{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/essen/lg_essen/j2021/24_Ns_84_Js_1339_20_51_21_Urteil_20211026","ecli":"ECLI:DE:LGE:2021:1026.24NS84JS1339.20.5.00","court":"Landgericht Essen","senate":"IV. Kleine Strafkammer","decided":"2021-10-26","aktenzeichen":"24 Ns-84 Js 1339/20-51/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Angeklagten gegen das am 16.03.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop – 31 Cs-84 Js 1339/20-470/20 - wird kostenpflichtig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 16.03.2021 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.\n\nDie Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf einer Sperrfrist von noch 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Berufung, mit der er eine geringere Bestrafung begehrt.\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\nDer Angeklagte wurde am 00.00.1974 in H geboren. Er ist geschieden und hat zwei Kinder im Alter von 7 und 11 Jahren, die bei der Kindesmutter leben. Der Angeklagte hat regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern. Alle zwei Wochen sieht er sie und fährt regelmäßig mit ihnen in Urlaub. Nach der Trennung von seiner Ehefrau hat der Angeklagte im Übermaß Alkohol getrunken. Nach seiner jetzigen Einschätzung hat der Angeklagte zurzeit kein Alkoholproblem.\n\nDer Angeklagte hat die Fachhochschulreife absolviert. Sodann hat er an einer Fortbildung zum Immobilienmakler teilgenommen.\n\nEine berufliche Tätigkeit übt der Angeklagte allerdings zurzeit nicht aus und lebt von Leistungen nach SGB II.\n\nDer Angeklagte ist vorbestraft:\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 06.01.2017 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und Beleidigung im Zustand von verminderter Schuldfähigkeit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.\n\nDarüber hinaus wurde dem Angeklagten eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 05.06.2017 erteilt.\n\nIII.\n\nDer Angeklagte hatte sich mit seinen Kindern in Holland zu einem kurzen Urlaub befunden. Am Vormittag des 00.00.2020 befand er sich auf der Rückreise mit seinen Kindern. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.\n\nDer Angeklagte hatte zudem Alkohol konsumiert. Ob der Angeklagte vor Fahrtantritt oder während der Fahrt Alkohol getrunken hat, konnte die Kammer nicht klären.\n\nGegen 12.20 Uhr befand er sich mit seinem Pkw der Marke B mit dem amtlichen Kennzeichen … den Rastplatz C an der BAB … .\n\nDer Angeklagte hatte auf dem Rastplatz ordnungswidrig geparkt, weshalb er von der Zeugin M und ihrer Kollegin L kontrolliert wurde. Anlässlich der Kontrolle gab der Angeklagte an, keine Fahrerlaubnis zu besitzen und Alkohol konsumiert zu haben. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass er unmittelbar vor der Kontrolle Alkohol getrunken hat. Der Angeklagte trug eine Sonnenbrille.\n\nDen Polizeibeamten fiel ein auffälliges Verhalten des Angeklagten auf, was bei ihnen den Eindruck hervorrief, dass der Angeklagte stark alkoholisiert sein könnte. Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle forderte ihn deshalb die Zeugin M auf, seine Sonnenbrille abzusetzen. Dieser Anweisung kam er nach. Die Zeugin stellte fest, dass seine Augen glasig waren. Der Angeklagte war zudem nervös und hatte Stimmungsschwankungen von redselig bis ruhig. Er verhielt sich inadäquat und stellte wiederholende Fragen. Er rauchte im Inneren des Fahrzeugs im Beisein seiner Kinder. Die Sonnenbrille setzte der Angeklagte immer wieder ab und auf. Immer wieder sprach er auch seine Kinder an, ob sie etwas essen oder trinken wollten. Die Polizeibeamten ordneten deshalb eine Blutprobe an und brachten ihn zur Polizeiwache.\n\nDie Untersuchung der ihm am 00.00.2020 gegen 13:20 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille. Da die Kammer keine Feststellungen zum Trinkende treffen konnte, und die Kammer von einem Trinkende unmittelbar vor dem Zeitpunkt, als er von den Polizeibeamten kontrolliert wurde, ausgegangen ist, hat die Kammer eine zweistündige Resorptionsphase zugrunde gelegt, und hat diesen Wert von 1,09 Promille ihren Feststellungen zu Grunde gelegt, so dass sie bei dem Angeklagten nur eine relative Fahruntüchtigkeit festgestellt hat.\n\nDie geschiedene Frau des Angeklagten holte auf der Wache die Kinder ab. Der Angeklagte selbst wurde von seiner Freundin abgeholt. Er begab sich auf den Beifahrersitz des Fahrzeugs und setzte seinen Alkoholkonsum fort.\n\nBei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit erkennen können und müssen.\n\nDass der Angeklagte einen Fahrfehler begangen hat, konnte die Kammer nicht feststellen.\n\nIV.\n\nDie Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben zur Sache.\n\nDarüber hinaus hat die Kammer den Bundeszentralregisterauszug erörtert.\n\nDer Angeklagte hat den Tathergang auf objektiver und subjektiver Ebene, so wie festgestellt, eingeräumt. Er hat sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass er mangels eines feststellbaren Fahrfehlers nicht fahruntüchtig gewesen sei.\n\nDie Kammer hat daher die Einlassung des Angeklagten zum Tathergang ihren Feststellungen zugrunde gelegt.\n\nDarüber hinaus beruhen die weitergehenden Feststellungen der Kammer zum Verhalten des Angeklagten bei der Kontrolle durch die Polizeibeamtinnen M und L auf den glaubhaften Angaben der Zeugin M.\n\nSie hatte an den Vorfall noch eine gute Erinnerung, weil der Vorfall für sie besonders auffällig war. Dies gilt insbesondere für das auffällige Verhalten des Angeklagten. Sie konnte noch genaue Angaben machen, dass der Angeklagte nachdem er nach Aufforderung die Sonnenbrille abgesetzt hatte, glasige Augen hatte. Sie hatte festgestellt, dass seine Sprechweise sprunghaft und auffällig war. Sie hat glaubhaft angegeben, dass er immer wiederholende Fragen gestellt hat und in seinem Verhalten fahrig war. Darüber hinaus hat sie angegeben, dass sich die Kinder in dem Auto befanden und der Angeklagte im Auto rauchte. Weiterhin hat sich glaubhaft bekundet, dass er immer wieder zusammenhanglos seine Kinder auf Essen und Trinken angesprochen hat.\n\nDie Zeugin hat weiterhin überzeugend ausgesagt, dass der Angeklagte auf dem Parkplatz falsch geparkt habe, was häufiger auch durch andere Fahrer vorkomme, weshalb sie den Wagen kontrolliert hätten.\n\nDass der Angeklagte, nachdem er von seiner Freundin abgeholt worden war, sich ins Auto auf den Beifahrersitz setzte und weiter Alkohol trank, hat die Zeugin ebenfalls glaubhaft angegeben.\n\nDie Angaben der Zeugin waren glaubhaft. Sie hat ihre Angaben ruhig und überlegt gemacht. Die hat überzeugend ausgesagt, dass der Vorfall wegen des auffälligen Verhaltens des Angeklagten für sie so ungewöhnlich war, dass sie noch eine gute und belastbare Erinnerung hat. Die Kammer glaubt der Zeugin.\n\nDie Feststellungen zum Blutalkoholbefund ergeben sich aus dem verlesenen Gutachten des Universitätsklinikums N vom 27.07.2020.\n\nV.\n\nAufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht (§§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG).\n\nDer Angeklagte war alkoholbedingt fahruntüchtig. Dies gilt auch dann, wenn die Kammer nur eine relative Fahruntüchtigkeit zugunsten des Angeklagten feststellen konnte. Die Gesamtschau des Verhaltens des Angeklagten lässt den Rückschluss auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu.\n\nAn die Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit sind nämlich dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten nur geringfügig unter der absoluten Fahruntüchtigkeit anzusiedeln ist. Die Kammer ist in diesem Zusammenhang auch davon ausgegangen, dass auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen Berücksichtigung finden können, wenn diese nicht in seiner unmittelbaren Fahrweise begründet sind, sondern wenn die Gesamtschau des Verhaltens des Angeklagten während und auch  nach der unmittelbaren Tat die Fahruntüchtigkeit belegen.\n\nSo ist das hier.\n\nDies gilt zum einen für seine Entscheidung, alkoholisiert eine längere Rückfahrt im Beisein seiner Kinder zu absolvieren. Der Angeklagte wusste, dass er getrunken hatte und hat gleichwohl seine Kinder einer besonderen Gefahrensituation ausgesetzt. Allein dieses Fehlverhalten lässt den Rückschluss auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu. Eine solche gefährliche Entscheidung lässt sich nur damit begründet, dass der Angeklagte alkoholbedingt erheblich enthemmt und damit fahruntüchtig war.\n\nDarüber hinaus hat der Angeklagte auf dem Parkplatz durch sein Falschparken eine Ordnungswidrigkeit begangen, auch wenn dies nicht zwingend den Rückschluss auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulässt, so zeigt dieses Verhalten in der Zusammenschau mit seinem übrigen Verhalten eine alkoholbedingte Enthemmung. Er hat sich über das Verbot hinweggesetzt.\n\nAuch sein Verhalten und sein Auftreten bei der polizeilichen Kontrolle lässt den Rückschluss auf seine Fahruntüchtigkeit zu. Seine Augen waren glasig. Seine Stimmung war schwankend und sprunghaft. Insgesamt war sein Verhalten während der Polizeikontrolle auffällig inadäquat, dass auch dies den Rückschluss zulässt, dass der Angeklagte fahruntüchtig war.\n\nVI.\n\n§ 316 Abs. 1 StGB und § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sehen einen Strafrahmen vor, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe umfasst.\n\nBei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den äußeren Sachverhalt eingeräumt hat. Weiter hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte sich um eine berufliche Tätigkeit bemüht, um auch für seine Kinder da zu sein.\n\nStraferschwerend wirkte sich jedoch aus, dass der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft ist und die Tat im Beisein seiner minderjährigen Kinder begangen hat und diese einer besonderen Gefährdung ausgesetzt hat.\n\nAuch das Nachtatverhalten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt.\n\nUnter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Geldstrafe von\n\n                                                   85 Tagessätzen\n\nfür tat- und schuldangemessen.\n\nDie Tagessatzhöhe hat die Kammer nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse des Angeklagten mit 10 € bemessen.\n\nVII.\n\nDer Angeklagte hat sich gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Die Kammer hat eine isolierte Sperrfrist angeordnet.\n\nDabei hat die Kammer nochmal alle Umstände der Tat berücksichtigt, insbesondere das Verhalten des Angeklagten während und nach der Polizeikontrolle.\n\nUnter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Sperrfrist von 12 Monaten für tat- und schuldangemessen, um entsprechend auf den Angeklagten einzuwirken.\n\nVIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2021/24_Ns_84_Js_1339_20_51_21_Urteil_20211026.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2021-10-26/24-ns-84-js-1339-20-51-21","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2021/24_Ns_84_Js_1339_20_51_21_Urteil_20211026.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2021/24_Ns_84_Js_1339_20_51_21_Urteil_20211026.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2021-10-26/24-ns-84-js-1339-20-51-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2021/24_Ns_84_Js_1339_20_51_21_Urteil_20211026.html","retrieved":"2026-09-30 06:24:15.252432+00:00"}}