „das (mit Mexiko) jetzt klappt, dann habe ich glaube ich in drei Wochen eine halbe Million“. Der Angeklagte W. hat eingeräumt, dass die Zusammenarbeit mit „IY.“ und den Angeklagten A. und Q. ohne Beteiligung des Angeklagten O. (Tat zu Ziffer II.5) auf „längere Zeit“ geplant war. Der Angeklagte Q. hat bestätigt, dass darüber geredet wurde, dass sie nach dieser Tat noch mehr Kokain einführen könnten. Die Angeklagten Q. und A. haben zudem beide eingeräumt, dass von vorneherein eine dauerhafte Zusammenarbeit mit M. vereinbart war. Der Angeklagte Q. hat erklärt, es sei von vornherein klar gewesen, dass sie weitermachen. Der Angeklagte A. hat bestätigt, dass bereits vor der Tat zu Ziffer II.4 eine dauerhafte Zusammenarbeit mit M., geplant gewesen sei. Der jeweils gleichartige Tatablauf, insbesondere das abgesprochene, arbeitsteilige Zusammenwirken der Tatbeteiligten ab dem ersten Rauschmittelgeschäft, sowie der enge zeitliche Zusammenhang der Taten legen es nahe, dass die Angeklagten Q. und A. zusammen mit M. als Mitglied einer Bande gehandelt haben, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verbunden hat. Denn diese Umstände sprechen für eine zumindest durch schlüssiges Verhalten getroffene Bandenabrede. Die Angeklagten Q. und A. waren nach dem Anruf am 13.10.2024 und der Ansprache am 02.12.2024 sofort bereit, an dem anstehenden Betäubungsmittelgeschäft teilzunehmen, was auf eine Bandenabrede durch schlüssige Verhalten hinweist.\n\n\r\n\nDer Wille des Angeklagten A. zur dauerhaften Beteiligung an dem Transport von Betäubungsmitteln ergibt sich zudem aus dem Wortprotokoll der Innenraumüberwachung vom 25.09.2024, 00:01:00 Uhr bis 00:06:08 Uhr (Fallakte Band 2, Fallakten 6 bis 8, Sonderteil Fallakte 6, Blatt 9 bis 10), in dem es die folgende Konversation zwischen dem Angeklagten A. und einer unbekannten männlichen Person (nachfolgend: UmP) im Pkw G. des Angeklagten A. gibt:\n\n\r\n\r\n\nUmP: Der so: Ich bin aber nicht jeder …blabla… im Ernst….\n\n\r\n\nA.: Ich so…ok, wenn du so groß redest, dann mach …mach…(unverständlich) Ich schwör auf alles, wenn die jeden Tag 10 Stück schicken…wenn das klappen sollte, dann ist vorbei…Dann zieh ich das eine Woche durch, dann bleibe ich in D. ….Dann habe ich jeden Tag zwanzig….(unverständlich)\n\n\r\n\nUmP: …ist doch geisteskrank ey …(lachen)\n\n\r\n\nA.: Wenn das nur einmal klappt, alle fünf Monate,... (unverständlich) bockt nicht….Aber wenn das einmal so läuft….\n\n\r\n\nUmP: Moruk, ich schwör auf alles…Hast dann…das ist doch nicht normal ey…\n\n\r\n\nA.: Der landet jeden Tag einmal…Hab ich 70 Kilo in einer Woche….\n\n\r\n\nUmP: Boaaah…(staunt)\n\n\r\n\nA.: Und warum Gewinn auch so wenig ist, weiß ich auch…Der investiert nicht…der kauft die nicht ab…Checkst de? Normalerweise ist, dass ja so man schickt 10… ok, das macht 30.000 Euro einmal….aber der macht das nicht, die schicken dem das im Vertrauen.\n\n\r\n\nUmP: Achsooo…\n\n\r\n\nA.: Und deswegen dauert das auch alles so lange… Weißt de, die auch so willst du mich verarschen, warum soll ich dir das schicken, im Vertrauen?\n\n\r\n\nUmP: Oh man, das ist so krank ey…weil das ist auch einmal passiert ja…das ist so voll unvorstellbar…das kann man gar nicht glauben….\n\n\r\n\nA.: Ja..(lacht). Das ist aber schon krass, ja…\n\n\r\n\nUmP: Das ist fast so wie in den Filmen, ich schwör auf alles…\n\n\r\n\nA.: Der Andere ist jetzt auch eingeschaltet…von WZ. der…der MO. WZ.…\n\n\r\n\nUmP: Mmmhhh…\n\n\r\n\nA.: Auch mit dem Aserbaidschaner und so ne… Der meinte: ja, ich klär ab…dann schicke ich direkt…ich so: Ok (lacht). Dem glaube ich auch, weil das sind auch keine Opfer…\n\n\r\n\nUmP: Ja…\n\n\r\n\nA.: Weil, wenn WZ. sagt er macht, dann macht der….\n\n\r\n\nUmP: Was soll denn nicht klappen, Moruk…\n\n\r\n\nA.: WZ. gibt auch ab, der ist genau wie ich, der hat auch nur Strafen…nur…. der ist auch im Minus….der hat kein Geld mehr, alles….der dreht auch durch….WZ. ist kurz davon Bank auszurauben, der Bulle….\n\n\r\n\nUmP : …(unverständlich) soll… Dass ihr euch Beiden gefunden habt…richtiges Dreamteam….\n\n\r\n\nA.: Hab ich UL. angerufen, den von MO., den kleinen Bruder….\n\n\r\n\nUmP: Mmhhh…\n\n\r\n\nA.: Ich so, Moruk, ja, wenn jetzt nächste Woche kommt, ich habe nen Plan und so ne…er so: Was denn? Ich so: Was ist wenn ihr so „stürmt“? Wenn ich das Geld hab, dass die stürmen….weißt du, was ich mein?\n\n\r\n\nUmP: Ja 12 Kilo abziehen, ja (lacht)…\n\n\r\n\nA.: Er so ja wallah, ich bin dabei, sofort… ich so: Ja perfekt, ich auch… wenn soweit ist, dann lass nochmal reden und so, dass wollten wir so machen, dass ich mit dem treffe und mache, denen Bescheid sage, wo das ist, die kommen in die Nähe und so … einfach machen … gibst Rauchbomben und so, machst auch Pfefferspray in mein Gesicht…brich mir mein Bein … ist mir egal … er so: Ja, ja…aber eine Sache….Ich so: Ja wieso? Er so: Das wird zu 99 % auf dich zurückfallen.\n\n\r\n\nUmP: Ja…\n\n\r\n\nA.: Ich so: Warum meinst de?? Er so: Ja, ich denke schon…wen sollen die sonst beschuldigen? Irgendeinen Schuldigen werden die schon finden und das wirst bestimmt du sein….\n\n\r\n\nUmP: Erstens, wenn … Du ... guck mal….es gibt zwei Möglichkeiten…. An erster Stelle bist du und an zweiter Stelle die denken, ok, warum ist das nicht beim ersten Mal passiert? So wenn die das unbedingt wollen, dann wäre das so auch beim ersten Mal passiert.\n\n\r\n\nA.: Und ich denke mal, der wird sich sicher sein, ich hab ja keinem was gesagt, bei mir sagt das keiner, also das musst du sein…Und da hab ich gesagt, jo Alter, da hast du recht, fuck…Ja wir können das machen, aber nicht da, wo du dabei bist. Dann habe ich überlegt, soll der losfahren, mache ich einen GPS in die Tasche rein, weißt de….aber dann hab ich gedacht, stell dir mal vor, der fährt, der fährt, der bleibt irgendwo stehen, wo 150 Libanesen sind. Was machst dann? Und dann sieht der auch noch GPS…\n\n\r\n\nUmP: …(unverständlich)\n\n\r\n\nA.: Ich so, ja, wir können das machen, aber ich sag euch Bescheid dann…hab ich richtig Bock Bruder, Sturmmaske (unverständlich) und so.\n\n\r\n\nUmp: …(unverständlich)\n\n\r\n\nA.: Das wär krass, ne? Wallah, das wär krass… Geld nehmen und die Kilos nehmen …\n\n\r\n\nUmP. Ja…aber was danach passieren wird …wohohooo…\n\n\r\n\nA.: Boah, dann ist Krieg…\n\n\r\n\nUmP: Ja..\n\n\r\n\nA.: Wallah….Davor hab ich ja Schiss! ….Und wenn der mich beschuldigt …\n\n\r\n\nDem Gespräch lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte A. gewillt war, sich dauerhaft an den Transporten von Kokain am Flughafen zu beteiligen („wenn die jeden Tag 10 Stück schicken .. dann bleibe ich in D. …hab ich 70 Kilo in einer Woche“). Die Angeklagten A. und Q. („WZ.“) werden als „richtiges Dreamteam“ bezeichnet, das sich gefunden hat.\n\n\r\n\nDie Angeklagten A. und Q. hatten nach Angaben des Angeklagten Q. überlegt, ihre Dienste der Mokro Mafia anzubieten oder selbst Lieferungen durchzuführen, um aus den Schulden zu kommen. Sie hätten aber keine Kontakte gehabt.\n\n\r\n\nDie Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten Q. beruhen auf den verlesenen polizeilichen Aussagen des Angeklagten Q. vom 05.02.2025 (Blatt 2095 der Akte und Blatt 2209). Der Angeklagte Q. hat bestätigt, dass er diese Aussagen so wie niedergeschrieben gemacht hat. Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten A. beruhen auf dem verlesenen Vermerk der LM. vom 16.12.2024 (Blatt 591 ff der Akte). Der Angeklagte A. hat bestätigt, dass er diese Angaben so wie niedergeschrieben gemacht hat. Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten W. beruht auf dessen Angaben und der in Augenschein genommenen Wahllichtbildvorlage vom 30.05.2025, in der er „IY.“ identifiziert hat. Die Feststellungen zum Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der Aussagen der Angeklagten A. und Q. im Ermittlungsverfahren beruhen auf den glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen Ermittlungsführers CO..\n\n\r\n\r\n\nDer Angeklagte W. hat gestanden, dass er die Taten zu Ziffer II.7 bis II.14 so wie festgestellt begangen hat. Sein Geständnis wurde bei der Tat zu Ziffer II.7 bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder des an der TP.-straße aufgestellten Radarmessgeräts vom 01.12.2023 um 17:22 Uhr (Blatt 4 und 7 der Fallakte 7 FOF) und des dazugehörigen Fallprotokolls.\n\n\r\n\nIV.\n\n\r\n\nDer Angeklagte O. hat sich nach den Feststellungen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Taten II.1 bis II.3) gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB schuldig gemacht.\n\n\r\n\nDer Angeklagte W. hat sich nach den Feststellungen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Taten II.1, II.2 und II.5) gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen (Taten II.7 bis II.14) gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht.\n\n\r\n\nDer Angeklagte A. hat sich nach den Feststellungen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen (Taten II.1 bis II.6) gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB schuldig gemacht.\n\n\r\n\nDer Angeklagte Q. hat sich nach den Feststellungen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen (Taten II.1 bis II.6) gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB schuldig gemacht.\n\n\r\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Für die Annahme vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (BGH, NJW 2005, 3790). Ausgehend von diesen Grundsätzen haben sich die Haupttäter bei den Taten zu Ziffer II.1 bis II.6 des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Entscheidend ist allein, dass die Haupttäter eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit entfaltet haben. Damit haben sie bereits mit den Ankaufsverhandlungen, die sich auf eine in unmittelbarer Zukunft zu liefernde Menge konkretisiert hatten, nach dem weiten Begriff des Handeltreibens, der dem Betäubungsmittelstrafrecht zugrunde liegt, den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vollendet (BGH NStZ 2007, 531). Aufgrund des weiten Begriffs des Handeltreibens setzt die Verwirklichung des Tatbestands weder eine gesicherte Lieferquelle noch die Verfügungsgewalt des Täters über die Betäubungsmittel voraus. Es genügt, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf in ernsthafte Verhandlungen mit dem Verkäufer tritt (BGH StV 2019, 336).\n\n\r\n\nDie Angeklagten handelten mit doppelten Gehilfenvorsatz. Ihr Vorsatz bezog sich sowohl auf den Erwerb des Kokains durch die Hintermänner als auch auf die Unterstützung der Haupttat als Gehilfe. Dabei war es ausreichend, dass die Angeklagten die Haupttaten in ihren wesentlichen Merkmalen kannten und das Ausmaß des Erfolgsunrechts im Wesentlichen zutreffend erfassten. Vorsatz ist gegeben, wenn der Gehilfe den von ihm als möglich erkannten Taterfolg billigend in Kauf nimmt. Bei Betäubungsmittelstraftaten kann es hierfür ausreichen, wenn einem Tatbeteiligten die Menge der tatgegenständlichen Betäubungsmittel gleichgültig ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - 5 StR 542/23 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an den Vorsatz des Gehilfen geringere Anforderungen als an denjenigen des Täters zu stellen. Derjenige, der lediglich eine fremde Tat fördert, braucht Einzelheiten dieser Tat nicht zu kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr zu haben. Es ist lediglich ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen. Danach ist der Vorsatz gegeben, wenn der Gehilfe den von ihm als möglich erkannten Taterfolg billigend in Kauf nimmt. Bei Betäubungsmittelstraftaten kann es hierfür ausreichen, wenn einem Tatbeteiligten die Menge der tatgegenständlichen Betäubungsmittel gleichgültig ist.\n\n\r\n\nDie Angeklagten A. und Q. hatten sich bei den Taten gegenüber den Haupttätern jeweils vor der Tat bereit erklärt, das Kokain am Flughafen abzuholen und an der Sicherheitskontrolle vorbei zu schleusen. Bereits in der Zusage an die Haupttäter, als Kurier für die ihnen bekannte Gesamtmenge zur Verfügung zu stehen, ist eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu sehen, weil sie schon mit ihrer zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft und ihrer Verfügbarkeit in D. die geplanten Betäubungsmittelgeschäfte erleichtert und gefördert haben (BGH, StraFo 2008, 86; NStZ-RR 2020, 184, NStZ 2024, 545). Sie haben damit im Sinne einer Stärkung auf den Tatentschluss der Haupttäter eingewirkt (BGH NJW 2008, 1460). Bereits die Zusage förderte und erleichterte die Haupttaten, weil sich die Hintermänner auf die Zusage verließen und sie damit einen ihnen sonst nicht eröffneten Transportweg für die in Südamerika und Mittelamerika angekauften Betäubungsmittel hatten. Ein Transport ohne die Hilfe der Bundespolizisten wäre mit einem erhöhten Risiko verbunden gewesen. Durch die Zusage der Angeklagten A. und Q. konnten die Hintermänner sich sicher sein, dass das angekauften Kokain die Kontrollen am D. Flughafen passieren würde. Sie konnten deshalb von anderen Maßnahmen absehen.\n\n\r\n\nDie Angeklagten haben jeweils als Mitglied einer Bande gehandelt. Die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB, das in der Person eines jedes Angeklagten bei den Taten gegeben war (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 3 StR 24/13 -, juris; NStZ 2007, 526; NStZ 2008, 575). Die Angeklagten haben die Taten, an denen sie beteiligt waren, vorsätzlich innerhalb der Bandenabrede und unter Mitwirkung weiterer Bandenmitglieder erleichtert und gefördert.\n\n\r\n\nDer Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen. Danach unterscheidet sich die Bande von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Mitglied einer Bande kann auch derjenige Tatbeteiligte sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Die Bandenabrede begründet die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit der Bande, denn sie stellt die enge Bindung sicher, die die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet. Diese der Bande innewohnende erhöhte „Ausführungsgefahr“ besteht unabhängig davon, ob dem einzelnen Mitglied bei der Verwirklichung des durch die Bandenabrede bestimmten deliktischen Zwecks eine „täterschaftliche“ Beteiligung zufällt. Denn sofern die in Aussicht genommenen Tatbeiträge des Einzelnen nicht gänzlich untergeordneter Natur sind, ist auch die Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit - nicht anders als die Zusage täterschaftlicher Tatbeiträge - in erheblicher Weise geeignet, die erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenschlusses von Straftätern hervorzurufen. Die Mitgliedschaft in einer Bande ist keine intensivere Form der Mittäterschaft; sie ist ihr gegenüber vielmehr ein aliud. Die Begehung einer Bandentat unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds ist danach schon immer dann erfüllt, wenn ein Bandenmitglied mit einem anderen Bandenmitglied in irgendeiner Weise, etwa als Gehilfe zusammenwirkt (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01; NJW 2002, 1662). Die Bandenabrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung, die aus dem wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann. Sie setzt nicht voraus, dass sich alle Beteiligten persönlich absprechen und untereinander kenne; vielmehr kann sie auch durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen. Insbesondere kann die Bandenabrede dadurch zu Stande kommen, dass sich zwei Personen einig sind, künftig im Einzelnen noch ungewisse Straftaten mit zumindest einem dritten Beteiligten zu begehen, und der von der Absprache informierte Dritte sich der Vereinbarung ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten anschließt (BGH, Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09 -, juris).\n\n\r\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen haben die Angeklagten die Taten, an denen sie beteiligt waren, als Mitglieder einer Bande begangen. Die Angeklagten waren bei den Taten jeweils in eine auf eine gewisse Dauer angelegte deliktische Gruppierung eingebunden, die beim Transport des Rauschgifts für die Drogenhändler arbeitsteilig aufgebaut war. Alle Beteiligten haben in Kenntnis der Tatbeiträge der jeweils anderen maßgeblich zur Verwirklichung des Bandenzwecks beigetragen. Ihre Mitwirkung wollten sie dauerhaft fortführen.\n\n\r\n\nFür jede einzelne (Banden-) Tat ist nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt und ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben. Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch bei dem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Maßgeblich ist insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Haupttat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen. Dabei kann eine Beteiligung am Transport als mittäterschaftliches Handeltreiben einzuordnen sein, wenn der Beteiligte über diesen hinaus erhebliche Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf der Betäubungsmittel unmittelbar beteiligt ist, selbständig den Umfang des Geschäfts bestimmt oder sonst ein eigenes Interesse am Gesamtgeschäft hat, weil er einen Anteil am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers auf den bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 4 StR 401/23 -, juris).\n\n\r\n\nGemessen daran haben die Angeklagten die Taten als Gehilfen begangen. Die Tätigkeit der Angeklagten A. und Q. beschränkte sich auf den Transport und die Übergabe der in Art und Menge von den Auftraggebern bestimmten Betäubungsmittel. Die Tätigkeit der Angeklagten O. und W. beschränkte sich ebenfalls auf die Organisation des Transports der Betäubungsmittel. Umstände, die einen über den reinen Transport hinausgehenden Einfluss der Angeklagten auf das Gesamtgeschäft belegen, hat die Kammer nicht festgestellt. Das gilt insbesondere für eine Einbindung in den An- und Verkauf der Betäubungsmittel. Der gesamte Tatablauf wurde den Angeklagten von den Haupttätern vorgegeben. Zwar handelten die Angeklagten in der Aussicht auf eine vom Taterfolg abhängige, nicht ganz unerhebliche Vergütung. Am Umsatz oder Gewinn des Betäubungsmittelgeschäfts waren sie damit aber gerade nicht beteiligt. Es ging den Angeklagten nicht in erstere Linie um den Umsatz der Betäubungsmittel, sondern um das Entgelt für den Transport der Betäubungsmittel. Ein Täter- oder Tatherrschaftswille folgt hieraus nicht. Angesichts dieser Umstände haben die Angeklagten trotz der für den Gesamtplan gewichtigen Tatbeiträge bei den Taten, an denen sie beteiligt waren, jeweils als Gehilfen gehandelt.\n\n\r\n\nBei dem von den Haupttätern gehandelten Rauschgift handelt es sich jeweils um eine nicht geringe Menge im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG. Der Grenzwert der nicht geringen Menge bei Kokain liegt bei 5 g Cocain-Hydrochlorid (BGH NStZ 1985, 366).\n\n\r\n\nDie Kammer schließt aus, dass bei Begehung der Taten die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert oder gar aufgehoben war. Die Taten wurden über einen längeren Zeitraum vorbereitet und geplant. Die Ausführung der Taten erforderte ein gewisses Maß an Konzentration. Die Organisation der Transporte benötigten ein gewisses Maß an Flexibilität. Die Kammer schließt angesichts dieses Leistungsverhaltens aus, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei der Ausführung der Taten beeinträchtigt war.\n\n\r\n\nDie Angeklagten A. und Q. haben durch freiwilliges Offenbaren ihres Wissens im Ermittlungsverfahren vor Eröffnung des Hauptverfahrens wesentlich dazu beigetragen, dass Straftaten nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit ihren Taten in Zusammenhang standen, aufgeklärt werden konnten. Die Angaben der Angeklagten A. und Q. haben eine bessere Grundlage für die Tataufklärung und den Nachweis von der Tatbeteiligung der übrigen Angeklagten geschaffen und damit einen Aufklärungserfolg im Sinne von § 31 BtMG begründet. Die Taten sind zwar auch ohne ihre Angaben ebenfalls in dem gegebenen Umfang aufgedeckt worden. Die Aussagen der Angeklagten A. und Q. vor der Eröffnung der Hauptverhandlung haben aber die Erkenntnisse der Ermittler bestätigt und abgesichert. Die Kammer hat in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens bei den Angeklagten A. und Q. von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 Satz 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB bei den Taten zu Ziffern II.1 bis II.6 Gebrauch gemacht. Art und Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Taten rechtfertigen es, die Strafe nach § 49 Abs.1 StGB zu mildern. Die Kammer hat nach Abwägung der Schwere der jeweiligen Straftat mit der Art, dem Umfang und der Bedeutung der von Angeklagten A. und Q. offenbarten Tatsachen dagegen jeweils insbesondere mit Blick auf die Wirkstoffmenge der gehandelten Betäubungsmittel nicht von der in § 31 Satz 1 BtMG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von Strafe abzusehen.\n\n\r\n\nV.\n\n\r\n\n1. Angeklagter O.\n\n\r\n\nFür das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht das Gesetz gemäß § 30a Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vor. In minder schweren Fällen reduziert sich der Strafrahmen gemäß § 30a Abs. 3 BtMG auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat unter Abwägung aller nachfolgend aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte im Ergebnis bei den Taten zu Ziffer II. 1 bis II. 3 bei dem Angeklagten O. auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Beihilfe nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht den Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt. Insoweit hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n\r\n\nStrafmildernd hat die Kammer das umfassende Geständnis des Angeklagten O. gewürdigt. Dabei hat er nach der Eröffnung des Hauptverfahrens über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus auch Angaben zur Person und zum Verhalten der Haupttäter und weiteren Gehilfen gemacht. Dies hat zur Verkürzung des Strafverfahrens beigetragen. Das Geständnis war erkennbar von Reue getragen. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte wegen dieser Taten mehr als sieben Monate in Untersuchungshaft befand und wegen seiner Krebserkrankung besonders haftempfindlich ist. Strafmildernd wirkte sich bei der Angeklagten auch die schwierige persönliche Lebenssituation aus. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass er freiwillig auf die Rückgabe der in seinem Eigentum stehenden sichergestellten Gegenstände und des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.175 Euro sowie 2000 Schweizer Franken (umgerechnet circa 2.150 Euro) verzichtet hat (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 168). Den Wert der sichergestellten Gegenstände zu denen unter anderem sechs Mobiltelefone, ein Teleskopschlagstock, eine Rauchgranate, diverse Potenzmittel, zwei Leitstoffsprühgeräte und ein Messer mit feststehender Klinge gehören, hat die Kammer auf 7.000 Euro geschätzt. Dem Angeklagten konnte bei den Taten zu Ziffern II.2 und II.3 auch zu Gute gehalten werden, dass der von ihm unterstützte Drogenhandel nicht vollzogen wurde und die Drogen damit nicht in den Verkehr gelangt sind. Die Tat zu Ziffer II. 3 wurde von der Polizei überwacht. Damit ist die von den Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit weggefallen. Die Kammer hat nicht strafmildernd gewertet, dass die Ermittlungsbehörden möglicherweise früher hätten eingreifen können. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern, gibt es nicht (BGH NStZ 2007, 635; NStZ-RR 2022, 140).\n\n\r\n\nDiesen für den Angeklagten sprechenden Umständen standen jedoch auch ihn belastende Momente gegenüber. Dabei hat die Kammer insbesondere strafschärfend berücksichtigt, dass bei den Taten die Wirkstoffmenge des gehandelten Kokains jeweils die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten hat. Zu Lasten des Angeklagte wirkte sich auch aus, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt. Strafschärfend hat die Kammer zudem gewertet, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft war. Selbst der Vollzug von Strafhaft hat ihn nicht davon abhalten können, erneut straffällig zu werden.\n\n\r\n\nBei einer Gesamtabwägung dieser Umstände vermochte die Kammer auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB ein deutliches Überwiegen der mildernden Aspekte, wie es für die Annahme eines minder schweren Falles erforderlich gewesen wäre, insbesondere mit Blick auf die jeweils gehandelte Wirkstoffmenge an Cocainhydrochlorid bei allen Taten nicht zu erkennen.\n\n\r\n\nBei der Bemessung der Einzelstrafen ist die Kammer deshalb bei den Taten jeweils vom gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Sie hat daher als konkreten Strafrahmen Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten zugrunde gelegt.\n\n\r\n\nBei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer alle bereits aufgeführten strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Die Kammer hat für die Differenzierung der Einzelstrafen bei den einzelnen Taten vornehmlich darauf abgestellt, dass bei der Tat zu Ziffer II.1 anders als bei den anderen beiden Taten die Betäubungsmittel zu dem Abnehmer nach Deutschland gelangt sind. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:\n\n\r\n\nTat II. 1 Freiheitsstrafe von sechs Jahren\n\n\r\n\nTat II. 2 Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\n\r\n\nTat II. 3 Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\n\r\n\nAus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, und zwar durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, hier also einer Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren.\n\n\r\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer bei der insoweit gebotenen Gesamtschau noch einmal die bereits beschriebenen mildernden und schärfenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe wirkte sich strafmildernd aus, dass es sich bei den Taten II.1 bis II.3 um gleichartige Taten handelt, die sich in einem Zeitraum von weniger als vier Monaten zugetragen haben. Dabei war die Hemmschwelle für jede weitere Tat stark gesunken, nachdem der Angeklagte einmal damit begonnen hatte, sich an dem Handel von Kokain zu beteiligen. Unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen, insbesondere der aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren auf eine\n\n\r\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren \n\n\r\n\nerkannt.\n\n\r\n\n2. Angeklagter W.\n\n\r\n\nFür das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht das Gesetz gemäß § 30a Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vor. In minder schweren Fällen reduziert sich der Strafrahmen gemäß § 30a Abs. 3 BtMG auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat unter Abwägung aller nachfolgend aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte im Ergebnis bei den Taten zu Ziffer II.1, II.2 und II. 5 bei dem Angeklagten W. auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Beihilfe nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht den Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt. Insoweit hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n\r\n\nStrafmildernd hat die Kammer das umfassende Geständnis des Angeklagten W. gewürdigt. Dabei hat er nach der Eröffnung des Hauptverfahrens über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus auch Angaben zur Person und zur Identität des Haupttäters „IY.“ und der weiteren Gehilfen gemacht. Dies hat zur Verkürzung des Strafverfahrens beigetragen. Das Geständnis war erkennbar von Reue getragen. Strafmildernd wirkte sich zudem aus, dass er freiwillig auf die Rückgabe der in seinem Eigentum stehenden sichergestellten Gegenstände und des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von 2.500 Euro verzichtet hat (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 168). Den Wert der sichergestellten Gegenstände zu denen unter anderem drei Mobiltelefone, eine Packung Testosteron mit sechs Ampullen und ein gefälschter Führerschein gehören, hat die Kammer auf 3.500 Euro geschätzt. Dem Angeklagten konnte bei den Taten zu Ziffern II.2 und II.5 auch zu Gute gehalten werden, dass der Drogenhandel nicht vollzogen wurde und die Drogen nicht in den Verkehr gelangt sind. Die Tat zu Ziffer II. 5 wurde von der Polizei überwacht. Damit ist die von den Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit weggefallen. Die Kammer hat nicht strafmildernd gewertet, dass die Ermittlungsbehörden möglicherweise früher hätten eingreifen können. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern, gibt es nicht (BGH NStZ 2007, 635; NStZ-RR 2022, 140). Strafmildernd wirkte sich aber aus, dass der Angeklagte mit dem Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung rechnen muss.\n\n\r\n\nDiesen für den Angeklagten sprechenden Umständen standen jedoch auch ihn belastende Momente gegenüber. Dabei hat die Kammer insbesondere strafschärfend berücksichtigt, dass bei den Taten die Wirkstoffmenge des gehandelten Kokains jeweils die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten hat. Zu Lasten des Angeklagte wirkte sich auch aus, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt. Strafschärfend hat die Kammer zudem gewertet, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft war. Er hat die Tat während einer laufenden Bewährung begangen. Selbst der Vollzug von Strafhaft hat ihn nicht davon abhalten können, erneut straffällig zu werden.\n\n\r\n\nBei einer Gesamtabwägung dieser Umstände vermochte die Kammer auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB ein deutliches Überwiegen der mildernden Aspekte, wie es für die Annahme eines minder schweren Falles erforderlich gewesen wäre, insbesondere mit Blick auf die jeweils gehandelte Wirkstoffmenge an Cocainhydrochlorid bei allen Taten nicht zu erkennen.\n\n\r\n\nBei der Bemessung der Einzelstrafen ist die Kammer deshalb bei den Taten jeweils vom gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Sie hat daher als konkreten Strafrahmen Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten zugrunde gelegt.\n\n\r\n\nBei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer alle bereits aufgeführten strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Die Kammer hat für die Differenzierung der Einzelstrafen bei den einzelnen Taten vornehmlich auf die Menge der gehandelten Drogen abgestellt und bei den Taten II.2 und II.5 zudem berücksichtigt, dass anders als bei der Tat zu Ziffer II.1 die Betäubungsmittel nicht zu dem Abnehmer nach Deutschland gelangt sind. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:\n\n\r\n\nTat II. 1 Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten\n\n\r\n\nTat II. 2 Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\n\n\r\n\nTat II. 5 Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten\n\n\r\n\nFür das Fahren ohne Fahrerlaubnis sieht das Gesetz gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat sich die Kammer bei den Taten zu Ziffern II.7 bis II.14 im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n\r\n\nStrafmildernd hat die Kammer das umfassende Geständnis des Angeklagten W. gewürdigt. Dies hat zur Verkürzung des Strafverfahrens beigetragen. Das Geständnis war erkennbar von Reue getragen. Dem Angeklagten konnte auch zugutegehalten werden, dass er freiwillig auf die Rückgabe der in seinem Eigentum stehenden sichergestellten Gegenstände und des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von 2.500 Euro verzichtet hat (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 168). Den Wert der sichergestellten Gegenstände zu denen unter anderem drei Mobiltelefone, eine Packung Testosteron mit sechs Ampullen und ein gefälschter Führerschein gehören, hat die Kammer auf 3.500 Euro geschätzt. Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte mit einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechnen muss und wegen dieser Taten mit der Nebenfolge einer Fahrerlaubnissperre von einem Jahr belastet ist.\n\n\r\n\nDiesen für den Angeklagten sprechenden Umständen standen jedoch auch ihn belastende Momente gegenüber. Dabei hat die Kammer insbesondere strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft war. Er hat die Tat während einer laufenden Bewährung begangen. Selbst der Vollzug von Strafhaft hat ihn nicht davon abhalten können, erneut straffällig zu werden.\n\n\r\n\nBei Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte hat die Kammer für jeden einzelnen Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Einzelstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet:\n\n\r\n\nAus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, und zwar durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, hier also einer Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.\n\n\r\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer bei der insoweit gebotenen Gesamtschau noch einmal die bereits beschriebenen mildernden und schärfenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe wirkte sich strafmildernd aus, dass es sich bei den Taten zu Ziffern II.1, II.2 und II.5 um gleichartige Taten handelt, die sich in einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten zugetragen haben. Dabei war die Hemmschwelle für jede weitere Tat stark gesunken, nachdem der Angeklagte einmal damit begonnen hatte, sich an dem Handel von Drogen zu beteiligen. Gleiches gilt für die acht Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen, insbesondere der aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und neun Monaten auf eine\n\n\r\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren \n\n\r\n\nerkannt.\n\n\r\n\nDie Kammer hat die Verwaltungsbehörde gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angewiesen, dem Angeklagten W. vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Aus den von ihm begangenen Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen (Tat II.7 bis II.14) ergibt sich seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Angeklagte W. hat zwar keine Katalogtat im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB begangen. Bei Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erscheint der Angeklagte zum Führen eines Kraftfahrzeuges aber dennoch nicht geeignet. Es liegt bei typischen Verkehrsdelikten, zu dem Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 487/14 -, juris). Der Angeklagte W. hat wiederholt und hartnäckig mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Aus diesen erheblichen und wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtlichen Vorschriften lässt sich ableiten, dass er über charakterliche Mängel verfügt, die ihn verleiten, auch ansonsten die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zu missachten. Dies belegt auch das von ihm bei den Taten II.7, II.8, II.10, II.12, II.13 und II.14 gezeigte Fahrverhalten. Die charakterlichen Mängel waren ursächlich für die Taten II.7 bis II.14. Die sich daraus ergebende in der Persönlichkeit des Angeklagten W. verankerte Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die verkehrsrechtlichen Vorschriften würde zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung des Verkehrs führen, wenn ihm eine Fahrerlaubnis erteilt würde. Die Kammer hält bei Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten W. und seiner Vorstrafen die Verhängung einer isolierten Sperrfrist von einem Jahr für erforderlich und angemessen.\n\n\r\n\n3. Angeklagter A.\n\n\r\n\nFür das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht das Gesetz gemäß § 30a Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vor. In minder schweren Fällen reduziert sich der Strafrahmen gemäß § 30a Abs. 3 BtMG auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat unter Abwägung aller nachfolgend aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte im Ergebnis bei den Taten zu Ziffer II.1 bis II.6 bei dem Angeklagten A. auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe der Beihilfe nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und der Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG nicht den Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt. Insoweit hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n\r\n\nStrafmildernd hat die Kammer das umfassende Geständnis des Angeklagten A. gewürdigt. Dabei hat er bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus auch Angaben zur Person und zum Verhalten der Haupttäter und weiteren Gehilfen gemacht. Dies hat zur Verkürzung des Strafverfahrens beigetragen. Das Geständnis war erkennbar von Reue getragen. Zu Gunsten des Angeklagten spricht ferner, dass er bei der Tat zu Ziffer II.4 im Hinblick auf die Menge der transportierten Drogen nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Strafmildernd wirkte sich ferner aus, dass der Angeklagte wegen der Begehung der Taten aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde und damit seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. Der Angeklagte hat damit seine berufliche und wirtschaftliche Basis verloren. Dem Angeklagten konnte zu Gute gehalten werden, dass er bei Begehung der Straftaten nicht einschlägig und nur geringfügig vorbestraft war. Für den Angeklagten spricht ebenfalls, dass er freiwillig auf die Rückgabe der in seinem Eigentum stehenden sichergestellten zwei Mobiltelefone und des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von 6.350 Euro verzichtet hat (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 168). Den Wert der zwei Mobiltelefone hat die Kammer auf insgesamt 2.000 Euro geschätzt. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte wegen dieser Taten mehr als sieben Monate in Untersuchungshaft befand und als Erstverbüßer und ehemaliger Polizeibeamter besonders haftempfindlich ist. Der Angeklagte muss als ehemaliger Polizeibeamter mit Anfeindungen im Strafvollzug durch Mithäftlinge rechnen. Für den Angeklagten spricht auch, dass er bei Begehung der Taten noch sehr jung war. Dem Angeklagten konnte bei den Taten zu Ziffern II.2 bis II.5 auch zu Gute gehalten werden, dass der Drogenhandel nicht vollzogen wurde und dass bei der Tat zu Ziffer II.4 die Drogen sichergestellt wurden. Die Drogen sind damit nicht in den Verkehr gelangt sind. Die Taten zu Ziffer II. 3 bis II.6 wurden von der Polizei überwacht. Damit ist die von den Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit weggefallen. Die Kammer hat nicht strafmildernd gewertet, dass die Ermittlungsbehörden möglicherweise früher hätten eingreifen können. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern, gibt es nicht (BGH NStZ 2007, 635; NStZ-RR 2022, 140).\n\n\r\n\nDiesen für den Angeklagten sprechenden Umständen standen jedoch auch ihn belastende Momente gegenüber. Dabei hat die Kammer insbesondere strafschärfend berücksichtigt, dass bei den Taten die Wirkstoffmenge des gehandelten Cocainhydrochlorids jeweils die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten hat. Zu Lasten des Angeklagte wirkte sich auch aus, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt. Die Kammer hat zudem strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bei den Taten gegen seine beruflichen Pflichten als Bundespolizist verstoßen hat, die gerade die Verhinderung solcher Taten beinhalten. Der Angeklagte hat seine ihm insoweit eingeräumten Befugnisse bei den Taten ausgenutzt (Tat II.1 und II.6) oder wollte sie ausnutzen (Taten II.2 bis II.5).\n\n\r\n\nBei einer Gesamtabwägung dieser Umstände vermochte die Kammer auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe des § 27 Abs. 2 StGB und § 31 Nr. 1 BtMG ein deutliches Überwiegen der mildernden Aspekte, wie es für die Annahme eines minder schweren Falles erforderlich gewesen wäre, insbesondere mit Blick auf die jeweils gehandelte Wirkstoffmenge an Cocainhydrochlorid bei allen Taten nicht zu erkennen. Die Täterpersönlichkeit und das Tatbild weichen von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen der genannten Vorschrift nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hält nach Gesamtwürdigung aller Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht für unbillig.\n\n\r\n\nBei der Bemessung der Einzelstrafen ist die Kammer deshalb bei den Taten jeweils vom gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und § 31 Nr. 1 BtMG doppelt gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Sie hat daher als konkreten Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten zugrunde gelegt.\n\n\r\n\nBei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nochmals alle vorgenannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Die Kammer hat für die Differenzierung der Einzelstrafen bei den einzelnen Taten vornehmlich auf die Menge der gehandelten Drogen abgestellt. Abgesehen davon hat die Kammer bei den Taten zu Ziffer II.2 bis II.5 besonders zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass der Betäubungsmittelhandel nicht vollzogen wurde und bei der Tat II.4 die Betäubungsmittel von der Polizei sichergestellt wurden und damit nicht in den Verkehr gelangt sind. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:\n\n\r\n\nTat II. 1 Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\n\n\r\n\nTat II. 2 Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\n\r\n\nTat II. 3 Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\n\r\n\nTat II. 4 Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n\n\r\n\nTat II. 5 Freiheitsstrafe von zwei Jahren\n\n\r\n\nTat II. 6 Freiheitsstrafe von vier Jahren\n\n\r\n\nAus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, und zwar durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, hier also einer Einsatzfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.\n\n\r\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer bei der insoweit gebotenen Gesamtschau noch einmal die bereits beschriebenen mildernden und schärfenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe wirkte sich insbesondere strafmildernd aus, dass es sich bei den Taten um gleichartige Taten handelt, die sich in einem Zeitraum von weniger als sieben Monaten zugetragen haben. Dabei war die Hemmschwelle für jede weitere Tat stark gesunken, nachdem der Angeklagte einmal damit begonnen hatte, sich an dem Handel von Drogen zu beteiligen. Andererseits hat die Kammer aber auch berücksichtigt, dass der Angeklagte A. sich gegenüber verschiedenen Auftraggebern bereit erklärt hat, die Drogen zu transportieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen, insbesondere der aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auf eine\n\n\r\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten \n\n\r\n\nerkannt.\n\n\r\n\n4. Angeklagte Q.\n\n\r\n\nFür das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht das Gesetz gemäß § 30a Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vor. In minder schweren Fällen reduziert sich der Strafrahmen gemäß § 30a Abs. 3 BtMG auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat unter Abwägung aller nachfolgend aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte im Ergebnis bei den Taten zu Ziffer II.1 bis II.6 bei dem Angeklagten Q. auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe der Beihilfe nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und der Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG nicht den Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt. Insoweit hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n\r\n\r\n\nStrafmildernd hat die Kammer das umfassende Geständnis des Angeklagten Q. gewürdigt. Dabei hat er bereits vor der Eröffnung des Hauptverfahrens über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus auch Angaben zur Person und zum Verhalten der weiteren Gehilfen gemacht. Dies hat zur Verkürzung des Strafverfahrens beigetragen. Das Geständnis war erkennbar von Reue getragen. Dem Angeklagten konnte auch zu Gute gehalten werden, dass er in der Bandenstruktur lediglich eine untergeordnete Stellung hatte. Der Angeklagte war nicht in die Entscheidungen eingebunden, welche Transporte durchgeführt werden und hatte eher die Rolle eines „Mitläufers“. Zu Gunsten des Angeklagten spricht ferner, dass er bei der Tat zu Ziffer II.4 im Hinblick auf die Menge der transportierten Drogen nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Strafmildernd wirkte sich ferner aus, dass dem Angeklagten wegen der Begehung der Taten die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis droht und er damit seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. Der Angeklagte verliert damit seine berufliche und wirtschaftliche Basis. Dem Angeklagten konnte zudem zu Gute gehalten werden, dass er bei Begehung der Straftaten nicht vorbestraft war. Für den Angeklagten spricht ebenfalls, dass er freiwillig auf die Rückgabe der in seiner Wohnung sichergestellten 995,74 g Kokain und des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von 9.400 Euro verzichtet hat (vgl. BGH NStZ-RR 2020, 168). Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte wegen dieser Taten mehr als sieben Monate in Untersuchungshaft befand und als Erstverbüßer und ehemaliger Polizeibeamter besonders haftempfindlich ist. Der Angeklagte muss als ehemaliger Polizeibeamter mit Anfeindungen im Strafvollzug durch Mithäftlinge rechnen. Für den Angeklagten spricht auch, dass er bei Begehung der Taten noch sehr jung war. Ferner wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten aus, dass er die Taten aus einer finanziellen Notlage heraus begangen hat. Dem Angeklagten konnte bei den Taten zu Ziffern II.2 bis II.5 auch zu Gute gehalten werden, dass der Drogenhandel nicht vollzogen wurde und dass bei der Tat zu Ziffer II.4 die Drogen sichergestellt wurden. Die Drogen sind damit nicht in den Verkehr gelangt sind. Die Taten zu Ziffer II.3 bis II.6 wurden von der Polizei überwacht. Damit ist die von den Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit weggefallen. Die Kammer hat nicht strafmildernd gewertet, dass die Ermittlungsbehörden möglicherweise früher hätten eingreifen können. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern, gibt es nicht (BGH NStZ 2007, 635; NStZ-RR 2022, 140).\n\n\r\n\nDiesen für den Angeklagten sprechenden Umständen standen jedoch auch ihn belastende Momente gegenüber. Dabei hat die Kammer insbesondere strafschärfend berücksichtigt, dass bei den Taten die Wirkstoffmenge des gehandelten Cocainhydrochlorids jeweils die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten hat. Zu Lasten des Angeklagte wirkte sich auch aus, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt. Die Kammer hat zudem strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bei den Taten gegen seine beruflichen Pflichten als Bundespolizist verstoßen hat, die gerade die Verhinderung solcher Taten beinhalten. Der Angeklagte hat seine ihm insoweit eingeräumten Befugnisse bei den Taten ausgenutzt (Tat II.1 und II.6) oder wollte sie ausnutzen (Taten II.2 bis II.5).\n\n\r\n\nBei einer Gesamtabwägung dieser Umstände vermochte die Kammer auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe des § 27 Abs. 2 StGB und § 31 Nr. 1 BtMG ein deutliches Überwiegen der mildernden Aspekte, wie es für die Annahme eines minder schweren Falles erforderlich gewesen wäre, insbesondere mit Blick auf die jeweils gehandelte Wirkstoffmenge an Cocainhydrochlorid bei allen Taten nicht zu erkennen. Die Täterpersönlichkeit und das Tatbild weichen von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen der genannten Vorschrift nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hält nach Gesamtwürdigung aller Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht für unbillig.\n\n\r\n\nBei der Bemessung der Einzelstrafen ist die Kammer deshalb bei den Taten jeweils vom gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und § 31 Nr. 1 BtMG doppelt gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen. Sie hat daher als konkreten Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten zugrunde gelegt.\n\n\r\n\nBei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer nochmals alle vorgenannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Die Kammer hat für die Differenzierung der Einzelstrafen bei den einzelnen Taten vornehmlich auf die Menge der gehandelten Drogen abgestellt. Abgesehen davon hat die Kammer bei den Taten zu Ziffer II.2 bis II.5 besonders zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass der Betäubungsmittelhandel nicht vollzogen wurde und bei der Tat II.4 die Betäubungsmittel von der Polizei sichergestellt wurden und damit nicht in den Verkehr gelangt sind. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:\n\n\r\n\nTat II. 1 Freiheitsstrafe von vier Jahren\n\n\r\n\nTat II. 2 Freiheitsstrafe von zwei Jahren\n\n\r\n\nTat II. 3 Freiheitsstrafe von zwei Jahren\n\n\r\n\nTat II. 4 Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\n\r\n\nTat II. 5 Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n\n\r\n\nTat II. 6 Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n\n\r\n\nAus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, und zwar durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, hier also einer Einsatzfreiheitsstrafe von vier Jahren.\n\n\r\n\nBei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer bei der insoweit gebotenen Gesamtschau noch einmal die bereits beschriebenen mildernden und schärfenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe wirkte sich insbesondere strafmildernd aus, dass es sich bei den Taten um gleichartige Taten handelt, die sich in einem Zeitraum von weniger als sieben Monaten zugetragen haben. Dabei war die Hemmschwelle für jede weitere Tat stark gesunken, nachdem der Angeklagte einmal damit begonnen hatte, sich an dem Handel von Drogen zu beteiligen. Andererseits hat die Kammer aber auch berücksichtigt, dass der Angeklagte Q. sich gegenüber verschiedene Auftraggebern bereit erklärt hat, die Drogen zu transportieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen, insbesondere der aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer aus den genannten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren auf eine\n\n\r\n\r\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\n\r\n\nerkannt.\n\n\r\n\nVI.\n\n\r\n\nDie Kammer hat eine Unterbringung des Angeklagten O. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht in Betracht gezogen.\n\n\r\n\nNach § 64 StGB müssen die Anlasstaten überwiegend auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Anlasstat geht überwiegend auf einen Hang im Sinne von § 64 StGB zurück, wenn die Substanzkonsumstörung des Angeklagten für das festgestellte Tatgeschehen mehr als andere Umstände auschlaggebend war, in dem Hang also zumindest die vorrangige Ursache für die Tatbegehung lag (BGH, NStZ-RR 2024, 13). Dies ist hier nicht der Fall. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte O. bei den Taten akut berauscht war, haben sich nicht ergeben. Die Taten des Angeklagten O. lassen sich angesichts ihrer Größenordnung und ihres hohen Organisationsgrades nicht als Beschaffungsdelikte charakterisieren, die auf die Befriedigung der Sucht zielten. Vielmehr spricht der methodisch ausgebaute und durchgängig kontrollierte Tatbeitrag des Angeklagten gegen einen symptomatischen Zusammenhang. In Anbetracht der von ihm erstrebten, nicht ganz unerhebliche Vergütung ist die Kammer davon überzeugt, dass er damit seinen Lebensstandard steigern wollte und die Taten jedenfalls nicht vorrangig zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums begangen hat. Der Drogenkonsum des Angeklagten O. war damit nicht das ausschlaggebende Motiv für die verfahrensgegenständlichen Taten.\n\n\r\n\r\n\nVII.\n\n\r\n\n1. Die Kammer hat bei dem Angeklagten A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.550 Euro gemäß §§ 73, 73c StGB angeordnet. Dem Angeklagten A. wurden als Vergütung in einem Fall 10.000 Euro (Tat II.1) und in einem anderen Fall 9.900 Euro (Tat II.6) ausgezahlt. Diese Vergütungen sind aus den Taten erlangt. Der Angeklagte A. hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung der beim ihm aufgefundenen 6.350 Euro einverstanden erklärt, bei denen es sich um einen Teil der Entlohnung für die Tat zu Ziffer II.6 handelt. Im Übrigen sind die Vergütungen nicht mehr im Vermögen des Angeklagten A. vorhanden, so dass die Anordnung der Einziehung der Taterträge insoweit aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Es war deshalb die Einziehung des Wertes der Taterträge gemäß § 73c StGB anzuordnen.\n\n\r\n\r\n\n2. Die Kammer hat bei dem Angeklagten Q. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.500 Euro gemäß §§ 73, 73c StGB angeordnet. Dem Angeklagten Q. wurden als Vergütung in einem Fall 10.000 Euro (Tat II.1) und in einem anderen Fall 9.900 Euro (Tat II.6) ausgezahlt. Diese Vergütungen sind aus den Taten erlangt. Der Angeklagte Q. hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung der bei ihm aufgefundenen 9.400 Euro einverstanden erklärt, bei denen es sich um einen Teil der Entlohnung für die Tat zu Ziffer II.6 handelt. Im Übrigen sind die Vergütungen nicht mehr im Vermögen des Angeklagten Q. vorhanden, so dass die Anordnung der Einziehung der Taterträge insoweit aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Es war deshalb die Einziehung des Wertes der Taterträge gemäß § 73c Satz 1 StGB anzuordnen.\n\n\r\n\r\n\nVIII.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2025/26_KLs_10_25_Urteil_20250709.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-07-09/26-kls-10-25","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":21},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":10},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2025/26_KLs_10_25_Urteil_20250709.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2025/26_KLs_10_25_Urteil_20250709.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2025-07-09/26-kls-10-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2025/26_KLs_10_25_Urteil_20250709.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:10.822542+00:00"}}