{"status":"available","doknr":"OLD121531","ecli":"ECLI:DE:LGE:2016:0907.13T49.16.00","court":"Landgericht Essen","senate":null,"decided":"2016-09-07","aktenzeichen":"13 T 49/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners vom 02.06.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 18.05.2016 betreffend das Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts C, Az.: 26 M 951/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDas vorliegende Beschwerdeverfahren geht auf ein Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts C zurück. Mit Beschluss vom 18.05.2016 hat der Richter am Amtsgericht X das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 02.06.2016 hat er nicht abgeholfen. Zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schreiben vom 27.04.2016 und 02.06.2016 sowie der Beschlüsse vom 18.05.2016 und 17.08.2016 Bezug genommen.\n\n3\n\nDie gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 ZPO statthafte und zulässig innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch vom 27.04.2016 gegen den Vizepräsidenten des Amtsgerichts C zu Recht und mit zutreffender Begründung  zurückgewiesen.\n\n5\n\nDie vorgebrachten Ablehnungsgründe gegen die als „D“ titulierten Personen – unter anderem den abgelehnten Vizepräsidenten des Amtsgerichts C – erweisen sich als völlig haltlos. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt.\n\n6\n\nEiner weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme für den Schuldner bedurfte es nicht, zumal bereits die sofortige Beschwerde ausführlich „begründet“ wurde und sich auch aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.08.2016 keine über die Begründung des Beschlusses vom 18.05.2016 hinausgehenden Gesichtspunkte ergeben.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n8\n\nDer Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er mit Antwort auf gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.\n\n9\n\nBeschwerdewert: bis zu 600,00 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/121531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2016-09-07/13-t-49-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/121531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/121531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2016-09-07/13-t-49-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/121531","retrieved":"2026-07-09 00:13:56.324625+00:00"}}