{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGE:2014:0526.19O20.14.00","court":"Landgericht Essen","senate":"19. Zivilkammer","decided":"2014-05-26","aktenzeichen":"19 O 20/14","doktyp":"Sonstige","leitsatz":null,"text_plain":"Verfügung:\n\nDie Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Klage auch unter Berücksichtigung der nunmehr mit Schriftsatz vom 09.05.2014 erfolgten Bezugnahme auf das als Anlage B 6 von den Beklagten vorgelegte Gutachten 10.01.2013 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben dürfte.\n\nIn Fällen, in denen – wie vorliegend – unstreitig sich teilweise überdeckende Vorschäden vorhanden waren, obliegt es dem Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vorzutragen ist.\n\nDie Vorlage einer „Reparatur-Bestätigung“ ohne konkrete Angaben zu den näheren Einzelheiten von Art und Umfang der Reparatur reicht insoweit grds. nicht aus, um zu belegen, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt und der Schaden nicht nur optisch beseitigt worden ist (vgl. insoweit z.B. KG, Urt. v. 29.06.2009 12 U 146/08).\n\nDem nunmehr mit Schriftsatz vom 09.05.2014 in Bezug genommenen Gutachten der E vom 10.01.2013 lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen L vom 13.02.2012 zur Erneuerung ausgewiesene Seitenwand sowie auch die vordere linke Tür nicht erneuert, sondern instand gesetzt worden sind.\n\nNähere Angaben zur Beseitigung der weiteren am fraglichen Fahrzeug vorhandenen Vorschäden, beispielsweise des Stoßfängers vorne, der Scheinwerfer und der Nebelscheinwerfer links, der Achshälfte vorne links oder der Schwellerleiste vorne links lassen sich auch diesem Gutachten jedoch nicht entnehmen.\n\nDa in Anbetracht der unstreitig vorhandenen Vorschäden und der nunmehr behaupteten unfallbedingten Schäden auf Grundlage des bisherigen Vorbringens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein dürfte, dass die nunmehr geltend gemachten Schäden nicht schon im Rahmen des Vorschadens eingetreten sind, dürfte vorliegend auch ein Ersatz kompatibler Schäden nicht in Betracht kommen (vgl. auch insoweit KG, Urt. v. 29.06.2009 12 U 146/08).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2014-05-26/19-o-20-14","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2014-05-26/19-o-20-14","retrieved":"2026-10-28 16:02:19.357826+00:00"},"card":{"id":"lg-essen/2014-05-26/19-o-20-14","court":"LG Essen","court_id":"lg-essen","court_as_stated":"Landgericht Essen","panel":"19. Zivilkammer","date":"2014-05-26","dockets":["19 O 20/14"],"decision_type":"Sonstige","ecli":"ECLI:DE:LGE:2014:0526.19O20.14.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LGE:2014:0526.19O20.14.00"},"cite_as":"LG Essen, Entscheidung vom 26.05.2014 – 19 O 20/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2014-05-26/19-o-20-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:02:19.357826+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}