{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGE:2019:0221.43O102.18.00","court":"Landgericht Essen","senate":"3. Kammer für Handelssachen","decided":"2019-02-21","aktenzeichen":"43 O 102/18","doktyp":"Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Biozide der Produktart 18 (Anhang V der VO (EU) Nr. 528/2012) zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozidprodukte“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden,\n\nsofern dies geschieht wie aus der Werbung gemäß Anlage K 3 für das Produkt „ H. Ameisen-Streupulver“ ersichtlich.\n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten angedroht:\n\ndie Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin,\n\noder\n\ndie Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin.\n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2018 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.\n\nDer Kläger ist ein Wettbewerbsverband. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehören die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs.\n\nDie Beklagte betreibt in Lebensmitteldiscountmärkte (B Nord), in denen sie im Rahmen zeitlich begrenzter Aktionen auch Gartenzubehör vertreibt.\n\nDie Beklagte bewarb in ihrem Prospekt „B Jeden Tag besonders – einfach B - Wochen-Aktion“, gültig ab 16.04.2018, auf S. 23 u.a. für das Biozidprodukt „H. Ameisen-Streupulver“ (Anl. K 3 zur Klageschrift, Bl. 45ff.). Die Werbung enthielt keinen Warnhinweis für Biozidprodukte („Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“).\n\nMit Schreiben vom 13.08.2018 (Anl. K 4 zur Klageschrift, Bl. 47ff.) mahnte der Kläger die Beklagte deswegen ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Hierfür setzte der Kläger eine Frist bis zum 25.08.2018. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte auf, sich zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 178,50 € zu verpflichten.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr für Biozide der Produktart 18 (Anhang V der VO (EU) Nr. 528/2012) zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozidprodukte“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden,\n\nsofern dies geschieht wie aus der Werbung gemäß Anlage K 3 für das Produkt „H. Ameisen-Streupulver“ ersichtlich.\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat den Klageantrag zu 1. mit Schriftsatz vom 12.10.2018 insoweit anerkannt, als der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „ H. Ameisen-Streupulver“ zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben. Statt des Wortes „Biozidprodukte“ kann auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden,\n\nsofern dies geschieht wie aus der Werbung gemäß Anlage K 3 ersichtlich.\n\nFerner hat die Beklagte den Antrag zu 2), gerichtet auf Zahlung der Abmahnkosten, anerkannt.\n\nIm Übrigen beantragt die Beklagte,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte meint, der Antrag des Klägers sei widersprüchlich, da einerseits auf die konkrete Werbung für ein bestimmtes Produkt abgestellt und andererseits Unterlassung für eine ganze Produktgruppe verlangt werde.\n\nDie Klage ist der Beklagten am 24.08.2018 zugestellt worden.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\nI. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.\n\n1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.\n\nNach dem unstreitigen Sachverhalt vertritt der Kläger eine ausreichende Anzahl von Mitbewerbern im örtlichen Bereich.\n\nDass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen, steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht in Streit.\n\n2. Die Beklagte hat eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG vorgenommen, indem sie die Prospektwerbung hat drucken und in Verkehr bringen lassen.\n\n3. Die Beklagte hat unlauter gehandelt, da sie gegen die §§ 3 Abs. 1, 3a UWG verstoßen hat.\n\nGemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.\n\nNach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.\n\nDazu zählen alle Rechtsnormen, die Deutschland Geltung besitzen, insbesondere die Normen des primären und sekundären Unionsrechts, u.a. EU-Verordnungen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.52).\n\na) Gemäß Art. 72 Abs. 1 S. 1 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 528/2012 vom 22.05.2012 – gültig ab 01.09.2013 – ist jeder Werbung für Biozidprodukte folgender Hinweis hinzuzufügen:\n\n„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“\n\nDiese Sätze müssen sich gemäß Art. 72 Abs. 1 S. 2 der Verordnung von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.\n\nBei dem von der Beklagten beworbenen Ameisen-Streupulver handelt es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 a) Verordnung (EU) Nr. 528/2012, nämlich um einen Stoff oder Gemisch, das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.\n\nIn Anhang V zu Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Biozidprodukte aufgeführt.\n\nDas vorliegend von der Beklagten beworbene Mittel fällt unter Hauptgruppe 1, Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (z. B. Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung).\n\nWerbung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 y) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien.\n\nb) Bei den o.g. Vorschriften handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.\n\nMarktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt, also Angebot und Nachfrage, Werbung, Abschluss und Durchführung von Verträgen im Gegensatz zu Tätigkeiten ohne Außenwirkung wie Produktion, Forschung, Entwicklung, Schulung von Mitarbeitern (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.61f.).\n\nDem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt; darüber hinaus auch dann, wenn sie den Schutz von Interessen, Rechten und Rechtsgütern dieser Personen bezweckt und dieses Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder durch die in Anspruch genommene Dienstleistung berührt wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., § 3a UWG, Rn. 1.67).\n\nProduktkennzeichnungspflichten dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.194).\n\nc) Die von der Beklagten begangenen Verstöße sind geeignet, die durch sie verletzten Interessen der betroffenen Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.\n\nVerstöße gegen unionsrechtliche Regelungen über Informationspflichten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes sind stets als spürbar anzusehen (vgl. OLG Hamm WRP 2017, 1240f., Rn. 18 – 4 U 50/17; s. auch OLG Hamm WRP 2016, 258ff., Rn. 46 – I-4 U 165/14).\n\n4. Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Fortfall strenge Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.43). Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.49, 1.151).\n\nEine Widerlegung gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 2008, 996ff., Rn. 33 – I ZR 219/05); ansonsten kann kaum ein Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen. Vielmehr zeigt der Verletzer mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 1998, 1045f., Rn. 20 – I ZR 264/95).\n\nDanach ist die Wiederholungsgefahr gegeben.\n\n5. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2019 geäußerte Auffassung, dass die klägerische Antragsfassung widersprüchlich sei, vermag die Kammer nicht zu teilen. Vielmehr handelt es sich um eine gängige Art der Antragsfassung, mit der zugleich kerngleiche Verstöße erfasst als auch das Konkretisierungsgebot gewahrt wird.\n\nDenn der Klageantrag muss grundsätzlich auf die konkrete Verletzungsform abstellen, damit die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschrieben werden, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind. Eine unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform liegt auch dann vor, wenn der Klageantrag die Handlung abstrakt beschreibt, sie aber mit einem „wie geschehen“-Zusatz konkretisiert. Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als „kerngleiche“ Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (zu allem Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 UWG, Rn. 2.43).\n\nZugleich war das Anerkenntnis der Beklagten nicht geeignet, das gesamte Klagebegehren abzudecken.\n\nZwar gilt ein gerichtliches Verbot grundsätzlich, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, in gleicher Weise für kerngleiche Verstöße (BGH GRUR 2010, 749ff., Rn. 42 – I ZR 202/07).\n\nDurch die Beschränkung ihres Anerkenntnisses auf das konkret in der streitgegenständlichen Werbung vertriebene Produkt hat die Beklagte jedoch zu erkennen gegeben, dass ihr Anerkenntnis kerngleiche Verstöße gerade nicht erfassen soll. Damit bleibt die abgegebene Erklärung bewusst und deutlich hinter dem zu Recht vom Kläger Verlangten zurück, da sich die Beklagte ansonsten bei auf andere Biozidprodukte bezogenen Verstößen auf die Beschränkung des Unterlassungstenors berufen könnte. Dies würde – wie bei einer auf den konkreten Verstoß beschränkten strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.141) – für die Zukunft nicht zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der kerngleichen Verletzungsformen führen.\n\nII. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.\n\nIII. Den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG hat die Beklagte anerkannt.\n\nIV. Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.\n\nV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 1 ZPO.\n\nDas teilweise Anerkenntnis betraf den überwiegenden Anteil des Klageantrages zu 1) sowie den Klageantrag zu 2).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2019-02-21/43-o-102-18","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 528/2012","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VO (EU) Nr. 528/2012","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2019-02-21/43-o-102-18","retrieved":"2026-10-28 16:07:28.634396+00:00"},"card":{"id":"lg-essen/2019-02-21/43-o-102-18","court":"LG Essen","court_id":"lg-essen","court_as_stated":"Landgericht Essen","panel":"3. 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