{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGE:2019:0719.5O7.19.00","court":"Landgericht Essen","senate":"5. Zivilkammer","decided":"2019-07-19","aktenzeichen":"5 O 7/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt die Rückzahlung in Höhe von insgesamt 29.992,- € aus vier Kaufverträgen nach erfolgter Anfechtungserklärung.\n\nDie Kaufverträge schloss der Kläger mit selbstständigen Handelsvertretern der Beklagten, die ihn zuhause aufsuchten im Zeitraum vom 22.06.2015 bis zum 28.07.2016 über folgende Produkte „Meisterwerke der Welt, Die heiligen Schriften, Die heiligen Schriften, Meisterwerke der Welt II“ zu einem Gesamtkaufpreis i.H.v. 29.992,-€. Wegen der genauen Ausgestaltung der Kaufverträge wird auf die Anlagen K1-K4 zur Klageschrift vom 15. Januar 2019 Bezug genommen.\n\nAm Ende der Verkaufsgespräche erhielt der Kläger jeweils ein mit „Kundeninformation/Kenntnisnahmevereinbarung zum _____“ überschriebenes Dokument, in das das Datum des Verkaufsgesprächs eingetragen wurde sowie der Name des Klägers. U.a. bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass er über diverse Umstände aufgeklärt wurde, wie etwa, dass die Beklagte in keinerlei rechtlichem oder sonstigem Verhältnis zur C AG oder J GmbH steht, dass das zu erwerbene Produkt durch ihn anhand eines Produktfolders hinreichend begutachtet werden konnte, dass das Produkt NICHT (Fettdruck im Dokument) als Wertanlage geeignet sei und der Kunde darüber hinreichend informiert wurde.\n\nDer Kläger unterschrieb die Kundeninformationen/Kenntnisnahmevereinbarung bei jedem Verkaufsgespräch. Die Kundeninformation/Kenntnisnahmevereinbarung vom 22.06.2015 enthält zusätzlich vor jedem Absatz einen handschriftlich eingefügten Haken. Darüber hinaus erhielt er ein Dokument, das er bei jedem Verkaufsgespräch unterschrieb, überschrieben mit „Kunden-Informationen zu Reproduktionen“. Darin heißt es fettgedruckt hervorgehoben u.a.:\n\n„Die Wertentwicklung exklusiver, originalgetreuer Reproduktionen unterliegt ähnlichen Bedingungen wie z.B. der Kunstmarkt. Angebot und Nachfrage regeln den Preis. Ein Werterhalt oder gar eine Wertsteigerung kann deshalb nicht versprochen werden, auch nicht im Zusammenhang einer Sammlung.“\n\nFerner erhielt er eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt.\n\nVorprozessual erklärte er mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2019 die Anfechtung von insgesamt sieben Verträgen wegen arglistiger Täuschung. Er forderte eine Rückzahlung des Gesamtkaufpreises aller sieben Verträge i.H.v. 47.167,98 € bis zum 22.10.2018.\n\nDie Beklagte wies die Forderung mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12.11.2018 zurück und bot einen Betrag i.H.v. 2.000,- € zur gütlichen Einigung an.\n\nDer Kläger lehnte dies ab.\n\nEr meint arglistig getäuscht worden zu sein Er habe im September 2018 erfahren, dass die erworbenen Produkte wertlos seien. Er ist der Auffassung, auf die getätigten Unterschriften käme es nicht an. Er behauptet ihm seien die Vertragsunterlagen (Kundeninformation u.a.) untergejubelt worden. Sein Alter und seine Unerfahrenheit seien ausgenutzt worden. Auf die Zettel, die der Kläger unterschrieben habe, sei zu keinem Zeitpunkt im Verkaufsgespräch Bezug genommen worden. Er sei über den Wert der Vertragsgegenstände hinweggetäuscht worden. Der Handelsvertreter Herr U habe ihm mitgeteilt, die C AG würde eine online-Versteigerungsplattform einrichten, bei der er einen guten Preis mit den erworbenen Produkten erzielen könnte. Er sei dazu bewegt geworden, die Produkte zu kaufen, da sie wertvoll seien. Ihm sei der Eindruck vermittelt worden, die Produkte seien von hoher Qualität und Werthaltigkeit. Es sei ständig dargelegt worden, dass erheblichste Wertsteigerungen garantiert werden könnten. Er sei davon ausgegangen, die Produkte seien werthaltig. Es sie ihm vermittelt worden, die Produkte erführen durch Komplettierung der Sammlung eine Wertsteigerung.\n\nEr beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.992,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2018 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie bestreitet eine arglistige Täuschung durch die Handelsvertreter. Sie ist der Auffassung, Äußerungen der Handelsvertreter seien ihr nicht zuzurechnen. Es handele sich um Dritte i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB. Sie handelten eigenverantwortlich und im eigenen Provisionsinteresse. Das tatsächliche Vorbringen nebst Beweisantritten im Schriftsatz vom 17.05.2019, eingegangen bei Gericht am 20.05.2019 rügte die Beklagte als verspätet.\n\nDie Kammer hat den Kläger in der mündlichen Anhörung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2019, 63 – 71 GA, Bezug genommen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.                    1.\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geltend gemachten Beträge zu, § 812 Abs, 1 S, 1 1, Fall BGB.\n\na.\n\nSoweit die Beklagte die jeweiligen Kaufpreise durch die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats seitens des Klägers und damit einen Auszahlungsanspruch gegenüber ihrer Bank erlangt hat, ist dies nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Kaufverträge sind wirksam geschlossen und nicht ex tunc nichtig. Die erfolgte Anfechtungserklärung bleibt ohne wirksam. Der Kläger konnte die Kaufverträge nicht gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anfechtungsgrund konnte der Kläger nicht darlegen und beweisen.\n\nb.\n\nZwar hat der Kläger fristgerecht die Anfechtungserklärung gegenüber der Beklagten abgegeben. Auch muss sich die Beklagte Erklärungen, Wissen und Wollen der selbstständigen Handelsvertreter, derer sie sich für ihren Absatz bedient, zurechnen lassen. Denn eine Täuschung durch den Handelsvertreter, einerlei ob er abschloss oder nur vermittelte, berechtigt den Geschäftsgegner zur Anfechtung, auch wenn der Unternehmer die Täuschung weder kannte noch kennen musste; der Vertreter ist nicht „Dritter“ iSv § 123 Abs. 2 BGB (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, 38. Aufl. 2018, HGB § 84 Rn. 53 ff.)\n\nc.\n\nEs fehlt indes am Anfechtungsgrund. Einen solchen hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.\n\nNach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung fehlt es bereits an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch unrichtige Angaben des Handelsvertreters.\n\nHierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (vgl. Ahrens, in: Prütting/Wegen/Weinreich, § 123 Rdnr. 5; Kramer, in: MünchKomm, 5. Aufl., § 123 Rdnr. 15; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 123 Rdnr. 3). Daran fehlt es hier schon nach dem zu Grunde zu legenden Vortrag des Klägers.\n\naa)\n\nEine Täuschung wertsteigernde Eigenschaften der Produkte hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Bei der angeblichen, unbewiesenen Erklärung des Handelsvertreters, die Produkte könnten über eine online Plattform „zu einem guten Preis“ verkauft werden, handelt es sich um eine Prognose. Insoweit fehlt es vollständig an der Darlegung konkreter unrichtiger Angaben des Vermittlers zu den wertbildenden Faktoren des Produktes, die den Kläger zum Kauf brachten und welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären. Der Kläger hat in seiner mündlichen Anhörung schon nicht (mehr) behauptet, der Beklagte hätte ihm einen konkreten Wert der Produkte mitgeteilt. Über den Wert sei gar nicht gesprochen worden. Ganz am Ende sei lediglich der Kaufpreis auf das Dokument geschrieben worden, der der Kläger nicht weiter hinterfragt habe. Gespräche über eine konkrete Wertermittlung habe es nicht gegeben. Zudem hat er eingeräumt, es habe einen Zettel gegeben, da seien verschiedene Punkte abgehakt worden. Was da gestanden habe, habe er auch gelesen. Nach seinem eigenen Vortrag hat er demnach u.a. gelesen, dass\n\n„Bestätigung der Kenntnisnahme/Information:\n\ndie L GmbH in keinerlei rechtlichem oder sonstigem Verhältnis zur J GmbH oder der C AG steht. Der Handelsvertreter tritt ausschließlich im Namen der L GmbH auf.\n\nüber die Nichtgewährung einer Garantie/Zusage der L GmbH, bezogen auf eine möglicherweise wertsteigernde Eigenschaft des erworbenen Produktes. Das Produkt ist NICHT als Wertanlage geeignet. Darüber wurde der Kunde hinreichend informiert.\n\nÜber die Kenntnisnahme und den Erhalt des auf das erworbene Produkt zutreffenden Kundeninformations-Blattes, den Erhalt der Verkaufsurkunde mit aufgeführter Widerrufsinformation sowie der EU-Standardinformation für Verbraucherkredite“.\n\nSoweit der Kläger behauptet, er sei unter Zeitdruck gesetzt worden und habe deshalb die „Kundeninformation“ nicht mehr gelesen, folgt daraus nichts anderes, da hierin die Nichtgewährung der Garantie hinsichtlich einer Wertentwicklung lediglich näher ausgeführt wird. Wenig plausibel und glaubhaft ist in diesem Zusammenhang zudem das Vorbringen des Klägers, er habe sämtliche Dokumente zwar erhalten, doch selbst in Anbetracht des plötzlich entstandenen vermeintlichen Zeitdrucks die Dokumente auch in der Folge nicht gelesen, sondern bloß abgeheftet. Darüber hinaus hat er nach dem ersten – maßgeblichen - Termin weitere Kaufverträge geschlossen, bei denen er lediglich die Unterschriften geleistet hat, ohne, dass es zu vertieften Gesprächen gekommen sei.\n\nbb)\n\nSoweit er eine Täuschung darin sah, der Handelsvertreter habe einen Zusammenhang zur C AG suggeriert, konnte er dies nicht substantiiert ausführen. In der Hauptverhandlung erklärte er allein, er habe Kontakt mit einem Handelsvertreter gehabt, den er auch schon vorher durch die Vertragsbeziehungen mit der C gekannt habe. Er wisse nicht, ob er überhaupt Beziehungen zur C hatte oder gehabt habe.\n\ncc)\n\nSoweit der Kläger vorträgt er sei darüber getäuscht worden, dass ein Zweitmarkt eingerichtet würde, über den er die Produkte verkaufen könne, ist auch darin keine Täuschung über Tatsachen zu sehen. Zum einen hat er selber vorgetragen, dass ein solcher Markt tatsächlich existiert. So habe er selber online einige Preise bei F – mithin einem Zweitmarkt – einsehen können für ähnliche Produkte und Faksimilies, die weit unter Einkaufswert verkauft worden seien. Soweit eine täuschungsrelevante Tatsache in der behaupteten Äußerung des Handelsvertreters gesehen werden könnte, gerade die C AG würde einen Zweitmarkt einrichten, ist dieser Vortrag in sich schon widersprüchlich, da der Kläger selbst einräumt er habe gewusst, dass die C AG das Geschäft mit den Faksimilies eingestellt habe. Schließlich ist der Kläger beweisfällig geblieben. Taugliche Beweismittel konnte er nicht anbieten. Den Anträgen auf Zeugenvernehmung der im Schriftsatz vom 17.05.2019 benannten Zeugen C1, O, W, L1, T und I, war nicht nachzugehen; sie waren zurückzuweisen. Der Kläger kennt keinen der Zeugen. Keiner der Zeugen war bei den Verkaufsgesprächen zugegen. Allein der Umstand, dass sie, über die gesamte Bundesrepublik verteilt, ebenfalls Vertragspartner der Beklagten geworden sind, ermöglicht eine Zeugenvernehmung nicht. Die Beweisangebote erfolgten auch verspätet, § 296 Abs. 2 ZPO. Angriffst- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht werden können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Die Zeugen sind den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenen Verfahren bekannt. Eine Benennung wäre früher möglich gewesen. Bei der Kammer sind weitere Klagen der z.T. benannten Zeugen anhängig. Das Schreiben nebst Beweisangeboten vom 17.05. ging erst am 20.05., mithin 4 Tage vor dem Termin ein. Eine Ladung der Zeugen – zumal Postadressen aus E, T1, Q, T2, O1 und J1 benannt wurden – war nicht rechtzeitig möglich. Ein weiterer Termin verzögert die Erledigung des Rechtsstreits. Dem Beweisangebot auf Parteivernahme war nicht von Amts wegen nachzugehen. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Für eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO fehlt es am Einverständnis der Beklagten sowie am ausdrücklichen Antrag des Klägers. Eine Parteivernehmung von Amts wegen, § 448 ZPO, kam nicht in Betracht, da die zu beweisende Tatsache nicht anbewiesen war. Nach Aufassung der Kammer fehlte es aus den o.g. Gründen bereits an Anhaltspunkten, die den streitigen Tatsachenvortrag stützen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl., § 448 Rn. 4).\n\nSoweit die Kaufpreise aus den Folgeverträgen, nach dem Erstgespräch, zurückverlangt werden, ist die Klage unschlüssig. Der Kläger hat dargelegt, dass es sich um sehr kurze Termine gehandelt habe, bei denen er gewissermaßen allein die Unterschriften geleistet habe und die Dokumente abgeheftet habe. Dass dort täuschungserhebliche Tatsachen geäußert wurden oder konkret an vorherige angeknüpft wurde, hat er nicht vorgetragen.\n\ndd)\n\nEine arglistige Täuschung über den Wert der verkauften Werke hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt: Wären diese tatsächlich erheblich über ihrem tatsächlichen Wert veräußert worden, hätte eine Aufklärungspflicht des Handelsvertreters bestehen können. Eine derartige Diskrepanz zum tatsächlichen Wert der gekauften Werke ist jedoch nicht schlüssig dargelegt. Zwar bedarf es keines besonders substantiierten Vorbringens zur Darlegung eines bestimmten Verkehrswertes. Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt. Vorliegend fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkten für die Behauptung eines erheblich unter dem Verkaufspreis liegenden Neuwertes. Die bei Verkäufern gebrauchter Werke (z.B. über F) erzielten Kaufpreise lassen keine hinreichenden Rückschlüsse zum Neuwert zu. Allenfalls ließen sich Anhaltspunkte für einen geringeren Marktwert aus einem Vergleich mit anderen Werken ziehen. Dass zum damaligen Zeitpunkt überhaupt andere vergleichbare Werke angeboten worden wären und diese einen deutlich niedrigeren Preis als die von den Klägern gekauften Werke gehabt hätten, ist nicht ersichtlich. Die Preise der von der Beklagten verkauften Werke waren am Markt vielmehr offensichtlich über die ganze Bundesrepublik hinweg erzielbar und damit für die Bestimmung des Verkehrswertes zu berücksichtigen. Der Vortrag zu den Produktionskosten und dem Preis, zu dem die Werke angeboten werden lassen keine Rückschlüsse zu. Entscheidend ist, zu welchen Preisen die Werke auf dem allgemeinen Markt gehandelt werden. Ein Sachverständigengutachten ist daher nicht einzuholen.\n\n2.\n\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die jeweiligen Verträge nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Der Kläger hat schon kein auffälliges oder grobes Missverhältnis zwischen den Werten der Werke und dem jeweiligen Kaufpreis schlüssig dargelegt und auch sonst keinen Umstand vorgetragen, der auf eine Ausbeutung, einen Mangel an Urteilsvermögen o.ä. hinreichend hindeutete.\n\nII.                  Kosten\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\nIII.               Vollstreckbarkeit\n\nDie Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2019-07-19/5-o-7-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2019-07-19/5-o-7-19","retrieved":"2026-10-28 16:09:05.743699+00:00"},"card":{"id":"lg-essen/2019-07-19/5-o-7-19","court":"LG Essen","court_id":"lg-essen","court_as_stated":"Landgericht Essen","panel":"5. 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